p Amtrverkundrgungsblatt । für die provinzialdirektion Gberheffe» und für das Kreisamt Gietzen. Erscheint Dienstag und Freitag. ‘.Itur durch die Post zu beziehen. i Nr. 68 7. September 1923 Jnhalts»Aebersicht: Verordnung des Reichspräsidenten. — Verordnung über den Grundlohn in der Krankenversicherung.. — Gebühren für die Dauaufsicht. — Kreissatzung über die Gebühren für die Bauausficht. — Landwirtschaftliche Arbeiten an Sonntagen. — Erhöhung der Erwerbslosenunterstützung. — Hauptkörungen im Jahre 1923. — Gebühren der Schornsteinfeger. Verordnnug des Ncichspräsidenteu • zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. ' Vom 10. August 1923. Auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung wird zur• Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das: Reichsgebiet folgendes verordnet: ; 8 1. Periodische Druckschriften, durch deren Inhalt zur gewaltsamen t > Beseitigung oder gewaltsamen Aenderung denverfassungsmähig* ; festgestellten republikanischen Staatsform des Reichs oder eines ■ Landes oder in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise zu Gewalttätigkeiten aufgefordert oder angereizt wird, können, wenn es sich um Tageszeitungen handelt, bis zur Dauer von vier Wochen, in anderen Fällen bis auf die Dauer von sechs Monaten verboten werden. . Das Verbot gilt für das gesamte Reichsgebiet und umfaßt auch eine angeblich neue Druckschrift, die sich sachlich als die alte darstellt, sowie jede Druckschrift, die den Beziehern der verbotenen Zeitschrift als Ersah zugestellt wird. § 2. Jede Druckschrift, die nach. § 1 verboten werden kann, unterliegt der Beschlagnahme, diese bedarf nicht der richterlichen Bestätigung. § 3. Das Verbot und die Anordnung der Beschlagnahme erfolgt durch den Reichsminister des Innern. Für die Anordnung der Beschlagnahme -ist bei Gefahr im Verzug auch die Polizeibehörde zuständig. - 4 § 4. Gegen das Verbot und die Beschlagnahme ist binnen zwei Wochen vom Tage der Zustellung oder Veröffentlichung des Verbots oder der erfolgten Beschlagnahme ab die Beschwerde beim Aeichsminister des Innern zulässig: sie hat keine aufschiebende Wirkung. Der Reichsminister des Innern kann der Beschwerde abhelfen: andernfalls hat er sie unverzüglich dem Staatsgerichtshofe zum Schutze der Republik zur Entscheidung vorzulegen. Dieser entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern, von denen mindestens eins dem Reichsgericht nicht angehört. Auf das Verfahren finden im übrigen die Bestimmungen der Ziffern II und III der Verordnung Über das Verfahren vor dem Staatsgerichtshofe zum Schuhe der Republik in Verwaltungssachen vom 1. 'August 1922 (Reichsgesehbl. Teil I S. 675) Anwendung. Die Entscheidungen des Staatsgerichtshofs sind schriftlich zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. § 5. Wer eine auf Grund dieser Verordnung verbotene Druckschrift herausgibt, verlegt, druckt oder verbreitet, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten bestraft, neben dem auf Geldstrafe bis zu 500 Millionen erkannt werden kann. -■ § 6. Ausländer, die sich einer der im § 1 genannten Handlungen durch Veröffentlichung in einer Druckschrift oder sonst schuldig gemacht haben, können aus dem Reiche