AmtsveMMgMlgMatt für die Provinziaidirektion Gberheffen und für das Ureisamt Eichen. Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen. Nr. 59 7. August — i9— Jnhalts-Aebersicht: Die Gebühren der Schornsteinfeger. — Erklärung des 11. August zunr gesetzlichen Feiertag. — Oertliche Kirchensteuer für 1923. — Feier des Berfafsungstags. — Neisekostenverordnung. — Dienstnachrichten. — Feldbereinigung Klein-Linden. — Gefunden, verloren. — Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Stadt Lich. Bekanntmachung, die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend. Bom 26. Juli 1923. An die Stelle der Sätze der Bekanntmachung vom 16. Juli 1923 treten 1. für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Offenbach, Mainz und Worms für die Zeit vom 26. bis 28. ds. Mts. das 6 501 fache für die Zeit vom 30. Juli ab das ... 11 lOlfache 2. für die übrigen Kehrbezirke des Landes für die Zeit vom 26. bis 28. ds. Mts. das 6 651fache für die Zeit vom 30. Juli ab das . . .11 251fache der Grundgebührensätze. D a r m st a d t, den 26. Juli 1923. Ministerium des Innern. I. B.: Dr. Reitz. Betr.: Erklärung des 11. August zum gesetzlichen Feiertag. An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, das Polizeiamt Gießen und die Gendarmerie des Kreises. Das Gesamtministenum hat beschlossen, daß am 11. August d. Js., dem Jahrestage der Annahme der Weimarer Reichsverfassung, sämtliche öffentliche Staats- und Gemeindegebäude, soweit für sie schwarz-rot-goldene Fahnen vorhanden sind, mit diesen beflaggt werden müssen. In Ermangelung einer schwarz-rot-goldenen Fahne kann auch, eine etwa vorhandene oder bis dahin noch gelieferte rot-weiße Fahne aufgezogen werden. Die Bureaus sind zu schließen. Gießen, den 6. August 1923. ____________Kreisamt Gießen. 3. D.: Welcker.____________ Betr.: Oertliche Kirchensteuer für 1923. An die evangelischen und katholischen Kirchenborstände des Kreises. Infolge der Geldentwertung wird in den meisten Fällen der vom Kirchenvorstand beschlossene Zuschlag zur Reichseinkommen- steuer nicht mehr ausreichen. Wir empfehlen Ihnen, gegebenenfalls den Prozentsatz wese n t l i ch zu erhöhen und dem Finanzamt den erhöhten Zuschlagssatz mitzuteilen. Soweit wir unterrichtet sind, sind die Finanzämter bereits mit dem Ausschlag beschäftigt, doch ist es bei den meisten Gemeinden noch möglich, einen höheren Zuschlagssah zugrunde zu legen. Anträge, die nicht binnen 14 Tagen bei den Finanzämtern eingehen, dürften keine Aussicht auf Berücksichtigung haben. Gießen, den 3. August 1923. ____________Kreisamt Gießen. I. B.: Welcker.__ Betr.: Die Feier des Derfassungstags. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Das Gesamtministerium hat beschlossen, daß der Verfassung s t a g auch in diesem Jahre etwa in demselben Rahmen und in derselben Weise wie im verflossenen in würdiger Form feierlich begangen werden soll. Falls noch, nicht geschehen, ist das Erforder- * liehe hiernach alsbald in die Wege zu leiten. Die Schulgebäude sindch;u flaggen. Gießen, den 4. August 1923. _________Kreisschulamt Gießen. 3. V.: Hemmerde._________ Betr.: Reisekostenverordnung. