AmtsverkiiMglmgrblatt für die Provinzialdireltion Gberheffen und für das Kreisamt Siehe». Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen. 00'' 11. September 1923 fittonaItS,6^renrf1H^inn»Mhro„ber ’lir Zucker. - Verkehr mit unedlen Metallen. Verrohung der Wander, litten. Schlachtscheingebuhren. - Fleischbeschaugebuhreu. - Der Ankauf von Kartoffeln. - Schülerrückfahrkarten. - Herbstferien. - ___Kreisbucherer. — Rersekostenverordnung. — Gefunden, verloren. Bekanntmachung die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend. Vom 1. September 1923. 2ln die Stelle der Sähe der Bekanntmachung vom 23. August 1923 treten mit Wirkung vom 3. September 1923 1. für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Mainz, Offenbach und G testen das 420 000fache, 2. für die übrigen Kehrbezirke des Landes das 460 000fache der Grundgebührensähe der Bekanntmachung vom 8. Mai 1922 (Regierungsbl. S. 111). Darmstadt, den 1. September 1923. Hessisches Ministerium des Innern. __________von Brentano._____________' Bekanntmachung, Preise für Zucker betreffend. Der Zuckerpreis wird für die Zeit vom 3. bis einschließlich 8. September d. Hs. auf 900 000 Mk. für das Pfund festgesetzt. Darmstadt, den 4. September 1923. Hessische Landesversorgungsstelle. Becker. Bekanntmachung. Detr.: Das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 11. Juni 1923. Durch obiges Gesetz nebst Ausführungsverordnung vom 3. August 1923 hat besondere Erlaubnis nötig, wer im Inland Altmetall, Metallbruch oder altes Metallgerät ohne besonderen Kunst- oder Altertumswert aus unedlen Metallen oder unedle Metalle in rohem oder ungeschmolzenem Zustande, zur geiverblichen Weiterveräusterung auch nach De- oder Verarbeitung erwerben will. Der Betrieb von Schmelzereien und Gießereien, in denen unedle Metalle verarbeitet werden, bedarf ebenfalls der Erlaubnis, ausgenommen der Betrieb von Eisen-, Stahl- und Temper- gießereien, Hochöfen Stahl- und Puddelwerken, die ihre Rohstoffe nur im großen beziehen. Händler, die die Gegenstände im kleinen erwerben, um sie als Metall weiter zu veräußern, dürfen das Einschmelzen nicht betreiben, noch Einrichtungen unterhalten, die ein Einschmelzen der erworbenen Gegenstände ermöglichen. Unedle Metalle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Metalle und Metallegierungen einschließlich Eisen und Stahl und deren Legierungen, mit Ausnahme von Gold, Silber, Platin, der Platinmetalle und der Legierungen der genannten Metalle. Es ist verboten, obenbezeichnete Gegenstände von Minderjährigen zu erwerben. Es ist verboten, vor Ablauf von drei Tagen nach dem Erwerb und der Eintragung in die vorgeschriebenen Bücher die erworbenen Gegenstände weiter zu veräußern oder irgendwelche Veränderungen an ihnen vorzunehmen. In dem Gewerbebetrieb müssen Bücher nach dem nachstehenden Muster geführt werden. Die Benutzung anderer Muster kann durch das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft gestattet werden. -Im übrigen finden auf die Buchführung und die Beaufsichtigung des Gewerbebetriebes die Vorschriften der Verordnung, das Gewerbe der Pfandleiher und Trödler betreffend, vom 2. August 1899 (Reg-Bl. S. 421) in der Fassung der Verordnung vom 2. August 1922 l(Reg.-Bl. S. 213) Anwendung, soweit sich nicht aus dem Gesetze oder dieser Verordnung ein anderes ergibt. In die gemäß Absatz 1 zu führenden Bücher sind nur Einträge über den Verkehr mit unedlen Metallen vorzunehlmen. Diese sind in ein von dem Gewerbetreibenden etwa gleichzeitig zu führendes Trödlergeschäftsbuch nicht zu machen. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, innerhalb des Einkaufsraumes an einer in die Augen fallenden, jedoch von außen nicht sichtbaren Stelle ein Verzeichnis der Preise der unter das Gesetz fallenden Gegenstände, auf die. sich ihre Ankaufstätigkeit erstreckt, auszuhängen. Die Gewerbetreibenden haben sich jeder marktschreierischen Reklame zu enthalten. Hede Reklame durch Anschläge, Verteilung von Geschäfts- empfehlungen und Handzetteln, Herumtragen von Plakaten, Lichtreklame, sowie durch Ausrufen ist auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten verboten. Anzeigen in periodisch erscheinenden Druckschriften sind nur gestattet, wenn sie mit dem ausgeschriebenen Dor- und Zunamen des Gewerbetreibenden und der genauen Angabe des Geschästs- lokals versehen sind. Preisangaben sind, abgesehen von der Vorschrift des Preisverzeichnisses verboten. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, den Polizeibeamten jederzeit Zutritt zu allen für den Geschäftsbetrieb bestimmten Räumlichkeiten zu gestatten und ihnen alle Geschäftsbücher und Geschäftspapiere, auf Verlangen auch im Dienstraume der Polizeibehörde, vorzulegen, sowie jede über den Geschäftsbetrieb verlangte Auskunft wahrheitsgetreu zu erteilen. Hede auch nur vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes sowie seine Wiederaufnahme ist binnen drei Tagen der Polizeibehörde anzuzeigen. Der Gewerbetreibende hat die Ramen der bei ihm beschäftigten Angestellten bei Einreichen des Gesuches um Erteilung der Erlaubnis dem Kreisamte, die Rainen der von ihm neu einzustellenden Angestellte!: vor deren Einstellen der Ortspolizeibehörde schriftlich oder zu Protokoll mitzuteilen. Die Erteilung der Erlaubnis kann versagt, die erteilte Erlaubnis zurückgenommen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Angestellten die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Muster. . z । Geschäftsbuch für (Vor- und Zuname und Wohnort des Gewerbetreibenden) Inhaber dieses Buches ist im Besitz einer von . ; in . aus Grund des Reichsgesetzes vom 11. Huni 1923 (RGBl. S. 366) erteilten Erlaubnis vom 19 . . Dieses Geschäftsbuch enthält ..... fortlaufend numerierte Seiten. • ........den 192 . . Geschäftsbuch für Händler mit unedlen Metallen. Des Verkäufers Lfd. Ar. Gegenstand Besondere Merkmale Buchstaben usw. Zahlen Gewicht Tag des Besitzerwerbes 1 2a 2b 2c 2d 2e 3 Vor» und Zuname Famlien- stand Alter.- Beruf oder Gewerbe Wohnort und Wohnung Legi- timation 4 5 6 7 8 9 Einkaufspreis oder Geyen« leiftung Tag der Der« äuherung (Besitz, aufgabe Des Käu ers Wohnort und Wohnung Ver- äutzerungs« preis Bemerkungen Vor. und Zuname Stand 10 11 12 13 14 15 16 Das Kreisamt kann den Gewerbebetrieb schließen und seine Fortsetzung verhindern, wenn der Betrieb ohne Erlaubnis geführt oder die Erlaubnis zurückgenommen ist. Mit Gefängnis unH Geldstrafe wird bestraft, wer obigen Bestimmungen vorsätzlich zuwiderhandelt. Bei Fahrlässigkeit oder Richterfüllung gemachter Auflagen tritt Gefängnis his zu einem Hahre oder Haft und Geldstrafe oder eine dieser Strafen ein. Wer einen Diebstahl an einem Gegenstand aus unedlem Metalle begeht, der zum öffentlichen Ruhen dient oder öffentlich aufgestellt ist, oder der einen Teil eines Gebäudes bildet oder in einein Gebäude zu dessen Ausstattung angebracht ist, wird wegen schweren Diebstahls (§ 243 des Strafgesetzbuchs) bestraft. Das gleiche gilt für den Diebstahl von Maschinenbestandteilen und sonstigen Betriebsmitteln aus unedlem Metalle, deren Wegnahme die gesicherte Fortführung des Betriebs erheblich gefährdet. Wer beim Betrieb eines Gewerbes der im § 1 bezeichneten Art einen Gegenstand aus unedlem Metalle, von den: er aus Fahrlässigkeit nicht erkannt hat, daß er mittels einer strafbaren Handlung erlangt ist, verheimlicht, ankauft, zum Pfände nimmt oder sonst an sich bringt oder zu feinem Absatz bei anderen mitwirkt, wird mit Gefängnis bis zu einein Jahre und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft. Gießen, den 3. September 1923. Kreisamt Gießen. 