Erscheint Dienstag uab Freitag. Anr durch dir Post zu beziehen gegen '7%?. 75.— vierteljährlich. * hen Nr. 21 13. März 1923 Inhalts--Liebersicht: Laufende ^.euerungszuschüsse. — Gebühren der Bauschätzer in BrandvSrsicherungsangelegenheiten. — Gebühren der Feuervrsitatoren. —■ -Ausführung der Landesfeuerlöschordnung. - Ruhrhilfe. — Mieteinigungsämter. — Heilstättenverein in Hessen. - Feuerlöschwesen: hier: Abhaltung der Hebungen, und Besichtigung durch den Kreisseuerwehrinspektor. — Lehrgänge der Zentcaistelle zur Forderung der Dolksbiloung und Jugendpflege in Hessen. — Vereinfachung des Rechnungswesens : hier: die Instruktion für die Justi- fikatur der Oberrechnungskammer. — Wärmewirtschaftliche Schriften. — Aushändigung der Reichsverfassuug an die zur Entlassung kommenden Schuber. Deutsch-Polnisches Abkommen überO bersch testen. — La n despolizeiliche Abnahme des Kreuzungsgleises auf Kreu- zungsstelle Pfahlgräben an der Bahnlinie Giessen—Gelnhausen. —• Mehl- und Brotpreise. — Bekämpfung übertriebenen Aufwands. Detr.: Lausende Teuerungszuschüsse. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die nachstehend abgedruckte siebente Verordnung desReichs- arbeitsministers über die Erhöhung der Teuerungszuschü,se und der Einkvmmensgrenzen im Gesetz über Teuerungsmassuahuien sür Militärrentner, vom 17. Februar 1923, wollen Sie durch Aushang an der Ortstafel und öffentlichen Hinweis darauf zur Kenntnis der Beteiligten bringen. Giessen, den 8. März 1923. Hess. Kreisamt Giessen, Amtl. Kreisfürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene. J.D.: Dr. Hess. Sieb» »täVerordnuug < über die Erhöhung der Teuerungszuschüfse und der Einkommens- grenzen im Gesetz über Teuerungsmahnahmrn für Militärrentner. Dom 17. Februar 1923. Auf Grund des § 9 des Gesetzes über Teu-rungsmass- nahmen für Militärrentner vom 21. Juli 1922 (Aeichsgefehbl. I S.650) wird mit Zustimmung des Reichsrats und der Ausschüsse des Reichstags für den Haushalt und für Kriegsbeschädigten- fragen folgendes verordnet: I. Zu §§ 2 und 3. Die monatlichen Teuerungszuschüsse (Ziffer! der sechsten Verordnung vom 17. Januar 1923 — Reichsgesetz- . blatt I S. 64 —) werden erhöht für einen Schwerbeschädigten bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 bis 80 vom Hundert um 10 400 Mark aus 18 000 Mark, für einen Schwerbeschädigten bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mehr als 80 vom Hundert um 13 600 Mark aus 25 000 Mark, für einen Schwerbeschädigten, der nur auf die Rente angewiesen und nachweislich einen Erwerb aüszuüben nicht imstande ist, um 30 000 Mark auf 50 003 Mark, für eine Witwe um 10 400 Mark auf 18 000 Mark, für eine Witwe, die nur auf die Rente angewiesen und nachweislich einen Erwerb auszuüben nicht imstande ist, um 21 000 Mark auf 35 003 Mark, für eine vaterlose Waise um 6533 Mark auf 12 003 Mark, für eine elternlose Waise um 11 030 Mark auf 20 000 Mark, für einen Elternteil um 9030 Mark auf 15 003 Mark, für ein Elternpaar um 14 203 Mark auf 24 030 Mark, für Empfänger eines älebergangsge.des oder eines Hausge des oder für Empfängerinnen einer Witwenbeihilfe um 10 400 Mark auf 18 000 Mart: der besondere Zuschuss, den Schwerbeschädigte oder Haulgelö- empfänger erhalten, wenn sie für Kinder zu sorgen haben, erhöht sich für jedes^Kind um 6030 Mark auf 11003 Mark. Zu 8 4 Abs. 1. Die Einkommensgrenzen werben den erhöhten Teuerungszuschüssen (Ziffer I) entsprechend erhöht. Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1923 in Kraft. Die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen trifft der Reichsarbestsminister. Berkin, den 17. Februar 1923. Der Reichsarbeitsmiuister. I. D.: Dr. ® e i 6. Betr.: Die Gebühren der Bauschätzer in Brandversicherungsangelegenheiten. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir verweisen auf die in Rr. 55 der „Darmstädter Zeitung" veröffentlichte und auch demnächst im Regierungsblatt erscheinende Bekanntmachung in obiger Sache und empfehlen Ihnen, bei der vorlagsweisen Anweisung der Gebühren gemäss §§ 2 und 3 der Dienstanweisung für die Bauschäher der Drandversicherungsanstalt vom 20. März 1897 (Reg.