ausgewiesen werden. Die Ausweisung wird von dem Aeichsminister des Innern verfügt. § 7. Der Aeichsminister des Innern wird ermächtigt, die zur Ausführung dieser Verordnung nötigen Anordnungen zu erlassen. Alle Zivilverwaltungsbehörden des Reichs, der Länder und der Korn-' munen haben den auf Grund dieser Verordnung ergehenden Ersuchen des Reichsministers des Innern im Rahmen ihrer Zuständigkeit Folge zu leisten. § 8. Der Artikel 118 der Aeichsverfasfung wird, soweit er den Bestimmungen dieser Verordnung entgegensteht, vorübergehend außer .Kraft gesetzt. / § 9. Diese Verordnung tritt mit dem 10. August 1923 in Kraft. Berlin, den 10. August 1923. Der Reichspräsident. Ebert. * V Der Reichskanzler. Cuno. Der Reichsminister des Innern. O e s e r. Verordnung über den Grundlvhn in der Krankenversicherung. Dom 7. August 1923. Auf Grund des § 180 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung und des § 39 des Gesetzes zur Erhaltung leistungsfähiger Krankenkassen vom 27. März 1923 (A.G.Bl. I S. 225) bestimme ich: § 1. Für den Grundlohn ist der Entgelt zu berücksichtige», soweit er für den Kalendertag nicht den Betrag übersteigt, der sich aus der vom Statistischen Reichsamt regelmäßig verösfentlichteii Deichsindexzahl der Lebenshaltungskosten ergibt. Der Kasseiworstand kann für den Grundlohn den Entgelt berücksichtigen, soweit er für den Kalendertag nicht den im Abs. I genannten Betrag, vervielfacht mit der Zahl vier, übersteigt. Soweit der Deschästigungsort der versicherungspslichtigen Personen im besetzten Gebiet, im Einbruchsgebiet und in dem Gebiete liegt, in dem besondere Vorschriften für die Erwerbslosenfürsorge gelten, kann für die Festsetzung des Grundlohnes das Fünffache des im Abs. 1 genannten Betrags zugrunde gelegt werden. Zur Vereinfachung der Berechnung kann die Reichsindexzahl auf volle eintausend Mark aufgerundet werden. § 2. Die in den Bestimmungen über den Grundlohn in der Krankenversicherung vom 12. April 1923 (Reichsgesehbl. I S. 250) und in den Verordnungen über die Verdienst- und Einkommensgrenze nach § 165 a der Reichsversicherungsordnung und über den Grundlohn in der Krankenversicherung vom 9. Juni 1923 Reichsgesehbl. I S. 375) und vom 22. Juni 1923 (Reichsgesehbl. I S. 421) bestimmten Lohnstufen und Grundlöhne sollen möglichst beibehal- ten werden. Dem Kaffenvorstande bleibt es unbenommen, die für die Grundlöhne eingesetzten Zahlen zur Vereinfachung der Berechnung in geringem -Umfange' abzuändern. Die weiteren Bestimmungen über den Grundlohn in der Krankenverficherung vom 27. April 1923 (Reichsgesehbl. I S. 262) gelten entsprechend. Dein Kassenvorstande bleibt die Abgrenzung der erforderlichen höheren Lohnstufen überlassen mit der Maßgabe, daß auf die Lohnklassen nach § 1245 der Reichsversicherungsordnung in der Fassung des Gesetzes über Aenderung des Versicherungsgesetzes für Angestellte und der Reichsversicherungsordnung vom 13. Juli 1923 (Reichsgesehbl. I S. 636) und der Verordnung Über Angliederung neuer Gehaltsklassen in der Angestelltenverficherung und neuer Lohnklassen in der Invalidenversicherung vom 28. Juli 1923 (Reichsgesehbl. I S. 749) Rücksicht zu nehmen ist. Es wird sich empfehlen, daß der Kassenvorstand auch