Nr. 11 6. Februar 1923 QIn den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Verordnung empfehlen wir besonderer Vachachtung. Ihre Bestimmungen ermöglichen es, in wirksamer Weise für Unterbringung der ausgewiesenen Personen zu sorgen und auch dort Wohnungen zu schaffen, wo dies bisher unter dem Zwang der gesetzlichen Vorschriften nicht angängig war. Wir machen aber besonders darauf aufmerksam, daß die zugelassenen Maßnahmen nur zur -Unterbringung dieser Personen Anwendung finden dürfen, und Mpfehlen, unverzüglich bedingte Beschlagnahmen für den Fall des Bedarfs vorzunehmen. -- Gießen, den 5. Februar 1923. Kreisamt Gießen. 3. B.: Ur. K r üger. Detr.: Gesetz vom 20. Dezember 1922 wegen Abänderung des Hundesteuergesetzes vom 12. August 1899 und 15. Oktober QIn die Bürgermeistereien der Landgemeinden des^Kreises. , erinnern die rückständigen Bürgermeistereien an s o f o r - Ll II. III. IV. g.C, ®Li?&^ung unserer Bersügung vom 17. Januar d. Hs. — Amtsverkundigungsblatt Ar 7 — V Bekanntmachung, die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend. Dom 25. Han. 1923. ©runb beö § 43 der Schornsteinfegerordnung vom 4. März 1921 (Reg.-Bl. S. 41) haben wir unter Aufhebung der in unserer Bekanntmachung vom 3. Januar 1923 (Reg.-Bl. S 5) zugebilligten Teuerungszuschläge mit Wirkung vom 25. Januar 1923 ab bis auf weiteres die Teuerungszuschläge auf die unter l. unserer Bekanntmachung, die Gebühren der Schornsteinfeger belreffend vom 8. Mai 1922 (Reg.-Bl. S. 111) bestimmten Grundgebühren wie ' folgt festgesetzt: . 1. für die Kehrbezirke der Städte ® arm« habt, Main z, Offenbach und Gießen auf .........- 10 300 Prozent 2. für die übrigen Kehrbezirke des Landes auf ............ 14 400 Prozent Die Gebühren der Schornsteinfeger einschließlich Teuerungs- zuschlag betragen demnach, ab 1. Januar 1923 in den zu Ziffer 1 genannten städtischen Kehrbezirken das 104-fache, in den übrigen Kehrbezirken des Landes das 145-fache der Grundgebührensätze der Bekanntmachung vom 8. Mai 1922. Ergeben sich bei der Berechnung der von den Zahlungspflichtigen jeweils zu erhebenden GesamtgebührenbeträgePfennigbeträge, so sind die Gebührenbeträge bei einem Pfennigbetrag von 50 Pf' oder mehr auf volle Mark aufzurunden, bei einem Psennigbetrag unter 50 Pf. auf volle Mark a b zurunden. Im übrigen behält es bei den Bestimmungen unter II. Abf. 2, Satz 1 und Abs. 3 unserer vorgenannten Bekanntmachung vom 8. Mai 1922 fein Bewenden. Dar stadt, den 25. Januar 1923. . Hessisches Ministerium des Innern. 3. D.: Emmerling. f Verordnung über außerordentliche Maßnahmen gegen Wohnungsmangel. Vom 31. Januar 1923. Auf Grund des § 9 der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel vom 23. September 1918 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Mai 1920 (R.-G.-Dl. S. 949) wird mit Zustimmung des Herrn Aeichsarbeitsministers für sämtliche Gemeinden des unbesetzten hessischen Gebietes folgendes bestimmt: Artikel 1. Die Gemeinden werden ermächtigt, unter Außerachtlassung des § 6 der hessischen Verordnung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel vom 1. Februar 1921 (Reg.-Bl. S. 34) diejenigen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die ausgewiesene oder verdrängte Bevölkerung nebst ihrem Mobiliar anderweitig unterzubringen. Artikel 2. Die auf Grund der letzten Ereignisse ausgewiesenen Personen - unb vor den im § 20 der genannten hessischen Verordnung aufgeführten Kategorien zu berücksichtigen. \ Artikel 3. Die gemäß dieser Verordnung eingehenden Verfügungen der Gemeindebehörden unterliegen nicht der Anfechtung bei dem Mieteinigungsamte. Artikel 4. Die Verordnung tritt sofort in Kraft. Darmstadt, den 31. Januar 1923. Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft: 2t a a b. Detr.: Laufende Teuerungszuschüsse. 