Amtzverkimdiguilgsblatt für die provinziaidirektioil Gberhesfen und für dar Krelsomt Giehen. __________________________________Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen. 34 8. Mai 1923 - Jöerorbnung über Ausschluhfristen für Anträge auf Feststellung von _____________Staat. — Feldbereinigung Lumda. Bekanntmachung. Betr.: Beschwerdestellen in Pachteinigungsfachen. Der Provinzialausschuh der Provinz Oberhefsen hat in feiner Sitzung vom 21. April 1923 folgende Beisitzer und Stellvertreter der Beschwerdestelle in Pachteinigungssachen für die Provinz Oberhessen bestellt: ' 1. Kleinpachtungen. a) Verpächter. Beisitzer: 1. Heinrich Jäger, Ober-Hörgern, 2. Heinrich Heister Hain-Gründau, 3. Anton Lux, Liieder-Florstadt, 4.Wilhelm Aeitz I ’ Echzell, 5. Alfred Ronrpf, Lang-Göns. ' Stellvertreter: 1. Friedrich Häuser III., Aieder-Weisel, 2. Aug Maser, Selters, 3. Heinrich Koch, Bisses, 4. Karl Goppel, Pfordt 5. Theodor Müller, Rudingshain. b) Pächter. Beisitzer: 1. Bürgermeister Maser, Wolf, 2. Georg Stoll II Bad-Nauheim, 3. Peter Zeitz, Nidda, 4. Rudolf Walther, Reichelsheim, 5. Heinrich Schneider I., üttphe. Stellvertreter: 1. Heinrich Eifer, Muschenheim, 2. Heinrich Sehrt, Ronnenroth, 3. Heinrich Hummel, Vilbel, 4. W. Altvatter, Höchst a. d. Nidder, 5. Otto Schlitt I., Leusel. II. Mittelpachtungen. a) Verpächter. Beisitzer: 1. Friedrich Fenchel, Griedel, 2. Bürgermeister Weh Münzenberg, 3. Georg Schimpf I., Nieder-Weisel, 4. Bürgermeister Korell, Eudorf, 5. Bürgermeister Aumann, Londorf. Stellvertreter: 1. Bürgermeister Bingel, Grüningen, 2 Heinrich Schick, Diebach a. Haag, 3. Bürgermeister Fendt, Büdingen 4. Bürgermeister Ochs, Ilbeshausen, 5. Bürgermeister Horn, Annerod. b) P ä ch t e r. Beisitzer: 1. Gustav Reu hl, Petterweil, 2. Heinrich Haas I., Steinbach (Kr. Gießen), 3. Karl Hahn, Bellersheim, 4. Rudolf Philippi. Friedberg-Fauerbach, 5. Karl Dickel, Ilbenstadt. Stellvertreter: 1. Gilbert Diehl, Münzen berg, 2. Otto Ludwig L, iUfa, 3. Emil Hensel, Rodheim v. d. H., 4. Karl Hensel, Obbornhofen, 5. Karl Schneider, Büdingen. III. Grvtzpachtungen. a) Verpächter. Beisitzer: 1. Graf Wilhelm zu Solms-Laubach. Arnsburg. 2. Georg Freiherr Riedesel zu Eisenbach, Altenburg, 3. Oekonomie- rat Müller, Neuhof, 4. Forstmeister Klingelhöffer, Gedern, 5. Kammerdirektor Freiherr von Löw, Lich. Stellvertreter: 1. Kammerdirektor Birnbaum, Laubach, 2. Gras Schwerin, Friedelhausen, 3. Fürst Solms-Lich, Lich, 4. Joachim Graf zu Solms-Rödelheim, Assenheim, 5. Forstmeister Seeger, Schlitz. b) Pächter. Beisitzer: 1. Richard Schäfer, Hungen, 2. Oekonomierat Adolf Hensel, Dotzelrod, 3. Heinrich Gottmann, Giessen, 4. Oekonomierat Alles, Nieder-Florstadt, 5. Rudolf Weih, Hof-Graß. Stellvertreter: 1. Ludwig Schadt, Wetterfeld, 2. Oekonomierat W. Korell, Angenrod, 3. Fritz Ruosf, Konradsdorf, 4. Wilhelm Leonhardt, Wisselsheim, 5. Otto Koch, Aulendiebach. G i e h e n, den 1. Mai 1923. Der Vorsitzende des Provinzialausschusses der Provinz Oberhessen. Matthias, Provinzialdirektor. Verordnung über Ausschluhfriften für Anträge auf Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete. Vom 17. April 1923. Auf Grund des § 50 der Bekanntmachung, betreffend das Verfahren zur Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete vom 19. September 1916 (R.-G.-Dl. S. 1053) wird bestimmt: Soweit die Bekanntniachung vom 5. Februar 1920 (R.-G.-Bl. S. 141) nach Abs. 2 Satz 1 keine Anwendung findet, sind Anträge auf Feststellung von Kriegsschäden auf Grund des Gesetzes über die Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete vom 3. Juli 1916 (R.