Amtzverkiindigungzblatt für die proviiizialdirektion Gberhefsen und für das Kreisamt Gietzen. __®r^eint Dienstag und Freitag. Qiur durch die Post zu beziehen. Nr. 44 12. Juni 1923 unb Bauunternelpner-Zwangsinnui^g "sch: “benSanbitdä ©iefien 6®aß s 3 ?ß“pn.un2®&aue3- “- (£«ife für Zucker. — Maurermeister- gaufenbe Teuerungszuschüsse. - Das Verfahren in Forststrafsachen. -FelL?L Bekanntmachung, die Gewährung von Bcihilsedarlehen zur Förderung des Wohnungsbaues betreffend. Vom 1. Juni 1923. Die Vorschriften zur Ausführung der Bekanntmachung der Reichsregierung vom 19. Februar 1921 bzw. 1. Februar 1923 über die Förderung des Wohnungsbaues vom 1. April 1921 in der Fassung vom 31. Oktober 1922 (Reg.-Bl. S. 386) werden wie folgt geändert: Artikel I. 1. Die Worte: „Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt" in den verschiedenen Bestimmungen werden ersetzt durch: Ministerium für Arbeit und Wirtschaft". 2. Zu Ar. 5: Die bisherige Fassung fällt fort und wird ersetzt wie folgt: „Das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft setzt die Höhe der Beihilfedarlehen durch Beihilfebescheid feit- dabei wirken je ein Vertreter des Aiinisteriums der Finanzen und dessen Abteilung für Bauwesen mit." 3. Zu Ar. 6: Der Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Gewährung eines Beihilfedarlehens kann davon abhängig ge- niacht werden, daß die von dem Ministerium für Arbeit u,id Wirtschaft oder von der Baupolizeibehörde ungeordneten Aen- derungen an dem Bauplan, die aus Ersparnisgründen oder aüs Aücksichten auf die äußere oder innere Gestaltung notwendig erscheinen, durchgeführt werden." 4. Zu Ar. 7: Der letzte Satz wird gestrichen. 5. 3|u Ar. 8: Sah 1 wird, wie folgt, geändert: Soweit Befreiung von Gebühren und Kosten auf Grund besonderer Anordnungen nicht eintritt hat der Bauherr alle Kosten, die durch die dingliche Wahrung der übernommenen Verpflichtungen durch Schätzung usw. entstehen, zu tragen. 6. Zu Ar. 15: Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die der Berechnung der Landesdarlehen zu Grunde zu legenden regel- mätzigen Einheitssätze für das Quadratmeter Wohn- oder Stall- släche werden jeweils von dem Ministerium für Arbeit und Wirtschaft festgesetzt, wobei zwischen Gemeinden mit ländlichen und solchen mit städtischen Bauverhältnissen sowie zwischen ein- zwei-, drei- uit& mehrgeschossiger Bauweise gbgestuft wird. Diese Sätze werden den zuständigen Prüfungsstellen in gewissen Zeitabschnitten niitgeteilt werden. Die Prüfungsstellen (Kreisämter und Oberbürgermeister der Städte) haben in jedem Einzelfall die Höhe des der Berechnung des Beihilfedarlehens zugrunde zu legenden Einheitssatzes unter Berücksichtigung der verfügbaren Geldmittel und des Grades der in dem Bauplan beobachteten Raum- und Kostenersparnis vorzuschlagen. In der Regel sind diese Sätze für Wohnungen bis zu 55 Quadratmeter Wohnfläche höher anzusetzen als für Wohnungen mit einer größeren Wohnfläche." 7. Zu Ar. 15: Absatz 4 Sah 1 und 2 in der Fassung vom 31. Oktober 1922 werden, wie folgt, abgeändert: „Die in Aussicht gestellten Beihilfedarlehen für solche Aeubauten. die infolge einer durch eine eingetretene Geldentwertung verursachten erheblichen Steigerung der Baukosten in demselben Baujahr nicht fertiggestellt werden konnten, können in besonders begründeten Fällen erhöht werden. Dabei sind die Einheitssätze im Verhältnis zu den in dem neuen Baujahr gültigen Regelsätzen wesentlich niedriger zu bemessen. Baubeginn, Stand der Bauarbeiten, die Verhältnisse des Bauherrn, die Zeit der Baustoffbeschaffung usw. sind dabei besonders in Betracht zu ziehen." 