-Bl. S. 43) mit Wirkung vom 1. Februar 1923 an die erhöhten Tagegebühren von 4000 Ml. und vom 1. März 1923 eine solche von 6000 Mk. bei mindestens achtstündiger Arbeit, und bei Arbeit von geringerer Dauer die Hälfte dieser Gebühren zugrunde zu legen. Giessen, den 9. März 1923. __________Kreisamt Giessen. I. V.: Dr, Hess Detr.: Die Gebühren der Feuervisitatoren. ———————— An bis Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern die Rückständigen an die "Erledigung unserer Verfügung vom 5. Februar 1923 (Amtsvepkundiguirgsblatt Rr. 14 vom 16. Februar 1923). . V Giessen, den 5. März 1923. _____________Kreisamt Giessen. 1.7g,: Dr, Hess. ______ Betr.: Ausführung der Landesseueriöschordnung. An die Bürgermeistereien Ser Landgemeinden des Kreises. Wir werden Ihnen demnächst je 2 Formulare der Einteilungs- lisle für die Feuerwehr zugehen lassen und empfehlen Ihnen, diese nach genauer Ausfüllung gleichzeitig mit den auf unser Ausschreiben vom 23. Februar 1923 — Amtsve- kündigungsblatt Rr. 19 vom 6. März 1923 — an uns einzusenden. Giessen, den 6. Mürz 1923. __Kreis amt Giessen. I. D.: Dr, Hess.______________ D etc.: Ruhrhilfe. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir weisen daraus hin, dass der Versand sämtlicher Naturalspenden nach dem Ruhrgebiet durch die Landwirtschasts- kammer in Darmstadt, Rheinstrasse 62, erfolgt, die in enger Fühlungnahme mit der Laudwirtschastslammer in Minden steht. Wrr empfehlen Ihnen, sämtliche Spenden der Landwirtschaftskammer mvglichst umgehend zu melden, damit diese den Weitertransport derselben veranlassen kann. Die Versendung der Spenden muss nach einem einheitlichen Plan erfolgen, da sonst die Bahnhöfe im Ruhrgebiet durch nicht organisierte Sendungen verstopft werden, und eine Regelung der Verteilung unmöglich ist. Giessen, den 8. März 1923. _______________Kreisamt Giessen. I. V.: Pr, H e ss. Betr.: Auhrhilfe. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises Aus Anlass eines Einzelfalles weisen wir Sie auf Ersuchen der Landwirtichaftskammer für Hessen, Darmstadt, Rheinstrasse 62 (Fernsprecher 141, 3327, 3328) darauf hin, dass der Versand sämtlicher Raturalspenden nach dem Ruhrgebiet durch die Landwirtschakts- kammer, die in enger Fühlung mit der Landwirtschaftskammer in Minden in Westfalen steht, erfolgt. Die Raturalspenden sind daher der Landwirtschattskammer in Darmstadt anzumelden, damit diese den Abtransport derselben veranlassen wird, und damit nicht durch wilde Sendungen eine Verstopfung der Bahnhöfe erfolgt, und eine geregelte Verteilung der Spenden unmöglich gemacht wird. Giessen, den 12. März 1923. __Kreisamt Giessen. I. V.: Dr Hess.__________ Bekauiltmachrntsi, die Mieteinigungsämter betreffend. Vom 2. März 1923. Der fortgesetzt wechselnde Geldstand hat" bisher häufig eine tanderweite Festsetzung der Vergütungen der Vorsitzenden und Schriftführer der Mieteinigungsämter erforderlich gemacht, cklm dies git vermeiden, erscheint es zweckmässig, Grundvergütungen zu bestimmen, zu denen der jeweilige allgemeine Teuerungszuschlag für die hessischen Beamten tritt, und zwar mit Wirkung von dem Termin ab, mit dem dieser Zuschlag zu laufen beginnt. Demgemäss werden folgende Grundvergütungen in Abänderung der bisherigen Bekanntmachungen, insbesondere derjenigen vom 17. Januar 1923 — Darmstädter Zeitung vom 20. Januar 1923 — festgesetzt: L Für beamtete Vorsitzende und Schriftführer: a) Für den Vorsitzenden für die erste Stunde... 100 Mk., b) für den Schriftführer für die erste Stunde ... 80 Mk. c) sür den Vorsitzenden für die zweite und die folgenden Stunden je . ...........30 Mk., d) für den Schriftführer für die zweite und die folgenden Stunden je........ 40 Mk. II. Für nichtbeamteleVor fitzende: a) Für die erste Stunde..........150 Mk., b) sür die zweite und die folgenden Stunden je . . 