AmtsverkiiMgmgZblatt für die provmzialdireltion Gberhessen und für dar Kreisamt Eichen. Erscheint Dienstag und Freitag. Rur durch die Post zu beziehen. Nr. 28 10. April 1923 -Auss^l^navmÄma? t r1 «A Zulassung des Eintragungsverfahrens für ein Dolksbegebren. - Jahrbuch des Beräns für das äSHm ~ Verteilung deS Unterrichts an der Fortbildungsschule. - leattimieruna ausiz^tzjkZu^a^ Deutschtum un Ausland. — Einkommensteueranteile der Gemeinden für das Aj. 1922. - Inlands- legilumerung auStanorscherAroetter. Ausführung der Polrzewerordnung über das Vertilgen der Butlaus. - Das Faselwefen. — _______________________- Dienstnachrichten. — Bekanntmachung des Polizeiamts Giessen. 11 Bekanntmachung, .Preise für Zucker betreffend. Auf Grund Les § 12 2lbs. 3 der Verordnung des Herrn ArichZministers für Ernährung und Landwirtschaft über den Vermehr mit Zucker im Betriebsjahre 1922/23 vom 3. Oktober 1922 (Aeichsgesetzbl. S. 762), sowie der Bekanntmachung des hessischen Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft, die Landesversvrgungs- stelle für Hessen betreffend, vom 23. Oktober 1922, wird bestimmt - Der Preis für den Zucker, der auf Grund der Reichszuweisung für den Monat März.zur Verteilung kommt, wird wie folgt festgesetzt: • , für das i/2 Kilogr.: für gemahlenen Zucker und Kristallzucker . 1340 Mark,' für Griehraffinade und Puderzucker . . . 1370 Mark, für Würfelzucker......... . 1450 Mark Diese Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes/ die Höchstpreise betreffend, vom 4. August 1914 bzw. 17. Dezember 1914 (Aeichsgesetzbl. S. 516), in der Fassung der Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Aeichsgesetzbl. S. 25), vom 23. September 1916 (Aeichsgesetzbl. S. 603), vom 23. März 1916 (Aeichsgesetzbl. S. 183),. vom 22. März 1917 (Aeichsgesetzbl. S. 603) vom 8. Mai 1918 (Aeichsgesetzbl. S. 395) und vom 17. Januar 1920 (Reichs- gesetzbl. S. 94): Darmstadt, den 3. April 1923. Hessische Landesversorgungsstelle. Decker. Bekanntmachung über die Zulassung des Eintragungsverfahrens für ein Volksbegehren. Auf Grund des § 31 des Gesetzes über den Volksentscheid vom 27. Juni 1921 (Aeichsgesetzbl. S. 790) und des § 74 der Reichsabstimmungsordnung vom 1. Dezember 19L^,(Aeichsgesetzbl. S. 1505) wird auf den von den Bert rau ensiMnnern Justizober- sekretär Walther in Büdingen (Oberhessen) und Weinbergsbesitzer Gustav Hoeft in Gr.-Ainmensleben eiiigereichteiHnd von mehr als 5000 Stimmberechtigten unterzeichneten Antrag hiermit das Eintragungsverfahren nach den Vorschriften der §§ 74 bis 100 der Reichsabstimmungsvrdnung für ein Volksbegehren auf folgenden Gesetzentwurf zugelassen: Entwurf eines Gesetzes zur Ergäiizung des Aeichssiedlungsgesetzes. Der Aeichstag hat auf Volksbegehren das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Aeichsrats hiermit verkündet wird: § 1. Zu einer Ackernahrung im Sinne des § 1 des Reichs- siedlungsgesehes vom 11. August lUZlReichsgesetzbl. S. 1429) gehören bei Bodenklasse I 50 Morgemvei Bodenklasse ll 60 Morgen, bei Bodenklasse III 70 Morgen, bei Bodenklasse IV 80 Morgen, bei Bodenklasse V 100 Morgen, bei Bodenklasse VI 120 Morgen, bei