Amtsverkimdigungsblatt für die provinzialdireition Gberheffen und für dar Kreisamt Gießen. Erlcheint Dienstag und Freitag. Rur durch die Post zu beziehen. Kr. 67 4. September 1923 O"daltS<>Aebersicht: Pflegegcldsätze in den Landes-Heil- und Pflegeanstalten. — Prüfung der Mineralwafferapparate. — Invalidenversicherung.-- durchschnittlicher Jahresarbeitsverdienst land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter. — Ortslohn. — Versorgung ausgewiesener Kruder mit Lernmitteln. Relchsmietengesetz. Erhöhung des Feuereimergeldes usw.' — Dienstnachrichten. — Feldbereinigungen ___Heuchelheim und Klein-Linden. Bekanntmachung die Pflegegeldsätze in den Landes-Heil- uiid Pflegeanstalten betr. Dom 24. August 1923. Die in den hessischen Landes-Heil- und Pflegeanstalten zu erhebenden Pflegegelder werden vom 16. August ü. Js. an wie folgt festgesetzt: I. In der ersten Klasse täglich 1. für Hessen........ 2 650 000 Ml. und mehr 2. für Aichthessen...... 3 550 000 Mk. „ II. In der zweiten Klasse 1. für Hessen. ....... 1600 000 Mk. „ 1 2. für Aichthessen ...... 2 150 000 Mk. . III. In der dritten Klasse 1. für selbstzahlende Hessen . . . 1 100 000 Mk. „ 2. für selbstzahlende Aichthessen . 1 500 000 Mk. „ ■ 3. für hessische Fürsvrgeverbände, Krankenkassen und die Landesversicherungsanstalt Hessen . 1500 000 Mk. „ In besonderen Füllen kann in allen Klassen ein höheres Pslegegeld in Ansatz kommen. Für Jntradenpsleglinge wird der Pflegegelbsatz auf 400 000 Mark täglich festgesetzt. Für Kranke, die auf Kosten hessischer Armen- und sonstiger Fürsorgeverbände verpflegt und denen Kleidung und Leibwäsche von der Anstalt geliefert werden, sind die Selbstkosten von den Zahlungspflichtigen Kassen der Anstaltskasse mit 32 000 Mk. täglich zu ersehen. Der § 43 des Regulativs für die Landes-Heil- und Pslege- anstalten usw. der betreffenden Dekanatmachung vom 9. Dezember 1911 (Reg.-Bl. S. 569) gilt auch weiter als aufgehoben. Für diejenige Zeit, während der die Kranken beurlaubt sind und der Anstalt keinerlei Kosten erwachsen, wird kein Pflegegeld erhoben. Beim Entweichen eines Kranken ist das Pslegegeld vom Tag des Entweichens an 14 Tage weiter zu zahlen, wenn der Kranke nicht vorher nach § 32 des Regulativs vom 9. Dezember 1911 (Aeg.-Bl. S. 569) aus der Anstalt entlassen wird. In III. Klasse können auch Aichthessen Aufnahme finden, insoweit freie Betten vorhanden find. Die in der Heilstätte für Aervenkranke in Gießen zu entrichtenden Pflegegelder werden besonders festgesetzt. Die Bekanntmachung obigen Betreffs vom 13. August 1923 wird ab 16. August d. Js. aufgehoben. D a r m st a d t, den 24. August 1923. Hessisches Ministerium des Innern, von Brentano. Bekanntmachung. Betr.: Prüfung der Mineralwasserapparate. .Unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung Hess. Ministeriums des Innern vom 21. Juli 1923 zu Ar. M. d. 3. 22 213 werden die Sätze der Gebührenordnung in Anlage 2 zur Polizeiverordnung über die Herstellung kohlensaurer Getränke und den Verkehr mit solchen Getränken, vom 19. Februar 1920, auf das Tausendfache der dort bezeichneten Sätze erhöht. Gießen, den 29. August 1923. Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker. Bekanntmachung. Betr.: Die Bemessung der Höhe der Beiträge in der Invalidenversicherung. Durch das Gesetz vom 13. Juli 1923 über die Aenderungen des Dersicherungsgesetzes für Angestellte und der Reichsversicherungs- vrdnung (A.G.Dl. Ar. 59) sind den bisher in der Invalidenversicherung vorhandenen 13 Lohnklassen noch 10 weitere Lohnklassen hinzugefügt worden. Gesperrt sind mit Wirkung vom 20. Juli 1923 ab die Lohnklassen 1—12 für alle Versicherten einschl. der freiwillig Versicherten, mit Ausnahme der Lehrlinge bis zum vollendeten 18. Lebensjahre. Durch Verordnung vom 28. Juli 1923 (R.G.Bl. Ar. 66) sind wiederum sechs neue Lohnklassen aufgesetzt worden. Es kommen daher für die Invalidenversicherung an Wochenbeiträgen zur Erhebung: A. Mit Wirkung vom 20. Juli 1923 (bzw. 23. Juli 1923 — Wochenbeginn) ab 1. für Lehrlinge bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, deren Jahresarbeitsverdienst den Betrag von 144 000 Mk. nicht erreicht: Bei einem 2. für die Lohn- Bei Tagesarbeitsverdienst 2 000 einem 13 800 1 400 14 15 2 000 16 2 800 17 3 600 18 4 800 6 000 7 600 21 9 200 22 11 000 3 990 000 23 14 000 C. Vom 3. September 1923 ab wird die ab mit noch weiteren 6 Lohnklassen zur Erhebung: Bei einem erzielte Arbeits- Tagesarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsoerdienst Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsoerdienst Monatsarbeiksverdienst Tagesarbeitsoerdienst Monatsarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst Tagcsarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsverdisnst Monotsarbeitsverdienst Tagesarbeitsverdienst Monatsarbeitsoerdienst Tagesarbeitsoerdienst Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsoerdienst Moiiatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst Tagesarbeitsverdienst Monatsarbeitsverdienst 60 000 6 000 180 000 12 000 360 000 18 000 540 000 24 000 720 000 33 000 990 000 42 000 1 260 000 54 000 1 620 000 66 000 1 980 000 81 000 2 430 000 99 000 2 970 000 6 000 ; 180000 12 000 360 000 I 18 000 I 540 000 24 000 [ 720 000 j 33 000 1 990 000 i 42 000 1 260 000 54 000 1 620 000 66 000 1 980 000 81 000 2 430 000 99 000 2 970 000 133 000 Maßgebend für die Höhe de entrichtenden Beiträge ist der vom 19 ! 20 entgelt (Darlohn einschließlich des Wertes etwaiger Sachbezüge). Bei Berechnung der Beiträge ist die Woche zu 7 Tage, der Monat zu 30 Tage und das Jahr zu 360 Tage anzusetzen. Gemäß § 1411 R.D.O. gibt nicht mehr, wie seither, jede Versicherungsanstalt Beitragsmarken aus, sondern es kommen mit Wir- seitherige Lohnklasse 23 dahingehend geändert, daß der für die Einteilung in diese Lohnklasse maßgebende Arbeitsverdienst anderweit festgesetzt wird. Es kommen daher von diesem Tage alle übrigen Versicherten einschließlich der freiwillig Versicherten bis einschließlich, 19. August 1923 " klasse 13 mit 320 Mk. Wochenbeitrag. B. Mit Wirkung vom 20. August 1923 ab: von mehr als bis einschl. Klaffe Wochenbeitrag - 600 18 000 8 110 600 18 000 900 27 000 9 145 900 27 000 1 200 36 000 10 180 1 200 36 000 1 600 48 000 11 225 1 600 48 000 2 000 60 000 12 270 99 000 2 970 000 120 000 3 600 000 23 14 000 120 000 3 600 000 144 000 4 320 000 24 17 000 144 000 4 320 000 171 000 5 130 000 25 20 000 171 000 5 130 000 201 000 6 030 000 26 24 000 201 000 6 030 000 234 000 7 020 000 27 28 000 234 000 7 020 000 270 000 8 100 000 28 32 000 270 000 8 100 000 — 29 37 000 ?r zur Jnvalidenver icherung zu fung vom 20. August 1923 ab zur Erhebung der Beiträge sogenannte Einheitsmarken zur Verwendung, die nicht mehr den Eindruck der Versicherungsanstalt, sondern bis auf weiteres nur die Bezeichnung der Lohnklasse und des Geldwertes enthalten. Die alten, nicht mehr gültigen Beitragsmarken, können innerhalb 3 Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer bei den Verkaufsstellen umgetauscht werden. 