Amtzverlimdigmgzblatt für die provinjialdirektion Gberheßen und für das Kreisamt Gehen. Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen. Nr. 86 __________________ 9. November 1923 Jnhalts-Aebersicht: Verbot über Verteilen von Flugblättern. — Schlüsselzahl für Arbeitsvergütungen. — Erhöhung des Llrkundeu- b?"Aels. Schornstemfegergebuhren. Einfuhr von Vieh nach Hessen. — Schlachtscheingebühren. — Fleifchbeschaugebühren. — Gebührenordnung für Sepanunen. — Landespolizeiliche Prüfung. — Reifekostenverordnung. — Tagegelder und Reisekosten. — Branö- verflcherungsbertrag. Höchstdauer der Erwerbslosenunterstützung. — Erwerbslofenfürforge. — Aufbringung der Mittel für die Erwerbs» ______ losenfürsorge. — Sicherung der Drotversorgung. — Dienstnachrichten. ' Bekanntmachung. Verteiler von Flugblättern hetzerischen Inhalts, sowie solche Personen, welche im Besitze einer grösseren Menge von solchen Flugblättern betroffen werden, werden in Schutzhaft genommen, falls nicht schon gerichtlicher Haftbefehl gegen sie erlassen worden ist. Stu ttgart, den 24. Oktober 1923. , • Der Militärbefehlshaber: > _____________Reinhardt, Generalleutnant._____________ Bekanntmachung, , *• betreffend Aenderung der Schlüsselzahl für Arbeitsvergütungen. Auf Gruird des § 8Q, Absatz 1 der Gewerbeordnung bestimmen wir mit Wirkung vom 29. Oktober 1923, dass die Apotheker des Landes berechtigt sind, bei Berechnung der Arbeitsvergütungen eine Schlüsselzahl von 90 Millionen in Anrechnung zu bringen. Darmstadt, den 30. Oktober 1923. Hessisches Ministerium des Innern. I. V.: Spanier, d Berordnuug über die weitere Erhöhung des -Urkundenstempels. Vom 27. Oktober 1923. Auf Grund des Artikels 9 des Gesetzes über die Erhöhung des Urkundenstempels vom 3. Januar 1923 (Reg.-Dl. Seite 2) und Vollmacht des Finanzausschusses des Landtags (Sitzung vom 10. August lfd. Js.) wird hiermit verordnet was folgt: § 1. Die Vorschriften unter b—m in Art. 1 Abs. 1 des vorbezeichneten Gesetzes — geändert durchs 1 der Verordnung vom 18. August 1923 (Reg.-Bl. S. 264) — werden durch folgende ersetzt: b) im übrigen mit Ausnahme der nachstehend besonders genannten Tarifstellen, auf das 2000millionenfache, c) für die Tarifstelle 10, Automaten und Musikwerke, auf das 200millionenfache, d) für die Tarifstellen 17, Beglaubigungen, und 28, Singabe- ftempel, auf das 200millivnenfache, e) für die Tärifstelle 35 V 8, Erlaubnis zum Betrieb einer Wirtschaft, auf das 350millionenfache, f) für die Tarifstelle 35 VI 2, Genehmigung zur Anlegung von Dampfkesseln usw., auf das 6000nrillionensache, g) für die Tarifstellen 38, Gewerbeschein, und 90, Wander-, gewerbeschein," auf das 600rnillionenfache, ‘ h) für die Tärifstelle 43a, Jagd- und Fischereipacht, auf das Zehnfache, i) für die Tarifstelle 47a, Kraftfahrzeuge: Ziff. 2 und 4 bezüglich Kraftwagen auf das 10 000rnillionenfache, im übrigen bezüglich der Tarifstelle 47a auf das 5000millionenfache, ■ k) für die Tarifstellen 53, Luxuswagen, und 61, .Reitpferde, auf das 300millionenfache, I) für die Tarifstelle 57, Pässe, mit Ausschluß von D 3, auf das 200rnillivn enfache, m) für die Tarifstelle 86, Berwaltungs strafbescheide, auf das lOmillionenfache. § 2. Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Darmstadt, den 27. Oktober 1923. Hessisches Ministerium der Finanzen. I. D.: Doerr. Bekanntmachung,1 die Gebühren 'der Schornsteinfeger betreffend. Dom 29. Oktober 1923. An die Stelle der Sätze der Bekanntmachung vom 24. Oktober •1923 treten mit Wirkung vom 29. Oktober 1923: . 1. für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Mainz, Offenbach und Gießen das 4 200 000 VOOfache, 2. für dre übrigen Kehrbezirke des Landes das 4 500 000 000- fache der Grundgebührensätze der Bekanntmachung vom 8. Mai 1922 (Reg.-Bl. 0.111). Die von den Zahlungspflichtigen jeweils zu erhebenden Gesamt gebührenbeträge können auf volle 10 Millionen Mark nach oben aufgerundet werden. Wird die Zahlung der Gebühren nicht innerhalb 5, Tagen nach, erfolgter Anforderung geleistet, so ist der Schornsteinfeger- meister berechtigt, Zahlung der Gebühren unter Zugrundelegung der am Zahlungstage geltenden Schlüsselzahl zu verlangen. Darin stadt, den 29. Oktober 1923. Hessisches Ministerium des Innern. 3.2,: Dr. Reitz. Bekanntmachung. Betr.: Einfuhr von Vieh nach Hessen: hier: die Befreiung von der Quarantäne. Alles aus nichthessischen Gebieten nach Hessen eingeführte Klauenvieh (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine) muß 5 Tage qua- rantänieren. Die Tiere sind in dieser Zeit wie Sperrvieh zu behandeln, d. h. sie dürfen das Gehöft nicht verlassen; Personen, die nicht ihrer Wartung und Pflege bestimmt sind, dürfen den Quarantänestall bzw. die Weide usw. nicht betreten, insbesondere keine Händler und sonstige Kaufinteressenten. Die Tiere sind sofort bei der Ortspvlizeibehörde (auf dem Lande bei der Bürgermeisterei), a u ch vvn P r iv a t e n, anzuinel- den. Die Bürgermeisterei benachrichtigt den zuständigen beamteten Tierarzt. Sollen die Tiere nach Ablauf der Quarantäne aus dem Gehöfte ausgeführt werden, so m ü s s en sie amtstierärztlich untersucht werden. Die Untersuchung kann aber auch in allen anderen Fällen erfolgen. Befreiung'von der Quarantäne. Bon der Quarantäne können nur Tiere befreit werden, bezüglich deren folgende Bescheinigung beigebracht werden: 1. Bescheinigung, daß die Tiere vor dem Verladen amtstierärztlich untersucht und frei von seuchenverdächtigen Erscheinungen befunden sind. ■ , 2. Bescheinigung, daß die Tiere uninittelbar aus seuchenfreien Zuchten eines unverseuchten Kreises stammen. 3. Bescheinigung, daß sie keinen Markt berührt haben. 4. Bescheinigung, daß die Verladestation in einem seuchenfreien Kreise liegt. . . Die Aachweise unter 2 und 3 werden am besten durch ülrsprungs- zeugnissc geführt, können aber auch durch Bescheinigungen der beamteten Tierärzte, welche die Bescheinigung unter 1 ausstellen, erbrach^ werden, sofern dieselben in der Lage find, die erforderlichen Angaben zu machen. Die Bescheinigung unter 4 kann durch die Ortspolizeibehörde der Verladestation oder durch den beamteten Tierarzt des Kreises, in welchem die Verladestation liegt, ausgefertigt sein. — Es können natürlich mehrere der Angaben Unter 1—4 auf derselben Bescheinigung attestiert sein. Tiere, für welche diese Bescheinigungen nicht oder nur mangelhaft beigebracht werden, können auf keinen Fall von der Quarantäne befreit werden. Die Ortspolizeibehörden wollen die Kenntnis dieser Bekanntmachung jeden Händler durch Aamensunterschrift bestätigen lassen. Gießen, den 1. Rovemher 1923. Kreisamt Gießen. 