Lohnstufen festseht, die zunächst über den im § 1 Abs. 2, 3 genannten Betrag hinausgehen. Diese Lohnstufen gelten erst, wenn der Grundlohn den genannten Betrag erreicht hat. Innerhalb jeder Lohnstufe ist der Grundlohn auf die Mitte zwischen dem höchsten und dem niedrigsten Sah der Stufe festzusehen: Heine Abweichungen zur Vereinfachung der Berechnung sind zulässig. § 3. Für die Meldungen der Arbeitgeber gelten die §§ 317, 318 der Reichsversicherungsordnung. Erstattet ein Arbeitgeber trotz Aufforderung des Kasfenvorstandes die erforderliche Meldung nicht fristzeitig, so kann für feine Beschäftigten der Kassenvorstand bis zur ordnungsmäßigen Meldung den Grundlohn in der Höhe fest- sehen, die für Versicherte der gleichen Art in Betrieben gleicher Art gilt, und ohne Pflicht zur Rückerstattung, die entsprechenden Beträge erheben. Diese Verordnung tritt mit dem 13. August 1923 in Kraft. Derlin, den 7. August 1923. Der Aeichsarbeitsminister. I. V.: Dr. Geib. Bekanntmachung. Betr.: Gebühren für die Dauaufficht durch die Oberbaufekretäre. Auf Beschluß des Kreisausschusses vom 10. März ds. Js. werden mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 16. Juli ds. Js. zu Rr. M. d. 3. 18 668 die im .§ 2 der Kreis- satzung vom 18. September 1922 angegebenen Gebühren für die Bauaufsicht durch die Oberbaufekretäre mit Wirkung vom 1. April ds. Js. ab wie folgt geändert: 1. Für Besichtigung eines Wohngebäudes, eines Reubaues oder einer Hauptveränderung mit allen Feuerungsanlagen: 1 Mark für jedes angefangene 1000 Mark Bauwerk, jedoch ntindestens 500 Mark. 2. Für Besichtigung eines Neubaues oder einer Hauptverände- rung ohne Feuerungsanlage sowie anderer genehmigungspflichtiger 2 Bauten jeder Art: 1 Mark für jedes angefangene 1000 Mark Dau- wert, jedoch mindestens 400 Mark. 3. Für die ükntersuchung oder Besichtigung einer neu errichteten oder wesentlich veränderten' Feuerungsanlage 500 Mark, für jede weitere in demselben Gebäude gleichzeitig besichtigte Feuerungsanlage je 200 Mark. 4. Für Absteckung einer Baufluchtlinie sowie für jede weitere für notwendig gehaltene Besichtigung eines Bauwesens vor und nach der Rohbauabnahme, insbesondere für jede Nachbesichtigung, die zur Feststellung erforderlich wird, ob früher Vorgefundene Anstände beseitigt sind, in allen Fällen ohne Unterschied des Bauwertes 500 Mark. Gießen, den 29. August 1923. Kreisamt Gießen. I.B.: Weicker. Bekanntmachung. D e t r.: Gebühren für die Dauaussicht durch die Oberbausekretäre. Nachstehende Kreissatzung bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Gießen, den 31. August 1923. Kreisamt Gießen. 3. B.: Weicker. Kreissatzung. Auf Grund des Artikels 78 der Allgemeinen Bauordnung vom 30. April 1881, des § 102 letzter Absatz der Ausführungsverordnung dazu vom 1. Februar 1882 und des Artikels 12 des Gesetzes, betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen, vom 12. Juni 1874 und 8. Juli 1911 wird zufolge des Beschlusses des Kreisausschusses vom 27. 