75 Mb 2 Die bisherigen Höchstgrenzen fallen toeg. Der gegenwärtige allgemeine Teuerungszuschlag beträgt 942 vom Hundert. Etwaige Acnderuiigen werden von uns nicht besonders bekannt gemacht. Oertliche Sonderzuschläge sind nicht zu berechnen. Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung dvm 1. Februar 1923 ab in Kraft. Darmstadt, den 2. Mürz 1923. Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Durch vorstehende Bekanntmachung werden die Vergütungen des Vorsihenden und des Schriftführers des MieteinigungsamtS nach einer von dem bisherigen Verfahren grundsätzlich abweichen- ien Mrechnungsweise ermittelt und festgesetzt. Wir empfehlen die Bekanntmachung deshalb Ihrer besonderen Aufmerksamkeit. G test en, den 8. März 1923. Kreisamt Gietzen. I. V.: Dr. Hetz. Detr.: Den Heilstättenverein in Hessen. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Mit Bezug auf unser übergedrucktes Ausschreiben vom 11. September v. Js. und auf Ihre dazu erstatteten Berichte empfehlen wir, soweit die Beiträge für 21 j. 1922 noch nicht bezahlt worden sind, diese alsbaldan die Kreiskasse zu überweisen, von wo sie an den Verein abgeführt werden. Gietzen, den 8. März 1923. _____________ Kreisamt Gietzen. I. V.: Dr. Hetz.______________ Betr.: Feuerlöschwesen; hier: Abhaltung der Hebungen und Besichtigung durch den Kreisseperwehrinspektor. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern die Rückständigen an die Erledigung unserer Verfügung vom 30. Januar 1923 (A.V.Dl. Ar. 13 vom 13. Februar 1923). Gietzen, den 8. März 1923. Kreisamt Gietzen. I. D.: Dr. Hetz. Betr.: Lehrgänge der Zentralstelle zur Förderung der Volksbildung und Jugendpflege in Hessen. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Die. nachstehende Verfügung des Landesamts für das Bildungswesen teilen wir Ihnen mit dem Empfehlen mit, sie allen Lehrkräften alsbald zur Kenntnisnahme vorzulegen. Etwa erforderlich werdender -Urlaub ist uns rechtzeitig anzuzeigen und dabei anzugeben, in welcher Weise die Vertretung geregelt ist. Gietzen, den 10. März 1923. Kreisschulamt Gietzen. I. V.: H e m m e r d e. Hessisches Darmstadt, den 9. März 1923. Landesamt für das Dildungswesen. Zu Ar. L. f. d. D. 7645. Betr.: Lehrgänge der Zentralstelle zur Förderung der Volksbildung und Jugendpflege in Hessen. Die Zentralstelle veranstaltet vom 13. bis 15. März einen Heimatpflegekurs, vom 19. bis 24. März einen Dirigentenkurs, vom 3. bis 8. April einen staaiswissenschaftlichen Kurs. Der Lehrerschaft aller Schulgattungen wird die Teilnahme an diesen Kursen dringend empfohlen. Da die Lehrgänge zum Teil in die Schulzeit fallen, wird Urlaub erteilt, soweit es ohne empfindliche Störung des Unterrichts möglich ist. Die Zentralstelle gewährt einer jeweils begrenzten Anzahl von Teilnehmern Ersah derDahnkosten 4. Klasse, außerdem einen Tagegeldzuschutz von 500 Mark. Es ist Sorge für billige Mrpflegung im Studentenheim (500 bis 600 Mark pro Mahlzeit) und für billige Unterkunft in den beiden Darmstädter Jugendherbergen (50 Mark Pro 2kacht nutzer Frühstück) getroffen. __________________________I. V.: Urstadt.______________ Betr.: Mreinfachung des Rechnungswesens; hier: die Instruktion für die Justifikatur der Oberrechnungskammer. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen, die Bürgermeistereien Der Landgemeinden und die Gerneinderechner sowie die Kirchenvorstände und die Kirchenrechner des Kreises. Wir sehen Sie davon in Kenntnis, Latz § 18 Abs. 2 der Instruktion für die Justifikatur der Oberrechnungskammer in der Fassung der Mkanntmachung vom 1. Juni 1921 (Reg.-Blatt Ar. 12) nachstehende Fassung erhalten hat. Gietzen, den 8. März 1923. Kveisamt Gietzen. 