Bodenklasse VII 160 Morgen, bei achter und- noch geringerer Bodenklase 200 Morgen. § 2. Wer an Land, Wiesen und Wald mehr als zwei volle Ackernahrungen besitzt, ist verpflichtet, ein Drittel der die zweite Ackernahrung übersteigenden Fläche an das Land, in welchem der Grundbesitz sich befindet, ohg.x_.GütlchWLMZ..abzutreten. § 3. Die Länder hliben diese von den Grossgrundbesitzern übernommenen Flächen bis zum .Umfang einer Ackernahrung an solche Familien in Erbpacht zu vergeben, die noch kein Land oder noch keine volle Ackernahrung besitzen. § 4. Die Höhe der Erbpacht beträgt fünf Prozent des Wertes der Gi-undstücke im Jahre 1914. Die Einziehung der Erbpacht erfolgt durch die Verwaltungsbehörden. § 5. Soweit auf Grund des § 2 Waldflächen an die Lander abgetreten werden, sind sie zur Gewährleistung einer ordnungs- mähigen Bewirtschaftung vom Staate zu verwalten. § 6. Solange keine Familien auf Äebertragung der Grundflächen antragen, kann das Land- die Grundflächen in grösserem Umfang an die bisherigen Besitzer oder an andere Landwirte in Teilpacht zur Bewirtschaftung überlassen. Die Zeitpacht ist in solchen Fällen nach § 4 zu berechnen. Die Eintragungsfrist wird auf die Zeit vom 15. bis einschl. 28. Februar 1923 festgesetzt. t Berlin, den 28. Dezember 1922. Der Aeichsminister des Innern. Oeser. r • ■ ■ - Zweite Bekanntmachung über das Volksbegehren auf Abänderung des Aeichssiedlungsgesetzes. Die durch Bekanntmachung vom 28. Dezember 1922 (Reichs- anzeiger Ar. 6 vom 8. Januar 1923) auf die Zeit vom 15. bis 28. Februar 1923 festgesetzte Eintragungsfrist für ein Volksbegehren cuq Qloänbcvung des Aeichssiedlungsgesetzes wird verschoben auf die Zeit v 0 n^l 8. April 1 9 2 3 b i s 1. Al a i 1 9 2 3 einschliesslich B e r l i n/ den Der Reichsminister des Innern. Oeser. VoAiehende Bekanntmachungen bringe ich hiermit gemäss 7o der Verordnung zur Ausführuiig des Gesetzes über den Volksentscheid (AeichsabstimniungSordnung) vom 1. Dezember 1921 zur Kenntnis der Gemeindebehörden. Auf Grund des § 21 der Reichsabstimmungsvrdnung hat das Gesamtininisterium den Ministerialrat Dornemann in Darmstadt, Aeckarstrahe 7, zum Abstiinmungsleiter, und den Legationsrat Or. Heinemann in Darmstadt, Aeckarstrahe 7, zu Lessen Stellvertreter ernannt. Wegen Ermittlung und Feststellung des Eintragungsergeb- nisses (§ 96 der Aeichsabstimmungsordnung) wird angeordnet Lass die zu erstattenden Anzeigen über die Zahl der in'den Gemeinden abgegebenen Unterschriften von den Kreisämtern gesammelt dem Abstimmungsleitec übersandt werden. Die Sendungen sollen spätestens am dritten Tage nach Ablauf der Eintragungsfrist beim Abstimmungsleiter eintreffen. Der Herr Aeichsminister des Innern hat sich nach § 108 der Aeichsabstimmungsordnung für das bevorstehende Volksbegehren auf Ergänzung des Aeichssiedlungsgesetzes damit einverstanden erklärt, dass solchen Eintragungsberechtigten, die in die Wählerliste (Wahlkartei) der letzten Reichstagswahl wegen Behinderung in Ler Ausübung des Wahlrechts nach § 2 Abs. 2 der Aeichswahl- vrdnung nicht ausgenommen worden sind, in sinngemässer Anwendung der Bestimmungen des § 83 Ar. 1 der Reichsabstimmungsordnung auf Antrag ein Eintragungsschein erteilt wird D a r m st a d t, Len 31. März 1923. Der Staatspräsident. Ulri ch. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf Grund vorstehender Bekanntmachung bestimmen wir gemäss der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über den Volks- 6 entscheid (Reichsabstimmungsordnung) vom 21. Dezember 1921 i R.G.Bl. Seite 1505 ff., folgendes: $ Die Stimmbezirke für die Landgemeinden sind dieselben wie bei der letzten Reichstagswahl. Dem Herrn Oberbürgermeister der Sindt Giessen bleibt die für die Stadt Giessen überlassen (s. A.D.Dl. vom 20. Oltai 1920 betr. die Reichs- tagswahl 1920). Das Cintragungsverfahren findet gemäss § 74 ff. genannter <- Verordnung statt. Lübgl.d- die Vordrucke für die Eintragungs- r listen mit den erforderlichen Anhänge- oder Einlagebogen durch die Vertrauensmänner Oberjustizsekretär Walther in Büdingen und Weinbergsbesitzer Gustav Höst in Groh-Ainmensleben an Sie gelangt sind, wollen Sie in ortsüblicher Weise bekanntgeben, wo, am W.elchLü Tagen, und zu welchen Tagesstunden die Unterschriften? während der Eintragungsfrlst^tN 'bie Eintragungslisten abgegeben' werden können.'Dsck'Einträgüngsläge und die Eintragungsstunden sind so zu legen. Lass alle Eintragungsberechtigten die Möglichkeit haben, innerhalb der Eintragungsfrist (18. April 1923 bis 1. Mai 1923) sich in die Liste einzutragen. Wir machen noch besonders auf § 83—85 genannter Verordnung aufmerksam, wonach solchen Eintragungsberechtigten, die in der Wählerliste Ler letzten Aeichstagswahl wegen Behinderung in der Ausübung des Wahlrechts nach § 2 Abs. 2 der Reichswahl- ordnung nicht aufgenommen sind, in sinngemässer Anwendung der Bestimmung des § 83 I der Reichsabstimmungsordnung aus Antrag ein Cintragungsschein zu erteilen ist. Aach Ablauf Ler Eintragungsfrist sind die Eintragungslisten von Ihnen unverzüglich abzuschliehen und zu beurkunden (s. § 95). Die Anzeigen über die Zahl der in Len Gemeinden abgegebenen Unterschriften sind noch am gleichen Tage an uns einzusenden (s. § 96). Fehlbericht ist zu erstatten. Giessen, den 5. April 1923. Kreisamt Giessen. I. D.: W e l ck e r. 2 Bekanntmachung. Detr.: Baumfrevel. In der Nacht vom 1. zum 2. April 1M3 wurde auf der Kreis- straße Gießen—Steinberg em Dirnbäumchen abgebrochen. Wer den Täter so namhaft macht, daß eine gerichtliche Feststellung erfolgen kann, erhält eine Belohnung von 5000 Mark. Gießen, den 4. April 1923. Kreisamt Gießen. I.B.: Welcker. Betr.: Fleischbeschau: hier: Abrechnung für 1922 Rj. An Vie Bürgermeistereien und Gemeinderechner der Landgemeinden des Kreises. Im Aachgang zu unserer Bekanntmachung vom 5. April 1923 (Amtsverkündigungsblatt Ar. 2? vom 6. April 1923) weisen wir darauf hin, daß die in der Dekanntmachung vom 26. März 1923 (Amtsverkündigungsblatt Ar. 27 vom 6. April 1923) festgesetzten Schlachtgebühren mit Wirkung vom 26. v. Mts. zu erheben sind. Gießen, den 9. April 1923. Kreisamt Gießen. I.B.: Welcker. Betr.: Ausstellung von Duplikatarbeitsbüchern. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen, alsbald zu berichten, ob imxRj. 