'August 1923 und mit Ermächtigung des Ministeriums des Innern lt. Ausschreiben zu Nr. M. d. I. 20 201 vom 27. Juni 1923 für den Kreis Gießen nachstehendes verordnet: § 1. Für die baupolizeiliche Tätigkeit der vom Kreis bestellten Techniker haben die Bauherrn Gebühren an die Kreiskasse nach Maßgabe der im § 2 genannten Grundgebühren und der im § 3 angeführten Teuerungsberechnung zu leisten. § 2. Die Grundgebühren betragen: 1. Für die Besichtigung eines Wohngebäudes, eines Neubaues oder einer Hauptveränderung mit allen Feuerungsanlagen: 1 Mark für jedes angefangene 1000 Mark Vorkriegsbauwert, jedoch mindestens 5 Mark. 2. Für Besichtigung eines Neubaues oder einer Hauptveränderung ohne Feuerungsanlage sowie anderer genehmigungspflichtiger Bauten jeder Art: 1 Mark für jedes angefangene 1000 Mark Dorkriegsbauwert, jedoch mindestens 3 Mark. 3. Für die ülntersuchung oder Besichtigung einer neu errichteten oder wesentlich veränderten Feuerungsanlage 3 Biark, für jede weitere in demselben Gebäude gleichzeitig besichtigte Feuerungsanlage je 1 Mark. 4. Für Absteckung einer Baufluchtlinie sowie für jede weitere für notwendig gehaltene Besichtigung eines Bauwesens vor und nach der Aohbauabnahme, insbesondere für jede Nachbesichtigung, die zur Feststellung erforderlich wird, ob früher vorgefundene Anstände beseitigt sind, in allen Fällen ohne ülnlerschied des Bauwertes 2 Mark. § 3. Die im § 2 genannten Grundgebühren werden mit dem am Ende des betreffenden Monats gültigen, auf volle Tausend nach unten abgerundeten Reichslebenshaltungsindex vervielfacht. Die errechnete Zahl ergibt die in Ansatz zu bringende Gebühr. § 4. Die Anforderung der Gebühren erfolgt unmittelbar nach Abschluß eines jeden Monats durch Vermittlung der Gemeindekasseist Die Ablieferung der Betrüge seitens der Gemeindekassen an die Kreiskasse hat spätestens mit Ablauf des Monats, in dein die Anforderung erfolgte, zu geschehen. Für später zur Ablieferung kommende Beträge werden der Geldentwertung entsprechende Zuschläge erhoben. § 5. Diese Satzung tritt mit dem 1. September ds. Js. in Kraft. Die diesbezügliche frühere Satzung verliert mit dem gleichen Tage ihre Gültigkeit. Gießen, den 31. August 1923. Kreisamt Gießen. 3.D.: Welcker. Betr.: Landwirtschaftliche Arbeiten an Sonntagen. QIn die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gendarmerie des Kreises. Angesichts der zusammengedrängten Erntezeit erkennt das Ministerium des Innern die Notwendigkeit für die Landwirte an, an Sonntagen Erntearbeiten zu verrichten. Es sind Erntearbeiten als „dringlich" im Sinne des Art. 224 Pol. Str. G. B. in diesem Jahre anzusehen. Gießen, den 31. August 1923. Kreisamt Gießen. 3. D.: Welcker. Bekanntmachung. Betr.: Erhöhung der Erwerbslosenunterstützung. Die Höchstsätze der Erwerbslosenunterstützung betragen in der Woche vom 2 9. August bis 4. September 19 2 3 wochen- täglich (in Tausenden) in den Orten der Ortsklassen 1. für männliche Personen A B C ü u. L a) über 21 Fahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen Mk. Mk. Mk. Mk. leben......... 1 570 1 475 1 380 1 290 b) über 21 Jahre, sofern sie in dem Haushalt eines anderen leben 1 300 1 210 1 110 1 020 c) unter 21 Jahren..... 940 860 800 720 1. für weibliche Personen a) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen leben......... 1 300 1 210 1 110 1 020 b) über 21 Jahre, sofern sie in dem Haushalt eines anderen leben 1 070 990 910 850 c) unter 21 Jahren..... 