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Mit Wirkung vom 16. Juli 1923 ab beträgt das volle Tagegeld für die DHamten der Stufe II: 67 000 Mk., der Stufe III: 80 000 Mk. Die Vergütung für Wegestrecken, die nicht auf der Eisenbahn . usw. zurückgelegt werden können, ist auf 400 Mk. für das Kilometer festgesetzt worden. Gießen, den 30. Juli 1923. Kreisschulamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e. ________ Dieustnachrichten des Kreisamtes. Die Maul- und Klauenseuche in Dortelweil ist erloschen. Bekanntmachttttg. Betr.: Fefdbereinigung Klein-Linden: hier: Herstellung von Wiesen- und Feldgräben. 3n bei/ Zeit vom 8. bis einschl. 21. August 1923 liegt auf dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei Klein-Linden das Projekt über Herstellung von Wiesen- und Feldgräben, sowie Abschrift des Kommissionsbeschlusses vom 24. VH. 23 Ziffer 1 zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit dortselbst schriftlich und mit Gründen versehen vorzübringen. Friedberg, den 25. Juli 1923. Der Hessische Feldbereinigungskommissär. - I. V.: Dr. Andres, Regierungsrat. Bekanntmachung. In der Zeit vom 17.—31. Juli 1923 wurden in hiesiger StakL gefunden: 1 Taschenmesser, 1 Stück altes Gußeisen, 1 Drilss mit Futteral, 1 Stück Schnur, 1 Schürze, 1 Gummireifen von einem Kinderwagen, 1 Portemonnaie mit Inhalt, 1 Geldbetrag, 1 Tuchtäschchen mit Inhalt, 1 Damengürtel, 1 Paar Hrrren- strümpfe, 1 Handtasche, 1 Kinderzipfelmütze, 2 Trauringe, ein Geldmäppchen mit Inhalt, 1 vor längerer Zeit zugelaufenes Huhn (weiß), mehrere Schlüssel: verloren: 1 gelber Damenhut, 1 Portemonnaie mit 20000Mk. Inhalt, 1 grauer Stepphut, 1 blauseidener Damengürtel mit silbergrauen Ringen. Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11—12 ülhr vormittags und 4—5 Ülhr nachmittags bei der unterzeichneten Behörde, Zimnteir Ar. 3, erfolgen. Gießen, den 1. August 1923. ■________Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.________ Ortssatzlmg über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Stadt Lich. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindevrdnung wird zufolge Beschlusses der Gemeindevertretung vom 12. Januar 1922 nach gutachtlicher Aeuherung des Bürgermeisters und des Kreis- ausschusses mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 19. Juni 1923 zu Ar. M. d. 3. 17982 das Nachstehende angeordnet: § 1. Berechtigung zum Wasserbezug für den Hausgebrauch. Der Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Stadt Lich kann, sofern die Lage und Beschaffenheit des betreffenden Hauses dies möglich machen, einem jeden Hausbesitzer in Lich gestattet werden, der sich den in dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen unterwirft und den von der Stadt geforderten Wasserzins entrichtet. Für vereinzelt und entfernt liegende Gebäude an Straßen und Wegen, in denen noch keine Leitungen liegen, behält sich die Stadt besondere Vereinbarungen mit den Besitzern vor. 8 2. Unterbrechung der Wassewlieferung. Eintretende Unterbrechungen der Wasserlieferung berechtigen den Abnehmer ebensowenig zu Ansprüchen an die Stadt als die Behauptung, daß das Wasser nicht in genügender Menge oder Beschaffenheit oder nicht bis in die gewünschte Höhe geliefert werde. § 3. Beschränkung des Bezugs. Wenn das Wasser zeitweise knapp wird oder dies zu befürchten steht, ist die Stadt berechtigt, den Höchstverbrauch für jedes versorgte Grundstück festzusehen und darüber zu wachen, daß diese Festsetzungen befolgt werden. Auch kann sie die Leitung zu