für die |üf dgz Kreisamt Giehen. Erscheint SienStag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen. 31r. 87 13. November ___________1923 Inhalts-Aebersicht: Abgaben für Fischereikarten. — Abgaben für Jagdwaffenpässe. — Errichtung eines Gewerbegerichts für den Landkreis Gießen. — Drandversicherungsbeitrag. — Diehmarlt in Grünberg. — Schafräude zu Albach. — Verbot des Verfütterns von Brotgetreide. — Höchstsätze der Erwerbslosenfürforge.Dienstnachrichten. ' Berordnmrg die Abänderung der Abgaben für Fischereikarten betreffend. Vorn 27. Oktober 1923. Auf Grund des Gesetzes, die Abgaben für Jagdwaffenpäfse und Fischereikarten betreffend vom 17. Dezember 1921 (Reg.-Bl. S. 327) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen das Folgende verordnet: , Art. 1. Anter Aufhebung der Bestimmungen unter I, 1; II, 1; sowie III der Verordnung, die Abgaben für Fischereikarten betreffend, vom 17. 1. 1923 (Reg.-Bl. S. 21) werden die Abgaben für Fischereikarten für Reichsdeutsche, die innerhalb des Deutschen Reiches ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, sowie die Abgabe für die Ausstellung eines Fischereikartenduplikates wie folgt geregelt: I. Die Abgabe beträgt für die obengenannten Reichsdeutschen: L für Fischereikarten, die auf die Dauer von 3 Monaten bis zu einem Jahr ausgestellt werden...... . 2 Mk. 2. für- Fischereilarten, deren Gültigkeit auf weniger als drei Monate beschränkt ist.........1 Mk. vervielfältigt mit der in der letzten Kalenderwoche vor Zahlung der Abgabe von dem statistischen Reichsamt veröffentlichten wöchentlichen Reichsindexzisfer für Lebenshaltungskosten, unter Abrundung Lieser Ziffer auf den nächst-niedri- geren durch 10 Millionen teilbaren Betrag. Der aus der Vervielfältigung der Grundabgabe mit diesem Vervielfälti- gungssah sich ergebende Abgabensatz ist auf einen durch 10 Millionen teilbaren Betrag abzurunden. II, Die Abgabe für die Ausstellung eines Duplikates einer Fischereikarte beträgt 0,25 Mk., vervielfältigt mit dem unter 1 genannten Vervielfältigungsfaktor. III. Vorstehende Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1923 in Kraft. Jedoch bleiben die vor diesem Lage ausgestellten Fischereikarten bis zum Zeitpunkt ihres Ablaufs in Gültigkeit. Fischereikarten, die nach denr 1. Oktober gegen Entrichtung der feitherigen Abgaben ausgestellt worden sind, wer- den mit Ablauf von 14 Tagen vom Zeitpunkt der Verkündigung dieser Verordnung im Regierungsblatt ab gerechnet, ungültig. Wird eine danach ungültig gewordene Fifcherei- karte innerhalb der vorgenannten Frist erneuert, so sind lediglich * 1 2 3 4 * * * * * * II./4 der pben bestimmten Abgabe zu entrichten. Darmstadt, den 27. Oktober 1923. Hessisches Ministerium Les Innern. 'I. D.: Dr. Reitz. t Berordulmg die Abänderung der Abgaben für Jagdwaffenpässe betreffend. Vom 29. Oktober 1923. Auf Grund des Gesetzes, die Abgaben für Jagdwaffenpässe und Fischereikarten betreffend, vom 17. Dezember 1921 (Reg.-Dl. S. 327) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen das Folgende bestimmt: Art. 1. Anter Aufhebung der in Art. 1, unter I, Ziffer 1 und 2 und in Art. 2 der Verordnung, die Jagdwasfenpäsfe betr., vom 17. Januar 1923 (Reg.