720 675 630 580 1. als Jamilienzuschläge für: a) den Ehegatten...... 550 500 455 410 b) die Kinder und sonstige unter« stützungsberechtigteAngehvrige 455 410 360 315 Gie h e n, den 3. September 1923. Kreisamt Gießen. 3. 03.: Schmidt. Bekanntmachnng. Betr.: Hauptkörungen im Jahre 1923. Die diesjährigen Hauptkörungen in den zum Dienstbezirk des Kreisveterinäramtes Gießen gehörigen Gemeinden finden an folgenden Tagen statt: 1. Donnerstag, 13. September 1923: Grüningen 9 älhr, Holzheim lOVa Nhr, Dorf-Gill 12% Uhr, Garbenteich 1% Uhr, Hausen 2 Uhr. 2. Freitag, 14. September 1923: Lich 9 Uhr, Birklar IO1/2 Uhr, Muschenheim 111/2 Uhr, Eberstadt IV2 Uhr, Ober- Hörgern 3 Uhr. 3. M 0 n t a g, 17. September 1923: Bellersheim 10 Uhr, Obbornhofen 11 Uhr, Dettenhausen 1 Uhr, Langsdorf 2 Uhr. 4. Donnerstag, 20. September 1923: Langd 10 Uhr, Rodheim 111/2 Uhr, Steinheim 1 Uhr, Rabertshckusen 2 Uhr. 5. Freitag, 21. September 1923: Daubringen 9 Uhr, Mainzlar 10 Uhr, Staufenberg 11 Uhr, Nuttershausen 12y2 Uhr, Lollar I1/2 Uhr. 6. Montag, 24. September 1923: Hungen 9 Uhr, 3nheiden 10 Uhr, Trais-Horloff 11 Uhr, Utphe 12‘/a Uhr. 7. Dienstag, 25. September 1 923: Steinbach 9 Uhr, Albach. 10 Uhr, Annerod lly2 Uhr, Oppenrod 1 Uhr, 'Burkhardsfelden 2 Uhr, Reiskirchen 3 Uhr. 8. Donnerstag, 2 7. September 1 9 2 3: Wieseck 8y> Uhr, Alten-Duseck 9y2 Uhr, Trohe 10% Uhr, Nödgen 11V2 Uhr, Großen-Buseck 1 Uhr. 9. Freitag, 28. September 1923: Gießen 8 Uhr, Heuchelheim 9 Uhr, Klein-Linden 11 Uhr, Allendorf (Lahn) 12 Uhr, Großen-Linden 1'!» Uhr. 10. Montag, 1. Oktober 1923: Watzenborn 9 Uhr, Steinberg 10 Uhr, Leihgestern 11 Uhr, Lang-Göns 1 Uhr. Die Körtermine sind ortsüblich bekanntzumachen. Die Faselhalter sind rechtzeitig von dem Termin in Kenntnis zu setzen und anzuweisen, das Eintreffen der Körkommission abzuwarten und während der Desichtigung zugegen zu sein. Dasselbe gilt für die Schäfer bezüglich der Vorsührung der Schafböcke. Der Bürgermeister oder dessen Stellvertreter hat dem Termin beizuwohnen. Sämtliche Körscheine und Sprungreglfter sind zur Prüfung bereit zu halten. Die Körkommission wird gleichzeitig eine Desichtigung dec Stallungen, Sprungplätze und aller mit der Haltung und Pfleg? der Faseltiere zusammenhängenden Einrichtungen vornehmen. Diejenigen Tierbesitzer, welche gelegentlich der Hauptkörung Faseltiere ankören lassen wollen, haben diesbezügliche Anträge umgehend an den Vorsitzenden der Körkommission, Amtsveterinär- arzt Dr. Stein in Gießen, zu richten. Gießen, den 4. September 1923. Kreisamt Gießen. 3. S.: Schmid t. BekantttMlrchttUg, die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend. Vorn 23. August 1923. An die Stelle der Sähe der Dekanntmachung vorn 20. August 1923 treten mit Wirkung vom 27. August d. Js.: 1. für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Mainz, Offenbach und Gießen das 300 OOOsache, 2. für die übrigen Kehrbezirke des Landes das 330 OOOfache der Grundgebührensähe der Bekanntmachung vorn 8. 2Itai 1922 (Neg.-Bl. S. 111). Darmstadt, den 23. August 1923. Hessisches Ministerium des 3nnern. 3. V.: K i r n b e r g e r. Pruck der Brüht'fchen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. 9L Lange. Gießen.