-G.-Dl. S. 675) bei Vermeidung ihres Ausschlusses spätestens bis zum 30. Juni 1923 und Anträge auf Wiedereinsetzung m den vorigen Stand gegen Versäumung dieser Frist bei Vermeidung ihres Ausschlusses spätestens bis zum 30. September 1923 bei den zuständigen Behörden anzubringen. Berlin, den 17. April 1923. ____________Der Reichsminister des Innern. O e s e r. Bekanntmachung. Betr.: Die Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes: hier: die Viehkontrollbücher. I. K o n t r v l l b ü ch e r d e r Viehhändler. Die Viehhändler müssen über die in ihren: Besitze befindlichen Pferde, Rinder und Schweine Kontrollbücher führen und zwar: . a) Ein Hauptkontrollbuch, in das sämtliches in ihrem Besitz befindliche Vieh einzutragen ist und daS an der Handelsstätte oder in der Wohnung des Händlers stets zur Verfügung stehen muh. b) Nebenkontrollbücher für das auf dem Transport befindliche Vieh. Befindet sich das Vieh eines Viehhändlers in mehreren Abteilungen auf dem Transport, so muh von jedem Führer eines Transportes ein besonderes Nebenkontrollbuch jederzeit mitgeführt werden. Für die Kontrollbücher gilt als Formular das seither gültige weiter. (Bekanntmachung vom 23. Juli 1912, Kreisblatt Nr. 57.) Eintragungen in die Kontrollbücher erfolgen gemäß § 21 und 22 ber Bundesratsvorschriften zum Viehseuchengesetz, bekanntgemacht in Nr. 57 unseres Kreisblattes vom 26. Juli 1912. Abänderungen in den Kontrollbüchern dürfen nur mittels Durchstreichens und so bewirkt werden, dah das Durchstrichene lesbar bleibt. Die Kontrollbücher (Haupt- und Nebenkontrollbücher) müssen jederzeit den beamteten Tierärzten und Polizeibeamten auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden. Die vorgenommenen Revisionen sind in "bie Kontrollbücher unter Beisetzung des Datums zu vermerken und älnregelmähigkeiten anzuzeigen. Die Kontrollbücher der in Hessen wohnenden Viehhändler sind bei der Polizeibehörde des Wohnsitzes der Händler anzumelden und von dieser mit amtlichen Anmeldevernrerken und fortlaufender Nummer zu versehen. Diese amtlich angemeldeten Konrollbücher sind für das ganze Reich gültig. Innerhalb eines Monats nach dem letzten Eintrag ist jedes Kontrollbuch wieder der Ortspolizeibehörde vorzulegen, die in ihm den Tag der letzten Eintragung amtlich zu vermerken hat. Die Ortspolizeibehörden haben Über die von jedem Viehhändler bei ihnen angemeldeten Kontrollbücher ein Verzeichnis mit laufenden Nummern zu führen. In diesem Verzeichnis ist, sobald ei« Kontrollbuch als abgeschlossen vorgelegt wird, das Datum der letzten Eintragung zu vermerken. Die Kontrollbücher sind ein Jahr lang von der letzten Eintragung an gerechnet aufzubewahren. II. Kontrollbücher für W a n d er s ch a f h e r den Die Führer von Wanderschasherden müssen stets mit einem Kontrollbuch nach vorgeschriebenem Muster (Aul. 3 zum Amtsblatt des Ministeriums des Innern Nr. 14 vom 12. Juni 1912) versehen sein. In das Kontrollbuch sind vom Führer der Herde die Kopfzahl und die genaue Kennzeichnung der zur Herde gehörigen Schafe einzutragen. Ebenso ist Ab- und Zugang der Herde unter Angabe ber Zeit, der Zahl der Tiere, zutreffendenfalls des Namens des Käufers oder Verkäufers sowie Beginn und Ende des Treibens zu vermerken. Der ülntersuchungsbefund und Triebweg ist vvn dem beamteten Tierarzt in die Spalten 2—4 einzutragen. Die Genehmigung zum Abtrieb ist von der Polizeibehörde, in beten Bezirk das Treiben