Amtzverlündigungsblatt für die prooinzialdireltion Gberheßen und für das Meiramt Siehen. SienLtaa uu» gttitafl. Aur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 75.— vierteljährlich. Nr. 19 6. März 1923 1 ur $u°kr. Erhöhung des Urkundenstempels. — Schulferien. — Festsetzung des Wertes der Sachbezüge auf Grund der Aelchsverslcherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes. — Ausführung der Landesfeuerlöschordnung. — Ein- kommensteuerantelle der Gemeinden für das Rj. 1922. — Jahrbuch des Vereins für das Deutschtum im Ausland. — Erneuerung der Viehhandelserlaubniskarten. Bekämpfung des Preiswuchers. — Das Einhalten der Tauben während der Saatzeit. — Dienstnachrichten. — Gefunden, verloren. > Bekanntmachung, Preise für Zucker betreffend. Auf Grund des § 12 Abs. 3 der Verordnung des Herrn Reichs- Ministers für Ernährung und Landwirtschaft über den Verkehr mit Zucker im Detriebsjahre 1922/23 vom 3. Oktober 1922 (R.-G.- Bl. S. 762), sowie der Bekanntmachung des Hessischen Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft, die Landesversorgungsstelle für Hessen betreffend, vom 23. Oktober 1922, wird bestimmt: Der Preis für den Zucker (gemahlener Zucker und Kristallzucker), der auf Grund der Aeichszuweisung für den Monat Februar zur Verteilung komvit, wird auf 760 Mark für bas halbe Kilogramm festgeseht. Für Würfelzucker erhöht sich der vorgenannte Preis um 40 Mark, für Gciehraffinade um 20 Mark für das halbe Kilogramm. Diese Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, die Höchstpreise betreffend, vom 4. August 1914 bzw. 17. Dezember 1914 (R.-G.-Dl. S. 516), in der Fassung der Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (R.-G.-Dl. S. 25), vom 23. September 1916 (R.- G.-Dl. S. 603), vom 23. März 1916 (R.-G.-Bl. S. 183), vom 22. März 1917 (R.-G.-Dl. S. 253), vom 8. Mai 1918 (R.-G.-Dl. S. 395) und vom 17. Januar 1920 (R.-G.-Dl. S. 94). Darm st a d t, den 28. Februar 1923. Hessische Landes versorgungssteile. Decker. Verordnung über die Erhöhung des älrkundenstempels. Vom 28. Februar 1923. Auf Grund des Artikels 9 des Gesetzes über die Erhöhung des Urkundenstempels vom 3/ Januar 1923 (R.°Dl. Ar. 1, S. 2) wird hiermit mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags bestimmt: § 1. 1. In der Vorschrift unter b in Artikel 1 des vorbezeichneten Gesetzes treten an die Stelle der Worte: „auf das Hundertfache" die Worte: „auf das Zweihundertfünfzigfache". 2. Die bisherige Erhöhung auf das Hundertfache bleibt bestehen: bei Ziffer 2 der Tarifstelle 16, Befreiung von Bauvorschriften. 3. Für Tarifstelle 35 V 8, Erlaubnis zum Betrieb einer Wirtschaft, tritt an Stelle der bisherigen Erhöhung auf das Zwanzigfache (Artikel 1 unter d des vorgenannten Gesetzes) eine solche aus das Dreißigfache ein. s § 2. Diese Verordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 8 3. Mit der Ausführung dieser Verordnung sind sämtliche Ministerien und das Landesamt für das Bildungswesen beauftragt. Darmstadt, den 28. Februar 1923. Hessisches Gesamtminiflerium: Ulrich. v. Brentano. Henrich. I.V.: Schwarz. ___________________Raab.____ Betr.: Schulferien. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Die nachstehende Verfügung des Landesanits für das Bildungswesen teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und mit besonderem Hinweis auf Abs. 2 Sah 4 und 5 mit. Wir sehen Ihrem alsbaldigen Bericht darüber entgegen. Gießen, den 2. März 1923. Kreisschulamt Gießen. I. V.: Hemmerde. Hessisches D a r m st a d t, 26. Febr. 1923. Landesamt für das Bildungswesen. Zu Ar. L. D. 6396. D e t r.: Schulferien. Verschiedene Anfragen über unser Ausschreiben vom 17. Dezember 1922 — zu L. B. 36 223 — zeigen uns, daß vielfach die Anschauung vorhanden ist, als sei mit diesem Ausschreiben eine Verlängerung der Gesamtdauer der Schulferien eines Schuljahres gestattet. Diese Ansicht ist irrig. Eine Verlängerung der Gesamtdauer der Ferien eines Schuljahres über das in unserer Verfügung vom 2. Mai 1922 — zu Ar. L. D. 6746 — vorgeschriebene Maß hinaus kann unter keinen Umständen erfolgen. Alle Abweichungen von der üblichen Dauer der einzelnen Ferien — Einlegung von Kohlenferien, Verlängerung der Sommer- oder Herbstferien wegen Einbringung der Ernte usw. — dürfen nur innerhalb des vorgeschriebenen Gesamtmaßes der Schulferien vorgenommen werden. \ Unser Ausschreiben vom 17. Dezember 1922 — zu Ar. L. D. 36 223 — gibt lediglich die Ermächtigung, die diesjährigen Osterferien bereits am 10. März nach Beendigung des stundenplan- mäßigen Unterrichts — erster Ferientag: Sonntag, 11. März — beginnen zu lassen und ihnen damit eine längere Dauer zu geben. Eine für ganz Hessen einheitliche Festsetzung des Beginns der Osterferien auf .den 10. März ist keineswegs beabsichtigt oder erwünscht. Von der Möglichkeit des früheren Ferieubeginns werden zweckmäßig nur die Gemeinden Gebrauch machen, die durch Kohlenmangel dazu gezwungen werden. Allen Gemeinden, die mit Drennstosfen versorgt sind, insbesondere auch den ländlichen Gemeinden, die eine Kürzung der Sommer- und Herbstserien nicht wünschen, wird empfohlen, die Osterferien nicht vor dem sonst üblichen Tage (25. März) beginnen zu lassen. Der Beginn müh für Volks-, Fortbildungs- und höhere Schulen derselben Gemeinde einheitlich festgesetzt werden. Wo im Schuljahre 1922/23 die Herbstferien für die Kartoffelernte verlängert und die damals ausgefallenen Schultage noch nicht nachgehalten worden sind, hat dies durch Kürzung der Osterferien zu geschehen. Wo nach unserem Ausschreiben vom 17. Dezember 1922 — zu Ar. L. B. 36 223 — die Weihnachts- und Osterferien verlängert worden sind oder werden, muß die Verlängerung durch entsprechende Kiirzung der Pfingst-, Sommer- oder Herbstferien wieder ausgeglichen werden. In künftigen Füllen einer Abweichung von der seither üblichen Dauer der einzelnen Ferien ist entsprechend zu verfahren. Die Direktionen der höheren Schulen und die Kreis- und Stadtschulämter haben über die genaue Befolgung der Anordnung zu wachen. Ueber alle Aenderungen in der Üblichen Dauer der einzelnen Ferien ist in jedem einzelnen Falle zu berichten. I. V.: Jung. Bekanntmachung. Betr.: Festsetzung des Wertes der Sachbezüge auf Grund der Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenver- sicherungsgesetzes. ■Unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1922 — Amtsverkündigungsblatt Ar. 128 — wird hiermit auf Grund des § 360 RDO. und des § 1 vorletzter Absatz des Angestellten- versicherungsgesehes der Wert der Sachbezüge für die Landgemeinden des Kreises mit Wirkung vom 1. März 1923 an wie folgt festgeseht: 1. Dolle Tageskost für männliche und weibliche Personen ...... 