2. V.: Hemm er de. Ueberschreitet der einem Schuldner oder Gläubiger der Kasse zu vergütende oder der von ihm zu ersehende Gesamtbetrag 10 Mk. nicht, so ist die Aevisionsbemerkung zu unterlassen. Bei Forderungen oder Schuldigkeiten der Kasse, die mit dem Gesamtbetrag von 2000 Mark und mehr seitens eines Schuldners oder Gläubigers in Rech- nungseinnahme oder -ausgabe stehen, ist wegen der Mrgütungen oder Ersatzleistungen bis zum Betrage von 20 Mk. einschließlich ebenso zu verfahren. Darüber hinaus ist eine Mmerkung auch Idann zu unterlassen, wenn die Einziehung oder Auszahlung nach den Umständen des Falles voraussichtlich mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die nicht im richtigen Mrhältnis zur Höhe des Mtrages stünden.__________________________________ Betr.: Wärmewirlschaftliche Schriften. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Mit nächster Post -gehen Ihnen die bestellten Schriften von Riedl und Fischer zü/ Wir empfehlen Ihnen, den Betrag — Riedl 900 Mk., Fischer 600 Mk. — alsbald an die Kreiskasse abzuführen. Gietzen, den 9. März 1923. ___Kreisschulamt Gietzen. I. V.: H e m m e r d e.__________ Betr.: Aushändigung dec Rcichsversassung an die zur Entlassung kommenden Schüler. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Mit nächster Post gehen Ihnen die auf unser Ausschreiben vom 9. Juni 1922 — A.V.Dl. Ar. 71 vom 13. Juni 1922 — bestellten Abdrucke der Reichsversassung zu. Gietzen, den 9. März 1923. __________Kreisschulamt Gietzen. I. D.: H e m m e r d e.__________ Bckcnnitmachilttst. Betr.: Das Deutsch-Polnische Abkommen über Oberschlesien; Gesetz vom 11. Juni 1922. Optionsbehörde im Sinne obigen Gesetzes ist für den Kreis Gietzen das Kreisamt Gietzen. Gietzen, den 8. März 1923. ._____________Kreisamt Gietzen. I, D.: We l cke r.______________ Bctanntmachttttg. Betr.: Landespolizeiliche Abnahme der Verlängerung des Kreuzungs- gleifes auf Kreuzungsstelle Pfahlgraben an der Bahnlinie Gietzen—Gelnhausen. Dienstag, den 20. März 1923, nachm. 2 Ahr 15 Akin., findet die 2lbnahme obiger Erweiterungs-2lnlage an Oct und Stelle statt. Etwaige Einwendungen sind bei Meidung des Ausschlusses mit denselben in diesem Termin vorzubringen. Gietzen; den 11. Mürz 1923. _____________Kreisamt Gietzen. I. V.: Welcker. Vckanntmachttug. Betr.: Mehl- und Drotpreise. Mit Rücksicht auf die für den Monat Februar erfolgte Erhöhung der Löhne und Gehälter sowie die am 15. Februar eingetretene lOOProzentige Frachterhöhung und die Verteuerung des Heizmaterials für die Bäckereien sind durch Deschlutz des Kreisausschusses vom 10. März d. Js. für die Landgemeinden des Kreises die Verkaufspreise für Mehl und Brot an die Verbraucher ab 16. März d. Js. wie folgt festgesetzt: 1. für MehI: a) Weizenbrotmehl 200 Mk. für das Pfund/ b) Rvggenmehl 190 Mk. für das Pfund, 2. für Brot: a) für den 4-Pfund-Laib 760 Mk., b) für den 2-Pfund-Laib 380 Mk. Das Verkaufsgewicht des Brotes mutz noch 24 Stunden nach seiner Fertigstellung vorhanden sein. Das vom Kommunalverband gelieferte Mehl darf nur gegen Brotmarken abgegeben werden. Zuwiderhandlungen sind nach § 49 des Reichsgesehes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 17. Juli v Js (R.G.Bl. 549 ff.) strafbar. Gietzen, den 10. März 1923. Kreisamt Gietzen. I, M Dr. Braun.___________ Bekanntmachung. Betr.: Bekämpfung übertriebenen Aufwands. 1. Durch Verfügung des Mmisteriums des Innern ist die Polizeistunde für die Stadt Gietzen auf 12 Ülhr festgesetzt worden. Theatralische Vorstellungen, Vorstellungen in den Lichtspieltheatern, Festlichkeiten und Lustbarkeiten aller Art müssen bis zur Polizeistunde beendet sein. 2. Tanzgenehmigungen können künftig in beschränktem Am fange zugelassen werden. Sie sind rechtzeitig, d h. mehrere Tage vor dem beabsichtigten Tage, schriftlich bei dem zuständigen Revier zu beantragen welches sie deni Polizeiamt zur Entscheidung vorzulegen hat. Alle Tanzbelustigungen dürfen frühestens um 8 Uhr abends, an Sonntageir um 6 Uhr abends, beginnen und müssen bis zur Polizeistunde beendet sein. 3. Diese Mkanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Mröffent- lichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Gietzen, den 10. März 1923. Polizeiamt Gietzen. Fuhr. v. Gemmingen. Druck der Brühi'schen Universitäts-Buch- und Steinüruckerei. R. Laug«, (Bitten.