AmtsverliiMglmgsblatt für die Provinzialdirektion Gberhefsen und für dar Ureisamt Giehen. Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen. ?tr. 76 5. Oktober 1923 3tt5aIt«-lIeBern®t: ©ebütren öer Schornsteinfeger. — Preise für Zucker. — Schafräude. — Schlachtscheingebühren. — Fleischbeschauge. 6u5ren. ^^^'^-^l^^bslosenfursorge. Höchstsätze der Erwerbslosenfürsorge. — Höchstdauer der Erwerbslosen Unterstützung — Anrechnung des Arbeitsertrages im eigenen Betriebe auf die Einkünfte eines Kurzarbeiters: bei der Berechnung der Kurzarbeiterunter- stutzung. Krankenversicherilng der ^u^^beiter. — Ausführung des Reichsmietengesetzes. — Vollstreckung von Aäuinungsurteilen. - Durchführung des Arbeitsnachweisgesehes. Retsekostenverordnung. — Feldbereinigungen Klein-Linden, Ober-Steinberg und Lunida Bekanntmachung, die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend. Bvm 22. September 1923. , An die Stelle der Sätze der Bekanntmachung vom 15. September treten folgende Sätze:- 1. für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Mainz, Offen- ' bach und Gießen das 7500 000fache, 2. für die übrigen Kehrbezirke des Landes das 8 100 OOOfache der Grundgebührensätze der Bekaniitmachung Vvm 8. Mai 1922 (Regierungsblatt S. 111). Die von den Zahlungspflichtigen jeweils zu erhebenden Ge- s a m t gebührenbeträge können auf volle 5000 Mk. bzw. 10 000 Mi. nach oben aufgerundet werden. Wird die Zahlung der Gebühren nicht innerhalb 5 Tagen nach erfolgter Anforderung geleistet, so ist der Schornsteinfeger- meister berechtigt, Zahlung der Gebühren unter Zugrundelegung der am Zahlungstage geltenden Schlüsselzahl zu verlangen. D a r m st a d t, den 22. September 1923. Hessisches Ministerium des Innern. I. D.: Dr. Rei tz. Bekanntmachung, Preise für Zucker betreffend. Der Zuckerpreis wird bis auf weiteres auf 22 Millionen Mark für das Pfund festgesetzt. Darmstadt, den 2. Oktober 1923. Hessische Landesversorgungsstelle. Decker. Bekanntmachung. B et r.: Schafräude. .Unter den Schafherden der Gemeinde Beltershain und der Schäfereigesellschaft 11 Grünberg ist die Räude festgestellt und Gemarkungssperre angeordnet worden. Gießen, den 3. Oktober 1923. Kreisamt Gießen. 3. CB.: Weicker. Bekanntmachung. Betr.: Die Schlachtscheingebühren. Die Schlachtscheingebühren werden für die Zeit vom 1. bis 7. Oktober d. Hs. für ein Stück Großvieh auf für ein Schwein auf für ein Stück Kleinvieh auf für ein Sauglamm usw. auf 44 200 000 Mk. 28 900 000 Mk. 15 300 000 Mk. 8 500 000 Ml. erhöht. Gießen, den 3. Oktober 1923. Kreisamt Gießen. 3.B.: Welcker. An die Dürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, die Gemeinderechner alsbald hiervon in Kenntnis zu setzen. Gießen, den 3. Oktober 1923. Kreisamt Gießen. I. B.: W e l ck e r. Bekauutmachuug. D e t r.> Die Fleischbeschaugebühren. t Das Ministerium des Innern hat die m unserem Amtsverlun- digungsblatt Dr. 61 vom 14. August 1923 abgedruckten Gebühren für die Zeit vvm 1. bis 7. Oktober 1923 auf den drei- h u n d e r t v ie r z i g f a ch e n Betrag erhöht. (Also 50 000 Mk. auf 17 000 000 Mk. usw.) Gießen, den 3. Oktober 1923. Kreisamt Gießen. I. D.: Welcker. ___ D und B Mill. Mk. 27 E D und Mill. Mk. 32 1923 ■ B 62 29,5 a b C 57 in den Ortskaffen A 34,5 vom 26. Septemter in den Ortsklaflen A 67 Bekauutmachuug. . Betr: Produktive Erwerbslosenfürsorge; hier: Durchschmttssatze der ersparten Erwerbslosenunterstützung Die Durch schnittssätze, die ber der Berechnung von Zor- derungen aus Mitteln der produktiven Erwerbslosenfürsorge rn Betracht kommen, betragen v o m 19. S e p t e m b e r 1 9 2 3 a b _ _ _ * n i I i umn r Gießen, den 3. Oktober 1923. Kreisamt Gießen. I. D.: Schmidt. Bekauntmachuttg. Betr.: Die Höchstsätze der Erwerbslosenfürsorge. Die Höchstsätze der Erwerbslosenunterstützung betragen in der Woche vom 2 6. September bis 2. Oktober 1923 wochen- täglich den Orten 1. B C 42 39 36 33 Mill. Mk. b) c) 2. 