810,00 Mk. 2. Jahreskost mit Wohnung, Brand und Licht für männliche und weibliche Personen .... 324 000,00 „ Ferner auf das Jahr berechnet: 3. Einzelzimmer 1200,00 „ 4. Familienwohnung (2 Zimmer mit Zubehör) . 2400,00 „ 5. Heizung für Einzelpersonen . %.. 6150,00 „ „ für eine Familie . '...... 18150,00 „ 6. Beleuchtung für Einzelpersonen 1500,00 „ - „ für eine Familie . 3000,00 „ Dom Gesamtwert der Sachbezüge entfallen: auf volle Verpflegung 90 vom Hundert, auf Wohnung 10 vom Hundert. Vom Gesamtwert der Verpflegung treffen auf das erste Frühstück 10 vom Hundert, zweite Frühstück 10 vom Hundert, Mittagessen 40 vom Hundert, Vesperbrot 10 vom Hundert, Abendbrot 30 vom Hundert. Der Wert anderer Sachbezüge wird von Fall zu Fall festgesetzt. Abweichungen von obigen Festsetzungen in besonderen Fällen bleiben Vorbehalten. Gießen, den 21. Februar 1923. Kreisamt Gießen (Versicherungsamt). I. V.: Dr. H e ß. Betr.: Ausführung der Landesfeuerlöschordnung. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. ■Unter Hinweis auf § 11 der Ausführungsverordnung zur Landesfeuerlöfchordnung vom 29. März 1890 empfehlen wir Ihnen, soweit noch nicht geschehen, alsbald die Grundliste der Feuerwehr und das Verzeichnis der. für die Zeit vom 1. April 1923 bis 31. März 1924 als feuerwehrpflichtig in Anspruch zu übernehmen- > 2 Druck der Brühl'schen Universitäts-Vuch. und Steindruckerei. R. Lang«, Gießen. Betr.: Das Einhalten der Tauben während der Saatzeit. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir verweisen Sie auf die Bestimmung des Art. 39 Ab>. 1 Ziffer 2 des Feldstrafgesetzes vom 13. Juli 1904 (Regierungsblatt 1904, Seite 282) und empfehlen Ihnen dringend, im Interesse einer guten Feldbestellung in Einvernehmen mit dem Gemeinderat eine ausreichende Sperrzeit für Tauben anzuordnen. Gießen, den 3. März 1923. Kreisamt Gießen. 3. 33.: Dr. Braun. Dicrlsttlachrichtcn des Kreisamtes. Die Maul- und Klauenseuche in Aieder-Ohmen ist erloschen. Das Deobachtungsgebiet, Ort und Gemarkung Aieder-Ohmen, ist wieder aufgehoben. Die Maul- und Klauenseuche in Okarben ist erloschen, desgleichen im ganzen Kreise Friedberg. Die Maul- und Klauenseuche in Wermertshausen und in Hof Eapelle (Kreis Marburg) ist erloschen. Die angeordneten Schutzmaßregeln sind aufgehoben. Bekanntmachung. In der Zeit vom 1. bis 15. Februar 1923 wurden in hiesiger Stadt gefunden: 5000 Mark in Tausendmarlscheinen, 1 Armkettchen, 1 schwarzer Brotbeutel, 40 Mark, 1 Peitsche, 2000 Mark, ein Portemonnaie mit Inhalt, 1 Pserdegeschirriemen, 1 Brille mit Futteral, 1 Fünfhunderlmarkschein, 1 Brille, 1100 Mark, ein Regenschirm, 66 Mark, 300 Mark, 1 Paar Kinderhandschuhe, 1 Gliederarmband, 2000 Mark, 1 Paar Damenhandschuhe, ein Taschentuch, 1 Herrensiegelring, 1 Kneifer mit Futteral, auch sind eine Anzahl Schlüssel gefunden worden: verloren: 1 schwarzlederne Brieftasche mit Inhalt, ca. 15000 Mark und Ausweispapiere, 1 schwarzes Täschchen mit 50 000 Mark, 1 rotbraune Brieftasche mit ca. 70—90 000 Mark Inhalt, 1 brauner Marabupelz, 1 Regenschirm mit silbernem Griff, 1 silbernes Kettenarmband, 1 Schulatlas von Dirke u. Gäbler, große Ausgabe, 1 Pferdedecke mit gelben und schwarzen Streifen, 1 E. K. 1. Kl., 1 goldener Ring mit rotem Stein, 1 schwarzes lackledernes Portemonnaie mit Inhalt, eine 2- Dollarnote, 1 Pelzkragen, 1 silberne Damenuhr, altes Werk mit Lederarmbanü, 1 Damenarmbanduhr am Lederriemen und 1 Brieftasche mit Inhalt. Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11—12 Ähr vormittags und 4—5 Ähr nachmittags bei der unterzeichneten Behörde, Zimmer Ar. 1, erfolgen. Gießen, den 21. Februar 1923. ________Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen. . Bekanntmachung. B e t r. : Erneuerung der Biehhandelserlaubniskarten. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern daran, daß die Gültigkeit der laufenden Biehhandelserlaubniskarten am 15. d. Mts. abläuft. Mit diesem Tage wird eine besonders scharfe Kontrolle des Diehhandels einzusehen haben. Anträge auf Erneuerung der Viehhandelserlaubnisse 1922, die nicht spätestens bis zu diesem Termin eingegangen sind, werden vom Hessischen Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, in Darmstadt nur in eingehend begründeten Fällen alsdann noch berücksichtigt. Sie wollen dafür Sorge tragen, daß die Interessenten umgehend hiervon unterrichtet werden. Es wird ferner daran erinnert, daß über alle Verstöße von Viehhändlern gegen reichs- oder landes- gesehliche Bestimmungen, die zu Ihrer Kenntnis kommen, uns zu berichten ist. Gießen, den 2. März 1923. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Bekanntmachung. Betr.: Die Bekämpfung des Preiswuchers. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden sowie die Gendarmeriestationen des Kreises. Wir weisen Sie erneut auf unsere Bekanntmachung vom 4. Oktober 1922 im Amtsverkündigungsblatt Ar. 105 vom 10. Oktober 1922 hin und machen Ihnen die Durchsührung derselben zur Pflicht. Geschäftsleute, die die Vorschriften über die Preisauszeichnung nicht erfüllen, sind unbedingt zur Anzeige zu bringen. Bei erheblichen Verstößen behalten wir uns vor, das Verfahren auf Änter- sagung des Gewerbes auf Grund der Verordnung vom 23. September 1915 einzuleiten. Gießen, den 2. März 1923. Kreisamt Gießen. I. 35.: Dr. 'Brau n. I den Personen aufzustellen, beide Listen nach ortsüblicher Bekanntgabe 8 Tage lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und nach Artikel 11 A. V. zur L. F. O. weiter zu verfahren. Die Grundliste empfehlen wir nach dem Ihnen von dem Herrn . Kreisfeuerwehrmspektor gegebenen Muster in ein festes Heft einzutragen und am Schluß eines jeden Jahrgangs einige Zeilen freizulassen, um neu zuziehende.Pflichtige nachtragen zu können Bei den älteren Jahrgängen sind hierbei weniger, bei den jüngeren mehr Zeilen freizulassen. Die auf diese Weise angelegte Grundliste kann alljährlich durch Nachträgen eines neuen Jahrgangs weitergeführt werden. Das Verzeichnis der für das Jahr als Pflichtige zu übernehmende Mannschaften ist alljährlich an Hand der Grundliste neu aufzustellen und zwar ebenfalls nach dem von dem Herrn Kreisfeuerwehrinspektor Ihnen zurückgelasse- nen Muster. Grundliste und Verzeichnis sind, wie oben angegeben offenzulegen. ’ Bis zum 1. April jeden Jahres wird sodann die Einteilung der neu zugezogenen Pflichtigen durch den Bürgermeister vorgenommen, wobei § 7 der Kreisfeuerlöschordnung zu beachten ist Don einer Einreihung in die Feuerwehr und der Einteilung in eine bestimmte Abteilung ist jedem neu herangezogenen Mitglied schriftliche Eröffnung zu machen. Außerdem werden die Hamen der neu herangezogenen Feuerwehrmitglieder und ihre Einteilung in die Abteilungen durch öffentlichen Anschlag bekanntgemacht. Wegen Behandlung etwaiger Einwendungen verweisen wir auf § 11, letzter Absatz, A. V. zur L. F. O. Wir erwarten Ihren Bericht über die Erledigung bis zum 1. April d. Js. Gießen, den 23. Februar 1923. —* Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. Bet r.: Einkommensteueranteile der Gemeinden für das Aj. 1922. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die Hauptstaatskasse ist angewiesen worden, den nachstehenden Gemeinden alsbald die beigesetzten Betrage abschläglich auf die diesen für Rj. 1922 zukommenden Einkommens!euerauteile zu überweisen. Den Rechnern ist entsprechende Einnahme-Anweisung zu erteilen. Gießen, den 27. Februar 1923. Kreisamt Gießen. I. V.: Hemm er de. Albach 8000 Mk., Allendorf a. d. Lahn 74 000 Mk., Allendorf a. d. Lumda 18 500 Mk., Allertshausen 15 000 Mk., Alten-Duseck 43 500 Mk., Annerod 32 500 Mk., Bellersheim 73 500 Mk., Beltershain 33 000 Mk., Bersrod 5000 Mk., Bettenhausen 24 500 Mk., Beuern 14 000 Mk., Birklar 59 000 Mk., Burkhardsfelden 49 500 Mark, Climbach 9000 Mk., Daubringen 66 500 Mk., Dorf-Güll 62 000 Mk., Eberstadt 88 000 Mk., Garbenteich 88 000 Mk., Geilshausen 24 500 Mk., Gießen 18 050 000 Mk., Göbelnrod 26 000 Mk., Großen-Buseck 53 000 Mk., Großen-Lmden 422 500 Mk., Grünberg 283 000 Mk., Grüningeu 76 000 Mk., Harbach 15 000 Mk., Halten-- rod 9000 Mk., Hausen 47 500 Mk., Heuchelheim 643 000 Mk., Holzheim 127 500 Mk., Hungen 338 500 Mk., Inheiden 29 500 Mk., Kesselbach 28 000 Mk., Klein-Linden 222 000 Mk., Langd 33 000 Mk., Lang-Göns 156 000 3M., Langsdorf 39 500 Mk., Lauter 22 000 Mk., Leihgestern 143 500 Mk., Lich 281 000 Mk., Lindenstruth 20 000 Mk., Lollar 393 500 Mk., Londorf 69 500 Mk., Lumda 24 000 Mk., Mainzlar 74 000 Mk., Münster 31500 Mk., Muschenheim 50 000 Mk., Aieder-Dessingen 20 000 Mk., Aonnenroth 10 000 Mk., Obbornhofen 73 000 Mk., Ober-Defsingen 18 500 Mk., Ober-Hörgern 78 500 Mark, Odenhausen 14 000 Mk., Oppenrod 11 000 Mk., Queckborn 48 500 Mk., Rabertshausen 18 500 Mk., Reinhardshain 18 000 Mk., Reiskirchen 34 000 Mk., Rodheim a. d. Horloff 19 000 Mk., Rödgen 45 000 Mk., Röthges 9500 Mk., Rüddingshausen 24 500 Mk., Ruttershausen 24 500 Mk., Saasen 57 500 Mk.< Stangenrod 21 000 Mk., Staufenberg 8500 Mk., Steinbach 62 000 Mk., Steinheim 30 000 Mk., Stockhausen 51000 Mk„ Trais-Horloff 53 500 Mk., Treis a. d. Lumda 47 000 Mk., Trohe 16 000 Mk., Äiphe 50 000 Mk., Villingen 15 000 Mk., Watzenborn-Steinberg 273 000 Mk., Weickartshain 43 000 Mk., Weitershain 42 000 Mk., Wieseck 267 500 Mk., Winnerod 8500 Mk. ---------—----- Betr.: Jahrbuch des Vereins für das Deutschtum im Ausland. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Das Landesamt für das Dildungswesen teilt mit, daß der Preis des Jahrbuches — A. 33. Bl. Ar. 17 vom 27. Februar 1923, Verfügung vom 13. Februar 1923 — inzwischen auf 100 Mk. fest- igesetzt werden mutzte und datz weitere Erhöhung zu erwarten ist. Die Leitung des Vereins sei jedoch ausnahmsweise bereit, hessischen Bestellern bis zum 15. März das Jahrbuch noch zum Preise von 40 Mk. und Postgeld bei grötzerem Bezüge zu liefern. Es empfiehlt sich, von diesem Angebot rechtzeitig Gebrauch zu machen, da der Preis des Buches auch jetzt noch als überaus gering bezeichnet werden muh. Gießen, den 28. Februar 1923. Kreisschulamt Gießen. 3. 33.: Hemmerde.