gewissen Tages- oder Nachtzeiten absperren und den Bezug nur für gewisse Tageszeiten freigeben. § 4. Berechtigung zum Wasser bezug für Garten- begießen und Luxuszwecke und Beschränkung des Bezugs. Für Grundstücke an Wegen," in denen keine Leitungen liegen, bleibt besondere Vereinbarung Vorbehalten. Wenn das Wasser zeitweise knapp wird oder dies zu befürchten steht, ist die Stadt berechtigt, das Gartenbegießrn und den Verbrauch für Luxuszwecks so oft und solange zu verbieten und die Leitungen abzustellen, bis wieder genügendes Wasser vorhanden ist. Wasser bezug zu gewerblichen Zwecken Sofern nicht besondere Abmachungen oder Verträge über dauernde Abgabe von bestimmten Wassermengen für gewerb-- liche oder sonstige Zwecke vorliegen, ist die Stadt berechtigt in Zeiten von Unterbrechungen der Wasserlieferuna oder von Wassermangel den Bezug zu gewerblichen Zwecken solange ein-- zuschränken oder zu verbieten, Big. wieder genügende Wassermengen zur Verfügung stehen. . § 6. Anmeldung. Wer aus der städtischen Wasserleitung Wasser Beziehen will hat dies auf dem Geschäftszimmer der Bürgermeisterei durch Unterzeichnen des Anmeldedogens..und der genehmigten Satzung für den Bezug von Wasser und der Bestimmungen über die Anlage der Hauseinrichtungen anzuzeigenF^Desgleichen ist anzuzeioen die Herstellung von Dadeeinrichtungen r üüd Wasserspülungen "für Aborte. Durch .Unterzeichnen des Anixieldebogens oder der Satzung unterwirft sich der Abnehmer aOtSDLstimmungen, die in dieser Beziehung von den zuständWn- Stellen demnächst etwa erlassen werden sollten. Er verpMM sich sogleich.'zum Wasserbezug für sein Besitztum auf die Dauer eines Jahres von...dem Zeitpunkt der Verbindung der Privchleiiung mit dem Hauptrohr an. Wird drei Monate vor Ablauf des, Jahres von "keiner Seite gekündigt, so läuft das Mtz^einkomnieü stillschweigend weiter und kann nur unter Beobachtung,einW bis zum 1. Oktober stattfindenden dreimonatlichen Künd.igüng agfgelöst werden. Wenn der BeMe^.sein Haus oder Grundstück während der Dauer des UeBercmkominens ohne Einhalten der vorerwähnten Kündigung verdüstert, so Bleibt , er so lange selbst haftbar, als der neue Erwepber nicht'in rechtsverbindlicher Weise in die Verpflichtungen der. Stadt gegenüber eingetreten ist. § 7. Zuleitung. Die Zuleitung von denr Hauptrohr Bis zu den Liegenschaften wird durch dies Stadt auf Kosten des Antragstellers ausgeführt; die Zuleitung nebst Wassermesser und Haupthahn bleiben jedoch Eigentum der Stadt. Diese unterhält die Zuleitung usw., soweit sie auf gemeinheitlichem Gelände liegt, auf ihre Kosten, während die Anlage und Unterhaltung der auf .Privatbesitz gelegenen Teile der . Zuleitung dem Besitzer obliegen. Wenn in den Zuleitungen keine StrahenabsPerrschieBer oder Ventile eingebaut sind, ist die Stadt Berechtigt, aBer nicht verpflichtet, die Zuleitung innerhalb der Privatgrundslücke Bis zum HauPtaBsperrventil durch ihreOrgane Herstellen zu lassen, und die Kosten von dem Grundbesitzer einzuziehen. In allen Fällen ist sie Berechtigt, aBer nicht verpflichtet, die Zu- , leitung innerhalB der Privatgrundstücke auf 15 Atmosphäre Wasserdruck prüfen zu lassen, hierzu hat der Grundbesitzer die nötige Hilfe und die Preßpumpe zu stellen, oder durch seinen Installateur stellen zu lassen. Die Stadt übernimmt durch diese Prüfungen keine