8. Zu Ar. 18 C 2: Als Absatz 2 wird angefügt: „Eine hiernach fällige Rückzahlung ist um den der eingetretenen Geldentwertung entsprechenden Betrag, der durch das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft-unter Ausschluß des Rechtsweges festgesetzt wird, zu erhöhen." 9. Ar. 18 D in der Fassung vom 31. Oktober 1922 erhält als Msah 2 folgenden Zusatz: „Die Rückzahlung der Deihilsedarlehen ist von der Zustimmung des Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft oder einer von diesem zu bestimmenden Stelle abhängig. Die Zustimmung wird nur erteilt, wenn der Bauherr oder sein Rechtsnachfolger sich verpflichtet, einen der inzwischen eingetretenen Geldentwertung entsprechenden höheren Betrag zurückzuzahlen' der jeweils durch das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft unter Ausschluß des Rechtswegs festgesetzt wird." 10. Hinter Ar. 18 D wird unter D 1 folgende Bestimmung eingefügt: „In allen Fällen der Rückzahlung sind die Beihilfedarlehen für die Dauer der Inanspruchnahme, d. h. vom Tage der üleberweisung ab bis zum Tage der Rückzahlung, zu verzinsen. Die Höhe des Zinsfußes wird jeweils vom Ministerium für Arbeit und Wirtschaft festgesetzt. Durch die Rückzahlung der Beihilfedarlehen werden die dinglichen Sicherungen nach C 3. nicht berührt." Artikel II. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für die Fälle in denen eine Erhöhung bereits bewilligter Darlehen erfolgt. Darmstadt, den 1. Juni 1923. Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab. Bekanntmachung. Preise für Zucker betreffend. Auf Grund des § 12 Abs. 3 Bei Verordnung des Herrn Aeichs- ministers für Ernährung und Landwirtschaft über den Verkehr mit Zucker im Betriebsjahre 1922/23 vom 3. Oktober 1922 (R G Bl. S. 762), sowie der Bekanntmachung des Hessischen Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft, die Landesversorgungsstelle für Hessen betreffend, vom 23. Oktober 1922 wird bestimmt: Der Preis für den Zucker, der auf Grund der Reichszuweisung fiir den Monat Mai zur Verteilung kommt, wird für das Kg einschließlich Tüte wie folgt festgesetzt: für gemahlenen Zucker und Kristallzucker 1700 Mk. für Grießraffinade und Puderzucker 1750 Mk für Würfelzucker 1850 Akk. Diese Preise sind Höchstpreise int Sinne des Gesetzes die Höchstpreise betreffend, vom 4. August 1914 bzw. 17. Dezember 1914 (RGBl. S. 5161 in der Fassung der Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (RGBl. S. 15), vom 23. September 1916 (RGBl S. 603). vom 23. März 1916 (RGBl. S. 183), vom 22. März 1917 (AGDl. S. 603), vom 8. März 1918 (RGBl. S. 895) und vom 17. Januar 1920 (RGBl. S. 94). Darmstadt, den 7. Juni 1923. Hessische Landesversorgungsstelle. Decker. Bekanntmachung. Betr.: Maurermeister- und Bauunternehmer-Zwangsinnung für den Landkreis Gießen. Aachdem die Genehmigung der vorgelegten Statuten erfolgt ist, werden die Maurermeister und Bauunternehmer der Stadt und des Landkreises Gießen zu einer Versammlung auf Montag, den 25. Juni 1923, vormittags 10 Uhr, in den Sitzungssaal des Regierungsgebäudes eingeladen zwecks Errichtung der Innung und Wahl des Innungsvorstandes und der Inhaber der übrigen Innungsämter. Gießen, den 8. Juni 1923. Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Betr.: Wie oben. Auf vorstehende Bekanntmachung wollen Sie die in Ihrer Gemeinde wohnenden Maurermeister und Bauunternehmer Hinweisen. Gießen, den 8. Juni 1923. Kreisamt Gießen. I.D.: Welcker. Betr.: Das Sonderverfahren zur Entschädigung im Verwaltungswege. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Da die seitherigen gesetzlichen Bestimmungen (Okkupations- leistungsgesetz vom 2. März 1919) und die erlassenen Verwaltungsvorschriften nicht genügten, um die durch französische und belgische Maßnahmen aus Anlaß des Einbruchs in das Ruhrgebiet verursachten Schäden zu entschädigen, hat der Reichsminister des Innern „Richtlinien betreffend das Sonderverfahren zur Entschädigung im Verwaltungswege" erlassen nach denen in diesem Sonderverfahren deutschen Reichsangehörigen Schäden in folgenden Fällen vergütet werden: a) Schäden, die durch Entziehung von Vermögenswerten entstanden sind. b) Sachschäden, die durch Verderben oder Minderung des Wer- . tes von Waren entstanden sind, wenn ein Betrieb von der Besatzung geschlossen ist, oder der Absatz infolge von Maßnahmen der Besatzung nicht inöglich war. c) Verluste und Schäden an Sachen infolge des Giitgrifss der . Besatzung in das Deförderungswesen. 2 d) Notwendige Aufwendungen für Lagerung und Bewachmia die innerhalb des besetzten Gebietes durch, Maßnahmen der Besatzung entstehen. e) Aufwendungen, die zur Beschaffung von Darlehen zwecks Aufrechterhaltung eines Betriebes dadurch erforderlich werden daß Bermögenswerte infolge Eingriffs der Besatzung in das Beförüerungswesen oder in die Verfügungsgewalt des Berechtigten diesem innerhalb des besetzten Gebietes zeitweilig entzogen werden. Die Aufwendungen werden nur insoweit erstattet als die aufgenommenen Darlehen den Wert der zeitweilig entzogenen Güter nicht übersteigen. Für entgangenen Verdienst oder für allgemeine Geschäftsschädigung wird eine Vergütung nicht gewährt. Der Ersatz für Leistungen aus dem Friedensvertrag an die alliierten Mächte wird in diesem Verfahren nicht geregelt Zur Durchführung des Sonderverfahrens ist für das besetzte hessische Gebiet die Provmzialdirektion Starkenburg in Darmstadt bestimmt. Sie ist örtlich zuständig für alle die Schadensfälle die innerhalb des besetzten hessischen Gebiets sich ereignet haben Die Provinzialdirektion Starkenburg ist mit Zustimmung eines bestellten Vertreters des Reichsinteresses ermächtigt wenn die wirtschaftliche Lage des Betroffenen es erfordert. Vorschüsse bis zu 80 Prozent der im Soiiderversahren beantragten Vergütung unter Anrechnung der auf etwaigem sonstigen Weg gezahlten Vorschüsse zu bewilligen. Wir empfehlen. etwaige Entschädigungsgesuche unmittelbar bei der Provinzialdirektion Starkenburg einreichen zu lassen, wohin wir auch die bis jetzt eingereichten Gesuche weitergegeben' haben. Von dort aus wird wenn nötig, auch die Mitteiluiig an die örtlich zuständigen autzerhessischen Stellen erfolgen. G i e B e n, Len 7. Juni 1923. Kreisamt Gießen. 3. V.: vr. H e ß. 2 etr.: Laufende Teuerungszuschüsse. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Den nachstehend abgedriickteii ErlaB des Reichsarbeitsministers über die Erhöhung der Teuerungszuschüsse für Militärrentner vom 25. Mai 1923 wollen Sie durch, Aushang an der Ortstafel und öffentlichen Hinweis darauf zur Kenntnis der Beteiligten bringen. • / Gießen, den 7. Juni 1923. Hessisches Kreisamt Gießen (Amtliche Kreisfürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene). 