AmtsoerlüMgungsblatt e provinjialdirektio» Gberheßen und für 6a$ Kreismnt Eietzen. Erscheint Dienstag und Freitag. Hur durch die Post zu beziehen. Nr. 77________________9. Oktober 1923 ^nhalts«Aebersicht: Verordnung des Kommissars für Devisenersassung. — Einfuhr von Pferden. — Gebühren der Schornsteinfeger. — Erhöhung des Urkundenstempels. Gebühren der Bauschätzer. — Ünterstützung von Arbeitslosen. — Wiesenrundgänge. — Legitimierung ausländischer Arbeiter. Tagegelder und Reisekosten der Ortsvorstandspersonen, beir Kirchenvorstandspersonen und der Kirchenrechner. Mehl- und Brotpreise. — Höchstsätze der Erwerbslosenfürsorgc. — Auszahlung der Vergütung für nebenamtlichen Hand- ____________ _____________ arbeitsunterricht. — Dienstnachrichten. Bckanutttlnchung. Die Verordnung des Kommissars für Devisenerfassung über Devisenbanken vom 11. September 1923 (Reichsanzeiger Rr. 211 vom 12. September 1923) ist durch seine Verordnung vom 22. September 1923 u. a. insofern abgeändert worden, als die Befugnis 'der Obersten Landesbehörde auf Zulassung von Banken und Bankiers als Devisenbanken nicht mehr an das Einverständnis des Devisenkoimnissars. geknüpft ist. Gleichzeitig ist die im Absatz 4 der Verordnung vom 11. September 1923 gesetzte Frist bis zum 13. Oktober 1923 verlängert worden. Wir bestinimen daher, daß Anträge auf Zulassung als De- vifenbanken in Zukunft bei den zuständigen Handelskammern einzureichen sind, die sie auf Grund der ihnen mit Verfügung vom 24. September 1923 zu Ar. M. A. W. 26 388 zugegangenen Instruktionen genau zu prüfen und mit ihrer Stellungnahme dem Hessischen Ministerium für Arbeit und Wirtschaft einzureichen haben. Darmstadt, den 29. September 1923. Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. _________________.___Raab._________________________ Bekautttmuchttug, die' Einfuhr von Pferden aus Oesterreich und der Tschechoslowakei betreffend. Dom 25. September 1923. Die Ziffer 8 der Bekanntmachung vom 28. Juni 1922, die Einfuhr von Pferden aus Oesterreich und der Tschechoslowakei betreffend (Regierungsblatt S. 161) erhält folgende Fassung: Hengste und Stuten dürfen erst dann in den freien Verkehr gelangen, wenn sie sich nach dem Ergebnis der serologischen Untersuchung auf Beschälseuche als unverdächtig erwiesen und während der Veobachtungszeit keine verdächtigen klinischen ©r^ Meinungen der Beschälseuche gezeigt haben. Für die serologische .Untersuchung wird für jedes Pferd eine Gebühr erhoben, deren Höhe jeweils von uns bestimmt wird. Darmstadt, den 25. September 1923. Hessisches Ministerium des Innern: von Brentano. Bekanntmachung, die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend. . Vom 29. September 1923. An die Stelle der Sähe der Vekanntmachung vom 22. September 1923 treten mit Wirkung vom 1. Oktober 1923: 1. für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Mainz, Offenbach und Giehen das 11 800 000fache, 2. für die übrigen Kehrbezirke des Landes das 12 700 OOOfache ■ der Grundgebührensätze der Bekanntmachung vom 8. Mai 1922 (Reg.