Gewähr für die dauernde Dichtigkeit. Bei Bruch von Zuleitungen ist dem Bohrmeister oder der Bürgermeisterei unverzüglich Anzeige zu machen, damit die Straßenleitung abgesperrt werden ckänn. § 8. i Lage und Material der Zuleitungen. Wenn bei der Anmeldung zum Anschluss an die Wasserleitung für die Hausleitung nicht besondere Vorschriften gegeben werden, sind die folgenden anzuwenden: Alle Teile der Leitung, die außerhalb der Gebäude in der Erde liegen, müssen mit der Oberkante mindestens 1,50 Meter tief liegen.. Das' Verlegen von Röhren durch Dung- oder Abtritts- gruben ist auf das strengste untersagt/ Als Material werden in erster Linie gußeiserne Muffenröhren von 25 mm an aufwärts empfohlen, doch werden auch schmiedeiserne sogenannte galvanisierte Röhren sowie Stahlrohren zugelassen. Galvanisierte Röhren jedoch nur insoweit, als sie innerhalb der Gebäude zu liegen kommen. Gutzeisenröhren müssen folgende gleichmäßige Wandstärken und Mindestgewichte (einschließlich Muffe) auf eine Länge von einem Meter haben: 10,1 kg und 8 12,1 kg und 8 Lichtweite 19,9 kg und 9 mm Wandstärke. Und 2,4 kg Lichtweite Lichtweite Lichtweite und und und und und und und Wandstärke, Wandstärke, Wandstärke, Wandstärke, Wandstärke, Wandstärke, Wandstärke, Wandstärke. mm mm mm mm mm mm mm nun mm nun mm 25 30 40 50 60 80 100 Lichtweite Lichtweite Lichtweite Lichtweite Lichtweite Lichtweits Lichtweite Lichtweite Wandstärke, Wandstärke, Wandstärke, Wandstärke, Bei '20 Bei 25 bei 32 bei 38 bei 45 bei 50 0.8 1,25 1,8 2,5 3,6 4,5 5,3 5,7 Bei Bei Bei bei Bei Bei Bei ■ mm ' mm mm ; mm I nun ' nun nun i mm Bei 10 mrff bei 13 min mm mm mm nun nun nun 2,7 3 3,4 3,5 3,7 4 4,5 Lichtweite 7,5 kg und Zi/3 " 8,3 kg und 8 kg kg kg kg Lichtweite 15,2 kg und 8^/z > mnr-Wandstärke, ' mm Wandstärke, ... ______ Lichtweite 24,4 kg und 9 mm Wandstärke. Schmiedeeiserne Röhren müssen mindestens folgert« ..KMsMe und Wandstärken Haden: * Zu Leitungen von weniger als 50 mm Lichtweite können auch Bleirohre verwandt werden, sofern sie folgende Diniensivnen und Gewichte Haden: 1 1 1 1 1 1 m m m m in in Bleirohr Bteirohr Bleirohr Bteirohr Bteirohr Bleirohr von 12/20 von 15/23 von 20'30 von 25/35 von 30/42 von 38/52 mm Durchmesser mm Durchmesser nun Durchmesser mm Durchmesser mm Durchmesser nun Durchmesser 2,3 2,7 3,4 5,4 7,7 11,3 kg. kg- kg. Vorstehende Zahlen und Gewichte gelten für einen Betrieds- druck dis zu 10 Atmosphären. Wo dieser höher ist, müssen entsprechend stärkere Röhren genommen werden. 8 9. Gebäudeleitungen. Die ganze Anlage soll so eingerichtet sein, daß sie gegen die Einwirkung, des Frostes möglichst gesichert ist. Die Leitung ist deshalb tunlichst durch frostfreie Räume (Keller, Küchen) zu führen. Wo dies nicht angängig ist, sind die Leitungen 'mit schlechten Wärmeleitern zu umhüllen. Die Leitung durch Schornsteine zu führen, ist untersagt. Zur Wasserentnahme sollen ausschließlich Mederschraubhähne verwendet werden. Die im Handel mit „schweres Modell" bezeich- nelen Ventile werden zur Verwendung empfohlen. Auch können letztere vorgeschrieben werden. Im Keller des Hauses soll möglichst nahe dem Austritte des Rohres durch das Fundament ein Durch- gangsventilhahn angebracht sein. Außerdem muß jede Gebäudeleitung einen Entleerungshahn erhalten, durch den Bei Frost die ganze Hausleitung entleert werden