AmtrverküMgimgMatt für die Provinzialdirekiion Gberheffen und für das Ureisamt Eichen. Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen. Nr. 61 _____________14. August 1923 Jnhalts-Aebersicht: Feier des Berfasfungslages. — Vergütungen der Bürgermeister. — Fleischbeschaugebühren. — Die Amtsveterinär- stelle in Nidda. — Festsetzung des Wertes der Sachbezüge. Handel mit Lebens- und Futtermittel. — Mehl» und Drotpreise. — Feldbereinigungen Harbach und Klein-Linden., : Detr.: Die Feier des Berfassungstages. An die Schulvorstände der Landgenreinden des Kreises. Die Verfügung des Landesamts für das Bildungswesen vom 2. August 1923 — Nr. 182 der Darmstädter Zeitung vom 7. 8. 23 — empfehlen wir Ihnen zur besonderen Beachtung. G i e st e n, 9. August 1923. Kreisschulamt Giesten. I. V.: Hemmerde. Detr.: Die Vergütungen für vorwiegend im Interesse Privater erfolgende Amtsgeschäfte der Bürgermeister der Landgemeinden. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Zur einstweiligen Anterrichtung teilen wir Ihnen abschriftlich nachstehende Bekanntmachung die im nächsten Negierungsblatt veröffentlicht werden wird, mit. Die Bekanntmachung bezweckt ein automatisches Anpafsen der Gebührensätze an die Geldentwertung ohne jedesmalige besondere Aenderung. Die Gebühren werden sich danach künftighin in dem gleichen Verhältnis erhöhen, wie dies bei dem Briefporto für Briefe bis zu 20 Gramm im Fernverkehr gegenüber dem früheren Betrag von 10 Pf. der Fall sein wird. Ab 1. August 1923 beträgt das Briefporto für einen Bries bis zu 20 Gramm im Fernverkehr 1000 Mk. Die Schlüsselzahl wird sich hiernach ab 1. August 1923 auf 10 000 stellen. Das bedeutet, datz sich die Gebührensätze in der Bekanntmachung vom 13. November 1913 von 10 Pf. auf 1 000 Mk. von 20 Pf. auf 2 000 Mk. von 30 Pf. auf 3 000 Mk. von 50 Pf. auf 5 000 Mk. von 1 Mk. auf 10 000 Mk. usw. erhöhen. Die Gebührensätze werden sich also mit jeder Erhöhung des Briefportos ebenfalls ändern. G i e st e n, den 8. August 1923. Kreisamt Giesten. I. D.: H e m m e r d e. Bekanntmachung, die Vergütungen für vorwiegend im Interesse Privater erfolgende Amtsgeschäfte der Bürgermeister der Landgemeinden betreffend. ' Vom 26. Juli 1923. Aus Grund der Artikel 84 Absatz 3 und 89 der Landgemeindeordnung vom 8. Juli 1911 bestimmen wir hierdurch mit Wirkung vom 1. August 1923 ab: An die Stelle der in § 1 der Bekanntmachung vom 13. November 1913 — Reg.-Bl. S. 310 — aufgeführten Gebührensätze treten solche, die unter Zugrundelegung einer mit einer wechselnden Schlüsselzahl vervielfältigten Grundzahl errechnet werden. Dabei gelten als Grundzahl die in § 1 der erwähnten Bekanntmachung aufgeführten Sähe: als Schlüsselzahl das Zehnfache des Markbetrages des jeweiligen Briefportos für einen Brief bis zu 20 Gramm im Fernverkehr. Darmstadt, den 26. Juli 1923. Hessisches Ministerium des Innern. I. V.: gez. Dr. Reih. Bekanntmachung. Detr.: Die Fleischbeschaugebühren. Das Ministerium des Innern hat die in unferm Amtsvk.-Blatt Ar. 53 vom 17. Juli 1923 aufgeführten Gebühren mit Wirkung vom 1. August 1923 wie folgt erhöht: 1. Die Beschaugebühren der F l e i s ch b e s ch a u e r (I. a. 1) für Großvieh auf .......... 50 000 Mk. für Schweine auf .......... 25 000 Mk. für Kleinvieh auf 20 000 Mk. für Saugferkel und Lämmer auf 10 000 Mk. 2. Die Ganggebühr (1. a 2) für den Kilometer auf . 6 000 Mk. 3. Die Zusahgebühr (I. a. 3) auf . 