3. B.: Welcker. Bekanntmachung. B e t r.: Schlachtscheingebühren. Die Schlachtscheingebühren werden für die Zeit vorn 5. bis 11. November 1923 für ein Stück Großvieh auf 21 320 000 000 Mk. für ein Schwein auf 13 940 000 000 Mk. für ein Stück Kleinvieh auf 7 380 000 000 Mk. für ein Sauglamm usw. auf 4 100 000 000 Mk. erhöht. Gießen, den 5. November 1923. Kreisamt Gießen. I. B.: W e l ck e r. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, die Gemeinderechner alsbald hiervon in Kenntnis zu setzen. Gießen, den 5. November 1923. Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r. Bekanntrnachnttg. B e t r.: Die Fleischbeschaugebühren. Das Ministerium des Innern hat die im Amtsverkündigungsblatt Nr. 61 vom 14. August 1923 abgedruckten Gebühren für die Zeit vorn 5. bis 1 1.November 1923 auf den einhundert- vierundsechzigtausendfachen Betrag erhöht (also 50 000 mal 164 000 -- 8 200 000 000 Mk. usw). Gießen, den 5. November 1923. Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker. 2 i Bekanntmachung. Betr.: Gebührenordnung für Hebammen. Leuerungsindex am 29. Oktober 1923: 13 611 000 000. G letz en, den 6. November 1923. . Kreisamt Gietzen. 3. 03.: Weicker. Betr.: Landespolizeilrche Prüfung des Entwurfs für ein Anschlutz- gleis der Firnia Wilh. Jung II., Dampfsägewerk in Vil- lingen (Oberhessen), an den Bahnhof Dillingen. Bekanntmachung. Die Pläne liegen vom 12. bis 19. November 1923 einschl. bei der Bürgermeisterei Villingen zur Erhebung von Einwendungen innerhalb dieser Zeit bei Meidung des Ausschlusses mit denselben offen. Gietzen, den 5. November 1923. Kreisamt Gietzen. I.D.: Welcker. 1 Be! r.: Neisekostenverordnung. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Das volle Tagegeld beträgt für die Beamten v. 22. X. 23 an v. 29. X. 23 an der Stufe II 3 500 000 000 Mk. 35 000 000 000 Mk. , der Stufe III 4 200 0,00 000 Mk. 42 000 000 000 Mk. Die Wegvergütung ist festgesetzt: vom 22. Oktober an auf 30 Millionen Mark, vom 29. Oktober auf 300 Millionen Mark. Dom 22. Oktober an sind die Beträge aus den nächstliegenden vollen Zehnmillionenbetrag abzurunüen. Ergeben sich Fünfmillionenbeträge, so erfolgt die Abrundung nach oben. Gietzen, den 3. Oktober 1923. Kreisschulamt Gietzen. 3.23.: Hemmerde. D e t r.: Tagegelder uüd Neisekosten der Ortsvorstandspersonen, der Kirchenvorstandspersonen und der Kirchenrechner. An die -Bürgermeistereien und die cb. und kath. Kirchenvorstände des Kreises. Das volle Tagegeld beträgt ab: 22. X. 23 1 29. X. 23 Stufe I 11 200 000 000 28 000 000 000 > Stufe II 14 000 000 000 35 000 000 000 Stufe III 16 800 000 000 42 000 000 000 das Kilometergeld 120 000 000 300 000 0Q0 Gietzen, den 2. November 1923. Kreisamt Gietzen. 