3. D.: W e l ck e r. 2 Bekanntmachung. Detr.: Verrohung der Wandersitten. Von feiten der Bevölkerung wird vielfach mit Recht darüber Klage geführt, dah von einem Teil Wandervögel grober Llnfug verübt, das Publikum auf den Bahnhöfen und in den Zügen belästigt wird, unanständige Lieder gesungen werden, in den Wäldern Hütten, Wegweiser, Markierungen mutwillig zerstört oder beseitigt werden und manche Wanderer sich nicht scheuen, 'unmittelbar an belebten Wegen Luft- und Sonnenbäder oder Fluhbäder zu nehmen. Wir machen die Polizeiorgane und Gendarmerie auf diese Lln- sitten eines Teils der Wandervögel aufmerksam und geben ihnen hiermit auf, gegen solche Ausschreitungen und Belästigungen des Publikums energisch und ohne jede Rücksicht vorzugehen. Die Jugendbewegung..und die in ihr stehenden Jugendvereine haben bereits in energischer Weise die Bekämpfung der Wanderunsitten betrieben. Giehen, den 31. August 1923. _______ Kreisamt Giehen. I. 33.: Weicker. Wirkung vom 1. Sep- Kreisamt Giehen. 3. V.: Or. He h. 2 080 000 Mk. 1 360 000 „ 720 000 „ 400 000 „ Bekanntmachung Detr.: Schlachtscheingebühren. Die Schlachtscheingebühren werden mit tember ds. Js. für ein Stück Grohvieh auf für ein Schwein auf für ein Stück Kleinvieh auf für ein Saug lamm usw. auf erhöht. Giehen, den 4. September 1923. Betr.: Wie oben. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, die Gemeinderechner alsbald hiervon in Kenntnis zu setzen. Giehen, den 7. September 1923. ______________Kreisamt Giehen. 3. D.: Dr, Heh.__ Detr.: Schülerrückfahrkarten. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Der Reichsverkehrsminister hat bestimmt, dah vom 1. Juli d. Js. ab auf der Reichsbahn an allen Tagen der Woche Schiiler- rückfahrkarien mit einer Ermähigung von 50 v. H. und mit viertägiger Gültigkeit ausgegeben werden. Die Vergünstigung kann auch von solchen Schülern der Fortbildungsschulen, der gewerblichen und Handels-, sowie der sonstigen Fachschulen in Anspruch genommen werden, die nur an einzelnen Tagen der Woche zum Unterricht fahren. Wir empfehlen Ihnen, die in Frage kommenden^ Fortbildungs- schüler usw. auf diese Vergünstigung aufmerksam zu machen. Giehen, den 5..September 1923. Kreisschulamt Giehen. 3. V.: Fischer. Betr.: Herbstferien. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Die nachstehende Verfügung des Landesamts für das Bil- öungswesen teilen wir 3hnen zur Kenntnis und Beachtung mit. An die unterstellten Behörden. Wegen der für den Winter zu erwartenden Schwierigkeiten in der Kohlenbeschaffung empfiehlt es sich, die Herbstferien mög- lichst weit in den Oktober zu verschieben. Auch ist es zulässig, die Herbstferien zu kürzen zugunsten entsprechender Verlängerung der Winterferien. Der bisher geltende Grundsatz, dah die Ferien der Volks- und höheren Schulen an denselben Orten möglichst gleich zu legen seien, kann für die Festsetzung der Herbstferien auher acht bleiben, wenn nach den örtlichen Verhältnissen eine andere Regelung zweckmähig ist, jedoch sollen für die höheren Schulen eines Ortes die Ferien einheitlich angesetzt werden. Etwaige Aenderungen der bisherigen Ferienordnung für höhere Schulen sind von bem dienstältesten Direktor dem Landes- amt für das Bildungswesen mitzuteilen. Die Ferienordnung der > Volksschulen ist dem zuständigen Kreisschulamt mitzuteilen. Giehen, den 5. September 1923. Kreisschulamt Giehen. 3. V.: Fische r. Bekanntmachung. Detr.: Die Fleischbeschaugebühren. Das Ministerium des 3nnern hat die in unserem Amtsverkündigungsblatt Ar. 53 vom 17. Juli ds. Js. abgedruckten Gebühren mit Wirkung vom 1. September ds. Js. ab auf den sechzehnfachen Betrag erhöht. (Also 50 000 Mk. auf 800 000 Mark usw.) Giehen, den 7. September 1923. ______________Kreisamt Giehen. 3. V.: Or, H e h.______________ Bekanntmachung, betr. den Ankauf von Kartoffeln im Wirtschaftsjahr 1923,-24. Dom 5. September 1923. I. Die in den Jahren 1922 und 1923 von den Provinzialdirektionen des Landes erteilten Aufkaufsgenehinigungen für Kartoffeln verlieren mit dem 1. Oktober d. I. ihre Gültigkeit. II. Anträge auf Erteilung der Aufkaufsgenehmigung für die Zeit nach dem 1. Oktober d. I. sind gemäh § 16 der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zur Ausführung des Artikels II Abs. 3 des Rotgesetzes vom 13. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699) vom 4. September 1923 bei dem Kreisamt zu stellen, in dessen Bezirk der Aufkauf erfolgen soll. III. Die für die Zeit nach dem 1. Oktober d. I. erteilten Aufkaufsgenehmigungen verlieren mit dem 1. August 1924 ihre Gültigkeit. Darmstadt, den 5. September 1923. Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. 3.33.: Hebel. Betr.: Wie oben. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen, vorstehende Bekanntmachung sofort zur Kenntnis der Interessenten zu bringen. Anträge auf Erteilung der Aufkaussgenehmigung für die Zeit nach dem 1. Oktober 1923 sind uns durch 3hre Vermittlung, nach vorheriger Prüfung auf Vollständigkeit, mit Stellungnahme vorzulegen. 3st der Gefuchsteller bereits wegen Eigentumsvergehens, Preistreiberei, Kettenhandels, unerlaubten Handels oder dergl. bestraft, so ist ein Strafregisterauszug beizusügen. Antragsformulare gehen 3hnen dieser Tage zu. ... Die Gendarmerie st ationen des Kreises werfen wir gleichfalls auf obige Bekanntmachung hin mit dem Auftrag, die Aufkaufsgenehmigungen (Erlaubnisschein für den Ankauf mit Kartoffeln) nach dem 1. Oktober 1923 genau nachzuprüfen. Alle Aufkaufsgenehmigungen müssen durch uns ausgestellt oder von uns für den Kreis Giehen erweitert sein. Die Erlaubnisse für den Handel mit Kartoffeln werden durch vorstehende Dekanntmachung nicht berührt; sie behalten auch weiterhin. Gültigkeit. - ' ' Giehen, den 8. September 1923. Kreisamt Giehen. 3. V.: Dr. Krüger.__________ Betr.: Kreisbücherei. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Mit nächster Post geht 3hnen ein Verzeichnis der Bücher zu, die unter den in unserem Ausschreiben vom 12. 6. 23 — A.V.Dl. Rr. 45 vom 15. 6. 23 — angegebenen Bedingungen leihweise überlassen werden. Anforderungen können an Herrn Lehrer Kneipp, Stadtknabenschule, Giehen, oder an uns gerichtet werden. Wir empfehlen 3hnen, das Verzeichnis allen Lehrkräften zugänglich zu machen. Giehen, den 31. August 1923. Kreisschulamt Giehen. 3.33.: Fischer. Betr.: Reisekvstenverordnung. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Mit Wirkung vom 2 7. August 1 9 2 3 ab beträgt das volle Tagegeld für die Beamten der Stufe II: 2 000 000 Mk. der Stufe III: 2 400 000 Mk. Die Vergütung für Wegestrecken, die nicht auf der Eisenbahn usw. zurückgelegt'werden können, ist auf 12 000 Mk. für das Kilometer festgesetzt worden. Vom 27. 8. ab sind bei Berechnung der Tagegelder usw. die zu gewährenden Beträge auf den nächstliegenden vollen 10 000- Mark-Detrag abzurunden. Ergeben sich 5000-Mark-Beträge, so hat die Abrundung auf den nächsthöheren 10 000-Mark-Betrag zu erfolgen. Giehen, den 2. September 1923. Kreisschulamt Giehen. 3.33.: Fischer. Bekanntmachung. 3n der Zeit vom 1.—15. August 1923 wurden in hiesrger Stadt gefunden: 1 Portemonnaie mit 3nhalt, 1 Lackgürtel, 1 Weihes Huhn als zugelaufen, 1 Schreibheft, 11 Französische Lehrhefte, 1 Weihes Kindermühchen, 1 Geldmäppchen mit 3nhalt, 1 Manschettenknvps, i/2 Pfund Seife, 1 Brosche, 2 Kartoffel- Hacken, 1 Taschenmesser, 1 Paar Kinderhalbschuhe und eine Schürze, 1 Korbdeckchen, 1 Trauring, einige Geldbeträge,! Kiste mit Ersatzteilen von Autos, 1 Damenhandtasche mit 3nhalt, 1 grauer Herrenfilzhut; verloren: 1 Stahluhr mit Kettenarmband, 1 Mäppchen mit Quittungen von Krankenkassenbeträgen, 1 brauner Spazierstock mit silbernem Griff, 1 silberne Herrenuhr mitKette, 1 kleine Damenuhr (schwarz) ohne Kette, 1 goldener Trauring, gez. Johanna Garn 24. 12. 97, 1 schwarzlederne Geldtasche mit über 2 000 000 Mk. Inhalt, 1 Brieftasche mit Inhalt, 1 Rickel- brille. Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11—12 Llhr vormittags und 4—5 Llhr nachmittags bei der unterzeichneten Behörde, Zimmer Rr. 3, erfolgen. Giehen, den 17. August 1923. Polizeiamt Giehen. Frhr. v. Gemmingen. Druck der Brühl'jchen Universitäts-Buch- und Stemüruckerei. R. Lange, Giehen.