Nr. 51 10. Juli 1923 Verordnung 3uv Olugfü^riinfl der Verordnung des Reichspräsidenten über die vorläufige Unterbringung Ausgewiesener vom 14. Juni 1923 (RGBl. S. 381). Vom 29. Juni 1923. Oluf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten über die vonauslge Unterbringung Ausgewiesener vom 14: Juni 1923 (RGBl. S. 381) wird hiermit folgendes bestimmt: Artikel 1. Zu tz 2 der Verordnung. Die Verteilung und Zuweisung der Ausgewiesenen und verdrängten Personen erfolgt im unbesetzten Gebiet durch die oberste Landesbehörde, diejenige der aus ihren Wohnungen' ausgesetzten Personen im besetzten Gebiet durch die Kreisämter. A r t i k e l 2. Zu tz 8 der Verordnung. Die Inanspruchnahme von Räumen und gegebenenfalls von Verpflegung hat zunächst bis zum 1. September 1923 zu erfolgen. Eine etwaige Verlängerung der Frist erfolgt durch die oberste Landesbehörde. A r t i k e l 3. Zu 8 9 der Verordnung. Kommt eine Einigung über die Höhe der Vergütung nicht zustande, so setzt auf Antrag eines Beteiligten die Gemeindebehörde die Vergütung fest. Die Gemeindebehörde kann auch allgemeine Sätze für die Vergütung bestimmen. Auf Antrag oder von Amts wegen kann das Kreisamt die nach den beiden ersten Absätzen festgesetzten Vergütungen nachprüfen und anderweitig regeln. Die Rachprüfung und etwaige anderweitige Festsetzung soll erfolgen, wenn eine mit der Fürsorge der Ausgewiesenen betraute Stelle sie beantragt. AmtzverliiMgmgsblatt für die provmzialdirektion Gherheffen und für bas Ktcisamt Ciehen gcidicint Dienstag und Freitag. Rur durch die Post zu beziehen. Bekatttttnlkrchltttg, betreffend die Erhebung des Deckgeldes für Bedecken der Stuten. Vom 28. Juni 1923. „ bangen hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß für die Deckzeit 192u das Deckgeld für Bedecken von Stuten durch Hengst- ves Landgestuts endgültig auf 2000 Mark als erster Teilbetrag und den leweiligen Geldwert für 1 Zentner Hafer als zwmter Teilbetrag für rede Stute festgesetzt worden ist. Reben dem in bar zu entrichtenden Deckgeld sind für jede zu deckende Stute .Zentner Hafer ,n trockenem, gut gereinigtem Zustande, und außerdem je y, Zenter Heu und Stroh in trockener, guter Ware vor oem erstmaligen Bedecken der Stuten an den Landqestüts- aufseher des betreffenden Deckortes abzuliefern. Jollen in denen sich die Raturalleistung in Hafer nicht ermöglichen laßt, ist es gestattet, diese Lieferungsmenge durch trockene, gut gereinigte Gerste zu ersetzen. Den Stutenbesitzern, die ihre Stuten nach dem 31. Mai d I decken lassen, aber nicht in der Lage sind, die vorgeschriebene « Safet' bzw. Gerste, je V, Zentner Heu L- stbzuliefern, wird diese Lieserung gestundet. Die Schuldner sind in diesem Falle verpflichtet, die gestundeten Mengen i>n Jahre 1924 sofort nach dem Eintreffen der Hengste liefern ®e°Drkn an bie Suständigen Landgestütsaufseher abzu- Die in Hessen wohnenden Stutenbesitzer haben neben der Ra- Tiralleistung nach Schluß der Deckzeit zunächst nur den Teil- betrag von 2000 Mark zu entrichten. Der Restbetrag (d. i. der leweilige Geldwert von 1 Zentner Hafer) wird ihnen gestundet bis zum Ablauf der Trächtigkeitsdauer. Wird nach dieser von dem Stutenbesitzer nachgewiesen, daß seine während der Deckzeit gedeckte Stute ^ein lebendes Fohlen nicht geboren hat, so wird des Deckgeldes erlassen. Ein Erlaß des Restbetrages (Sohlengeld) tritt auch dann ein, wenn das Fohlen ein Lebens- alter von 28 Tagen nicht erreicht hat. Beim Verkauf einer gedeckten Stute an einen anderen in Hessen wohnenden Besitzei kommt ein Erlaß des Restbetrages des Deckgeldes nur in Frage ?D.n bem seitherigen Besitzer durch Vorlage einer