AmtZverkülldigullgMatt für die proviiizialdirektion Gberhetzen und für dar Kreisamt Eietzen. Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen. Nr. 27 6. April 1923 öen ßan,«ec'^eiI' und Pflegeanstalten und der Heilstätte für Nervenkranke bei Gießen. - Erhebung &er ?^?lCin6e')Ul ue^ cum: T Erhebung einer Umlage zur Ausbringung der Kosten der Handwerkskammer. — Nutzvieh- markt zu Gießen. Schweineuiarkt zu Gießen. — Erhöhung der Schlachtgebühren im Kreis Gießen. — Fleischbeschau. — Errichtung einer Zwangsinnung der Wagnermeister des Kreises Gießen. — Kleinrentnerfürsorge. — Vergütung für nebenamtlichen Unterricht. — Dlenstnachrichten. Neuderuug^der Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Ober-Dessingen. — Gefunden, verloren. Bekanntmachung, die Pflegegeldsätze in den Landes-Heil- und Pflegeanstalten und der Heilstätte für Nervenkranke bei Gießen betreffend. Bom 21. März 1923. Die in den hessischen Landes-Heil- und Pflegeanstalten, sowie in der Heilstätte für Nervenkranke in Gießen zu erhebenden Pflegegelder werden vom 1. April 1923 an wie folgt festgesetzt: 1. Ln der ersten Klasse: täglich 1. für Hessen..... 8 000 Mk. und mehr 2. für Nichthessen \ 16000 „ II. In der zweiten Klasse: - 1. für Hessen . \ . : . -. x . . . 4800 Mk. und mehr 2. für Nichthessen........ 8000 „ „ „ III. In der dritten Klasse: 1. für selbstzahlende Hessen 3 200 Mk. und mehr 2. für selbstzahlende Nichthessen ... 6000 „ 3. für Hess. Fürsorgeverbände, Krankenkassen und die Landesversicherungsanstalt Hessen 3 200 „ 4. für nichthessische Fürsorgeverbände, Krankenkassen und sonstige Landesversicherungsanstalten ...... 6000 „ In besonderen Fällen kann in allen Klassen ein höheres Pflegegeld in Ansatz kommen. Für Jntradenpfleglinge wird der Pflegegeldsatz auf 1200 Mark täglich festgesetzt. Für Kranke, die auf Kosten hessischer Armen- und sonstiger Fürsorgeverbände verpflegt werden und denen Kleidung und Leibwäsche von der Anstalt geliefert werden, sind die Selbstkosten von den Zahlungspflichtigen Kassen der Anstaltskasse mit 100 Mark täglich zu ersetzen. Der § 43 des Regulativs für die Landes-Heil- und Pflegeanstalten usw. der betreffenden Bekanntmachung vom 9. Dezember 1911 (Reg.-Dl. S. 569) gilt auch lveiter als aufgehoben. Für diejenige Zeit, während der die Kranken beurlaubt sind und der Anstalt keinerlei Kosten erwachsen, wird kein Pflegegeld erhoben. Beim Entweichen eines Kranken ist das Pflegegeld vom Tage des Entweichens an 14 Tage weiter zu zahlen, wenn der Kranke nicht vorher nach § 32 des Regulativs vom 9. Dezember 1911 (Regierungsblatt S. 569.) aus der Anstalt entlassen wird. 3n III. Klasse können auch Nichthessen Aufnahme finden, insoweit freie Betten vorhanden sind. 3n der Heilstätte für Nervenkranke in Gießen werden die Kranken nur in I. und II. Klasse verpflegt. Es zahlen in der I. Klasse: Hessen . , . . . . 10000 Mk. und mehr Nichthessen. . . ...... 16 000 „ tn der II. Klasse: Hessen . ...... 8 000 Mk. und mehr Nichthessen 12 000 „ Fürsorgeverbände, Krankenkassen und Minderbemittelte: Hessen . . ........ 4 800 Mk. und mehr Nichthessen 8 000 „ Die Bekanntmachung obigen Betreffs vom 22. Februar 1923 (Regierungsblatt Nr. 6 von 1923) wird ab 1. April ds. Hs. auf» gehoben. Darmstadt, den 21. März 1923. Ministerium des Innern. I. B.: H ö l z i n g e r. Betr.: Die Erhebung und Ablieferung der Gemeindehundesteuer. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Das Landesfinauzamt Darmstadt hat die Finanzkaffen an» gewiesen, in Zukunft die Gemeindehundesteuern alsbald nach dem Fälligkeitstermin, .in größeren Gemerndeir und falls es die Höhe der eingegangenen Beträge zweckmäßig erscheinen läßt, auch schon früher abschlagsweise an die Gemeindekassen abzuführen. Gießen, den 28. März 1923. Kreisamt Gießen. I. B.: H e m m e r d e. Bekantttmachililg, betr. die Erhebung einer Umlage zur Aufbringung der Kosten der Handtverkskammer. Dom 26. März 1923. Nach Maßgabe des § 103 I der Reichsgewerbeordnung in Ber- bindung mit dem neuen § 44 des Statuts der Handwerkskammer haben wir auf Grund des diesjährigen, durch Rundschreiben ein- gehvlten Bolldersammlungsbeschlusses der Handwerkskammer die Erhebung einer Umlage für das Rechnungsjahr 1923 genehmigt und den Ausschlagsatz auf 1000 Mk. Stammbeitrag für jeden Handwerksbetrieb und 6Z Mk. für je 1000 Mk. Steuerwerk des gewerblichen Anlage- und Debriebskapitals festgesetzt. D a r m st a d t, den 26. März 1923. Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir beauftragen Sie, mit der Erhebung der Umlagen alsbald zu beginnen und die Beträge bis 1. Mai 1923 zur Kreiskaffe abzuliefern. Die vorjährigen Listen der Finanzämter find zugrunde zu legen. Gießen, den 29. März 1923. Kreisamt Gießen. I. B.: W e l ck e r. Bekanntmachung, Betr.: Den Nutzviehmarkt zu Gießen. Die Abhaltung eines Nuhviehmarktes für Gießen ist für den 10. April 1923 genehmigt worden. (Am 11. April 1923 findet Schweinemarkt statt.) Die für den Nuhviehmarkt geltenden Polizeivorschriften sind in der Polizeiverordnung, die Einrichtung und den Betrieb des Nuhviehmarktes in Gießen betr., vom 16. August 1922 (abgedruckt • in Nr. 91 des Amtsverkündigungsblattes vom 22. August 1922) enthalten. Im übrigen verweisen wir auf nachstehende Bekanntmachungen des Polizeiamts Gießen. Gießen, den 3. April 1923. Kreisamt Gießen. I. D.: W e l ck e r. Bekanntmachung. Betr.: Abhaltung des Nutzviehmarktes in Gießen. I. Alle vor dem Markttage bei Tage auf dem Landwege eintreffenden Tiere sind zu der Untersuchungsstelle am Promenadenhaus östlich der Lahnbrücke zu verbringen. Bevor die Tiere dort amtstierärztlich untersucht sind, dürfen sie nicht eingestallt werden. II. Der Auftrieb beginnt um 71/2 Uhr vormittags. Nach 10 Uhr vormittags werden Tiere nicht mehr zugelassen. Die Untersuchung beginnt um 8 Uhr vormittags und endigt 10 Uhr vormittags. (Vergleiche § 2 der Polizeiverordnung vom 16. 8. 22.) Gießen, den 3. April 1923. Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen. Bekanntmachung. Betr.: Abhaltung des Nuhviehmarktes in Gießen. I. Die gemäß § 2 b der Polizeiverordnung, die Einrichtung und den Betrieb des Nuhviehmarktes in Gießen Betr., vom 16. 8. 1922 von uns zu bezeichnende Stelle, an welcher alles vor dem Markttage bei Tage auf dem Landwege ankom- inende Vieh zur Untersuchung zu bringen ist, befindet sich bis auf weiteres bei dem Promenadenhaus am Ostende der Lahnbrücke II. Gemäß § 9 der genannten Polizeiverordnung fordern wir hierdurch alle Besitzer von Einstellstallungen, die zur Aufnahme von Marktvieh bereitgehalten werden, zur Anmeldung bei dem Polizeiamt bis zum 9. April einschließlich auf. Diese Gaststallungen müssen nach den Bestimmungen der Bekanntmachung des Kreisamts Gießen vom 26. 12. 1913 (Nr. 102 des Kreisblattes für den Kreis Gießen vom 30. 12. 1913) her- gerichtet sein und sind nach jedem Markt entsprechend § 9 Abs. 3 der eingangs erwähnten Polizeiverordnung zu behandeln. Das Vieh, das in denselben eingestellt wird, ist unverzüglich dem Polizeiamt schriftlich unter Angabe des Einstellers, der Stückzahl und Gattung des Viehes zu melden. Gießen, den 3. April 1923. Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen. 2 Bekanntmachung. B e t r.: Schweinemarkt in Gießen. Genehmigt wird für Mittwoch, den 11. April 1923, die Abhaltung eines Schweine- und Ferkelmarktes zu Gießen unter folgenden Bedingungen: Der Auftrieb beginnt um 1 Uhr vormittags. Aach 10 Uhr werden keine Tiere mehr zugelassen. Es dürfen nur aufgetrieben werden: a) Schweine von Züchtern aus dem Kreis Gießen, soweit er nicht Sperr- oder gefährdetes Gebiet ist, sowie aus unverseuchten hessischen Kreisen. Die Herkunft der Schweine ist durch Ursprungszeugnisse zu belegen, auf denen vermerkt ist, Laß die Tiere eigene Zuchtprodukte des Verkäufers sind, oder daß sie seit mehr als 6 Wochen in dessen Besitz sind. . b) Schweine von Händlern, die entweder im Kreis Gießen, in nicht Sperr- oder gefährdetem Gebiet oder in seuchenfreien • hessischen Kreisen aufgetauft, oder die nach Hessen eingeführt sind. 3m ersten Fall ist der Aachweis durch Ursprungszeugnisse zu erbringen und ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen. 3m zweiten Falle ist durch amtstierärztliche Bescheinigung der Aachweis zu erbringen, daß die Tiere in Hessen quarantäniert haben. Damit unterliegen die Tiere, die vom Markt abgetrieben werden, keinen weiteren Beschränkungen. Gießen, den 3. April 1923. ____________Kreisamt Gießen. 3.03.: Welcker. Bekatttttttmchttirg. • Betr.: Erhöhung der Schlachtgebühren im Kreis Gießen. Das Ministerium des 3nnern hat durch Verfügung vom 15. März 1923 zu Ar. Ak. d. 3. fl 2166 nachstehende Schlachtgebühren für die Landgemeinden des Kreises Gießen genehmigt" für ein Pferd oder ein Stück Großvieh 2000 Mk für ein Schwein 1500 Mk für ein Kalb, Schaf, Ziege 1000 Mk. für ein Sauglamm usw. 300 Mk Gießen, den 26. März 1923. Kreisamt Gießen. 3.V.: Welcker. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, die Gemeinderechner hiervon alsbald in Kenntnis zu sehen. G i e ß e n, den 26. März 1923. Kreisamt Gießen. 3.03.: Welcker. Betr.: Fleischbeschau: hier: Abrechnung für 1922 Aj. An die Bürgermeistereien und Gemeinderechner der Landgemeinden des Kreises. Bezugnehmend auf unsere Verfügung vom 18. März 1905, Kreishlatt Ar. 39, beauftragen wir Sie. die Abrechnung für das Otj., 1922 bis längstens 15. k. Mts. vorzulegen. Die Abrechnung ist in zweifacher Ausfertigung einzusenden, auch sind die zugehörigen Einnahmen und Ausgaben beizufügen. Es betragen: 1. Schlachtscheingebühren ab 1.3.1922 ab 1.1.1923 für ein Pferd oder ein Stück Großvieh 25 250 für ein Schwein........ 15 150 für ein Kalb, Schaf oder Ziege . . 10 100 für ein Sauglamm usw...... 5 50 ab 5.3.19 ’3 1000 800 500 200 2. Fleischbeschau gebühr en ab 1.4. ab 1.5. ab 1.8. 1922 1922 1922 ,, . „ M. M M 1. für ein Stück Großvieh (Sülle, Ochse, Kuh, Stier, Iungrind) . . 6 10 20 2. für ein Schwein . . 4 6 12 3. für ein Stück Kleinvieh (Kalb, Schaf, Ziege) 3 5 10 4. für ein Saugferkel ob. Sauglamm (Schaf,Ziege) 1,50 2 4 Wegvergütung für einen Kilometer..... 0,75 1,50 3 Gießen, den 5. April 1923. ab 1.10. ab 1.1. 1922 1923 M M 30 350 18 200 15 175 6 60 4,50 20 Kreisamt Gießen. 3.33.: Welcker. ab 1.2. ab 1.3 1923 1923 M M 500 1000 300 600 250 500 100™ 200 30 60 Bekanntmachung. Betr.: Errichtung einer Zwangsinnung der Wagnermeister des Kreises Gießen. Die Liste der Handwerker, die an der Abstimmung über die Errichtung einer Zwangsinnung für das Wagnerhandwerk im Kreis Gießen teilgenommen haben, liegt während zweier Wochen vom Tage des Erscheinens dieser Bekanntmachung auf der Regi- stratur des Kreisamts Gießen in den üblichen Geschäftsstunden zur Einsicht und Erhebung etwaiger Einsprüche der Beteiligten Druck der Brühi'fchen Uuivestitäts-Vuch. offen. Aach Ablauf dieser Frist angebrachte Einsprüche bleiben unberücksichtigt. Gießen, den 29. März 1923. ___________Der Kommissar. Kling, Referendar.__ Betr.: Kleinrentnerfürsorge. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Aach § 3 Satz 2 des Gesetzes über Kleinrentnerfürsorge vom 4. Februar 1923 (Aeichsgesehblatt S. 104) bestimmen sich Art, .Umfang und Durchführung der Fürsorge, abgesehen von der Bestimmung des § 3 Satz 1 des Gesetzes, nach Richtlinien, welche die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats und der Ausschüsse des Reichstags für soziale Angelegenheiten und für den Haushalt festgesetzt, und die bis jetzt erst im Entwurf vorliegen. Der Entwurf sieht vor, daß zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Kleinrentner solche Vermögen nicht herangezogen werden sollen, die Nicht vermögenssteuerpflichtig sind. Da bis zum Inkrafttreten der neuen Richtlinien noch einige Zeit vergehen wird, hat sich der.Herr Reichsarbeitsminister im Einverständnis mit dem Herrn Reichsminister der Finanzen damit einverstanden erklärt, daß schon jetzt nach diesem Gesichtspunkt verfahren wird. Wir empfehlen Ihnen, gegebenenfalls hiernach vorzugehen. Gießen, den 29. März 1923. ______________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr, H e ß. Betr.: Die Vergütung für nebenamtlichen Unterricht. An dis Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Es besteht Veranlassung, erneut auf die in den Verfügungen des Landesamts für das Bildungswesen Ar. L. B. 2272 vom 18. Januar 1923 unter A 1 (Fortbildungsschulunterricht) und Ar. L. B. 3844 vom 31.. Januar 1923 unter A 1 (Handarbeitsunterricht) gesetzten Termine hinzuweisen. Wir werden künftig verspätet eingehende Kartenverzeichnisse für den nächsten Monat zurücklegen. > Gießen, den 3. April 1923. Kreisschulamt Gießen. 3. 33.: Hemmerde. Dienstnachrichten des Kreisamtes. In Lindheim (Kreis Büdingen) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Ort und Gemarkung Lindheim wurden als Sperrgebiet erklärt. Die Ortschaften Enzheim, Heegheim, Rodenbach, Altenstadt, Hainchen und’ Düdelsheim bilden das Deob- achtungsgebiet. .< Die Maul- und Klauenseuche ist in Rohrbach (Kreis Büdingen) erloschen. Die Sperrmaßregeln sind aufgehoben worden. Bekan rrtina chnnist Betr.: Aeuderung der Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Ober-Bessingen. Auf Beschluß, der Gemeindevertretung der Gemeinde Ober- Dessingen wird nach Anhörung des Bürgermeisters dortselbst und des Kreisausschusses des Kreises Gießen mit Genehmigung Hessischen Ministeriums des 3nnern verordnet, wie folgt: 1. Die Gebührensätze des § 12 I der Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Ober-Bessingen vom 2. Januar 1913 werben aufgehoben. An ihre Stelle tritt folgende Bestimmung: II. Die Gebühren für den Bezug von Wasser werden durch Beschluß der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Kreisamts Gießen festgesetzt. III. Vorstehende.Satzungsänderungen treten mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Ober-Bessingen, den 28. März 1923. Bürgermeisterei Ober-Bessingen. __Keil.__ Bekanntmachung. 3n der Zeit vom 1. März bis 28. Mürz 1923 wurden in hiesiger Stadt gefunden: 1 Kneifer, 1 Rosenkranz, 1 Mantelgürtel, 1 Taschenmesser, 1 Füllfederhalter, 1 Drille, 1 Kindersammetbeutel, 1 Huhn, 50 Mk., 1 Tausendmarkschein, 1 Vereinsnadel 1 Schlüsselbund, 1 grüne Schülermühe, 250 Mk., 1 Stoffgürteh 1 alte Brieftasche mit Inhalt, 1 Geldtäschchen mit Inhalt,' 1 Geldmäppchen mit Inhalt, 1 Drahtzange, 1 Wildlederhand- schnh, 1 Kindermäntelchen, 1 Sack mit Gerste, 1 Handtasche mit Inhalt, 1 Paar Strümpfe, 1 Kneifer, 1 Wagenkavsel. 1 Rocknadel, 1 Schlüsselbund: verloren: 1 Goldsüllfederhalter, 1 braunledernes Frühstückstäschchen, 1 Brieftasche mit Inhalt, 1 grauer Handbeutel mit Inhalt, 1 goldene Armbanduhr, gez. E. M., 1 wollener Schal 1 schwarze Stofftasche, 1 grauer Sportstrumpf, 1 Petscha't auf einem goldenen Bleistift, 1 Rocknadel aus Tulafilber, 1' Reifen von einem Kinderwagen. Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nachmittags bei der unterzeichneten Behörde, Zimmer Ar. 1, erfolgen Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre 2lnsprüche alsbald bei uns geltend zu machen Gießen, den 29. März 1923. _________Polizeiamt Gießen. Frhr. v. G e m m i n g e n. und Steinbrudierei. R. Lange, Gießen.