-Bl. S. 111). Die von den Zahlungspflichtigen jeweils zu erhebendeir Gesamt gebührenbetrüge könneir auf volle 10 000 Mark nach oben aufgerundet werden. " Wird die Zahlung der Gebühren nicht innerhalb 5 Tagen nach erfolgter Anforderung geleistet, so ist der Schornsteinfeger- meister berechtigt, Zahlung der Gebühren unter Zugrundelegung der am Zahlungstage geltenden Schlüsselzahl zu verlangen. Darmstadt, den 29. September 1923. Hessisches Ministerium des Innern. I. V.: Dr. Rei tz.___________ " Verordnung über die weitere Erhöhung des Urkundenstempels. Vom 24. September 1923. Auf Grund des Artikels 9 des Gesetzes über die Erhöhung des Ärkundenstempels vom 3. Januar 1923 (Reg.-Bl. Seite 2) Und Vollmacht des Finanzausschusses des Landtags (Sitzung vom 10. Afugust l. Js.) wird hiermit verordnet was folgt:' § 1. Die Vorschriften unter b—m in Art. 1 Abs. 1 des vorbezeichneten Gesetzes — geändert durch § 1 der Verordnung vom 18. August 1923 (Reg.-Bl. S. 264) — werden durch folgende ersetzt: h) im übrigen, mit Ausnahme der nachstehend besonders genannten Tarifstellen, ans das 7 000 OOOfache, c) für die Tarifstelle 10, Automaten und Musikwerke, auf das 600 OOOfache, ’ - d) für die Tarifstellen 17, Beglaubigungen, und 28, Eingabestempel, auf das 600 OOOfache, e) für die Tarifstelle 35 B 8, Erlaubnis zum Betrieb einer Wirtschaft, auf das 1 000 OOOfache, f) für die Tarifstelle 35 VI 2, Genehmigung zur Anlegung von Dampfkesseln usw., auf das 20 000 OOOfache, 1 g) für die Tarifstellen 38, Gewerbeschein, und 90, Wandergewerbeschein, auf das 2 000 OOOfache, h) für die Tarifstelle 43a, Jagd- und Fischereipacht, auf das Zehnfache, i) für die Tarifstelle 47a, Kraftfahrzeuge: Ziff. 2 und 4 bezüglich Kraftwagen, auf das 30 000 OOOfache, im übrigen bezüglich der Tarifstelle 47a auf das 15 000 OOOfache, k) für die Tarisstellen 53, Luxuswagen, und 9, Reitpferde, auf das 1 000 OOOfache, 1) für die Tarifstelle 57, Pässe, mit Ausschluß von D 3, auf das 600 OOOfache, m) für die Tarifstelle 26, Derwaltungsstrafbescheide, auf das • 20 OOOfache. §. 2. Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Dar m st a d t, den 24. September 1923. Hessisches, Ministerium der Finanzen. I. D.: Schäfer. Bekanntmuchuttg, die Gebühren der Baufchäher in Brandversicherungsangelegenheiten betreffend. Dom 26. September 1923. Llnter Aufhebung unserer Vekanntmachung in obiger Sache vom 19. Juni 1923 (Regierungsbl. S. 158) haben wir auf Grund des Artikels 65 des Gesetzes, die Brandversicherungsanstalt für Gebäude betr., im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen bestimmt, daß die Taggebühren der Bauschätzer mit Wirkung vom 1. September 1923 an bis auf weiteres nach den jeweils für die Beamten der Stufe II der hessischen Aeise- lostenverordnung vom 24. Mai 1922 (Regierungsbl. S. 120) geltenden Sätzen, und zwar in der Weise bemessen werden, daß: a) diejenigen Bauschätzer, die zugleich hauptamtlich im Staats-, Gemeinde- oder ähnlichen Dienst beschäftigt sind, den zweifache n Betrag und b) die übrigen Bauschätzer den fünffachen Betrag des den Beamten der Stufe II der Aeisekostenderordnung zustehen- 6en Tagegelbes bei einem Zeitaufwand von mindestens 8 Stunden und bei einem geringeren Zeitaufwand die Hälfte dieses Betrags erhalten. Darmstadt, den 26. September 1923. Hessisches Ministerium des Innern. I. V.: Dr. 2k e i tz. Vetr.: Wie oben. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. dinier Hinweis auf obige Bekanntmachung beauftragen wir Sie gemäß Verfügung des Ministeriums des Innern vom 26. 9. 1923 — zu 21t. d. I. 29 570 — bei der vorlagsweisen Anweisung der Bauschätzergebühren gemäß § 2 und 3 der Dienstanleitung für die Bauschätzer der Brandversicherungsanstalt vom 20. März 1897 die neuen Sätze zugrunde zu legen. Gießen, den 4. Oktober 1923. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. Betr.: Unterstützung von Arbeitslosen, die sich außerhalb des besetzten Gebietes aufhalten. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir verweisen auf unsere Bekanntmachung vom 27. 9. 23 in obigem Betreff. Danach sind vom 26. September 1923 an diejenigen Arbeitslosen, die sich seit mindestens 6 Wochen außerhalb des besetzten Gebietes und derjenigen Gebiete, die ihm gleichstehen, aufhalten, in die allgemeine Erlverbslosensürsorge ihres derzeitigen Wohnortes überzuführen. Mit Rücksicht auf die spätere Verrechnung empfehlen wir, die Aachweisungen getrennt auszustellen für diejenigen Erwerbslosen, die infolge der feindlichen Besetzung in Ihre Gemeindet zugezogen sind, und die übrigen Erwerbslosen. Wegen der Frage, wer den Gemeindeanteil (-/,-) für die erstgenannte Gruppe von Erwerbslosen endgültig zu tragen hat, haben wir uns an das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft gewandt. Bis zur endgültigen Klärung dieser Frage müßte die Gemeinde diesen Anteil vorlegen. Gießen, den 3. Oktober 1923. Kreisamt Giehen. I. V.: Dr. Hetz. 2 Bekanntmachung. B e t v.: Wiesenrundgänge. Aach Art. 4 der Wtesenpvlizeiordnung für den Kreis Gießen ist im Laufe des Monats Oktober der Herbstwiesenrundgang d u r dj den Wiese »Vorstand unter Zuziehung der Feldschützen und W i e s e n w ä r t e r vorzunehmen. Sie wollen demgemäß alsbald die erforderlichen Anordnungen treffen und dafür besorgt sein, daß ordnungsmäßiges Protokoll über den Wiesengang errichtet wird. Versuchsweise wollen wir auch weiterhin zur Ersparung der Schreibarbeit von der seither vorgeschriebenen Einsendung der Abschrift dieses Protokolls absehen, es sei denn, daß unsere Mitwirkung zur Beseitigung von Anständen nötig wird. Wir hegen das Vertrauen, dass die Gemeinden im eigenen Interesse auch ohne unsere Beaufsichtigung die Wiesengänge sorgfältig vornehmen lassen und die Beseitigung von Anständen herbeiführen. Zu der Art, wie das aufzunehmende Protokoll aufzustellen ist, verweisen wir auf Abs. II unserer Bekanntmachung vom 18. September 1922 — AmisverkündigungLbl. Ar. 106 vom Zähre 1922. Das Protokoll über den Wiesengang ist von allen Beteiligten zu unterzeichnen. War ein Mitglied des Wiesenvor- flandes oder ein Feldschütze oder ein Wiese »Wärter an der Teilnahme verhindert, so ist der Hinderungsgrund amSchlusse desProtokolls anzugeben. Sollte der Wiesenvorstand nicht mehr vollzählig sein, so wollen Sie uns nach Anhörung des Gemeinderats alsbald besondere Vorlage machen. 3n de» nachstehend verzeichneten Gemeinden wird ein Beamter der Kulturinspektion Gießen gemäß Artikel 4, Absatz 2 der Wiesenpolizeiordnung a n dem Wiesengang teil nehmen. Der Tag und die Zeit des Beginnes des Wiesenganges sind bei jeder Gemeinde besonders bemerkt.. 