AmtsverlimdWWbM für die Prooinzialdirektio« Gberhesjen und für dar Kreisamt Lietzen. - Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen. Nr. 85 6. November 1923 Jnhalts-Aebersicht: Art, Höhe und Dauer der Unterstützung für die Erwerbslosen und Kurzarbeiter. — Verbot der Aufforderung zum Generalstreik. — Verbot der Bildung von Aktionsausschüssen. — Erhöhung des Urkundenstempels. — Schornsteinfegergebühren. — Ankörung von Privathengsten. — Fleischbeschaugebühren. — Schlachtscheingebührm. — Maul- und Klauenseuche. —Beschäftigung ausländischer Arbeiter. — Anwerbung und Vermittlung von Arbeitnehmern nach dein Ausland — Anmeldung der Äartofselbestände. — Höchstsätze der Erwerbslosenfürsorge. — Brennstofsersparnis. — Feldbereinigrlngen Lumda und Alendorf an der Lumda. Detr.: Anordnung über Art, Höhe und Dauer der Unterstützung für die Erwerbslosen und Kurzarbeiter, An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die nachstehende Anordnung des Herrn Reichsarbeitsministers vom 24. lsd. Mts. teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und Beachtung mit. Insbesondere machen wir Sie aus die neuen Vorschriften über die Berechnung der Kurzarbeiterunterstützung, die auf Verlangen des Vorsitzenden des öffentlichen Arbeitsnachweises ein- zustellen ist, wenn keine Bedürftigkeit vorliegt, aufmerksam. Diesten, den 31. Oktober 1923. Kreisamt Diesten. 3. V.: Schmidt. Anordnung über Artz Höhe und Dauer der Unterstützung für die Erwerbs- * " losen und ' Kurzarbeite r."Boni"24?Olwster Iffi““”" Auf Grund des § 7 der Verordnung über die Aufbringung der Mittel für die Erwerbslosenfürsorge vom 15. Oktober 1923 (Aeichsgesehbl. I S. 984) ordne ich nach Benehmen mit dem Verwaltungsrat des Reichsamts für Arbeitsvermittlung an, was folgt: § 1. Für die Erwerbslosenunterstützung werden die je» weiligen Höchstsätze besonders bekanntgemacht. § 2. Der Derwaltungsausschust des öffentlichen Arbeitsnachweises kann mit Zustimmung der für die Fürsorge zuständigen Gemeinde bestimmen, dast die Erwerbslosenunterstühung ganz oder teilweise in Sachleistungen zu gewähren ist. § 3. Erreichen in einer Kalenderwoche oder Kalenderdoppelwoche Arbeitnehmer infolge vorübergehender Einstellung oder Desch!ränkung der Arbeit die in ihrer Arbeitsstätte ohne lieber» arbeit übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht und erzielen sie deswegen weniger als fünf Sechstel ihres vollen Arbeitsverdienstes, so erhalten sie 40 v. H. des Unterschiedes zwischen ihrem Arbeitsverdienst und fünf Sechsteln des vollen Verdienstes als Kurzarbeiterunterstützung. Die Kurzarbeiterunterstützung vermehrt sich für jeden zuschlagsberechtigten Angehörigen um 10, v. H. •• dieses Unterschiedes, bis fünf Sechstel des vollen Verdienstes , erreicht sind, tz 6 der Verordnung über Erwerbslosensürsorgs findet mit der Maßgabe Anwendung, dast der Arbeitgeber auf Verlangen des Vorsitzenden des öffentlichen Arbeitsnachweises die Kurzarbeiterunterstützung einzustellen hat, wenn die, Bedürftigkeit * nicht gegeben ist. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, über den Arbeitsverdienst Auskunft zu geben und auf Erfordern des Verwaltungsausschusses die Errechnung und Auszahlung der Unterstützung kostenlos zu besorgen. Aotstandsarbeiter erhalten keine Kurzarbeiterunterstützung. § 4. Für die Höchstdauer der Erwerbslosenunterstützung bleibt § 9 a der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 1. Aov. 1921 (RGBl. S. 1337) maßgebend. 3m Rahmen dieser Vorschrift werden nähere Bestimmungen jeweils besonders bekanntgemacht. Berlin, den 24. Oktober 1923. _______ Der Reichsarbeitsminister. 3, D.: Dr. ® e t b.__________ - Bekanntmachung. 3n Ergänzung seiner Verfügung vom 2. Oktober 1923 hat General Reinhardt folgendes verfügt: „Die Aufforderung zum Generalstreik und zum Bürgerkrieg . ist verboten. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 4 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 26. September 1923, betr. die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Reichsgebiet nötigen Maßnahmen bestraft. Stuttgart, den 11. Oktober 1923. Der Militärbefehlshaber: gez. Reinhardt, Generalleutnant. D a r m st a d t, den 3. Aovember 1923. Hessisches Ministerium des Innern. 