Nr. 4 12. Januar M die Prsvinzialdirettiou Gberheffen und für dar Kreisamt Gieke» ,____________Au, »u,ch >„ Wl ,u 6,lie6,n tl„,tlWrI14. Eirru ________________ ____ 1923 Erneuerung de/Vieh^nde^lserlaübniska'rten das^Jahr^l923^ “fiölßtorcif^r6 ®^nft|Da'n,d^ln9en- — Prüfungen im Jahre 1923. — _______________________~ Q11ÜÖ‘ "Nb G-Wichtspolizei und 13. Stück Pferde über 100 III. 21. 2 Stück Pferde oder zu 250 Stück Pferde 50 Stück Pferde 100 Stück Pferde zu zu zu zu zu Pferde Pferde oder oder oder oder oder oder oder Großvieh Großvieh Großvieh Großvieh Großvieh Großvieh 500 1000 1500 2000 50 100 150 200 300 bis zu 50 bis zu 100 einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich einschließlich 34. Ludwig 35. Heinrich Gießen, 5 Stück Pferde oder 10 Stück Pferde oder Mark Marl Mark Marl Mark ORni-i Mark sinn- 14. 15. 16. 17. 18. 19. 50 100 150 250 500 750 1000 5 10 25 50 50 Großvieh Großvieh Großvieh Großvieh Absah 2 Mark Mark Mart Mark Mark Mark Mark Mark Mark 22. 23. 24. 25. 26. 27. bis zu bis zu bis zu bis zu über Woklrab, Gärtner, Alsfeld. Zinn, Maurermeister, Landenhausen, den 8. Januar 1923. Der Provinzialwahlkommissar. Matthias, Provinzialdirektor. Die Erhebung der Beträge "erfolgt eütweder durch Derwen- dung von Stempelmarken oder durch die staatlichen Kassen nach näherer Anordnung. Der für die gebührenpflichtigen Geschäfte zu zahlende Betrag ist von dem beamteten Tierarzt auf jedem Zeugnis jeder Bescheinigung usw. zu vermerken und in dem zu füh- . reuden Tagebuch einzutragen, einerlei, ob der Betrag durch bis bis bis bis bis Stück Stück Stück 7. Balentin Dillemuth, Maurer, Hainchen 8. Wilhelm Fenchel, Landwirt, Ober-Hörgern 9. Dr. Paul Gisevius, Llniversitäts-Professor, Gießen 10. Dr. h. c. Wilhelm Grünewald, Justizrat^ Gießen 11. Heinrich Häuser, Parteisekretär, Gießen., 12. Otto Hauck, Baurat, Friedberg. Karl Haupt, Angestellter, Gießen. Dr. Georg von Helmolt, Rechtsanwalt, Friedberg. Aart Hesse, Otterbach. Friedrich Jost, Bürgermeister, Derinutshain. Alfred Kiel jr., Gewerkschaftsbeamter, Gießen. Heinrich Kipper VIII., Weißbindermeister, Ober-Seemen. Franz Kissel, Oberbadmeister und Stadtverordneter Bad- Aauheim. wegen der Berechnung anzuwenden. 1921 zum Reichsviehseuchengesetz (Regierungsblatt S. 107) unter der Bekanntmachung vom 14. Aovember 1922 betr öte Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtunqen, die hierunter verzeichneten Gebühren festgesetzt und zur Staatskasse eingezogen : Für die Ausstellung von amtstierärztlichen Bescheinigungen und Zeugnissen auf den unter ! genannten Märkten usw bis zu 5 Stück Pferde oder Großvieh ' -----' bis zu 10 •" * ~ " ----- Pferde____ Die Borschrift der Ziffer I von Kälbern usw. ist sinngemäß 20. Heinrich Knaf, Techniker, Büdingen. ni Paul Heinrich Kvrell, Eudorf. Heinrich Langsdorf, Kommerzienrat, Friedberg Heinrich Laudon, Dreher, Wieseck. Anton Lux, Landtagsabgeordneter, Bieder-Florstadt. Gustav Mogk, Landwirt, Grund-Schwalheim. Ludwig Aeuenhagen, Landgerichtsdirektor Gießen Martin Deck, Krankenkassenbeamter, Vilbel. 28. Georg Repp, Buchdrucker, Schotten. 29. Karl Aoemheld, Geh. Justizrat, Oberamtsrichter, Aidda. 