-Dl. ©.21) getroffenen Bestimmungen werden die Abgaben für Jagdwaffenpässe für Reichsdeutsche, die im Volksstaat Hessen, sowie für solche, die in einem anderen deutschen Lande ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, sowie die Abgabe für Ausstellung eines Jagdwaffenpaßduplitats wie folgt geregelt: ' O I. Die Abgabe für Len Jagdwaffenpaß beträgt: 1. für Reichsdeutsche, die im Vclsstaat Hessen ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben . . 20 Mk., 2. für Reichsdeutsche, die in einem anderen deutschen Land ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben ‘~ .. * a) auf ein Jahr ............. 20 Mk., b) auf 7 unmittelbar aufeinanderfolgende Tage . 5 Mk. vervielfältigt mit der in der letzten Kalenderwoche vor Zahlung der Abgabe von dem Statistischen Reichsamt veröffentlichten wöchentlichen Reichsindexziffer für. Lebenshaltungskosten unter Abrundung dieser Ziffer auf den nächst-niedrige- ren durch 10 Millionen teilbaren Betrag. II. Die Abgabe für die Ausstellung eines Duplikates eines Jagdwaffenpasses beträgt 0,50 Mk., vervielfältigt mit dem unter I .. genannten Vervielfältigungsfaktor. ■ Art. 2. Vorstehende Verordnung stritt mit dem 1. Oktober lfd. Js. in Kraft. Jedoch bleiben die vor diesem Lage ausgestellten Jagd- wasfenpässe bis zum Zeitpunkt ihres Ablaufs in Gültigkeit. Jagd- wasfenpässe, die nach dem 1. Oktober gegen Entrichtung der seitherigen Abgaben ausgestellt worden sind, werden mit Ablauf von 14 Tagen vom Zeitpunkt der Verkündigung dieser Verordnung im Regierungsblatt ab gerechnet, ungültig. Wird ein danach ungültig gewordener Jagdwaffenpaß innerhalb der vorgenannten Frist erneuert, so sind lediglich 3/i der in Artikel 1 bestimmten Abgabe zu entrichten. D a r m st a d t, den 29. Oktober 1923. Hessisches Ministerium des Innern, I. V.: Dr. Reitz. B e t r.: Wie oben. Der Tag des Ablaufs, Art. 2 Sah 2 und 3, wird öffentlich bekanntgemacht. Giehen, 8. November 1923. Kreisamt Giehen. I. V.: Dr. Braun. Betr.: Errichtung eines Gewerbegerichts für den Landkreis Giehen. Bcklnurtmachrnrg. Gemäh § 3 der Kreissahung „Das Gewerbegericht für den Landkreis Giehen" betr. sind als Vorsitzender des Gewerbe- gecichts lür Len Landkreis Giehen Rechtsanwalt Homberger aus Giehen and als Stellvertreter Rechtsanwalt Lind aus Grünberg von dem Kreisausschuß des Kreises Giehen auf die Dauer von drei Jahren gewählt worben. Ferner sind zwecks Errichtung dieses Gewerbegerichts gemäh 88 2 ff. der angeführten Satzung 24 Beisitzer auf drei Jahre zu wählen, und zwar 12 aus der Zahl der wählbaren Arbeitgeber durch die stimmberechtigten Arbeitgeber, 12 aus der Zahl der wählbaren Arbeiter durch die stimmberechtigten Arbeitnehmer. Die Wahl der Beisitzer ist unmittelbar, geheim und findet naeß' den Grundsätzen der Verhältniswahl mit gebundenen Vorschlags-■ listen statt. Zur leichteren Durchführung der Wahl wird der Landkreis Giehen in vier A b st i m in ungsbezirke eingeteilt: 1. Giehen für die Gemeinden: Allenöorf a. d. Lahn, Alten- Duseck, Annerod, Beuern, Erohen-Buseck, Grohen-Linöen, Grü- •ningen, Heuchelheim, Klein-Linden, Lang-Göns, Leihgestern, Rödgen, Trohe, Wieseck. 2. Lollar für die Gemeinden: Lollar, Daubringen, Mainzlar, Ruttershausen mit Kirchberg, Staufenberg mit Friedelhausen. 3. Grünberg für Grünberg und sämtliche unter 1 und 2 nicht aufgeführten Gemeinden nördlich der Linie Oppenrod, Burkhardsfelden, Hattenrod, Ettingshausen, Münster. Röthges ein» schliesslich dieser Orte. 4. Lich für Lich und sämtliche sonstigen nicht unter 1 bis 3 erfaßten Gemeinden. Die Wahlen finden statt Sonntag, den 16. Dezember. 