für die Proviiizialdireltion Gberheßen und für das Kreisamt Siehe». Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen. Nr. 29 13. April 1923 Jnhalts-Uebersicht: Kreistagstvahlen. Jahresarbeitsverdienst land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter. —Ortslohn. — Festsetzung der Getrerdeprerfe für das sechste Sechstel der Umlageernte 1922. — Erhebung der Kurtaxe und der Badegelder zu Bad-Aauheim. —Frühjahrsversammlung der Flerfchbefchauer des Kreises Gießen. — Sonntagsruhe im Barbier-- ünb Frifeurgewerbe in der Stadt Gießen. — Schafraude m Oberstadt. Dienstnachrichten. — Feldbereinigung Rabertshausen. — Polizeiverordnung betr. Reinigung der Straßen und Bürgersteige und die Abfuhr des Hausmülls in der Stadt Gießen. Bekanntmachung. D e t r.: Kreistagswahlen. An Stelle des ausgeschiedenen Kreistagsmitgliedes Georg Lind, Rechtsanwalt zu Grünberg, hat die Kreiswahlkommission den Rektor Christian Roth zu Lich als Kreistagsmitglied bezeichnet. Gießen, den 10. April 1923. _____Der Wahlkommissar: QSetder, Oberregierungsrat. Bekanntmachnttg. Auf Grund des § 9362 der Reichsversicherungsordnung hat das Oberversicherungsamt Darmstadt den durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter mit Wirkung vom 1. April 1 923 wie folgt festgesetzt: a) Stadt Gießen. Für Versicherte über 21 Jahre, männlich 1575 000 Mark, weiblich 1 170 000 Mark. Für Versicherte von 16—21 Jahren, männlich 1 305 000 Mark, weiblich 900 000 Mark. Für Versicherte unter 16 Jahren, männlich 810 000 Mark, weiblich 585 000 Mark. b) Alle übrigen Gemeinden des Kreises. Für Versicherte über 21 Jahre, männlich 1 305 000 Mark, weiblich 945 000 Mark. Für Versicherte von 16—21 Jahren, männlich 1 125 000 Mark, weiblich 765 000 Mark. Für Versicherte unter 16 Jahren, männlich 675 000 Mark, weiblich 495 000 Mark. Die in der Bekanntmachung des Oberversicherungsamts vom 2. Rovember v. Js. enthaltene Festsetzung tritt mit Wirkung vom 1. April 1923 außer Kraft. Gießen, den 9. April 1923. Kreisamt (Versicherungsamt) Gießen. I. V.: Dr. Heß. Bekanntmachung. Auf Grund der §§ 149 ff. der Reichsversicherungsordnung hat das Oberversicherungsamt Darmstadt den Ortslohn mit Wirkung vom 1. April 1923 wie folgt neu-festgesetzt: a) Stadt Gießen: Für Versicherte über 21 Jahre, männlich 6400 Mark, weiblich 4800 Mark. . Für Versicherte von 16—21 Jahren, männlich 4960 Mark, weiblich 3600 Mark. Für Versicherte unter 16 Jahren, männlich 3360 Mark, weiblich 2240 Mark. b) Alle übrigen Gemeinden des Kreises. Für Versicherte über 21 Jahre, männlich 5280 Mark, weiblich 3840 Mark. Für Versicherte von 16—21 Jahren, männlich 4000 Mark, weiblich 2720 Mark. Für Versicherte unter 16 Jahren, männlich 2560 Mark, weiblich 1760 Mark. Die in unserer Bekanntmachung vom 2. November v. Js. enthaltene Festsetzung tritt mit Wirkung vom 1. 2lpril 1923 außer Kraft. Gießen, den 9. April 1923. Kreisamt (Versicherungsamt) Gießen. I. V.: Dr. Heß. Bekanntmachung. Betr.: Festsetzung der Getreidepreise für das sechste Sechstel der .Umlageernte 1922. Auf Grund des § 50 Absatz 2 des Gesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide aus der Ernte 1922 (s. auch Ab- änderungsgeseh vom 27. Oktober 1922) — R.G.Bl. S. 809 — hat die Reichsregierung nach Anhörung des Zwanziger-Ausschusses die Preise für alle Ablieferungen auf das sechste Sechstel der Umlage wie folgt erhöht: für die Tonne Roggen auf 650 000 Mk. „ „ „ Weizen „ 720 000. Mk. Gerste „ 530 000 Alk. „ „ .. Hafer „ 480 000 Mk. Gießen, den 10. April 1923. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Vrau n. Betr.: Wie oben. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir ersuchen, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen. Gießen, den 10. April 1923. Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Braun. Betr.: Die Erhebung der Kurtaxe und der Badegelder zu Bad- Rauheim. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die Kurverwaltung Dad-Rauheim hat die Wahrnehmung gemacht, daß in den benachbarten Städten und Orten Fremde Wohnung nehmen, von da aus die Kurniittel in Dad-Rauheim gebrauchen, die Konzerte und das Kurhaus besuchen und die Zahlung der Kurtaxe auf'diese Weife zu umgehen suchen. Daher ist angeordnet worden, daß die Abgabe von Bädern in den Badehäusern zu Dad-Rauheim an die Ortsansässigen von Dad-Rauheim und der benachbarten Städte und Orte zukünftig nur dann noch erfolgen soll, wenn von denselben A u s w e i s ka r t e n nach dem unten abgedruckien Muster dem Aufsichtspersonal in den Dade- häusern vorgezeigt werden. Diese Au s w e is ka r t e n sollen durch Sie auf Ansuchen der Ortsansässigen ausgestellt werden. Die Abgabe der A u s tr> e i s k a r t e n darf also nicht an solche Personen erfolgen, welche zufällig nur z u B e s u ch anwesend sind. R u r f ü r d i e Ortsansässigen, die mindestens drei Ri o n a t e in dem betr. Orte wohnen und auch Steuer bezahlt haben, dürfen derartige Karten ausgestellt wer - d e n, diese Ausstellung hat jedoch zu unterbleiben, insofern diese Ortsansässigen in Dad-Rauheim Wohnung genommen haben und nicht nach genommenem Bade an demselben Tage in ihren Wohnort zurückkehren. Lieber die ausgestellten Ausweiskarten haben Sie namentliche Verzeichnisse zu führen. Die jeweils ausgestellten Karten sind nur für das Kalenderjahr, in dem sie ausgefertigt sind, gültig. Sie wollen Vorstehendes mehrmals ortsüblich veröffentlichen. Die Formulare zu Ausweiskarten sind bei der Kurverwaltung Dad-Rauheim gratis und franko zu haben. Die Ausweiskarten wollen Sie bei der Badeverwaltung Bad- Rauheim anfordern. Die Listen sind am Schlüsse der jeweiligen Saison — im Oktober jeden Jahres — direkt bei der Kurverwaltung Dad-Rauheim portofrei von Ihnen einzureichen. Die nichtgebrauchten Karten sind von Ihnen zwecks Verwendung in nachfolgenden Jahren zurückzubehalten. Diejenigen Personen, die die Kurmittel gebrauchen wollen, aber nicht im Besitze einer Ausweiskarke sind, erhalten für ein» maligen Gebrauch der Kurmittel die Erlaubnis von der Hessischen Bade- und Kurverwaltung Dad-Rauheim. Der fortgesetzte Gebrauch der Bäder usw. macht indes die Erwirkung einer Ausweiskarte durch die heimatliche Bürgermeisterei oder die Lösung einer Kurkarte erforderlich. Gießen, den 10. April 1923. Kreisamt Gießen. 3. 33.: Welcker. Wortlaut der Ausweiskarte. De wird hiermit bescheinigt, daß . . . selbe hier ansässig ist und die Bäder in Bad-Rauheim gebrauchen will. .......den . . ten . . . 19 . . Bürgermeisterei (Siegel.) Bei mißbräuchlicher Benutzung verliert diese Karte ihre Gültigkeit. Bekanntmachung. Betr.: Frühjahrsversammlung der Fleischbeschauer des Kreises Gießen. Sonntag, den 22. 2lpril 1923, vormittags 10 Uhr, findet im Hörsaal im Mittelgebäude der Veterinürlliniken, Frankfurter Straße 94, die Frühjahrsverfammlung statt. — 2 Den Fleischbeschauern werden die Reisekosten (Bahnfahrt I lll. Kl.) vergütet. Die Verrechnung der Reisekosten ist mit der Abrechnung für Beschaugebühren für April vorzunehiuen Tagesordnung: 1. Bericht über den Verbandstaq in Frankfurt a. M. 2. Jahresbericht. 3. Vorstandswahl. 4 Vortrag des Herrn Prof. Dr. Knell über neue Methoden der Fleischunter- suchung. 5. Vortrag des Herrn Dr. Stein über die Lagebuchführung und Statistik. 6. Vortrag eines Fleischbeschauers über eine Frage aus dem Gebiet der praktischen Fleischbeschau. 7. Verschiedenes. Gießen, den 10. April 1923. Kreisamt Gießen. I. D.: Weicker. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung wollen Sie Ihren Fleischbeschauern mitteilen. Gießen, den 10. April 1923. Kreisamt Gießen..2.V.: Weicker. Bekanntmachung. B e t r.: Sonntagsruhe im Barbier- und Friseurgewerbe in der Stadt Gießen. Auf Grund Les § 41 b der Gewerbeordnung wird auf Antrag von mehr als zwei Dritteln der beteiligten Gewerbetreibenden bis aus weiteres völlige Betriebsruhe an Sonn- und Feiertagen, ausgenommen die ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertage, im Barbier- und Friseurgewerbe der Stadt Gießen angeordnet. Während dieser Betriebsruhe, die auch von den Angehörigen der Gewerbetreibenden zu beachten.ist. hat jede gewerbliche Tätigkeit, auch solche außerhalb der eigentlichen Detriebsstätte, zu unterbleiben. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnung werden gemäß § 146 a Gewerbeordnung bestraft. Diese Anordnung tritt sofort in Kraft. Gießen, den 9. April 1923. Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r. Bekanntmachung. Betr.: Schafräude in Eberstadt. Unter der Schafherde zu Eber st ad t ist die Räude ausgebrochen. Wir haben Gemarkungssperre angeordnet. Gießen, den 6. April 1923. Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r. Dienstnachrichten des Keeisamtes. In Hof Thiergarten bei Büdingen ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Die Gemarkungen Dof Thiergarten und Dü- dinger-Wald wurden als Sperrgebiet erklärt. Die Gemeinden Büdingen, Vonhaufen und Haingründau bilden das Deobachtungs- gebiet. In Ranstadt, Kreis Büdingen, ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Ort und Gemarkung Ranstadt wurden als Sperrgebiet erklärt. Die Ortschaften Ober-Mockstadt, Dauernheim, Bellmuth und Wallernhausen bilden das Deobachtungsgebiet. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Rabertshausen; hier: Drainagen. 2n der Zeit vom 15. bis einschließlich 22. April 1923 liegt aus dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei Rabertshausen zur Einsicht der Beteiligten offen: a) Abschrift des Beschlusses der Vollzugskommission vom 24. März 1923, Ziffer 1 und 2. b) Kostenausschlag vom 27. März 1923. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit dortselbst schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 4. April 1923. Der Hessische Feldbereinigungskommissär. äkebel, Negierungsassessor. D e t r.: Polizeiverordnung betr. Reinigung der Straßen und Bürgersteige und die Abfuhr des Hausmülls in der Stadt Gießen. Die nachstehende Polizeiverordnung bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Gießen, den 11. April 1923. Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen. Polizei-Verordnung. Betr.: Die Reinigung der Straßen und Bürgersteige und die Abfuhr des Hausmülls in der Stadt Gießen. Vom 21. Dezember 1922. Auf Grund des Artikels 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Ortspolizei vom 14. Juli 1921, des Artikels 129 b der Städteordnung vom 8. Juli 1911, des § 366 Ziff. 9 und 10 des Reichsstrafgesetzbuches vom 15. Mai 1871 und Les' Gesetzes zur Erweiterung des Anwendungsgebietes der Geldstrafen und zur Einschränkung der kurzen Freiheitsstrafen vom 21. Dezember 1921 wird nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung und mit Genehmigung des Hessischen Ministeriums des Innern vom 6. Februar 1923 zu Ar. M. d. I. 3277 folgende Polizeiverordnung für die Stadt Gießen erlassen: I. Strahenreinigung. § 1. Jeder Eigentümer eines bebauten oder unbebauten Grundstücks, Las an die Straße grenzt, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Bürgersteige und die Straßen längs des Grundstücks bis zur Mitte des Fahrdamms regelmäßig und ausreichend gereinigt werden. Die Reinigung hat unter Benutzung der von der Stadt Gießen für die Straßenreinigung getroffenen Einrichtungen nach Maßgabe der von der Stadt Gießen hierüber erlassenen Bestimmungen zu erfolgen. Soweit der Verpflichtete sich der Einrichtung der Stadt Gießen für die Straßenreinigung bedient, hat er der in Absatz 1 bezeichneten Pflicht genügt. Soweit die Reinigung nicht durch die städtische Straßenreinigung erfolgt, hat der Verpflichtete die Reinigung selbst vornehmen zu lassen. t . . 8 2. Soweit nach § 1 eine Verpflichtung zur Reinigung der Bürgersteige und Straßen besteht, hat der Verpflichtete bei Schneefall und Glatteis dafür zu sorgen, daß der Bürgersteig gereinigt und mit Sand, Asche oder dgl. bestreut wird. Schnee und Eis sind auf der Straße außerhalb des Bürgersteiges und der Gossen so aufzuhäufen, daß eine Störung des Betriebes der Straßenbahn vermieden wird; das Wegschaffen des Schnees erfolgt durch die städtische Straßenreinigung. II. Müllabfuhr. § 3. Jeder Eigentümer eines bebauten Grundstücks hat den entstehenden Müll unter Benutzung der städtischen Müllabfuhr wegschaffen zu lassen. § 4. Für die Abfuhr des Mülls sind die von der Stadt Gießen für die Müllabfuhr erlassenen Bestimmungen maßgebend Soweit die Müllabfuhr nicht durch die städtische Müllabfuhr auf Grund der von der Stadt Gießen erlassenen Bestimmungen erfolgt, hat der Verpflichtete die Abfuhr selbst vornehmen zu lassen. III. S t r a f b e st i m m u n g e n und Inkrafttreten. n § 5. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Destiinmungen werben soweit nicht Bestrafung auf Grund Les § 366 Ziff. 9 und 10 einzutreten hat, mit Geldstrafe bis zu 300 Mark bestraft 8 6. Diese Polizeiverordnung tritt am 1. Januar 1923 in Kraft. Gießen, den 22. Dezember 1922. Polizeiamt Gießen. Frhr. v. G e m m i n g e n. Druck der Brühl'fchen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lauge, Bietzen.