30 000 Mk. h>;w. 50 000 Mk. 4. Die Beschaugebühr der Tierärzte (I. b. 1): für Einhufer und Grohvieh auf 75 000 Mk. für Schweine auf .35 000 Mk. für Kleinvieh auf 30 000 Mk. für Saugferkel und Lämmer auf 15 000 Mk. 5. Die Ganggebühr (I. b. 2) für den Kilometer auf. lO OOO Mk. 6. Die Zusatzgebühr (1. b. 3) auf . 50 000 Mk. bzw. 80 000 Mk. 7. Die Gebühr für Ausübung der Ergänzungsbeschau durch Tierärzte (11.1) a) innerhalb ihres Wohnortes und in dessen Gemarkung auf 100 000 Mk. b) außerhalb der Gemarkung ihres Wohnortes auf 150 000 mt. 8. Die Gebühr der beamteten Tierärzte (11.2) für Erledigung der Ergänzungsbeschau auf ... 12 000 Mk. 9. Die Vergütung für den Kilometer (II. 3) auf . 5 000 Mk. Gießen, den 10. August 1923. Kreisamt Giesten. I. V.: Welcker. Bekanntmachung. Detr.: Die Amtsveterinärstelle in Nidda. Die zum Kreise Giesten gehörigen Orte der Amtsveterinärarztstelle Nidda sind bis auf weiteres durch das Kreisveterinäramt Gießen zu versehen. Die Bürgermeistereien Langd, Rodheim, Rabertshausen, Steinheim, Trais-Horloff und Utphe wollen dies ortsüblich bekannt machen. Gießen, den 9. August 1923. Kreisamt Giesten. I. V.: Welcker. Bekanntmachung. Detr.: Festsetzung des Wertes der Sachbezüge auf Grund der Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes. Anter Aufhebung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1923 — Amtsverkündignngsblatt Nr. 55 — wird hiermit auf Grund des § 360 RVO. und des § 1 vorletzter Absatz des Angestellten- versicherungsgesetzes der Wert der Sachbezüge für die Landgemeinden des Kreises mit Wirkung vom 1. August 1923 an wie folgt festgesetzt: 1. Dolle Tageskost für männliche und weibliche Personen 45 000 Mk. 2. Jahreskvst mit Wohnung, Braud und Licht für männliche und weibliche Personen ... 18 000 000 „ Ferner auf. das Jahr berechnet: 3. Einzelzimmer 25 000 „ 4. Familienwohnung (2 Zimmer mit Zubehör) 35 000 „ 5. Heizung für Einzelpersonen ..... 400 000 „ „ für eine Familie 1 200 000 „ 6. Beleuchtung für Einzelpersonen .... 60000 „ „ für eine Familie 80000 „ Vom Gesamtwert der Sachbezüge entfallen: auf volle Verpflegung 90 vom Hundert, auf Wohnung 10 vom Hundert. Dom Gesamtwert der Verpflegung treffen auf das erste Frühstück 10 vom Hundert, zweite Frühstück 10 vom Hundert, Mittagessen 40 vom Hundert, Vesperbrot 10 vom Hundert, Abendbrot 30 vom Hundert. Der Wert anderer Sachbezüge wird von Fall zu Fall festgesetzt. Abweichungen von obigen Festsetzungen in besonderen Fällen bleiben Vorbehalten. Giesten, den 8. August 1923. Kreisamt Giesten (Dersicherungsamt). I. V.: Dr. Krüger. Betr.: Den Handel mit Lebens- und Futtermittel. 2ln den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die von uns ausgestellten Handelserlaubnisscheine müssen mit einem von uns abgestempelten Lichtbild und der Unterschrift des Berechtigten versehen sein. Die Handelserlaubnisscheine sind zur Abstempelung bis zum 1. September 1923 einzureichen und zwar mutz auf dem Erlaubnisschein das Bild des Berechtigten aufgeklcbt und unter dem Bild die Anterschrift des Berechtigten vollzogen sein. 2 Erlaubnisscheine, die diesen Vorschriften nicht genügen, verlieren mit dem 1. September 1923 ihre Gültigkeit. Gegen Inhaber wird Strafanzeige erhoben, auch wird die ausgestellte Erlaubnis entzogen. Auch die von der Provinzialdirektion ausgestellten Erlaubnisscheine zum Ankauf von Kartoffeln müssen ebenfalls mit dem abgestempelten Lichtbild und .Unterschrift des Berechtigten versehen sein. Soweit diese Ankaufserlaubnisscheine den vorgenannten Borschriften nicht genügen, verlieren sie ab 1. September 1923 ihre Gültigkeit. Die fehlende Unterschrift Muh von dem Inhaber rechtzeitig vorgenommen werden. Wir empfehlen Ihnen, Inhaber der Handels- und Ankaufsscheine für Kartoffeln auf vorsteheude Bekanntmachung hinzu- weisen. Giehen, den 9. August 1923. Kreisamt Giehen. 