3. D.: Or. Reitz. Bekanntmachung. 1. 3ch verbiete die Bildung von Aktionsausschüssen, die einen gewaltsamen Sturz der Regierung herbeiführen wollen. 2. Etwa bestehende derartige Aktionsausschüsse sind hiermit aufgelöst. - 3. Zuwiderhandlungen werden nach- § 4 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 26. 9. 1923 bestraft. Außerdem sind die Zuwiderhandelnden in Schutzhaft zu nehmen. 4. Diese Verordnung tritt mit der Verkündigung in Kraft. Der Militärbefehlshaber: Reinhardt, Generalleutnant. Verordnung über die weitere Erhöhung des Urkundensteinpels. Vom 20. Oktober 1923. Auf Grund des Artikels 9 des Gesetzes über die Erhöhung des Ärkundenstempels vom 3. Januar 1923 (Reg.-Bl. S. 2) und Vollmacht des Finanzausschusses des Landtags (Sitzung vom 10. August l. Hs.) wird hiermit verordnet, was folgt: § 1. Die Vorschriften unter b)—in) in Art. 1 Abs. 1 des vorbezeichneten Gesetzes — geändert durch § 1 der Verordnung vom 18. August 1923 (Reg.-Bl. S. 264) — werden durch folgende ersetzt: b) im übrigen, mit Ausnahme der nachstehend besonders genannten Tarifstellen, auf das 150 000 OOOfache, c) für die Tarifstelle 10, Automaten und Musikwerke, auf das ■15 000 OOOfache, ‘ »d) für die Tarifstellen 17, Beglaubigungen, und 28, Eingabestempel auf das 15 000 OOOfache, e) für die Tarifstelle 35 V 8, Erlaubnis zum Betrieb einer Wirtschaft, auf das 25 000 OOOfache, k) für die Tarifstelle 35 VI 2, Genehmigung zur Anlegung ’ von Dampfkesseln usw., auf das 500 000 OOOfache, ‘ g) für die Tarifstellen 38, Gewerbeschein, und 90, Wander- j gewerbeschein auf das 50 000 OOOfache, ; h) für die Tarifstelle 43a, Jagd- und Fischereipacht, auf das * Zehnfache, ‘ i) für die Tarifstelle 47a, Kraftfahrzeuge: Ziffer 2 und 4 bezüglich Kraftwagen auf das -700 000 OOOfache, im übrigen bezüglich der Tarifstelle 47a, auf das 350 000 OOOfache, t k) für die Tarifstellen 53, Luxuswagen, und 61, Reitpferde, auf das 25 000 OOOfache, : 1) für die Tarifstetle 57, Pässe, mit Ausschluß von D 3, auf das - 15 000 OOOfache, k m) für die Tarifstelle 86, Derwaltungsstrafbescheide, auf baä ? 500 OOOfache. , • § 2. Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Fraft. • Darmstadt, den 20. Oktober 1923. Hessisches Ministerium der Finanzen. __3. V.: Schüfe r. _________________ Verordnung über die weitere Erhöhung des Llrkundeiistempels. Vom 24. Oktober 1923. Auf Grund des Artikels 9 des Gesetzes über die Erhöhung des .ilrkimöenstempels vom 3. Januar 1923 (Reg.-Bl. S. 2) und Vollmacht des Finanzausschusses des Landtags (Sitzung vom 10. August I. Js.) wird hiermit verordnet: Die in § 1 der Verordnung über die weitere Erhöhung des älrkundenstempels vom 20. d. Mts. verzeichneten Maßstäbe werden mit Ausnahme desjenigen für die Tarifstelle 43 a, Jagd- und Fischereipacht, mit sofortiger Wirkung auf das Doppelte erhöht. D a r m st a d t, den 24. Oktober 1923. Hessisches Ministerinin der Finanzen. 3. V.: Balser. Bekanntmachung, die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend. Vom 2 4. Oktober 19 2 3. Unter Aufhebung unserer Bekanntmachung vom 19. Oktober 1923 werden an Stelle der darin bestimmten Kehrgebührensätze mit Wirkung vom 2 2. Oktober 1923 die folgenden Sätze festgesetzt: 1. für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Mainz, Offenbach und Gießen das,660 000 OOOfache, 2. für die übrigen Kehrb^zirke des Landes das 700 000 OOOfache der Grundgebührensätze der Bekanntmachung vom 8. Mai 1922 (Regierungsblatt S. 111). Die von den Zahlungspflichtigen jeweils zu erhebenden Gesamt gebührenbeträge können auf volle Millionen Mark nach eben aufgerundet werden. Wird die Zahlung der Gebühren nicht innerhalb 5 Tagen nach erfolgter Anforderung geleistet, so ist der Schornsteinfeger- meister berechtigt, Zahlung und Gebühren unter Zugrundelegung der am Zahlungstage geltenden Schlüsselzahl zu verlangen. D a r m st a d t, den 24. Oktober 1923. Hessisches Ministerium des 3nnern. 