1923 a) für den Bezirk 1 (Mehrn) von 9 bis 12 äihr vormittags int Sitzungssaal des Regierungsgebäudes zu Giehen, b) für den Bezirk 4 (Lich) von 4 bis 7 Llhr nachmittags im • Rathaus Lich, c) für den Bezirk 3 (Grünberg) von 9 bis 12 Llhr vormittags im Rathaus Grünberg, d) für den Bezirk 2 (Lollar) von 3 bis 6 Ähr nachmittags im Rathaus Lollar. I. Stimmberechtigt find sämtliche männlichen und weiblichen Personen, die das 20. Lebensjahr vollendet und im Landkreise Giehen Wohnung oder Beschäftigung haben. Personen, welche zum Amte eines Schöffen unfähig sind, sind nicht stimmberechtigt. II. Mitglieder einer Innung, für welche gemäß § 81 b Rr. 4 und der 88 91 bis 91 b der Gewerbeordnung ein Schiedsgericht errichtet ist, sowie. deren Arbeiter sind weder wählbar noch wahlberechtigt. . III. Wählbar als Beisitzer sind nur Personen, die das 30. Lebensjahr vollendet, im Landkreise Gießen Wohnung oder Beschäftigung haben und in dem der Wahl vorangegangenen Jahre für sich- oder ihre Familie keine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder die empfangene Änterstützung erstattet haben. IV. Als Arbeitgeber gelten diejenigen selbständigen Gewerb- treibenden, welche mindestens einen Arbeiter regelmäßig das Jahr hindurch oder zu gewissen Zeiten des Jahres beschäftigen. Den Arbeitgebern stehen die mit der Leitung eines Gewerb- betriebs oder eines bestimmten Zweiges desselben betrauten Stelk- vertreter oder selbständigen Gewerbtreib-nden gleich Hausgelverbtreibende sind, sofern sie selbst mindestens 3 Arbeiter nicht nur vorübergehend beschäftigen, als Arbeitnebrr, andernfalls als Arbeiter wahlberechtigt und wählbar. Als Arbeiter im Sinne des Gewerbegerichtsgesehes gelten diejenigen Gesellen, Gehilfen, Fabrikarbeiter und Lehrlinge,, auf welche der 7. Teil der Gewerbeordnung-Anwendung findet. V. Die Gemeinden und sonstige 'öffentliche Verbände, sowie juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch ihren gesetzlichen Vertreter aus. Die an der Wahl sich beteiligenden Personen haben sich vordem Mahlvorstand über ihre Wahlberechtigung auszuweisen und zwar die Arbeitgeber durch Zeugnisse der Ortspolizeibehvrd» die Arbeitnehmer durch Zeugnisse ihrer Arbeitgeber oder dec Ortspolizeibehörde, durch welche bestätigt wird, dast die Voraussetzungen unter I, III und IV vorliegen, und dast nicht die Tatsachen unter 11 gegeben sind. Vordrucke für diese Zeugnisse werden vor der Wahl von den Bürgermeistereien zur Benutzung durch die Arbeitgeber unentgeltlich verabfolgt. Die Stimmberechtigten fordere ich hiermit- aus, bis spätestens 2. Dezember 1923 einschl. getrennte Wahlvorschlagslisten für Arbeitgeber- und Arbeitnehmer nebst einer Cinverständniserklü- rung der vorgeschlagenen Personen bei dem unterzeichneten Wahl- leiter einzureichen. Die Stimmenabgabe ist an die zugelassene Vorschlagsliste gebunden. Jede Vorschlagsliste soll nrindestens doppelt soviel■ Namen wählbarer Personen enthalten,, als Beisitzer in dec betr. Gruppe zu wählen sind. D ie Vorschlagslisten gelten für den ganzen Landkreis. Die Dvrgeschlagenen sind unter fortlaufender Nummer.erkennbar aufzuführen und unter Vor- und Zunamen, Beizerchen, Gewerbe, Wohnort und Beschäftigungsstelle, bei verheirateten Frauen auch unter Geburtsnamen zu bezeichnen. Bewerber dürfen in mehr als einer Vorschlagsliste nicht ausgenommen sein. Der Vorschlagsliste ist die eigenhändig unterschriebene Erklärung eines jeden Vorgeschlagenen beizufügen, dast er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustnnme und zur Annahme der Wahl bereit ser. Jeder Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort versehen sein, das ihn von allen anderen Vorschlagslisten deutlich unterscheidet. Irreführende Kennwörter sind ausgeschlossen. 