1922 Duplikate von Arbeitsbüchern ausgestellt worden sind. \ Gießen, den 6. Avril 1923. Kreisamt Gießen. I. B.: Welcker. Betr.: Berteilung des Unterrichts an der Fortbildungsschule. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Im abgelaufenen Schuljahre wurde der Unterricht an der Fortbildungsschule in den größeren Gemeinden, den gesetzlichen Vorschriften entsprechend, gleichmäßig auf die 40 Schulwochen des Jahres verteilt, in den ländlichen Gemeinden — allerdings nicht in allen — mit den nach Artikel 17 B. Sch. G. zulässigen Einschränkungen. Diese Regelung hat sich in jeder Beziehung durchaus bewährt. Wir empfehlen Ihnen, dafür Sorge zu tragen, daß int kommenden Schuljahre die gesetzlich festgelegte Berteilung der .Unterrichtsstunden unter allen Umständen durchgeführt wird. In den ländlichen Gemeinden, in denen die fortbildungsschulpflichtige Jugend vorwiegend landwirtschaftlich beschäftigt ist, muß minde- ftend ein Drittel der für das Jahr vorgeschriebenen Stunden in das Sommerhalbjahr verlegt werden. Der Unterricht beginnt in allen Gemeinden sofort nach den Osterferien. Wir sehen Ihrem Bericht über die Verteilung des Unterrichts bis spätestens 1. Mai entgegen. Gießen, den 6. April 1923. _________Kreisschulamt Gießen. I. V.: Hem merde._______ Betr.: Jahrbuch des Vereins für das Deutschtum im Ausland. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Die bestellten Stücke liegen im Zimmer 8 des Kreisamts zum Abholen bereit. Bestellungen, die bis zum 20. April nicht abgeholt sind, werden wir durch die Post zusenden. Der Betrag — 40 Mk. für das Stück — ist, an die Kreiskasse zu entrichten. Gießen, den 5. April 1923. _________Kreisschulamt Gießen. I. V.: H e m m e röe.__________ Betr.: Einkommensteueranteile der Gemeinden für das Rj. 1922. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die Hauptstaatskasse ist angewiesen worden, den nachstehenden Gemeinden alsbald die beigesetzten Beträge abschläglich auf die diesen für Rj. 1922 zukommenden Cinkommensteueranteile zu überweisen.. Den Rechnern .ist entsprechende Einnahme-Anweisung zu erteilen. Gießen, den 4. April 1923. Kreisamt Gießen. J.V.: H e m m e r d e. Albach 6400, Allendorf a. d. Lahn 59 200, Allendorf a. d. Lda. 14 800, Allertshausen 12 000, Alten-Buseck 34 800, Annerod 26 000, Bellersheim 58 800, Beltershain 26 400, Bersrod 4000, Bettenhausen 19 600, Beuern 11200, Birklar 47 200, Burkhardsfelden 39 600, Climbach 7200, Dauhringen 53 200, Dorf-Güll 49 600, Eberstadt 70 400, Garbenteich 70 400, Geilshausen 19 600, Gießen 14 440 000, Göbelnrod 20 800, Grohen-Duseck 42 400, Großen-Linden 338 000, Grünberg 226 400, Grüningen 60 800, Harbach 12 000, Hattenrod 7200, Hausen 38 000, Heuchelheim 514 400, Holzheim 102 000, Hungen 270 800, Inheiden 23 600, Kesselbach 22 400, Klein- Linden 177 600, Langd 26 400, Lang-Göns 124 800, Langsdorf 31600, Lauter 17 600, Leihgestern 114 800, Lich 224 800, Lindenstruth 16 000, Lollar 314 800, Londorf 55 600, Lumda 19 200, Mainzlar 59 200, Münster 25 200, Muschenheim 40 000, Rieder-Bessingen 16 000, Ronnenroth 8000, Obbornhofen 58 400, Ober-Bessingen 14 800, Ober-Hörgern 62 800, Odenhausen 11200, Oppenrod 