3. D.: Or. Reitz. 2. 3. Welcker. A B Du.E in Milliarden Mark 6 5 Druck der Brühl'fchen Univerfitäts.Buch. und Stemdruckerei. R. Lange, Wiegen. 4 745 000 000 3 105 000 000 1 645 000 000 915 000 000 18,2 11 16,8 10,2 13,2 8 21 12,6 16,8 9,8 7,8 14,4 8,6 6,6 5,4 19,6 11,8 15,6 9,2 7,2 Mk. 211 f. Mk, Mk, für ein Stück Großvieh auf für ein Schwein auf für ein Stück Kleinvieh auf für ein Sauglamm auf erhöht. Gießen, den 31. Oktober 1923. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Darmstadt, den 25. Oktober 1923. Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab. 23 e t r.: Wie oben. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir ersuchen, vorstehende Verordnung sofort ortsüblich veröffentlichen zu lassen. Nachprüfung der gemachten Angaben durch Besichtigung der Bestände behalten wir uns vor. Gießen, den 29. Oktober 1923. Kreisamt Gießen. 3. 23.: vr. Braun An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises Wir empfehlen 3hnen, die Gemeinderechuer alsbald hiervvi in Kenntnis zu sehen. Gretzen, den 31. Oktober 1923. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Welcker." 1. Wieviel Zentner Kartoffeln der eigenen Ernte dieses Jahres von ihnen bis zum 10. November 1923 verkauft wurden; welcher Bestand an Kartoffeln sich am 10. November 1923 noch im Besitz des Unternehmers befindet; welche Mengen von dem gemäß Ziffer 2 anzugebenden De- stand für den eigenen Bedarf benötigt werden. . 8 2. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 1 cöei- der auf Grund dieser Anordnung ergehenden Ausführungs- bestlmmungen unterliegen der Strafvorschrift des § 6 der Derord- nung u6er Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923 (Neichsgesetzbl. I, Bekanntmachung, Ankörung von Privathengsten betreffend Bom 24. Oktober 1923. 1 Beiordnung die Anmeldung der Kartoffelbestände betr. vom 25. Oktober 1923. Oluf Grund des § 1 der Verordnung über Auskunftspslicht Ouli 1923 (Neichsgesetzbl. I, S. 723) wird angeordnet: <. § 1. Landwirtschaftliche Unternehmer, deren Kartoffelernte in diesem Jahre ihren Eigenbedarf übersteigt, haben bis zum 15. November 1923 dem für den Erzeugerort zuständigen Kreisamt schriftlich mitzuteilen: Bekanntmachung. 23e.tr.: Schlachtscheingebühren. Die Schlachtscheingebühren werden für die Zeit vom 29. Oktober bis 4. November 1923 25etr.. Die Hvchstsahe der Erwerbslosenfürsorge" hier:imunbesetztenGebiet. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Lumda; hier: die Arbeiten des III. Abschnitts. Nachdem das Hessische Ministerium für Arbeit und Wirtschaft oen Zuteilungsplan der Gemarkung Lumda für vollziehbar erklärt, bestimme ich als Zeitpunkt der Ausführung den 1. November 1923 und überweise mit Wirkung von diesem Sage an den Beteiligten die neuen Grundstücke unter Vorbehalt der besonders getroffenen Vereinbarungen und Anordnungen und den üblichen Dediir- gungen. Friedberg, den 27. Oktober 1923. Der Hessische Feldbereinigungskommissär. ______________"Hebel, Negierungs-Assessor. Bekanntmachung. "Betr.: Feldbereinigung Mendorf a. d. Lumda; hier: 23er- fteigerung der Massegrundstücke Termin zur ersten Versteigerung der Massegrundstücke obiger Gemarkung findet an Ort und Stelle Montag, den 12 November 1923 und folgende Tage statt. Treffpunkt vormittags 11 ilhr vor der Bürgermeisterei Allen- dorf a. d. Lumda. Das Recht zum Mitbieten hat jeder Einwohner von Allen- dorf (Lumoa) und jeder am Verfahren beteiligter Grundbesitzer (Ausmärker). Die zweite Versteigerung findet anschließend daran fiatt. Friedberg, den 26. Oktober 1923. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: ________________Hebet, Regierungs-Assessor. Die Höchstsätze der Erwerbslosenunterstützung betragen in der Wochev om 29.Oktober bis 3. November 1 923 wochemSglich in den Orten der Ortsklassen * " - -- -- 1. für männliche Personen: a) über 21 Jahre . . . . . ■ b) unter 21 Jahren..... 2. für weibliche Personen: a) über 21 Jahre...... b) unter 21 Jahren . . . . . 