kann. Der Entleerungshahn muß sich in der Rähe und in demselben Raum wie der Durchgangsventilhahn befinden. Wo Wassermesser vorgeschrieben sind, darf zwischen diesem und dem Durchgangsventilhahn fein Zapf- oder EntleerungShahn angebracht fein. Der letztere muh sich vielmehr hinter dem Wassermesfer befinden. Empfohlen wird auch, wo keine Wassermesser vorgeschrieben sind, ein sogenanntes Paßstück für einen Wassermesser mit beiderseits Flanschen (nach den Rvr- malien des Vereins der deutschen Gas- und Wasserfachmänner) einzubauen. Der Einbau dieser Paßstücke kann auch vorgeschrieben werden. Abzweigleitungen in Waschküchen, Hofränmen und zu Springbrunnen müssen besondere und, wenn keine passenden Räume vorhanden sind, in Schächten angebrachte Absperr- und Entleerungsvorrichtungen, nötigenfalls auch Wassermesser erhalten. Eine direkte Verbindung des Röhrennetzes mit Dampfkesseln und Aborten mit Wasserspülung ist untersagt. Letztere dürfen nur vermittelst Spülbehälter an die Leitung angeschlossen werden. Wo die Häuser nicht unterkellert oder keine Räume vorhanden sind, um Durchgangsventilhahn, Entleerungsventil sowie auch Wassermesser unterzubringen, müssen hierzu besondere für das Einsteigen und Ablesen genügend geräumige, vollständig entwässerte und solid abgedeckte Schächte angelegt werden. Der Haupthahn sowie der etwa einzubauende Wassermesser und die Zuleitung zu diesem müssen vor jeder Beschädigung geschützt und so aufgestellt sein, daß den Beauftragten der Stadt jederzeit der Zutritt und die Einsicht möglich ist. Jede Hauseinrichtung oder deren Erweiterung ist der Bürgermeisterei schriftlich anzumelden. Sie kann, bevor sie dem Gebrauch überwiesen wird oder bevor die Stadtverwaltung den Gebrauch gestattet, durch die Stadt einer Besichtigung und einer Probepressung unterworfen werden. Die Pressung hat auf das Doppelte des natürlichen Druckes, jedoch in der Regel nicht über 15 Atmosphären zu erfolgen. Alle zu der Probepressung nötigen Geräte und Hilfskräfte sind von dem Unternehmer, der die Hauseinrichtung gefertigt hat, bereit zu halten. Alle sich hierbei ergebenden Mängel und Anstände sind auf Anordnung der Stadt zu verbessern, ehe ein Wasserbezug stattfinden kann. Durch die Beaufsichtigung Und Prüfung der Anlage übernimmt die Gemeinde keine Verpflichtung oder Gewähr für deren Güte und -dauernde Haltbarkeit. In dieser Beziehung, ist vielmehr der Hausbesitzer haftbar. a§ 10. Benutzung und älnterHaltung der Gebäude- leitungen. Jeder Mangel an der Leitung, wie .Undichtigkeit, Schweißen oder Tropfen der Leitung oder von Zapfhähnen ist alsbald durch den Hausbesitzer abstellen zu lassen. Verboten ist, Rotfälle ausgenommen, die Abgabe von Wasser an Dritte, sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich, ferner jede Verschwendung des Wassers, sowie dessen nutzloses Laufenlassen, endlich jede Handlung, durch die der Gang des Wassermessers beeinträchtigt werden kann. Tritt stärkerer Frost ein, so sind, soweit die Aborte mit Wasserleitung versehen sind, tagsüber die Fenster dieser Räume geschlossen zu halten, während der Rächt sind die Hausleitungen zu entleeren. Gartenleitungen sind vor Eintritt des Winters" zu entleeren und während des Winters leer zu halten. (Schluß folgt.) Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Lteinüruckerei. R. Lange, Gießen