30. Theodor Schröder, Rechtsanwalt, Friedberg. 31. Otto Schneider I„ Landwirt, .Utphe. 32. Karl Schwalb, Landwirt, Großen-Tuseck. 33. Friedrich Wilhelm Wiesenbach IV., Bürgermeister Büdesheim. IV. 1. Für jede amtstierärztliche Untersuchung eines Tierbestandes, ausgenommen die in Ziffern I und II genannten, die auf Grund des Reicysviehseuchengesctzes oder der hierzu vo>n Bundesrat er- lassenen Ausführungsvorschriften, sowie der auf dieses Gesetz oder diese Ausfuhrungsvorschriften gegründeten Anordnungen der Landesregiei-ung, der Berwaltungs- oder Polizeibehörden vorzunehmen fmb, einschließlich der in jedem Falle auszustellenden amtstierarzckichen Bescheinigung; bis " - - - - 1. Für die auf Grund des Aeichsviehseuchengesehes oder der hierzu vom Bundesrat erlassenen Ausführungsvorschriften. sowie der auf dieses Gesetz oder diese Ausführungsvorschriften gegrün- deten Anorvnungen der Landesregierung, der Berwaltungs- oder Polizeibehörden vorzunehmenden amtstierärztlichen Uiitersuchun- gen voi> zu Handelszwecken oder zum öffentlichen Verlauf zu- sainniengebrachten Tierbeständen — ausgenommen der in Ziffern Falle aus- Die auf Grund früherer Vorschriften abgeschlossenen Verträge m?- -r!T ch'P^oben, soweit nicht in einzelnen Fällen durch das Ministerium des Innern anders bestimmt wird II. Beknmltmachrmg. Detr.: Die Wahlen zum Prvvinzialtag. _. Der Provinzialausschuß der Provinz Oberhessen hat in seiner Sitzung vom 6 ds. Mts. die nach Art. 60 des Gesetzes über die k ®taötöei-orbneten und Gemeinderatsmitglieder sowie oer Mitglieder der Kreis- und Provinzialtage vom 19. August 1922 erforoerlidje Prüfung der Wahlakten vvrgenommen und die Mitgliedschaft der nachstehend aufgeführten Personen für den Pro- vmzialtag der Provinz Oberhessen festgestellt: 1. Dr. Albert Aaron, Rechtsanwalt, Gießen 2. Adam Decker, Gastwirt, Groß-Felda. 3. Karl Breidenbach, Oekonomierat, Dorheim. 4. Theodor Cellarius, Landwirt, Schotten. - —B-Heinrich Christ, Landwirt und Mühlenbesitzer, Holzmühls bei Loliar. . .. .. $ Philipp Diehl, Landwirt und Bürgermeister, Hoch- amtstierärztlichen Bescheinigung: Stück Pferde oder Großvieh einschließlich Stück Pferde oder Großvieh einschließlich Stück Pferde oder Großvieh einschließlich Stück Pferde oder Großvieh einschließlich —-- Stück Pferde oder Großvieh einschließlich 3000 Mark Die^Dorschrift in Ziffer I Absatz 2 ist sinngemäß anzuwenden 2. Für lebe besonders verlangte weitere amtstierärztliche Bescheinigung 50 Mark. über 250 Stück Pferde oder Großvieh Die Vorschrift der Ziffer I Absatz 2 findet ebenfalls gemäße Anwendung. 2. Für jede besonders verlangte weitere amtstierärztliche Bescheinigung 50 Mark. I und IV genannten — einschließlich der in jedem zustellenden amtstierärztlichen Bescheiniauna: Bekamttmachulrg. Betr.: Die Wahlen zum Provinzialtag. _. Der Provinzialausschutz der Provinz Oberhessen hat in seiner Sitzung VOM 6. d. Mts. festgestellt, daß Einwendungen oder Beanstandungen zu den Gemeinderatswahlen, die Einwirkung aus die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Provinzialtagswahl haben, nicht erhoben worden sind. Der Beschluß des Provinzialausschusses der Provinz Oberhessen vom 6. d. Mts. liegt