1. Daubringeil am 12. Oktober 1923, vorm. 9* 1Uhr, 2. Gar b enteich am 15.Oktober 1923, vormittags 8 ZAhr, 3. Hungen am 17. Oktober 1923, vormittags 9!,0 Uhr, 4. Utphe am 19. Oktober 1923, vormittags 10 Uhr, 5. E t t i n g schau s e n am 22. Oktober 1923, vorm. 8 Ahr, 6. Steinheim am 24. Oktober 1923, voran. 9^2 Uhr. Zusammenkunft zu der angegebenen Zeit jeweils auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei. Sie wollen ferner veranlassen, daß gleichzeitig mit dem Wiese »gang derBorstand etwa inJhrerGe- meinde bestehender Wasser genossen schäften die vorgeschriebene L v k a l s ch a u v v r n i m m t. Die Genossenschafts- Vorstände haben hierbei insbesondere ihr Augenmerk darauf zu richten, ob sich die genossenschaftlichen Anlagen in gutem Zustande befinden und ob etwa Unterhaltungs- oder Berbesserungsöor- schläge zu machen sind. Giessen, den 4. Oktober 1923. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun. Detr.: Die Legitimierung ausländischer Arbeiter. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Um die Gebühren für die Legitimierung der ausländischen Arbeiter (vgl. unsere Dek. im Amtsblatt Ar. 25 vom 27. März 1923) der fortschreitenden Geldentwertung anzupassen, hat das M. d. I. folgende Regelung getroffen: 1,. die ordentliche Legitimativnsgebühr (Ziffer VIII, 2) beträgt ..... '. . . 2.00 Mk. 2. die erhöhte Gebühr (Ziffer VIII, 3).....5.00 Mk. 3. die Uebertrittsgebühr (beim Uebertritt bereits legitimierter Arbeiter aus einem landwirtschaftlichen in ein industrielles oder gewerbliches Arbeitsverhältnis oder umgekehrt).......... 0.50 Mk. 4. die Gebühr für Ersatzkarten für abhanden gekommene Starten . . . -...........0.50 Mk. 5. die Umschreibgebühr beim Stellenwechsel .■ . . 0,50 Mk. die der örtlichen Polizeikasse zufließen, 6. die Gebühr für Befreiungsfcheine (ZifferXI) . . 0.50Mk. Diese Sätze werden mit der Reichsindexziffer für die Lebens- haltungskosten vervielfacht, die das Statistische Reichsamt für die Zeit des Eingangs des vollgültigen Antrags bei der Deutschen Arbeiterzentrale bekanntgegeben hat. Die Endbeträge, sind dabei auf volle Zehntausend nach oben aufzurunden. - Wir empfehlen, die Interessenten hiernach- zu bedeuten, die entsprechenden Beträge sicherzustellen, und daß dies geschehen, bei Einsendung der Anträge zu berichten. Gießen, den 28. September 1923. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. Bet r.: Tagegelder und Reisekosten der Ortsvorstandsperfonen, der Kirchenvorstandspersonen und der Kirchenrechner. An die Biirgermcistereini und die evangelischen und katholischen Kircheilkioi stände des Kreises, j Im Aachgang zu unserem Ausschreiben vom 18. v. Mts. an die I Bürgermeistereien und zu unserem gestrige» Ausschreiben an die I Kirchenvorstände des Kreises benachrichtige» wir Sie, daß das volle Tagegeld beträgt: Stufe I (Besoldungsgruppe I- V): ab 17. September 20 Millionen Mark, ab 24. September 70 Millionen Mark. Stufe II (Besoldungsgruppe VI—VIII): ab 17. September 25 Millionen Mark, ab 24. September 88 Millionen Mark. Stufe III (Besoldungsgruppe IX XII): ab 17. September 30 Millionen Mart, ab 24. Seplcmber 105 Millionen Mart. Das