8800, Queckborn 38 800, Rabertshausen 14 800, Reinhardshain 14 400, Reiskirchen 27 200, Rodheim a. d. Horloff 15 200, Rödgen 36 000, Röthges 7600, Rüddingshausen 19 600, Ruttershausen 19 600, Saasen 46 000, Stangenrod 16 800, Staufenberg 6800, Steinbach 49 600, Steinheim 24 000, Stockhausen 40 800, Trais-Horloff 42 800, Treis a. d. Lda. 37 600, Trohe 12 800, Utphe 40 000, Villingen 12 000, Watzenborn-Steinberg 218 400, Weickartshain 34 400, Weitershain 33 600, Wieseck 214 000, Winnerod 6800 Mark. Betr.: Jnlandslegitimierung ausländischer Arbeiter. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 15. März 1923 beauftragen wir Sie, dafür Sorge zu tragen, daß die 2n- landslegitimierung ausländischer Arbeiter bis spätestens 1. Mai ds. Js. beantragt wird, nachdem das Ministerium des Innern die Frist bis zu diesem Tage erstreckt hat. Gießen, den 9. April 1923. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. Betr.: Ausführung der Polizeiverordnung über das Vertilgen der Blutlaus vom 19. November 1904. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir machen darauf aufmerksam, daß der Rundgang der Kommissionen gemäß § 3 der obenerwähnten Polizeiverordnung nunmehr alsbald stattzufinden hat. Zur Ersparung von Schreibarbeit und Porto wollen wir weiterhin versuchsweise von Vorlagen des Protokolls gemäß § 10 absehen und haben das Vertrauen, daß die Kommissionen auch ohne diese Vorlage die ihnen obliegende Tätigkeit gewissenhaft ausüben. Gießen, den 5. April 1923. Kreisamt Gießen. I. B: Dr. Drau n. Betr.: Das Faselwesen: hier: die Führung der Sprungregister. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auch die diesjährige Prüfung der eingesandten Auszüge aus den Sprungregistern hat ergeben, daß bei einem großen Teile über die Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen noch älnklarheit herrscht. Die meisten Bürgermeistereien haben wieder Abschriften der Sprungregister anstatt Auszüge aus denselben eingereicht, was eine unnötige Zeit- und Papierverschwendung bedeutet. Wir weifen daher nochmals auf das Schema G hin, das auf der letzten Seite der im Staatsverlag erschienenen amtlichen Handausgabe des Gesetzes das Faselwesen betreffend abgedruckt ist. Die Herstellung des Auszugs ist äußerst einfach: ein Quartblatt genügt vollständig. < Gießen, den 9. April 1923. Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Drau n. Dicnstnachrrchten des Kreisamtes. Karl Christian Heinrich Jakob Leidich wurde zum Kommandanten der Pflichtfeuerwehr zu Grüningen, und Wilhelm Größer zuM Stellvertreter desselben bestellt und verpflichtet. Der Landwirt Hermann Ruppel 1., Obbornhofen, wurde zum Mitglied des Wiesenvorstandes für die Gemeinde Obbornhofen verpflichtet.________________________________________________________________ Bekanntmachung. Der Dienstmann Karl PePPel hat seine Tätigkeit als Dienstmann aufgegeben. Ansprüche an die hinterlegte Sicherheit sind bei Meidung der Nichtberücksichtigung binnen 14 Tagen bei uns anzumelden. Gießen, den 6. April 1923. Polizeiamt Gießen. Frhr. v. G.e m m i n g e n. Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Laugt, Bießtn.