3. D.: Hemmerde. ,, Bekanntmachung über die Erhebung eines weiteren Drairdversicherungsbeitrags. Das Ministerium des Innern genehmigte im Hinblrck auf bis stetig fortschreitende Geldentwertung mit Derfügung vom 8. d. M. die Erhebung eines weiteren Brandversicherungsbeitrags nach dem Stande des .Umlagekapitals vom 1. Januar 1923. Dieser Beitrag, welcher das 100 000fache des in den Anforderungszetteln vom April d. I. angegebenen Umlagekapitäls beträgt, ist in einer Summe in den ersten 15 Tagen des Monats November d. I. an die zuständige Grhebestelle unaufgefordert bei .Meidung der Mahnung und Zwangsvollstreckung zu entrichten. Besonders An- fvrderungszettel hierüber werden den Gebäuöeeigentümern nicht zugestellt. Ist Zahlung bis zu diesem Zeitpunkt nicht, erfolgt, dann ist mit Aufwertung der Schuld nach Maßgabe der in Kürze/ zu erwartenden hessischen Destinrmungen zu rechnen. Neben diesem einmaligen Beitrag ist tu den ersten 15 Tagen des Monats November d. I. noch das 4. Ziel der bereits angeforderten Beiträge für 1922, bestehend in einem Viertel des einfachen Betrags des ülmlagekapitals und weiter in einem Viertel des 20fachen Betrags des Umlagekapitals, zu bezahlen. Bei Zahlung dieser Beiträge ist der ursprüngliche Anforderungszettel vom April d. I. mitzubringen. Darmstadt, den 17. Oktober 1923. Hessische Drandversicherungskammer. Betr.: Wie oben. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Dürger- • meistereien der Landgemeinden des Kreises. Die vorstehende Bekanntmachung der Drandversicherungskam- mer empfehlen wir alsbald ortsübliche bekanntmachen zu lassen. Gietzen, den 26. Oktober 1923. Kreisamt Gietzen. 3. D.: Dr, Hetz.__________• Betr: Höchstdauer der Erwerbslosenunterstützung. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. - Sie fortgesetzte Verschlechterung des.Arbeitsmarkts hat den Herrn Reichsarbeitsminister veranlaßt, durch einen Srlah vom 23. v. Mts. — X 9683/23 - folgende neue Nichtlinien für die Höchstdauer der Erwerbslosenunterstützung aufzustellen: 1, Eine Beschränkung der F ü r s o r g e h ö ch st d a u e r auf ' 13 Wochen (8 9 a Ws. 3 der Verordnung über Srwerbs- losenfürsorge) sollte, soweit nicht örtliche Verhältnisse etwa anderes bedingen, bis aus weiteres nur angeordnet werden für 1. ledige landwirtschaftliche Arbeiter und Arbeiterinnen^, 2. Hausangestellte. ' .. 2. Die normale F ü r s v rg e h ö ch st d a a e r betragt 2 6 Wochen (§ 9 a Ws. 1 der Verordnung).________________ 3. Trotzdem wird es sich ' unter den gegenwärtigen Verhältnissen nicht vermeiden lassen, daß in größerem .Umfange, also auch, für ganze Berufsgruppen, Verlängerung der Fürsorge über 2 6 Wochen hinaus (§ 9a Abs.2) gewährt wird. Den Angehörigen der zu 1 genannten Berufsgruppen wird eine Fürsorge über 26 Wochen hinaus allerdings auch zur Zeit noch nicht zugestanden werden können. 3m übrigen werden die örtlichen und beruflichen Verhältnisse in erster Linie entscheidend sein. Erhöhte Nücksicht auf die Notlage ihres Berufs ist geboten bei den Erwerbslosen folgender Berufsgruppen: Spinnstoffgewerbtz, Bekleidungsgewerbe, Lederindustrie, ferner bei Technikern aller Art, Buchdruckern (einschließlich der Schriftsetzer), Buchbindern und Angehörigen berufsverwandter Gewerbe, Tabakarbeitern und Zigarrenmachern. Eine Fürsorgehöchstdauer von 39 Wochen sollte aber auch hier grundsätzlich nicht überschritten werden. .Unsere Bekanntmachung vom 3. Oktober lfd. Js. in Nr. 76 des Amtsverkündigungsblattes ist durch diese Derfügung überholt. Gietzen, den 7. November 1923. Kreisamt Gietzen. 3. D.: Schmidt. Betr.: Erwerbslosenfürsorge. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Für die Woche vom 5. bis 10. November 1923 kann sofort ein Vorschuß in Höhe der dreifachen Sätze der Vorwoche ausbezahlt werden, wie wir solche in Nr. 85 des Amtsverkündigungsblattes vom 6. November 1923 mitgeteilt haben. Gießen, den 7. November 1923. Kreisamt Gietzen. 3. 03.: Schmidt. Betr.: Die Verordnung über die Aufbringung der Mittel für die Erwerbslosenfürsorge, vom 15. Oktober 1923 (R.G.Bl. S. 984). An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. .Unter Bezugnahme auf unsere Verfügung vom 25. Oktober 1923, abgedruckt im Anitsverkündigungsblatt Nr. 83 vom 20. Oktober 1923 machen wir Sie mtf die in Nr. 258 der Darmstädter Zeitung vom 3. November 1923 bekanntgegebenen Ausführungsbestimmungen des Herrn Neichsarbeitsmiiristers vom 25. v. Mts. aufmerksam. Wir bemerken hierzu noch folgendes: Die Vorschriften der Reichsverordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 1. Novembeps 1921 in ihrer bisherigen Fassung bleiben, soweit sie nicht durch den § 10 der obenbezeichneten Verordnung ausdrücklich ausgehoben worden sind, auch fernerhin in Kraft. Es ändert sich hiernach der Kreis der Fürsorgeempfänger nicht und es nehmen air der Fürsorge wie seither auch weiterhin selbständige Gewerbetreibende usw. die einer Krankenversicherung nicht auge- hören, teil. Neu treten in die allgemeine Erwerbslosenfürsorge! diejenigen Personen ein, die bisher auf Grund des § 91 des Tabaksteuergesetzes unterstützt worden sind. Das Landesfinanzaint Darmstadt, Abteilung für Zölle und Verbrauchssteuern, hat die Zollbehörden, denen seither die Unterstützung der Tabakarbeiter oblag, angewiesen, den Gemeinden alsbald die nötigen Unterlagen zu übermitteln, um Störungen in der Auszahlung der -Unter« stützungsgelder nach Möglichkeit zu vermeiden. , Eine Anordnung über Art, Höhe und Dauer der .Unterstützung 1 für die Erwerbslosen und Kurzarbeiter, wie sie in § 7 der Verordnung vorgesehen ist, hat der Herr Reichsarbeitsminister am 24. lsd. Mts. erlassen. Die Anordnung ist in Nr. 107 des N.G.Dl. abgedruckt. Wir verweisen Sie auherdem auf unser übergedrucktes Ausschreiben vom 7. November 1923. Die Aeichsregieruug hat mit Rücksicht auf das alsbaldige 3n- krafttreten der neuen Verordnung in einer kürzlich stattgehabten Besprechung die Zusicherung gegeben, daß sie Stockungen in der Erwerbslosenfürsorge nicht werde eintreten lassen und zunächst noch Vorschüsse, wie seither, geben werde. Es ist selbstverständlich, das; hierbei die von den Krankenkassen eingehenden Beträge und die Ge- meindeanteile angerechnet werden. Gießen, &en 7. November 1923. KreiZamt Gietzen. 3. 23.: Schmidt. Bekanntmachung. Betr.: Sicherung der Brotversorgung im Wirtschaftsjahr 1923/24; hier: Deflandserhebung. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger» meistereien der Landgemeinden des Kreises. Die Formulare für die Deflandserhebung gehen 3hnen durch die Post zu. Wir beauftragen Sie, ortsüblich bekanntzugeben, daß die Formulare bei 3hnen erhältlich sind und von den Anzeigepflichtigen in Empfang genommen werden können. Gietzen, den 7. November 1923. Kreisamt Gietzen. 3. 23.: Dr. Braun. Dicnstnachrichterr des Krcisamtcs. Die 2lkaul- und Klauenseuche in den Gemeinden Freienseen, Michelbach und Rudingshain (Kreis Schotten) ist erloschen. Druck der BrLhl'fchen Universitäts-Buch, und Steindruckerei. R. Lange, Lieben.