Kilometergeld betrügt ab 17. September 150 000 Mark und ab 24. September 500 000 Mark für jedes angefangene Kilometer des Hin- und Rückwegs. In den Diätenrerzeichnissen ist stets die Besoldungsgruppe des Beamten anzugeben. . Gießen, den 4. Oktober 1923. Kreisamt Gießen. I. V.: H e m in e r d e. Bekanntmachung. D e t r.: Mehl- und Drotpreise. Mit Wirkung vom 8. Oktober ö. I. ab werden die Mehl- und Drotpreise in den Landgemeinde» des Streises wie folgt festgesetzt: 1. f ü r M e hl: Weizenbrvtmehl 7 500 000 Mark für das Pfund, ausschl. Verpackung, Rvggenmehl 7 300 000 Mark für das Pfund, ausschl. Der- packuug, Gerstenmehl 7 500 000 Mark für das Pfund, ausschl. Verpackung, 2. f ü r Bro t: für den 4-Pfund-Laib 26 000 000 Mark, „ „ 2-Pfund-Laib 13 000 000 Mark. Das Derkaufsgewicht des Brotes muh noch 24 Stunden nach seiner Fertigstellung vorhanden sein. Das vom Kvmmunalverband gelieferte Mehl darf n u r gegen Brotmarken abgegeben werden. Zuwiderhandlungen sind nach § 49 des Reichsgesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 17. Juli 1922 (RGBl. S.549sf.) strafbar. Gießen, den 5. Oktober 1923. ____________Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr, B r a u n. Belanntmachrrng. Betr.: Die Höchstsätze der Erwerbslosenfürsorge. Die Höchstfähe der Erwerbslosenuntergützung betragen in der Woche vom 3. bis zum 9. Oktober 1 923 wocheniäglich in 1. für männliche Personen A a) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen leben.........60 b) über 21 Jahre, sofern sie in dem Haushalt eines anderen leben 48 c) unter 21 Jahren.....36 2. für weibliche Personen a) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen leben.........48 b) über 21 Jahre, sofern sie in dem Haushalt eines anderen leben 40 c) unter 21 Jahre».....28 3. als Familieuzufchläge für: a) den Ehegatte»......22 b) die Kinder und sonstige unter» stühungsberechtigteAngehörige 18 Gießen, den 8. Oktober 1923. den Orten der Ortsklassen B C D u. E 56 52. 48 Mill. Mk. 45 42 39 33 30 27 ». 45 42 39 - „ ,, 37 34 31 26 24 22 » 20 18 16 », 1» 17 16. 15 Kreisamt Gießen. I. V.: S ch m i d t. B e t r.: Die Auszahlung der Vergütung für nebenamtlichen Handarbeitsunterricht. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Gewisse Wahrnehmungen bei der Auszahlung der Vergütung für nebenamtlichen Handarbeitsunterricht geben uns Veranlassung, versuchsweise das Verfahren über die Anweisung der Bezüge dahin zu ändern, daß die von den Schulvorständen seither halbmonatlich an uns einzusendenden Ortsverzeichnisse bis auf weiteres nicht mehr vorzulegen sind; wir werden die Verzeichnisse hier ausstellen lassen. Dabei bemerken wir, daß diese Vereinfachung einen Versuch darstellt, und behalten uns vor, zu dem seitherigen Verfahren zurückzukehren, wenn sich bestimmte Erwartungen, die mns zu der Aenderung Anlaß geben, nicht erfüllen sollten. Bezüglich des nebenamtlichen F o r t b i l d u n g s s ch u l - Unterrichts verbleibt es bei der Einsendung der Ortsverzeichnisse wie seither. Gießen, 6. Oktober 1923. Kreisschulamt Gießen. Dienstnach r i ch tc tt des Kreisamtes. In Hörgenau, Kreis Lauterbach, ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Lteinüruckerei. R. Lange, Suhs». I ,