2ln die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die nachstehend abgedruckte sechste Verordnung des Reichs- arbeitsminislers über die Erhöhung der Teuerungszuschüsse und der Einkommensgrenzen im Gesetz über Teuerungsmaßnahmen für JlaUtarrentner, vom 17. Januar 1923, wollen Sie durch Aushang an der Ortstafel und öffentlichen Hinweis darauf zur Kenntnis ver Beteiligten bringen. Gießen, den 31. Januar 1923. Kreisamt Gießen. (Amtl. Kreisfürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene.) 3. 23.: llr. H e ß. Sechste Bcrordlittng über fite, Erhöhung der Teuerungszuschüsse und der Einkommensgrenzen im Gesetz über Teuerungsmaßnahmen für Militärrentner. Vom 17. Januar 1923. ,.. Grund des § 9 des Gesetzes über Teuerungsmaßnahmen für Militarrentner vom 21. Juli 1922 (RGBl. IS. 650) wird mit Zu- stimmung des Reichsrats und die Ausschüsse des Reichstags für den Haushalt und für Kriegsbeschädigtenfragen folgendes verordnet: Z u §8 2 u n d 3. Die monatlichen Teuerungszuschüsse (Ziffer I per fünften Verordnung vom 15. Dezember 1922 — Reichsaeseh- btatt I S. 926) werden erhöht: für einen Schwerbeschädigten bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 bis 80 vom Hundert um 3800 Mark auf 7600 Mark, für einen Schwerbeschädigten bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mehr als 80 vom Hundert um 5700 Mark auf 11 400 Mark, für einen Schwerbeschädigten, der nur auf die Rente angewiesen und nachweislich einen Erwerb auszuüben nicht imstande ist um 12 400 Mark auf 20 000 Mark, für eine Witwe um 3800 Diark auf 7600 Mark, für ein#, Witwe, die nur auf die Rente angewiesen und nachweislich einen Erwerb auszuüben nicht imstande ist. um 8300 Mark auf 14 000 Mark, für eine vaterlose Waise um 3100 Mark auf 5500 Mark für eine elternlose Waise um 5400 Mark auf 9000 Mark' für einen Elternteil um 3000 Mark auf 6000 Mark, für ein Elternpaar um 4900 Mark auf 9800 Mark,' für Empfänger eines Llebergangsgeldes oder eines Hausgeldes oder für Empfängerinnen einer Witwenbeihilfe um3800 Mark auf 7600 Mark; Ser besondere Zuschuß, den Schwerbeschädigte oder Hausgeldempfänger erhalten, wenn sie für Kinder zu sorgen haben erhöht sich für jedes Kind um 3000 Mark auf 5000 Mark' II. Außerdem wird allen Personen, die am 1. Dezember 1922 auf Grund der fünften Verordnung über die Erhöhung der L-euerungszuschüsse vom 15. Dezember 1922 zum Empfang eines p-euerungszuschusses berechtigt waren, eine einmalige Nachzahlung mi Betrage von 25 vom Hundert der für Dezember zahlbaren L,euerungszuschüfse gewährt. III. Zu 8 4 A b s. 1. Die Einkommensgrenzen werden den erhöhten ^euerungszuschüssen (Ziffer I) entsprechend erhöht. IV. „ Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1923 in Die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen trifft der Leichsarbeitsminifler. Berlin, Seit 17. Januar 1923. Der Reichsarbeitsminister Dr. Brauns. AmtsverkiindiglmgMatt für die provinzialdirektion Gderhessen und für dar Kreisamt Gießen ______________L», d«ch »le -8.fi sw„ am. ,5.- MMelW4l. sende Teuerungs^ufchüffe."-^Abänd^ru°ng^des^Hundest^e^ Einsteg^^""^^ Maßnahmen gegen Wohnungsmangel. — Lau- 2 QIngelegenIjeit jst, tote in bet genannten Verfügung bereits erwähnt, dringlich Gießen, den 1. Februar 1923 Kreisamt Gießen. 3.CB.: Hemmerde. CBetr.: Verordnung über die Einstellung und Beschäftigung ausländischer Arbeiter, vom 2. Januar 1923 An die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gendarmeriestattonen des Kreises. Wir verweisen auf die in Ar. 10 der Darmstädter Zeitung vom 12. Januar 1923 abgedruckte Verordnung über die Einstellung und Beschäftigung ausländischer Arbeiter, vom 2. Januar 1923, bie am 15. Januar 1923 in Kraft getreten ist, und beauftragen Sie, die Interessenten auf die neue Verordnung hinzuweisen und ihnen evtl, dieselbe zur Einsicht vorzulegen. Besonders hingewiesen sei auf § 11, wonach der Antrag bei dem öffentlichen Arbeitsnachweis einzureichen ist, in dessen Bezirk , die Arbeitsstelle liegt. Gießen, den 29. Januar 1923. ______________Kreisamt Gießen. 