gemäß Art. 60 und 62 des Gesetzes über die Wahlen der Stadtverordneten und Gemeinderatsmitglieder sowie der Mitglieder der Kreis- und Pro- vinzialtage voin 19. August 1922 vom 13. bis einschließlich 26. ds. Mts. auf der Provinzialdirektion Oberhessen, Gießen, Ostanlage 33, offen. Während der Ofsenlegungsfrist können von den Stimmberechtigten gegen den Beschluß bei dem Provinzialdirektor Einwendungen schriftlich oder zu Protokoll erhoben werden. Gießen, den 8. Januar 1923. _______Matthjas, Provinzialdirektor. Bekanntmachung, die Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen betr. Vom 22. Dezember 1922. Für die nachbenannten Dienstgeschäfte der beamteten Tierärzte werden im Einverständnis mit dein Ministerium der Finanzen auf Grund des Artikels 16 des Ausführungsgesetzes vom 13. Mai . Sitt die auf Grund des § 16 des Reichsviehseuchengesetzes bom 2o x)um 1909 vvrgeschrjebene amtstierärztliche Beraufsich- tlgung der Viehmarkte, Tierschauen, Ausstellungen usw. bis zu 25 Stück Pferde oder Großvieh einschließlich 500 Mark 3U 50 Stuck Pferde oder Großvieh einschließlich 1000 Mark big zu 100 Stuck Pferde oder Großvieh einschließlich 2000 Mark für redes weitere angefangene Hundert mehr 1000 Mark. Je 2 Stuck Kälber, Schafe, Ziegen, Schweine, Ferkel oder i« 10 Stück Geflügel oder Kleintiere werden für ein Stuck Großvieh gerechnet. , Die Gebühr wird für jeden Tag erhoben, an dem eine Unter - -- „suchung stattfindet. 2 Stempelmarken sogleich entrichtet oder später von der Bezirks- lasse erhoben wird. Ist der beamtete Tierarzt zu vergeblichen Dienstgängen veranlaßt worden, so ist von dem Zahlungspflichtigen eine Gebühr von 150 Mark zu erheben. VI. Diese Bestimmungen treten aü, 15. Januar 1923 in Wirksamkeit. Darmstadt, den 22. Dezember 1922. Hessisches Ministerium des Innern. tf. Brent a n o. Detr.: Prüfungen im Jahre 1923. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Für die im Jahre 1923 abzuhaltenden Prüfungen sind von dem Landesamt für das Bildungswesen folgende Termine festgesetzt worden: 1. Seminarentlassungsprüfungen a) zu Friedberg b) zu Alzeh c) zu Bensheim d) zu Darmstadt 2. Entlassungsprüfung am Pädagogischen Kursus zu Darmstadt 3. Aufnahmeprüfung an den Seminaren (fo- . weit noch die Klassen bestehen) und an den Aufbauschulen 4. Schlutzprüfungen für die Schulamtsanwärter 31. Januar 7. Februar 14. Februar 21. Februar 28. Februar 9. März a) im Frühjahr ■ b) im Herbst 5. Prüfungen für Hauswirtschaftslehrerinnen, Handarbeitslehrerinnen, Jugendleiterinnen und Kindergärtnerinnen a) zu Gießen b) zu Darmstadt c) zu Mainz 6. Zweite Prüfung für Kindergärtnerinnen a) zu Gießen b) zu Darmstadt c) zu Mainz 7. Mai 5. Aovember 2. März 6. März 8. März 12. September 14. September 19. September 7. Prüfung für Zeichenlehrer 8. Prüfung für Gesanglehrer 9' Prüfung für Turnlehrer 26. Februar 30. April : 13. November 10. Prüfung für israelit. Religionslehrer 5. Dezember Meldungen zu diesen Prüfungen sind alsbald bzw. 3 Monate vor dem Termin mit den Vvrgeschriebenen Belegen und 1,50 Mk. Stempel bei uns einzureichen. Gießen, den 29. Dezember 1922. Kreisschulamt Gießen. I. D.: Hem in erde. Bekanutmachttttg. B e t