3ft fein loder ein unzulässiges Kennwort angegeben, so gilt der Name des in der Liste an erster Stelle stehenden Bewerbers als Kennwort. ' > Jede Vorschlagsliste muß tion mindestens 10 Wahlberechtigten der betr. Gruppe (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) unterzeichnet fein. Dabei sind Familien- und Vor-(Rnf-)Name, Dei- zeichen, Gewerbe, Wohnung und Deschäftigungsstelle der Unter» Zeichner anzugeben. 3n der Vorschlagsliste soll aus der Zahl der Unterzeichnereiner als bevollmächtigter Vertreter für die weiteren Verhandlungen mit dem Wahlleiter bezeichnet werden (Listenvertreter). Zwei oder mehrere Vorschlagslisten können in der Weise miteinander verbunden werden, das) sie anderen Listen gegenüber als eine einzige Liste anzusehen sind. Jede Vorschlagsliste darf nur einer Gruppe von verbundenen Listen angehören. Die Erklärungen über die Verbindungen von Listen müssen bis spätestens zum 6. Dezember 1923 einschl. bei mir von den Unterzeichnern der betr. Listen oder Listenvertretern übereinstimmend schriftlich eingereicht werden. ' Verbundene Listen sowie Verbindungserklärungen können nur gemeinschaftlich zurückgenommen werden. Dec Wahlleiter: W e l ck e r, Ober-Negierungsrat. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir verweisen Sie auf vorstehende Bekanntmachung, welche Sie alsbald ortsüblich bekanntmachen wollen. Gießen, den 8. November 1923. _____'_______KreiSamt Gießen. I, D.: Weicker._____________ / Bekanntmachung ’ Über die Erhebung eines weiteren Drandversicherungsbeitrags. Das Ministerium des Innern hat ungeordnet, Last im Hinblick auf die stetig fortschreitende Geldentwertung an Stelle des mit Bekanntmachung vom 17. v. M. zur Erhebung ausgeschriebenen weiteren Drandversicherungsbeitrags im 100 OOOfachen des in den Anforderungszetteln vom April d. I. angegebenen Umlagekapitals ein solcher in 3 000 OOOfacher Höhe des erwähnten Umlagekapltals erhoben wird. Dieser Beitrag rst in einer Summe in den ersten 15 Tagen des Monats November d. I. an die zuständige Erhebestelle unaufgefordert bei Meldung dec Mahnung und Zwangsvollstreckung zu entrichten. Besondere Anforderungszettel hierüber werden den Gebäudeeigentümrn nicht zugestellt. Ist Zahlung bis zu, diesem Zeitpunkt nicht erfolgt, "ann ist mit Aufwertung der Schuld nach Maßgabe der in kürze zu erwartenden hessischen Bestimmungen zu rechnen. Be- eits auf die Bekanntmachung vom 17. v. M. bezahlte Beträge v 100 OOOfacher Höhe des Umlagekapitals werden aufgerechnet. . Neben diesen! einmaligen Beitrag ist in den ersten 15 Tagen des Monats November d. I. noch das 4. Ziel der bereits angeforderten Beiträge für 1922, bestehend in einem Viertel des einfachen Betrags Les Umlagekapitals und weiter in einem Viertel des 20sachen Betrags des Umlagekapitals, zu bezahlen. Bei Zahlung dieser Beiträge ist der ursprüngliche Anforderungszettel vom April d. I. mitzubringen. D a r m st a d t, den 2. November 1923. Hessische Brandversicherungstämmer. Betr.: Wie oben. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie alsbald ortsüblich bekanntmachen.lassen. Gießen, den 5. November 1923. _______________Kreisamt Gießen. I. V.: Or, H e st.________________ Bekarttitmttchmlg. Betr.: Viehmarkt in G r ü über g. Es wird genehmigt für Donnerstag, den 15. November 1922, die Abhaltung eines Viehmarktes zu Grünberg unter folgenden Bedingungen. Es darf nur aufgetrieben werden: 1. Vieh aus Zuchtbeständen der Kreise Gießen und Alsfeld. Durch Ursprungszeugnisse, auf denen die Ortspolizeibehörden ausdrücklich bestätigen, daß die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen stammen, der die Tiere zum Markt bringt, ist die Herkunft 6er Tiere nachzuweisen. Tiere, die aus Sperr- und Beobachtungsgebieten dieser Kreise stammen, sind ausgeschlossen. 2. Vieh von Händlerm, das nach Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht hat. Nachweis durch Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes. ,3 . Das Vieh der Händler ist auf einem, von dem Teile des Marktplatzes, auf^dem die Züchter ihr Material auftreiben, getrennt liegenden Teil des Marktplatzes aufzustellen. 4. Die Untersuchung des Antriebes hat abseits vom Marktplatz zu erfolgen. Dec Platz ist so zu wählen, Laß bei allenfallsigen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtransportiect werden können, ohne den Marktplatz zu berühren. 5. Der Auftrieb darf nur in der Zeit von 8 - 9 Uhr vormittags stattfinden. (§ 47 dec Bundesrats-Ausführungsbestiimnun- gen zum RVG.) Gießen, den 10. November 1923. Kceisamt Gießen. I. V.: Welckec. wochenrägiich in den Orten der Ortsklaffen B D u. E 1. Milliarden Mark 2. 3. 1923 A in ' für männliche Personen: a) über 21 Jahre . . . . . b) unter 21 Jahren . . . . . für weibliche Personen: a) über 21 Jahre ..... b) unter 21 Jahren .... als Familienzuschläge für: ’ a) den Ehegatten...... b) die Kinder und sonstige unter« Dkenstttkichrichtcu des Kecisamtes. Christoph Häuser, Balthasar Sommer, Heinrich Jung II und Johannes Pauly zu Watzenborn-Steinberg wurden als Hilfsfeld- gcschicocene für die Gemeinde Watzenborn-Steinberg bestellt und verpflichtet. Wilhelm Sprankel aus Lauter wurde zum Wiegemeister für. die Gemeinde Lauter ernannt und verpflichtet. Bekanntmachung. Betr.: Die Höchstsätze der Erwerbslosenfücsorge. Die Höchstsätze dec Erwerbslosenunterstützung betragen in der Woche v o m 5 bis 10. November stützungsberechtigteÄngehörige 40 38 36 34 Sie Familienzuschläge dürfen insgesamt die Hauptmiterstützung nicht übersteigen. Bisher gezahlte Vorschüsse sind in Abzug zu bringen. Gießen, den 12. November 1923. Kceisamt Gießen. I. V.: Schmidt. Bekanntmachung. Unter- dec Schafherde zu Albach ist Räude ausgebrochen. Wir haben Gemarkungssperre ungeordnet. Gießen, den 10. November 1923. Kceisamt Gießen. I. V.: Welckec. Beic.: Das Verbot des Verfütterns von Brotgetreide. An die GenLarmertestationsN des Kreises. Die Verfütterung von Brotgetreide ist verboten. Wir beauftragen Sie mit der Ueberwachung dieser Verordnung und machen darauf aufmerksam, daß Vieh, welches nachweislich mit Brotgetreide gefüttert ist, eingezogen werden kann. Zuwiderhandlungen sind zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 8. November 1923. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Drau n. 135 81 126 76 117 71 108 66 108 101 94 87 63 59 55 51 48 45 42 39 40 38 36 34 Druck der Lrüht'schen Universitäts-Buch, und Stemüruckerei. R. Lange, Gießen.