beginnt, durch den Führer der Herde ein- zuhclen: sie darf nur erteilt werden, wenn die Seuchenfreiheit der Herde durch amtstierärztliches Zeugnis bescheinigt ist. Fi'u Herden kleineren Umfangs und für solche, die nur über benachbarte Feldmarken getrieben werden, kann das Kreisamt die Führung des Kontrollbuchs von Fall zu Fall nachlassen. Ttese Ausnahme gilt nicht für Händler. Im übrigen gelten über die Art und Weise ber Eintragungen in die Kontrollbücher, die Revision durch die beamteten Tierärzte 2 und Polizeibeamten, die Anmeldung, den Abschluß und die Auf- bewahrung der Kontrollbücher für Wanderschafherden dieselben Vorschriften wie über die Konlrollbücher der Diebhändler Gießen, den 1. Mai 1923. Kreisamt Gießen. I.D.: Welcker. An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehend« Ausftihrungsbestimmungsn zumReichsviehseuchen- geseh Hessischen Ministeriums des Innern vom 12. Januar au Ar. M.d.1.11.532 erlassen auf Grund der §§ 17 Zjff. 4 und 79, II des Aeichsviehseuchengesehes vom 26. Juni 1909 und der §§ 13, HI und IV 20—23 der Bundesrats-Ausführungsbestimmungen vom 7. Dezember 1911, teilen wir Ihnen wiederholt zu Ihrer Kenntnis mit. Sie wollen den in Ihrer Gemeinde ansässigen Diehhändlern (auch den Pferde- und Schweinehändlern) und Führern von Wanderschafherden vorstehende Bekanntmachung alsbald eröffnen und Sorge für strengste Durchführung der Bestimmungen tragen. Anstände, die zu Ihrer Kenntnis kommen, wollen Sie uns alsbald anzeigen. Die vorschriftsmäßigen Kontrollbücher (Haupt- und Aeben- kontrollbücher) können von der Herberlschen Buchdruckerei, Darni- stadt, Wendelstadtstraße 6, bezogen werden. Gießen, den 1. Mai 1923. Kreisamt Gießen. I. B: Welcker. Bekanntmachung. Betr.: Abschaffung der Radfahrkarte. Durch die in Ar. 10 des Regierungsblatts von 1923 erschienene Verordnung zur Abänderung der Verordnung den Radfahrverkehr betreffend, ist die Radfahrlarte beseitigt worden. Es sind daher künftig Radfahrkarten nicht mehr auszustellen. Die Radfahrkarte komint ferner als Ausweis für den Radfahrer, den er bei Benutzung des Rades mit sich zu führen hat, nicht mehr in Betracht. Der Hessisch und Aassauische Radfahrerbund e. V. teilt mit, daß seine Mitglieder mit einer auf den Aamen lautenden Mitgliedskarte versehen seien und bittet, daß diese Karte als persönlicher Ausweis für seine Mitglieder betrachtet werden möge. ES bestehen keine Bedenken, daß die Mitgliedskarte des genannten Bundes den Polizeibeamten insolange als Ausweis über die Person ihres Inhabers dient, als nicht Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Karte zum Aachweis der Identität ihres Inhabers nicht genügt. Gießen, den 4. Mai 1923. Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker. Bekanntmachung. Betr,: Die Polizeistunde. Durch Verfügung des Ministeriums des Innern vom 26. April 1923 wird die Polizeistunde in Gast- und SHankwirtschaften mit sofortiger Wirksamkeit einheitlich für alle Gemeinden des Landes auf 12 Llhr nachts, für die Sonn- und Feiertage sowie die Vorabende von Sonn- und Feiertagen, auf 1 Ähr nachts festgesetzt. Gießen, den 2. Mai 1923. Kreisamt Gießen. I.B.: Welcker. Polizei-Berordnuug das Herumlaufen der Gänse, Enten und Hühner auf den Straßen und Plätzen zu Wieseck betreffend. Auf Antrag der Ortspolizeibehörde zu Wieseck wird nach Anhörung des Gemeindevorstandes daselbst und mit Genehmigung des Ministeriums des Innern auf Grund des Art. 64 der Kreisordnung und des Reichsgesehes zur Erweiterung des Anwendungsgebietes der Geldstrafen nsw. vom 21. Dezember 1921 (R.G.Bl. 1604 ff.) wie folgt verfügt: § 1. Es ist verboten, auf den Straßen und öffentlichen Plätzen in der Gemeinde Wieseck Gänse, Enten und Hühner umherlaufen zu lassen. § 2. Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe bis zu 300 Mk. bestraft, sofern nicht Bestrafung nach § 366 Ziffer 1 und 10 des Strafgesetzbuches einzutreten hat. Gießen, den 30. April 1923. Kreisamt Gießen. I.B.: Welcker, Bekatttttmachung. Betr.: Errichtung einer Zwangsinnung der Wagnermeister des Kreises Gießen. Aachdem bei der Abstimmung sich die Mehrheit der beteiligten Gewerbetreibenden für die Einführung des Deitrittszwanges erklärt hat, ordnen wir hiermit an, daß zum 1. Juli 1923 ein« Zwangsinnung für das Wagnerhandwerk in dem Bezirke des Kreises Gießen mit dem Sitze in Gießen und dem Aamen „Zwangsinnung der Wagnermeister des Kreises Gießen" errichtet wird. Don dem genannten Zeitpunkt ab gehören alle Gewerbetreibenden, die das Wagnerhandwerk betreiben, dieser Innung an. Zugleich werden zu demselben Zeitpunkte die freien Innungen des Wagnergewerbes im Kreise Gießen geschlossen. Gießen, den 26. April 1923. Kreisamt.Gießen. I. D.: Welcker. Betr.: Aushändigung der Reichsverfassung an die zur Entlassung kommenden Schüler. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, den Bedarf an Abdrucken der Reichsverfassung für die dortigen Schulen für Ostern 1924 sestzustellen, und uns umgehend zu melden. G i e ß e n, 27. April 1923. Kreisschulamt Gießen. I. V.: Hemme r d' e. Bckanntmachuug. Betr.: Aationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei. Den nachstehenden Beschluß des Hessischen Ministeriums des Innern vom 26. April d. Js. bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Gießen, den 3. Mai 1923. Kreisamt Gießen. I. D.: Hemmerde. Beschluß. Auf Grund des § 14 Absatz 2 des Gesetzes zum Schuhe der Republik, vom 21. Juli 1922, wird die Aationaisoziakistlsche Deutsche Arbeiterpartei hiermit im Freistaat Hessen verboten; ihre in Hessen bestehenden Ortsgruppen werden für aufgelöst erklärt. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 19 Absatz 2 des genannten Gesetzes bestraft. Gegen dieses Verbot ist nach § 17 Absatz 3 a. a. O. innerhalb zweier Wochen die Beschwerde an den Staatsgerichtshof zum Schuhe der Republik zulässig. Die Beschwerde ist bei uns einzureichen; sie hat keine auf schiebende Wirkung. Betr.: Das Verhältnis der Schulen in Hessen zum republikanischen Staat. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Unter Hinweis auf Ziffer 9 der Verordnung des Gesamtministeriums vom 26. August 1922 — A.D.Bl. Ar. 99 vom 19. September 1922 — empfehlen wir Ihnen, die Verordnung allen Lehrern, Lehrerinnen, Schulverwaltern und Schulverwalterinnen alsbald zur Kenntnisnahme vorzulegen und uns den Vollzug bis spätestens 1. Juni 1923 zu melden. Gießen, den 1. Mai 1923. Kreisschulamt Gießen. I. D.: H e m m e r d e. Bekauutmachuttg. Betr,: Feldbereinigung Lumda; hier: Kostenausschlag. In der Zeit vom 6. bis einschließlich 13. Mai 1923 liegt auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Lumda der gemäß Kommissionsbeschluß vom 13. April 1923 Ziff. 3 gefertigte Ausschlag von Feldbereinigungskosten nebst diesem Kommissionsbeschluß zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind daselbst bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 28. April 1923. Der Hessische Feldbereinigungskommissär. pl e b e l, Regierungs-Assessor. Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.