3. V.: vr. He ß,_____________ Bekanntmachung. CBetr.: Errichtung- einer Tapezierer- und Sattlerzwangsinnung für die Stadt und den Kreis Gießen. Die Liste der Handwerker, welche an der Abstimmung über die. Errichtung einer Zwangsinnung für das Tapezierer- und Sattlergewerbe für die Stadt und den Kreis Gießen teilgenommen haben, liegt während zweier Wochen vom Tage des Erscheinens dieser Bekanntmachung auf der Registratur des Kreisamts Gießen in den üblichen Geschäftsstunden zur Einsicht und zur .Erhebung etwaiger Einsprüche der Beteiligten offen. Aach Ablauf dieser Frist vorgebrachte Einsprüche bleiben unberücksichtigt. , Gießen, den 31. Januar 1923. Der Kommissar. ___________ Dr. Rhumbler._______________________ Bekanntmachung. Detr.: Maul- und Klauenseuche. In Beltershain ist die Seuche erloschen. Die Gemarkung Bel- .tershain wird aus dem Sperrgebiet ausgeschieden und zum De- obachtungsgebiet erklärt. Die Gemarkungen Lumda, Reinhards- Hain, Göbelnrod und Grünberg werden aus dem Deobachtungs- gebiet ausgeschieden. Gietzen, den 1. Februar 1923. Kreisamt Gießen. 3. V.: Weicker. Bet r.: Das Ab- und Ausästen der an den Kreisstraßen stehenden Obstbäume. / An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern Sie gir a lsbaldigen Bericht auf unser Ausschreiben vom 9. Oktober 1922 in Ar. .113 des Amtsverkündigungs- blattes vom 7. Aodember 1922. ( A . Gießen,Lest 2. Februar 1923. * Jr" X^Kreisamt Gießen. 3.V.: Welcker. /V*r* Polizei-Berordnung. Betr.: Die Entwässerung der Grundstücke in der Gemeinde * Annerod. ' Auf Grund des Art. 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen vom 8. Juli 1911, Art. 2 des Gesetzes vom 30. April 1881, die allgemeine Bauordnung betreffend und der §§ 3, 4, 6, 8 und 9 der Verordnung vom 1. Februar 1882, die Ausführung der Allgemeinen Bauordnung betreffend, wird unter Zustimmung des Kreisaus- fchusses nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Hessischen Ministeriums des 3nnern vom 22. Juli 1922 zu Ar. M. d. 3. 19 682 für die Gemeinde Annerod folgende Pvlizeiverordnung erlassen: Zu Art, 32 und 34 der allgemeinen Bauordnung. . A. Allgemeine Vorschriften. § 1. Verpflichtung zum Anschluß. An den Straßen, in denen unterirdische Kanäle hergestellt werden oder bereits vorhandene in die Aeukanalifation einbezogen stnd, ist jedes bebaute Grundstück mit vorschriftsmäßigen Entwässerungsanlagen zu versehen und an die Straßenkanäle anzuschließen. Falls es im öffentlichen 3ntereffe erforderlich erscheint, kann der Gemeindevorstand diese Vorschrift auch auf unbebaute Grundstücke ausdehnen. Sind bei der Herstellung der Straßenkanäle anliegende Grundstücke bereits mit Entwässerungsanlagen versehen, so sind deren Besitzer verpflichtet, diese Anlagen den neuen Verhältnissen gemäß umzuändern und die Anschlüsse herzustellen. Ausnahmsweise kann auf Grund besonderer Verhältnisse vom Gemeinderat bestimmt werden, daß von der Entwässerung eines Anwesens in den Straßenkanal für kürzere oder längere Zeit ganz oder teilweise abzusehen ist. Bei Aeubauten • mutz die Entwässerungsanlage gleichzeitig mit der Bauausführung angelegt werden. Aeubauten dürfen vor erfolgter vorschriftsmäßiger Ausführung der Entwässerungsanlagen nicht in Benutzung genommen werden. Jedes Grundstück ist selbständig zu entwässern. Eine auch nur teilweise gemeinschaftliche Anlage für ztvei oder mehrere Grundstücke, wenn auch einem Eigentümer gehörig, ist verboten. Zusammenhängende Grundstücke desselben Eigentümers, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, gelten als ein Grundstück im Sinne dieser Vorschriften. Eine Privatstraße mit parzellierten'Grundstücken und darauf befindlicher Bebauung gilt in bezug auf die Entwässerung als ein bebautes Grundstück und unterliegt den Bestimmungen dieser Verordnung. 