3. D.: vr. Heß. Erhöhung derTeuerungszuschüsse für Militär- re n t n e r. Die Novelle zum Reichsversorgungsgesetz, nach deren Inkrafttreten das Gesetz über Teuerungsmaßnahmen für Militärrentner außer Kraft zu treten hat (bergt Art. VII a. a. O.), ist vom Reichstage vor Pfingsten nicht mehr verabschiedet worden. Deshalb müssen auch für den Monat Hunt nochmals die Teueruagszuschüsse nach dem Gesetz über Teuerungsniaßnahmen für Militärrentner vom 21. Juli 1922 (Aeichsgesetzbl. I S. 650) gezahlt werden. 3m Ein- vernehnien mit dein Herrn Reichsininister der Finanzen ordne ich daher folgendes an: I. Z u W 2 u n d 3. Die monatlichen Teuerungszuschüsse (Ziff. I der siebenten Verordnung vom 17. Februar 1923 — Reichsgesetzblatt I S. 134) werden erhöht für einen Schwerbeschädigten bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 bis 80 v. H. auf 40 000 Mk. für einen Schwerbeschädigten bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mehr als 80 v. H. auf 90 000 Mk. für einen Schwerbeschädigten der nur auf die Rente angewiesen und nachweislich einen Erwerb auszuüben nicht imstande ist auf 90 000 Mk. für eine Witwe auf 40 000 Mk. für eine Witwe, die nur auf die Rente angewiesen und nachweislich einen Erwerb auszuüben nicht imstande ist, auf 45 000 Mk. für eine vaterlose Waise auf 18 000 Mk. für eine elternlose Waise auf 27 000 Mk. für einen Elternteil z auf 21 000 Mk. für ein Elternpaar auf 36 000 Mk. für Empfänger eines Llebergangsgeldes oder eines Hausgeldes oder für Empfängerinnen einer Witwenbeihilfe auf 40 000 Mk. der besondere Zuschuß, den Schwerbeschädigte oder Hausgeldempfänger erhalten, wenn sie für Kinder zu sorgen haben, erhöht sich für jedes Kind auf 18 000 Mk. II. Außerdem wird allen Personen, die am 1. Mai 1923 aus Grund der siebenten Verordirung über die Erhöhung der Teue- rungszuschüsse vom 17. Februar 1923 zum Empfang eines Teuerungszuschusses berechtigt waren, eine einmalige Nachzahlung im Betrage von 50 v. H. der nach der siebenten Verordnung für Mai 1923 zahlbaren Teuerungszuschüsse gewährt. III. Z u 8 4 Abs. 1. Die in Ziffer 11 der siebenten Verordnung festgesetzten Einkvmmensgrenzen werden verdoppelt. _________ IV. Die Verordnung tritt am 1. Juni 1923 in Kraft. Die zu ihrer Durchsührung erforderlichen Anordnungen trifft der Aeichs- arbeitsmmister. Betr.: Das Verfahren in Forstftrafsachen. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf Anregung der Oberförstereien Gießen, Bingenheim, Schifsenberg, Treis a. d. Lda., Lich, Butzbach, Grünberg, Nieder- Ohmen empfehlen wir den zu diesen Oberförstereien gehörenden Gemeinden, ihre zuständige Oberförsterei ein für allemal zu bevollmächtigen den nachiRStrGB. 8 248 a und 8 370 Ziffer 5 notwendigen Strafantrag zu stellen, falls ein Waldfrevler Gegenstände entwendet, deren Werl 15 Mark übersteigt. Durch diese Niaßnahmen könnten durch Vereinfachung des Verfahrens Kosten gespart werden. Wir sehen dem Bericht entgegen ob Sie diesbezügliche Voll- macht der Oberförsterei erteilt haben. Gießen, den 1. Juni 1923. Kreisamt Gießen. 3. 03.: Ur. Drau n. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Harbach; hier Einleitung. Das Hessische Ministerium für Arbeit und Wirtschast, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, hat durch Verfügungen vom 13. Februar 1923 zu Ar. Ni. A. W. L. 3388 und vom 31. Mürz 1923 zu Nr. M. A. W. L. 7843 gemäß Artikel 5 Ziffer 3 des Feld- bereinigungsgesetzes das Feldbereinigungsverfahren der Gemarkung Harbach für zulässig erklärt und mich beauftragt,, eine Abstimmung der Beteiligten Grundeigentümer nach Artikel 9 des Feldbereinigungsgefetzes herbeizuführen. Die Abstimmung über die Durchführung des Feldbereinigungsverfahrens findet statt am M i t t w o ch, d e m 2 7. I u n i 1 9 2 3, vormittags von 9 l/2 big 1 0 i/2 iX h r, auf der Bürgermeisterei Harbach wozu ich die an der Gemarkung Harbach beteiligten Grundeigentümer einlade. Beteiligter Grundeigentümer ist jeder, der im Grundbuch der Gemeinde Harbach als Eigentümer eingetragen ist. Wenn bekannte Erben eines Grundeigentümers nicht vorhanden sind, der Aufenthalt der Beteiligten unbekannt ist oder diese sich außerhalb des Deutschen Reiches aufhalten, so ist der Besitzer als Beteiligter zu erachten, insofern er sich durch eine entsprechende Bescheinigung des Ortsgerichts als solcher ausweist. 3st unbekannt oder ungewiß, wer beteiligt ist, so findet die Vorschrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Steht ein beteiligter Grundeigentümer unter elterlicher Gewalt, Vormundschaft, vorläufiger Vormundschaft oder Pflegschaft, so bedarf fein gesetzlicher Vertreter weder der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts noch der des Gegenvormundes. Konkursverwalter bedürfen nicht der Genehmigung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung, Testamentsvollstrecker und Nachlaßverwalter nicht der Genehmigung der Erben. Gehört ein Grundstück zum Gesamtgut, so bedarf der Mann nicht der Zustimmung der Frau. Gehört ein Grundstück zum eingebrachten Gute der Frau, so bedarf diese nicht der Einwilligung des Mannes. Fideikommißbesiher sind befugt, ohne Zustimmung der Agnaten an dem Verfahren teilzunehmen. Diejenigen beteiligten Grundeigentümer, die in der Abstim- mungstagfahrt weder persönlich noch durch gehörig Bevollmächtigte abstimmen, werden als für die Durchführung des Feldbereinigungsverfahrens stimmend angesehen. Gehörig bevollmächtigt ist, wer eine Vollmacht mit öffentlich beglaubigter Änter- schrift des Vollmachtgebers vorlegt. Die außerhalb Harbachs wohnenden beteiligten Grundeigentümer (Ausmärker) werden aufgefordert, zur Wahrung ihrer3nter- essen einen in Harbach wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen, da eine gesetzliche Verpflichtung zu einer weiteren besonderen Zuschrift an sie nicht besteht. Friedberg, den 29. Mai 1923. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Dr. Andres, Regierungsrak. Bekanntmachung. Betr.: Verdacht des Schweinerotlaufs in Gießen. 3n dem Landwirtschaftlichen 3nstitut der ülniversität in der Marburger Straße dahier ist Verdacht der Notlaufseuche festgestellt worden. Sperrmaßregeln sind ungeordnet. Gießen, den 8. Juni 1923. Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen. Bekannt, nachung. 'Betr.: Schweinerotlauf in Gießen. 3n dem Gehöfte Zozelsgasse Nr. 9 dahier ist Schweinerotlauf festgestellt worden. Sperrmaßregeln sind- angeordnet. Gießen den 8. Juni 1923. Polizeiamt Gießen. Frhr. v. G e mmjn g e n. Druck der Brühl'fchen Universitäts-Buch- und Skeindruckerei. K. Lange, Gießen.