33,5 31,5 29,5 27,5 Haushalt eines anderen leben 28 19,5 3. 15,5 14,5 13,5 12,5 11,5 10,5 9,5 Kreisamt Gießen. I. B.: Schmidt. 31,5 23,5 26 18 29,5 22 24 16,5 27,5 20,5 22 15 c) unter 21 Jahren ' als Familienzuschläge für: a) den Ehegatten b) die Kinder und sonstige unter in A für männliche Personen a) über 21 Jahre, sofern sie nicht 33,5 25 im Haushalt eines anderen leben ...... über 21 Jahre, sofern sie in dem Haushalt eines anderen leben unter 21 Jahren .... für weibliche Personen a) über 21 Jahre, sofern sie nicht int Haushalt eines anderen leben b) über 21 Jahre, sofern sie in dem stützungsberechtigteAngehörige 12,5 Gießen, den 2. Oktober 1923. der Ortsklaffen I) u. E Bekanntmachung. Betr.: Höchstdauer der Erwerbslosenunterstützung. Im Hinblick auf die weitere Verschlechterung des Arbeits- ntarktes gelten nach einem Erlaß des Herrn Reichsarbeitsministers vom 24. lfd. Mts. X 8694/23 für die Höchstdauer der Erwerbslosenunterstützung folgende neue Richtlinien: I. Eine - Beschränkung der Für s v r g e h ö ch st d a u e r auf 13 Wochen (§ 9a Abs. 3 der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge), wird, soweit nicht die örtlichen Verhältnisse etwas anderes bedingen, bis auf weiteres nur in Betracht kommen für die Angehörigen folgender Berufe: 1. Landwirtschaft: Ledige landwirtschaftliche Arbeiter und Arbeiterinnen. 2. Bergbau: Häuer, Lehrhäuer, Bergleute. 3. Baugewerbe: Maurer, Zimmerer. 4. Sonstige Lohnarbeit und häusliche Dienste: Jugendliche ungelernte Arbeiter und Arbeiterinnen (einschließlich Erdarbeiter und Dautagelöhner), Hausangestellte. Soweit für diese Berufe aus besonderen Grüitden nach § 9 a Abs. 3 Sah 2 die Fürsorge ausnahmsweise über 13 Wochen hinaus verlängert werden muh, ist in jedem einzelnen Falle die Entscheidung des Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft durch unsere Vermittlung einzuholen und hierbei nicht nur über die persönlichen, sonderm auch über die zu berücksichtigenden allgemeinen (örtlichen, beruflichen) Verhältnisse zu berichten. II. Die normale F ü r s o r g e hö ch st d a u e r beträgt nach wie vor 2 6 Wochen (§ 9 a Abs. 1 der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge). III. .Ueber 26 Wochen hinaus soll die Fürsorge nur ausnahmsweise und zur Vermeidung unbilliger Härten gewährt werden können. (8 9 a Abs. 2). Das Vorliegen einer unbilligen Härte wird bei den zu I ge- namcken Berufsgruppen z. Z. überhaupt nicht bejaht werden können. Soweit es sich um Angehörige der nicht unter I genannten Berufe handelt, wird eine unbillige Härte in der Regel dann nicht anzunehmen sein, wenn der Erwerbslose keine Angehörigen zu ernähren hat. Bei solchen Erwerbslosen werden daher -Unter« stützungen über 26 Wochen hinaus nur in besonderen Ausnahme- sällen zugelassen unb auch dann künftig nur eine Nachfrist von höchstens 4 bis 6 Wochen bewilligt tverden. Don diesen Grundsätzen soll abgegangen werden dürfen zugunsten der Angehörigen des Spinnstoffgewerbes, der Schuh- und Schästemacher, Tabakarbeiter und Zigarremnacher, Buchdrucker (einschließlich Schriftsetzer), Buchbinder und Angehörigen berufs- verwandter Gewerbe. Bei den Erwerbslosen dieser Berufe wird auch dann, wenn sie keine Familienangehörigen zu ernähren haben, jeweils zu prü- - 2 fen fein, ob di« Fürsorge für sie auf Grund des 8 9 a Abis 2 der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge über 26 Wochen hinaus zu verlängern ist. Dabei soll jedoch, eine Höchstdauer von 39 Wochen grundsätzlich nichl überschritten werden. Jin übrigen gilt für die Bewilligung das oben unter I 2lbs. 2 Gesagte. G i e h en, den 3. Oktober 1923. Kreisamt Gießen. I. V,: S ch m i d t. Betr.: Anrechnung des Arbeitsertrages im eigenen Betriebe auf die Einkünfte eines Kurzarbeiters bei der Berechnung der Kurzarbeiterunterstützung. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Aachstehende Abschrift eines Erlasses des Herrn Reichsarbeits- ministers vom 18. lfd. Mts. X 8317/23 teilen wir Ihnen Mr Kenntnisnahme und Beachtung mit. G i e B e n, den 3. Oktober 1923. Kreisamt Gießen. I. 03.: Schmidt. Abschrift. Aach § 9 Abs. 2 Sah 1 der Verordnung über Ertoerbslvsen- fürforge ist bei Kurzarbeiterunterstützung die Bedürftigkeit zwar nicht zu prüfen; Wohl aber ist die Hohe des Wochen- ober Toppel- woHenarbeitsverdienstes des Kurzarbeiters für die Berechnung der Unterstützung maßgebend. Als Arbeitsverdienst kommt auch, nach meiner Auffassung nicht nur der Verdienst in dem Betriebe, in dem der Kurzarbeiter unter normalen Verhältnissen voll zu arbeiten Pflegt, sondern überhaupt jeder Arbeitsverdienst in Frage. Diese Auslegung ergibt sich zwingend daraus, daß durch die Verordnung vom 15. Januar 1920 (A.G.Bl. S. 54) das Wort „verbliebenen", das ursprünglich vor dem Worte „Wochenarbeitsverdienstes" stand, gestrichen worden ist. Dementsprechend ist die erwähnte Auslegung hier auch von jeher vertreten worden. Es entspricht m. E. aber durchaus dem Willen des Gesetzgebers, wenn bei der Errechnung der Kurzarbeiterunterstützung nicht nur Einkünfte aus Arbeitnehmertätigkeit in Betracht gezogen, werden, sondern auch ein solcher Arbeitsverdienst, den ein Kurzarbeiter, der über einen eigenen Betrieb (z, B. landwirtschaftlicher Art) verfügt, dadurch tatsächlich erzielt, daß er selber in ihm tätig ist und eine bezahlte Arbeitskraft erspart. Bckauutmttchuug. Bet r.: Krankenversicherung der Kurzarbeiter. Soweit die Voraussetzungen des § 12 g der Verordnung über Erwerbslofenfürsorge in der Fassung des Gesetzes vom 14. Mai 1923 (Aeichsgesetzbl. I S. 287) gegeben sind, ist nach einer Entscheidung des Herrn Reichsarbeitsministers vom 18. lfd. Mts. X 8103/23 der Mehrbetrag an Versicherungsbeiträgen für Kurzarbeiter auch dann aus der Erwerbslosensürsorge zu bezahlen, wenn der Kurzarbeiter aus irgendeinem Grunde, also insbesondere wegen der Hohe seines Lohnes, keine Kurzarbeiterunterstühung bezieht. Gießen, den 3. Oktober 1923. Kreisamt Gießen, I. V.: Sch m id t. • Bekanntmachung betreffend die Ausführung des Reichsmietengesetzes. Vom 26. September 1923. Auf Grund des § 22 Satz 2 des Reichsmietengesetzes und des Artikels 9 der Hessischen Ausführungsverordnung zum Reichsmietengesetz in der Fassung der Verordnung vom 20. August 1923 — Deg.-Bk. S. 276 — gelten für Berechnung der gesetzlichen Miete in Zukunft vom 1. Oktober lfd. Js. ab folgende Grundsätze: 1. Als Zuschlag für die Steigerung der Zinsen werden zu der Grundmiete 1500 Prozent erhoben. 2. Die Betriebskosten, mit Ausnahme der Derwaltungskosten, werden nach tote vor gemäß Artikel 4 der Hefsischen Verordnung zur Ausführung des Reichsmietengesetzes in der Fassung der Verordnung vom 20. August 1923 — Reg-Dl. S. 276 — auf die Bewohner des Hauses umgelegt. 3. Der Zuschlag für die Instandsetzungskosten beträgt 15 Proz. der Friedensmiete, vervielfacht mit dem vor dem Tage der Fälligkeit der Miete zuletzt bekanntgegebenen Lebenshaltungsindex. 4. Für Vertoaltungskvsten steht dem Vermieter ein weiteres Prozent mit der Dervielsachungsziffer nach Ar. 3 zu. 5. Zu diesen Beträgen tritt noch die einmalige Grundmiete. Hierzu wird bemerkt, daß der Lebenshaltimgsindex jede Woche von dem Statistischen Reichsamt festgesetzt und in sämtlichen Zeitungen veröffentlicht wird. Das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft behält sich, vor, Aenderungen des Satzes Ar. 1 nach Bedarf vorzunehmen. Darmstadt, den 26. September 1923. Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab. Betr.: Wie oben. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist sofort durch Aushang zu veröffentlichen. ’' . , ’ Gießen, den 1. Oktober 1923. Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Krüger. Bekannt,uachttttg. Betr.: Die Vollstreckung von Räumungsurteilen. Aach Bestimmung des Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft bleiben die bisherigen Anordnungen über Vollstreckung von Räumungsurteilen für alle Fälle in Kraft, in denen das gerichtliche Räumungsurteil vor Inkrafttreten des Mieterschuhgesetzes vom 15. Juni 1923 (Aeichsges.-Bl. Teil I S. 353), also vor dem 1. Oktober 1923, erlassen worden ist. Hinsichtlich der nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erlaßenen Räumungsurteile kommt die Ausstellung von Vollstreckungsschutzbestimmungen durch das Kreisamt, bzw. für den Bezirk der Stadt Gießen durch das städtische Wohnungsamt, nicht mehr in Frage, da der § 6 des Mieterschutzgesetzes eine Regelung für diese.Fälle versieht. Gießen, den 1. Oktober 1923. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüger. Bekanntmachung. Betr.: Durchführung des Arbeitsnachweisgesetzes vom 22. Juli 1923. Der öffentliche Arbeitsnachweis zu Gießen wird die gesetzlichen Aufgaben eines solchen für Stadt und Landkreis Gießen rind die Kreise Alsfeld, Lauterbach und Schotten übernehmen. Gemäß § 63 des Gesetzes ist zunächst ein vorläufiger Verwaliungs- ausschuß zu bestellen. Die für die genannten Bezirke in Frage kommenden wirtschaftlichen Vereinigungen der Arbeitgeber unb Arbeitnehmer werden ausgefordert, bis zum 15. Oktober 1923 Vorschläge für die Bestellung der Beisitzer und ihrer Stellvertreter beim städtischen Arbeitsamt zu Gießen, Liebigstraße 16 (Erdgeschoß), einzureichen. Für die Bestellung ist die Reihenfolge in jeder Vorschlagsliste maßgebend, lieber die persönlichen Voraussetzungen vergl. § 10 des Gesetzes. Gießen, den 26. September 1923. Der Oberbürgermeister. D I. V.: Dr. Frey. B e t r.: Reiselostenverordnung. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Vom 17. September 1923 ab beträgt das volle Tagegeld für die Beamten der Stufe II 25 Millionen Mark der Stufe III 30 Millionen Mark. An Hebernachtungsgeld wird gewährt für die Beamten der Stufe II 13 Millionen Mark der Stufe III 15 Millionen Mark. Die Wegvergütung wird von dem gleichen Zeitpunkt an auf 150 000 Mark für das Kilometer festgesetzt. Gießen, 26. September 1923. Kreisschulamt Gießen. I. V.: Dr. Alles. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Klein-Linden; hier: Kostenausschlag. In der Zeit vom 2. bis einschließlich 15. Oktober 1923 liegt auf der Bürgermeisterei Klein-Linden das Drainageprvjekt nebst Kostenanschlag v o m 9. A u g u ft 1 9 2 3 zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Klein-Linden schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 24. September 1923. Der Hessische Feldbereinigungskommissär. Hebel, Regierungs-Assessor. Bekautttmachttttg. Betr.: Feldbereinigung Ober-Steinberg; hier: Kostenausschlag. In der Zeit vorn 3. bis einschl. 6. Oktober 1923 liegt auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Watzenborn-Steinberg, sowie in der Zeit vom 8. bis einschließlich 11. Oktober 1923 auf dein Amtszimmer der Bürgermeisterei Leihgestern der Ausschlag mit Abschrift des Kommissionsbeschlusses, Ziffer 8 vom 31. August 1923, über Erhebung von Feldbereinigungskosten zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meiduiig des Ausschlusses während obengenannter Zeiten bei den betreffenden Bürgermeistereien schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 24. September 1923. Der Hessische Feldbereinigungskommissär. Hebel, Regierungs-Assessor. Bekautttmachr-ttg. B e t r.: Feldbereinigung Lumda; hier: Versteigerung von Massegrundstücken. Die Versteigerung von Massegrundstücken in der Gemarkung Lumda findet Freitag, den 5. Oktober 1923, und solgende Tage vormittags 9s/i Hhr an Ort und Stelle statt. Treffpunkt hierzu vor der Bürgermeisterei Lumda. Friedberg, den 26. September 1923. Der Hessische Feldbereinigungskommissär. Hebel, Regierung Assessor. - Druck der Brühl'scheu Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Laug«, Gietzen. ’ ...