3. als Familienzuschläge für: a) den Ehegatten...... b) die Kinder und sonstige unter» stützungsberechtigteAngehörige 6,2 5,8 Wegen der Gewährung von Vorschüssen auf die kommende 21)0(5« ergebt nach einer Mitteilung der Rcichsregierung noch be= bringen 33er^u9unfl" Bisher gezahlte Vorschüsse sind in Abzug zu Besitzer von Privathengsten, welche diese zum Seifen fremder «tuten verwenden und deshalb im Jahre 1924 untersuchen (ankoren) lassen wollen, haben vor dem 15. November d I bei der Landesgestütsdivektion in Darmstadt entsprechenden Antraa zu stelle». Nach dem 15. November eingehende Anträge können in 1924 nicht mehr berücksichtigt werden. Darmstadt, den 24. Oktober 1923. ' Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft: .Ue’bef. Bekanntmachung. Betr.: Fleischbeschaugebühren. \ Das Ministerium des Innern hat die im Amisverkündigungs- blatt Nr. 61 vom 14. August 1923 abgedruckten Gebühren für die Zeit vom 2 9. Oktober bis 4. November d. Js auf den sechsunddreitzig tau sendfünfhundertfach en,Betrag erhöht (also 50 000 • 36,500=1 825 000 000 Mk. usw.). Gießen, den 31. Oktober 1923. Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker. Bekanntmachung. 23 e t r.: Maul- und Klauenseuche. Die Gemeinde Odenhausen ist nicht mehr Sperr- und Deob . achtungsgebiet. Gießen, den 30. Oktober 1923. Kreisamt Gießen. 3.23.: Welcker. Betr.: Genehmigung zur Beschäftigung ausländischer Arbeiter fü x das Jahr 1924. , An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger meistereien der Landgemeinden des Kreises. Gießen, den 5. November 1923. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Schmid t. ______ Betr.: Maßnahmen zur Brennstoffersparnis. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Aus das Ausschreiben des Gesamtministeriums vom 5 Oktober 1923 — Darmstädter Zeitung vom 17. Oktober 1923, Nr. 243 — weisen wir Sie besonders hin und empfehlen Ihnen genaueste Beachtung der dort gegebenen Richtlinien Gießen, den 22. Oktober 1923.1 Kreisamt Gießen. 3. V.: H e m m e r b e. Wir empfehlen, diejenigen Arbeitgeber, die im Jahre 1924 ausländische Arbeiter beschäftigen wollen, zu veranlassen, umgehend die Anträge auf Genehmigung zustellen. Die Anträge sind auf dem vorgeschriebeneii Formular, welches uns vom Landesamt für Arbeitsvermittlung zugegangen ist, unverzüglich zu stellen. Das Landesamt weist darauf hin, daß gemäß Erlaß des Herrn Präsidenten der Aeichsarbeitsverwaltung Genehmigungen zur Beschäftigung ausländischer Arbeiter für das Jahr 1924 mit Rücksicht puf die schwierige Lage am einheimischen Arbeitsmarkt nur in sehr beschränktem Maße erteilt werden können. 3n der Regel dürfen nicht mehr ausländische Arbeitskräfte für den einzelnen Betrieb bewilligt werden, als tatsächlich während des abgelaufenen Jahres dvrtselbst beschäftigt waren. » Die Gesamtzahl der int Jahre 1924 zuzulasfendeii ausländischen Arbeitskräfte ist kontingentiert. i Das Landesamt für Arbeitsvermittlung weist noch besonders darauf hin, daß in keinem Fall mehr ausländische Arbeitskräfte zu bewilligen sind, als int Vorjahre tatsächlich imrerhab des Der» waltungsgebiets beschäftigt waren. Wir empfehlen, die Interessenten entsprechend zu bedeuten und die Einreichung der Gesuche zu veranlassen. Soweit keine Formulare dort vorhanden sind, empfehlen wir, solche umgehend an» zufvrdern, unter genauer,Angabe, ob es sich um Beschäftigung von Ausländern in der Landwirtschaft oder in Industrie und Gewerbe handelt. Gießen, den 30. Oktober 1923. v. ______________Kreisamt Gießen. 3. V.: Or, H e ß.______________ Betr.: Verordnung über Anwerbung und Vermittlung von Arbeitnehmern nach dem Ausland, vom 4. Oktober 1923. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger» meistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir verweisen auf die Verordnung obigen Betreffs vom 4. Oktober 1923 — cf. Darmstädter Zeitung Nr. 252 vom 27. Oktober 1923 — und empfehlen, etwaige 3nteresseitten darauf auf» merksam zu machen. G i e tz e n, den 31. Oktober 1923. / Kreisamt Gießen. 3. V.: vr. He ß.