3. B.: Dr. Braun. Bekanntmachuug. Bet r.: Mehl- und Brotpreise. Mit Wirkung vom 16. August d. Js. ab werden die Verkauss- preise für Mehl und Brot an die Verbraucher der Landgemeinden des Kreises wie folgt festgesetzt: 1. für Mehl: Weizenbrotmehl 7540 Mk. per Pfund ausschl. Verpackung Roggenmehl 7180 Mk. per Pfund ausschl. Verpackung Gerstenmehl 7540 Mk. per Pfund ausschl. Verpackung 2. für Brot: für den 4-Pfund-Laib 30 000 Mk. für den 2-Pfund-Laib 15 000 Mk. Das Verkaufsgewicht des Brotes muh noch 24 Stunden nach seiner Fertigstellung vorhanden sein. Das vom Kommunalverband gelieferte Mehl darf nur gegen Brotmarken abgegeben werden. Zuwiderhandlungen sind nach § 49 des Reichsgesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 17. Juli v. Js. (R.G.Bl. S. 549 ff.) strafbar. Giehen, den 13. August 1923. Kreisamt Giehen. 3. D.: Dr. Drau n. Bekanntmachung. '.Betr.: Feldbereinigung Harbach: hier: Einleitung. Bei der am 27. Juni l. Js. zu Harbach erfolgten Tagsahrt zur Abstimmung über den Antrag auf Feldbereinigung der Gemarkung Harbach haben gegen den Antrag gestimmt: 36 Grundeigentümer mit 170,2401 ha beteiligter Fläche. Die Gesamtzahl der in der Gemarkung Harbach Begüterten beträgt: 16 1. Der Gesaintslächeninhalt der zu bereinigenden Fläche der Gemarkung Harbach beträgt: 504,4113 ha. Mithin sind nach Artikel 10 des Feldbereinigungsgesetzes als für den Antrag stimmend anzusehen: 125 Grundeigentümer mit 334,1712 ha Fläche. Die für das Zustandekommen des Feldbereinigungsverfahrens erforderliche Biehrheit der beteiligten Grundeigentümer, die mehr als die Hälfte der beteiligten Fläche besitzen, ist somit vorhanden. Das Abstimmungsprotokoll nebst Zusammenstellung liegt in der Zeit vom 21. bis 27. August l. Js. auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Harbach zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder Rechtsbeständigkeit des Ergebnisses sind binnen 14 Tagen von der Beröffentlichung der Dekaimtmachung im Amtsverkündigungsblatt an gerechnet mittels schriftlicher Beschwerde bei dem Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft in Darmstadt, geltend zu machen. Friedberg, den 30. Juli 1923. ’ Der Hessische Feldbereinigungskommissär. Dr. Andres, Regierungsrat. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Klein-Linden; hier: Herstellung von Wiesen- und Feldgräben. In der Zeit vom 8. bis einschl. 21. August 1923 liegt auf dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei Klein-Linden das Projekt über Herstellung von Wiesen- und Feldgräben, sowie Abschrift des Kvmmissionsbeschlusses vom 24. VII. 23 Ziffer 1 zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit.dortselbst schriftlich und mit Gründen versehen vorzubringen. Friedberg, den 25. Juli 1923. Der Hessische Feldbereinigungskommissär. 3. D.: Dr. Andres, Regierungsrat. Druck der Brühl'schen Umversitäts-Buch. und Steinüruckerei. R. Lange, Bietzen. \ M