amtlichen Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die Stute bei dem neuen Besitzer ein sohlen nicht zur Welt gebracht oder das Fohlen ein Lebensalter von 28 Tagen nicht erreicht hat. Für nach auher- v«lb Hessens verkaufte wtuten tritt ein Erlaß des Restbetrages des Deckgeldes nicht ein. B e t r.f Verordnung des Reichspräsidenten über die vorläufige ^Erbringung Ausgewiesener vom 14. Juni 1923 (RGBl. QIn die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir Dertreifcn auf die in Ar. 43 des AGBl (hnm 14. ‘"Xyni 1923 und iirr('fi.ffr>f\o• ■»x np, .s. , nfidenlen voni 14 Juni 1923 und die nachstehend abgedruckte Ausführungsver- 20bl™,un|bn9fieL3Iffnl r^l,nd %beit ui,b Wirtschaft vom l ^G iaoQ23, f ,n ber Darmstädter Zeitung vom 3. v)uli 1923. Insbesondere weisen wir auf die 88 4 5 7 8 ® und 10 der Reichsverordnung und die Artikel 2, 3,’ 6 ’nni) 7 der Ausführungsverordnung hin. ,, rmv^r!l ^r6ei darauf aufmerksam, daß die neuen Bor- chnften lediglich die vorläufige .Unterbringung Ausgewie- Gegenstände haben, daß aber für die endgültige. Unterbringung die Bestmimungen der hessischen Verordnung vom 31 Januar 1923 und vom 18. Mai 1923 — Reg.-Bl. S. 31 bzw. 120 in Geltung bleiben. Wir dürfen nunmehr von den Gemeinden erwarten, daß sie den Anforderungen, die an sie zur Unter- bnugung der Ausgewiesenen und Verdrängten gestellt werden m vollem Umfange genügen. Es ist nicht zu verantworten, daß E^.^^mesgenossen, die infolge ihres Bekenntnisses zum Obdach befinden und Scholle Vertrieben werden, sich ohne 9i„Ä^,nÄ" möcfjfen wir noch zu der Verordnung und ihren Aussuhrungsbestimmungen das folgende bemerken: ? ^^.Lkuartier muß so beschaffen sein, daß es die unbedingt eifordeilichen Einrichtungsgegenstände enthält. Soweit sich die Ausgewiesenen nicht im Besitze von Bettwäsche befinden, ist diese gleichfalls zur Verfügung zu stellen. k möchten auch nicht verfehlen, auf die Strafbestimmung des 8 15 der Reichsverordnung aufmerksam zu machen, in welcher bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Reichsverordnung und der hessischen Ausführungsbestimmungen Gefängnis bis zu einem Jahr und Geldstrafen bis zu 100 Millionen Mark oder elne dieser beiden Strafen angedroht wird. Unter Zuwiderhandlungen ist beispielsweise der Fall zu verstehen, daß ein Besitzer ftcy unbegründet weigert, Räume, Einrichtungsgegenstände oder Verpflegung zu stellen. Wir empfehlen die wichtigsten Bestimmungen der angeführten Verordnungen durch Anschlag bekanntzugeben. Gießen, den 9. Juli 1923. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Hetz. für Bedecken ber'Vtukn™—"©ebü^cn^öer’^Unterst^ ^Erbringung Ausgewiesener. — Erhebung des Deckgeldes Artikel 4. Ju 8 10 der Verordnung. A Ansprüche der Gemeinden find bei der obersten Landesbehörde unter genauer Bezeichnung des Leistuiigsempfängers und eingehender Darlegung des Sachverhaltes unverzüglich zu stellen. Q ' Artikel 5. Zu 8 11 der Verordnung. Die oberste Landesbehörde tour» bie Gemeindebehörden zur Durchführung der nach der Verordnung des Reichspräsidenten zu- Inhalten. Sie kann die Maßnahmen auch unmittelbar treffen oder ihre Durchführung den Kreisämtern über- 1»a ycn. 00. Artikels Zu 8 12 der Verordnung. „ Anordnungen der Gemeindebehörde oder des ge- maß Artikel 5 an ihre Stelle tretenden Kreisamts ist innerhalb einer Frist von: leweils 5 Tagen die Beschwerde im Dienstaussichts- QnnS5l‘ra rs ®^^Beschwerde gegen bie Anordnung der obersten Landesbehorde findet nicht statt. Die Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. . Artikel 7. mn.ft g'^/L"iuk^b°ide im Sinne dieser Aussührungsverord- oSeffttoe Rkinistcrium für Arbeit und Wirtschaft - Hessische Zentralstelle für Ausgewiefenenfürsorge. A r t i k e l 8. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. . Die hessische Verordnung vom 18. Mai 1923 (Reg.-Bl S 120) diele Ofnern aufgehoben, als sie durch die Reichsverordnung und diese Aussuhrungsbestimmungen berührt wird. Dar m st a d t, den 29. Juni 1923. Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft Raab. 2 Nicht in Hessen wohnende Stuten bescher, die in Hessen ©tu» len bedcn lassen, haben neben der Naturalleistung das volle Deck- geld (ersten und zweiten Teilbetrag, d, i. 2000 Mark 4- jeweiliger Geldwert für 1 Zentner Hafer) alsbald an den Landgestütsaufseher zu entrichten. 11 v Anträge auf Erlast des Nestbetrages des Deckgeldes für Stuten, die lebende Fohlen nicht geboren haben oder deren Fohlen innerhalb 28 Tagen nach der Geburt verenden, haben die Stuten- besitzer nach Ablauf der Trächtigkeitsdauer spätestens bis Ende ouli des auf das Decken folgenden Jahres bei den Ortsbehörden zu stellen, worüber von diesen spätestens bis zu dein genannten Zeitpunkte besondere Niederschriften (Protokolle) zu erichten sind. Auf die rechtzeitige Stellung der Anträge und die rechtzeitige Errichtung der Niederschriften wird mit dein Anfügen hingewiesen dast auch hier die Stutenbesitzer die Folgen einer etwaigen Ver- saumnls zu tragen haben. Darmstadt, den 28. Juni 1923. Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. 3.V.: Müller. Bekanutmachung, die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend. Nom 3. Juli 1923. Auf Grund des § 43 der Schornsteinfegerordnung vom 4. März 1921 (Neg.-Dl. S. 41) haben wir unter Aufhebung der in unserer Bekanntmachung vom 27. Juni 1923 zugebilligten Teuerungs- -uschlage mit Wirkuiig vom 2. Juli 1 923 ab bis auf weiteres die Teuerungszuschläge auf die unter I unserer Bekanntmachung, die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend, vom 8. Mai 1922 (Neg.-Dl. S, 111) bestimmten Grundgebühren wie folgt festgesetzt: 1. für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Mainz Offenbach und Gießen auf 170 000 Prozent, 2. für die übrigen Kehrbezirke des Landes auf 200 000 Prozent. Die Gebühren der Schornsteinfeger einschließlich Teuerungszuschlag betragen demnach ab 2. I u l i 1 9 2 3 in den zu Zisser 1 genannten städtischen Kehrbezirken das 1 7 01 f a ch e, in den übrigen Kehrbezirken des Landes das 2 0 0 1 f a ch e derGrundgebühren- sütze der Bekanntmachung vom 8. Mai 1922. Die von den Jahlungspfltchtigen jeweils zu erhebenden Gesamtgebührenbeträge können auf volle 1 0 M k. nach oben aufgerundet werden. 2m übrigen behält es bei der Bestimmung unter II, Abs. 3 unserer vorgenannten Bekanntmachung vom 8. Mai 1922 sein Bewenden. Darm st a d t, den 3. Juli 1923. Hessisches Ministerium des Innern. 3.V.: Dr. Neitz. Bekanntmachung. Betr.: Die Gebühren der Schornsteinfeger. In Anpassung an die in anderen Berufsgruppen gezahlten Löhne sind die Tariflöhne im Schornsteinfegergewerbe mit Billigung des Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft mit Wirkung vom 2. Juli d. Js. wiederum wie folgt erhöht worden: 1. für Gesellen über 21 Jahre auf 395 000 Mk. wöchentlich, 2. für Gesellen unter 21 Jahren auf 350 000 Mk. wöchentlich. Das Waschgeld in beiden Lohngruppen wurde auf 39 500 Mk. festgesetzt. Das W. d. 3. hat darauf durch, Bekanntmachung vom 3. Juli 1923 mit Wirkung vom 2. Juli d. Js. die Teuerungszuschläge zu den Grundgebühren der Schornsteinfeger wiederum wie folgt erhöht: 1. für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Mainz, Offenbach und Gießen auf 170 000 Proz., 2. für die übrigen Kehrbezirke des Landes