r.: Erneuerung der Viehhandelserlaubniskarten für das Jahr 1923. Auf Grund der Ziffer 5 der Verordnung vom 5. Dezember 1922, die Abänderung der Verordnung vom 5. Mai 1922 zur Ausführung des Gesetzes über die Fleischversorgung vom 18. April 1922 betreffend, hat das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft gemäß Bekanntmachung vom 5. Dezember 1922 (Amtsverkündigungsblatt Ar. 2) bestimmt, daß die Gültigkeit der im Jahre 1922 erteilten Viehhandelserlaubniskarten bis zum 15. März 1923 verlängert wird. Für die Bearbeitung der Erneuerungsanträge für 1923 sind folgende Richtlinien aufgestellt: Die Antragsteller reichen in der Zeit vom 1. Januar bis 28. Februar 1923 späte ste ns ihre im Jahre 1922 ausgestellten Erlaubniskarten mit dem aufgeklebten und von dem Ministerium für Arbeit und Wirtschaft gestenrpelten Lichtbild unter Beifügung des vorgeschriebenen Antragsformulars ohne besonderes L i ch t b i l d bei der zuständigen Bürgermeisterei ein. Die Bürgermeisterei gibt den Antrag mit der Karte beschleunigt an uns weiter; es wird von hier aus dafür Sorge getragen werden, daß die Erlaubniskarte mit Verlängerungsvermerk des Ministeriuins für Arbeit und Wirtschaft dem Antragsteller auf raschestem Wege wieder zugestellt werden wird. Das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft macht ausdrücklich darauf aufmerksam, daß das für das Jahr 1923 in Aussicht genommene Verfahren bei der Erneuerung der Ausweiskarte es nicht zuläßt, daß der Antragsteller längere Zeit ohne Ausweiskarte und damit in der Ausübung seines Geschäftes behindert ist. Die erforderlichen Formulare sind bei den Bürgermeistereien zu habe,:. > Gießen, den 29. Dezember 1922. Kreis amt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Betr.: Wie oben. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen, die beteiligten Kreise frühzeitig und wiederholt auf die getroffenen Bestimmungen hinzuweisen, damit bei Einsprüchen nicht mehr der Einwand erhoben werden kann, die Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- Bestimmungen seien nicht genügend bekannt gegeben worden. Eine Anzahl Antragsformulare geht Ihnen in den ersten Tagen zu. Die G e n d a r m e r i e st a t i o n e n des K re i ses werden angewiesen, die Kontrolle über die Viehhändler streng auszuüben Viehhändler, welche bei Ausübung des Handels ohne die erforderliche Ausweiskarte angetrofsen werden, sind sofort zur Anzeige zu bringen. Gieß e n, den 29. Dezember 1922. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Drau n. Bekarrutmachrulg. Betr.: Höchstpreise für Mehl und Brot. Mit Rücksicht auf die weitere Erhöhung der Getreidepreise und die Steigerung der Kohlenpreise und Löhne sind durch Beschluß des Kreisausschusses vom 10. Januar 1923 für die Landgemeinden des Kreises die Verkaufspreise für Mehl und Brot an die Verbraucher der Landgemeinden des Kreises ab 16. Januar 1923 wie folgt festgesetzt: 1. f ü r M e h l: a) Weizenbrotmehl 170 Mk. für das Pfund b) Roggenmehl 160 Mk. für das Pfund 2. f ü r Bro t: a) für den 4-Pfund-Laib Brot 520 Mk. b) für den 2-Pfund-Laib Brot 260 Mk. Das Verkaufsgewicht muh noch 24 Stunden nach seiner Fertigstellung vorhanden sein. Das vom Kommunalverband gelieferte Mehl darf nur ge - genD rotkarten abgegeben werden. Zuwiderhandlungen sind nach § 49 des Reichsgesetzes über di? Regelung des Verkehrs mu Gelrmde oom 17. Juli 1922 lR G.B! S. 549 ff.) strafbar. Gießen, den 10. Januar 1923. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Drau n. Bekanntmachung. Detr.: Die Maß- und Gewichtspolizei und die Durchführung der Aacheichung in der Stadt Gießen im Jahre 1923. Die in zweijähriger Wiederkehr gesetzlich vorgeschriebene Aacheichung der int eichpflichtigen Verkehr befindlichen Meßgeräte (d. s. Längen- und Flüssigkeitsmaße, Meßwerkzeuge für Flüssigkeiten, Hohlmaße, Gewichte und transportable Handelswagen bis ausschließlich 3000 Kg., soll in der Stadt Gießen demnächst beginnen und nach dem untenstehenden Verteilungsplan durchgesührt werden. Eichpflichtig sind alle diese Meßgeräte nicht nur im öffentlichen Verkehr, sondern auch im Handelsverkehr, wenn er in nicht offenen Verkaufsstellen stattfindet, sowie diejenigen in fabrikmäßigen Betrieben, wenn sie zur Ermittlung des Arbeitslohnes dienen. Die Besitzer haben die Meßgeräte, auch wenn sie schon geeicht und noch richtig sind, dem Eichamt Gießen vorzulegen. Die,Aacheichung macht den Besitzern nur unerhebliche Kosten, sofern nicht Reparaturen nötig sind. Beim Eichamt werden Reparaturen nicht mehr ausgeführt. Es muß den Beteiligten überlassen bleiben, sie anderweit bei geeigneten Fachleuten ausführen zu lassen. Die Gegenstände sind in gereinigtem Zustande einzuliefern. Die Rückgabe derselben erfolgt gegen Bezahlung der fälligen Eichgebühr. Llm eine gleichmäßige und rasche Abwicklung des Aach- eichgeschäftes zu erzielen, werden für die Einlieferung folgende Zeiten festgesetzt: - ------. - 1. Bezirk vom 15. bis 20. Januar 1923, 2 . ' .. 22. „ 27 3- ,, ,, 5. „ 10. Februar „ 4 12. „ 17 5 19. „ 24. 6 1. „ 10. März In gleicher Reihenfolge und angemessenem Abstande wird die polizeiliche Maß- und Gewichtsrevision stattsinden. Den Beteiligten wird empfohlen, die den einzelnen Bezirken zugeteilten Fristen zu benutzen und die Gegenstände tunlichst zu Anfang der einzelnen Zeitabschnitte, und zwar an den Vormittagen einzuliefern; Aichteinhalten der Fristen hat verzögerte Abfertigung zur Folge. Meßgeräte, die wegen ihrer Gröhe oder Befestigung am Ausstellungsort oder aus ähnlichen Gründen nicht zum Eichamt gebracht werden können, werden auf Antrag ihrer Besitzer an ihrem Aufstellungsort nachgeeicht. Hierfür sind folgende Tage in Aussicht genommen: Für 1. bis 6. Bezirk vom 12. bis 16. März 1923. Außer den vorgenannten Gegenständen bedürfen bis längstens 31. Dezember 1923 auch noch folgende der Aacheichung: a) die dem faßweisen Verkauf dienenden Bierfässer, die nicht das Jahreszeichen 22 oder 23 tragen, b) die dem faßweisen Verkauf dienenden Wein- und Obstweinfässer, die nicht das Jahreszeichen 21, 22 oder 23 tragen, c) alle festfundamentierten Wagen und alle diejenigen von mehr als 3000 Kg. höchster Tragkraft, die nicht das Jahreszeichen 21, 22 oder 23 tragen. Gießen, den 19. Dezember 1922. Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gern m i n gen. und Steindruckerei. *R. Lange, Bietzen.