8 2. ■ Die einzuleitenden Abwässer. ... 1" ,"®Dn 8um Anschluß verpflichteten Grundstücken müssen sämtliche Abwässer in die Strahenkanäle geleitet werden, also insbesondere das Degen-, Schnee-, Haus- und Wirtschaftswafser, ausschließlich der menschlichen und tierischen Abgänge, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht hiervon eine Ausnahme enthalten. Jede andere Art der Ableitung oben bezeichneter Wässer und Stoffe, sowie das Ausgießen von solchen in die Straßenrinne ist verboten. 2. Das Regenwasser ist aus den Fallröhren entweder direkt an- öuschließen oder auf den Höfen mittels gepflasterter Rinnen einem Hofsinkkasten zuzuführen. Sammelgruben für Regenwasser dürfen ausnahmsweise mit besonderer Genehmigung des Gemeinderats belassen werden. Sie sind alsdann wasserdicht zu verputzen und mit einem äleberlaufrohr mit Wasserverschluß an den Kanal an» zuschlietzen. Verboten ist die Abführung fester Stoffe in die Kanäle (Küchenabfälle, Asche, Kehricht, Schutt, Lumpen, Sand und dergleichen), sowie feuergefährlicher, explosionsfähiger und solcher Stoffe, die die Kanalwandungen angreifen (Säure, Laugen usw.) oder schädliche und lästige Ausdünstungen verbreiten können. Verboten ist ferner das Einschütten von Abwasser in die Stratzensink- kaflen oder in die Stratzenrinnen. 3. Die Einleitung gewerblicher Abwässer, sowie Abdampfwässer .Dergleichen kann ebenfalls in die Straßenkanäle erfolgen; hier- oei rönnen besondere Vorschriften zur Reinigung, Aeutralisierung, Desinfektion, Abkühlung usw. der betreffenden Abwässer für jeden einzelnen Fall erlassen, die Anlage auf Widerruf genehmigt, ober es kann die Genehmigung überhaupt versagt werden. 4. Für die Einführung schädlicher Chemikalien bleibt für jeden einzelnen Fall der Erlaß besonderer Anordnungen Vorbehalten. 5. Die Einleitung von Grund- und Kellerwasser in die Kanäle ist nur mit besonderer Genehmigung gestattet. Es mutz jedoch Sicherheit dafür vorhanden fein, daß das Grundwasser bei Rückstau nicht verunreinigt wird und die Kanalprofile nicht überlastet werden. 6. Sämtliches Abwasser der Grundstücke, insbesondere auch das A i ed er s ch l a g s wa s s e r, mutz auf öffentlichem Grund und Boden in unterirdischen, möglichst gradlinigen Leitungen den Strahensielen zugeführt werden. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, die auf gemeiiiheitlichem Gelände liegenden Leitungen selbst herzustellen und die Kosten hierfür von den Beteiligten zu erheben. 7. Der Anschluß der Aborte und Pissoire in allen kanalisierten Straßen ist vorläufig untersagt. Er kann aber ohne weiteres dann erfolgen, wenn die Gemeinde eine Abwasserreinigungsanlage errichtet hat. § 3. Zuwiderhandlungen. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung werden, soweit andere Vorschriften keine höhere Strafe ' bedingen, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft. Llnabhängig von dieser Bestrafung erfolgt die zwangsweise Durchführung der Bestimmungen dieser Verordnung. § 4. Schlußbestimmung. \ vorstehender Polizeiverordnung Bestimmungen nicht getroffen sind, oder sofern außergewöhnliche Verhältnisse besondere Maßnahmen nötig machen, sind die besonderen, in jedem einzelnen Falle nach Anhörung des Gemeinderats vom Regierungsbaurat bei der Kreisbauverwaltung zu gebenden Anordnungen zu befolgen. Verfehlungen gegen diese Vorschrift unterliegen den Rechts- olgen der Artikel 79 und 80 der allgemeinen Bauordnung. . Diese Pvlizeiverordnung, die alle früheren Verordnungen und ruher abgeschlossenen Reverse aufhebt, tritt mit dem Tage der Bekanntmachung im Kreisblatt in Kraft. G i e ß en, den 22. Dezember 1922. _____________Kreisamt Gießen. 3.V.: Welcker. Dicnstnachrichten des ärreisamtcs. 3n den Gemeinden Beienheim und Friedberg ist die Maul- .md Klauenseuche erloschen. Die angeordneten Sperrmahnahmen aufgefjoBen. QKit Rücksicht