2 Freiwillig Versicherte erwerben Marken bei den Verkaufsstellen des Anstaltsbezirkes, in welchem sie beschäftigt sind, oder sich aufhalten. Die Wahl der Lohnklasse steht ihnen unter den zugelassenen Lvhnllassen frei. Freiwillig Versicherte können die Versicherung auch im Ausland fortsehen. Für alle freiwillig 03cr» sicherten sind bereits vom 20. Juli 1923 ab mindestens Marten der Lohnklasse 13 zu verwenden. Die Beitragsmarken sind für alle Versicherten bei derjenigen Postanstalt bzw. Verkaufsstelle zu . erwerben, in deren Bezirk der Beschäftigungsort des Versicherten gelegen ist. Für die vor dem 20. Ang. 1923 fälligen Beiträge ist der Markenankauf in den Postnachweisungen alten Musters (blaues Formular) zu beurkunden, während die Postnachweisungen neuen Musters ausschließlich für die nach dem 20. August 1923 gültigen Beitragswerte bestimmt sind. Ebenso hat die Buchung der vor dem 20. Aug. 1923 fälligen Beiträge getrennt von denen »ach diesem Zeitpunkt gültigen Beiträge in den Geschäftsbüchern zu erfolgen. Am das in Gebrauch befindliche Marlenvorratsbuch auch fernerhin verwenden zu können, empfehlen wir den Zahlstelleninhabern die Eintragungen so zu gestalten, daß der Markeneingang (Ankauf) sowohl, als auch der Markenabgang (Verwendung) je auf einem ganzen Blatt durchgeführt wird. Hierdurch lassen sich die jetzt erforderlichen Lohnklassen so verteilen, daß die Addition des Markenvor- ratsbuches und die Aebersicht der Geschäftsführung nicht erschwert wird. Gießen, den 28. August 1923. Kreisamk Gießen (Dersicherungsamt). 2. V.: Dr. H e st. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Obige Bekanntmachung Wollmr Sie alsbald auf ortsübliche Weise bekannt geben lassen. G i e st e n, den 28. August 1923. Kreisamk Gießen (Dersicherungsamt). 2. D. Dr. He st. Bekarmtmachung. Das Hess. Oberversicherungsamt in Darmstadt hat auf Grund des 8 936 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung den durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter, mit Wirkung vom 15. August 1923 wie folgt neu festgesetzt: a) Stadt Gießen. Für Versicherte über 21 Jahre: männlich 88 200 000 Mk., weiblich 53 100 000 Mk. Für Versicherte von 16 bis 21 Jahren: männlich 72 900 000 Mk., weiblich 50 400 000 Mk. Für Versicherte unter 16 Jahren: männlich 44 400 000 Mk., weiblich 31 500 000 Mk. b) Alle übrigen Gemeinden des Kreises. Für Versicherte über 21 Jahre: männlich 79 800 000 Mk., weiblich 58 800 000 Mk. Für Versicherte von 16 bis 21 Jahren: männlich 67 200.000 Mk., weiblich 44 400 000 Mk. Für Versicherte unter 16 Jahren: männlich 42.000 000 Mkk, weiblich 29 400 000 Mk. Die in der Bekanntmachung vom 10. Juli 1923 (Amtsverkün- digvngsblatt Ar. 52) enthaltenen Festsetzungen treten mit Wirkung vom 15. August 1923 aiMr Kraft. Gießen, den 29.^lugust 1923. Kreisamt Gießen (Versicherungsamt). ______________________2. V.: Dr. Heß.______________________ Bekarrtttrtmchzmg. Das Hess. Oberversicherungsamt in'Darmstadt hat auf Grund des § 149 ff. der Reichsversicherungsordnung den Ortslvhn mit Wirkung vom 15. August 1923 wie folgt festgesetzt: a) Stadt Gießen. Für Versicherte über 21 Jahre: männlich 360 000 Mk., weiblich 270 000 Mk. Für Versicherte von 16 bis 21 Jahren: männlich 300 000 Mk., weiblich 230 000 Mk. Für Versicherte unter 16 Jahren: männlich 200 000 Mk., weiblich 150 000 Mk. b) Alle übrigen Gemeinden des Kreises. Für Versicherte über 21 Jahre: männlich 330 000 Mk., weiblich 240 000 Mk. Für Versicherte von 16 bis 21 Jahren: männlich 280 000 Mk., weiblich 220 000 Mk. Für Versicherte unter 16 Jahren: männlich 190 000 Mk., weiblich 140 000 Mk. Die in der Bekanntmachung vom 10. Juli 1923 (Amtsverkündigungsblatt Ar. 52) enthaltenen Festsetzungen treten ab 15. August 1923 außer Kraft. Gießen, den 29. August 1923. Kreisamt Gießen (Dersicherungsamt). _________2.03.: Dr, Heß. ___________________ Betr.: Versorgung der ausgewiesenen Kinder mit Lernmitteln. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Das Landesamt für das Bildungswesen hat die nachstehende Verfügung erlassen, die wir 2hnen zur Kenntnisnahme und Bedeutung der Lehrkräfte mitteileir. Von verschiedenen Seiten wurden bei uns Klagen geführt, daß in einigen Schulen von ausgewiesenen Kindern die Anschaffung der eingesührten Bücher und Hefte gefordert würde. Wir halten ein solches Verlangen bei der herrschenden Teuerung für unzulässig: es dürfte genügen, wenn die genannten Schüler und Schülerinnen mit Schreibmaterial versehen sind. Gießen, den 25. August 1923. Kreisschulamt Gießen. 2. V.: Fischer.____________ Druck der Brüh lachen Universitäts.Buch. Bekanntmachung. Betr.: Ausführung des Aeichsmietengefetzes: hier: die Zuschläge zur Grundmiete für den Monat September. Auf Grund der Ziffer I 6 der Verordnung, betreffend die Abänderung der Ausführungsverordnung zum Aeichsmietengefetz vom 20. August 1923 — Darmstädter Zeitung vom 25. August 1923, Ar. 198 — werden die Mietzuschläge nach Anhören von 2nter- esfentenvertretungen und Sachverständigen für das ganze Land Hessen für Monat September wie folgt festgesetzt: a) für die Steigerung der Zinsen .... 500 Prozent b) für die Verwaltungskosten 299 500 „ c) für die laufenden 2ustandfetzungs- arbeiten ■. 9 000 000 d) für die großen 2nstandfehungsarbeiten 6 000 000 „ zusammen 15 300 000 Prozent Dar m st a d t, den 27. August 1923. Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. A aa b. Betr.: Wie oben. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Sätze empfehlen wir alsbald ortsüblich und durch Aushang bekanntzumachen. Gießen, den 30. August 1923. ' Kreisamk Gießen. 2. D.: Dr. Krüger. Betr.: Erhöhung des Einzugs-, Einkaufs- und Feuereimergeldes für Ortsbürger sowie der Allmendauflagen. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Mit Rücksicht auf die weiter fortgeschrittene Geldentwertung hat uns das Ministerium des 2nnern ermächtigt, einer Erhöhung des Einzugs-, Einkaufs- und Feuereimergeldes für Ortsbürger, sowie der Allmendauflagen bis zum 100 000fachen des Dorkriegsbetrags zuzustimmen. Demgemäß werden in Abänderung unseres Ausschreibens vom 15. d. Akts. — Amtsverlündigungsblatk Ar. 63 — die in Satz 1 unseres Ausschreibens vom 15. Juni d. Js. — Amtsverkündigungsblatt Ar. 47 — stehenden Worte „bis zum 2000fachen" durch die Worte „bis zum lOOOOOsachen" ersetzt. 2m übrigen wird das zuletzt erwähnte Ausschreiben aufrechterhalten. Gießen, den 28. August 1923. Kreisamt Gießen. 2. 03.: Schmid t. Ttenstnachrichte» Des Pirets tun Les. Landwirt H e i n r i ch H v r n ma n n !!!. zu Beltershain wurde zum Bürgermeister der Gemeinde Beltershain gewählt und in fein Amt eingewiesen. Landwirt Ludwig Schmidt zu Steinherin wurde zum Bürgermeister der Gemeinde Steinheim gewählt und in fein Amt eingetoiefen. Landwirt Wilhelm Müller V. zu Lang-Göns wurde zum Bürgermeister der Gemeinde Lang-Göns gewählt und in sein Amt eingetoiefen. Landwirt Wilhelm Oieufel zu Bellersheim wurde als Markmeister, und Landwirt K a r l H a h n dortselbst als Markmeister-Stellvertreter der Olkark Bellersheim verpflichtet. Karl Merle I. aus L i ch würde zum Hilfsfeldschützen für die Gemeinde Lich ernannt und verpflichtet. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Heuchelheim, II. T e i [; hier: die Arbeiten des III. Abschnitts. Aachdem das Hessische Ministerium für Arbeit und Wirtschaft den Zuteilungsplan der Gemarkung Heuchelheim, II. Teil, für vollziehbar erklärt, bestimme ich als Zeitpunkt der Ausführung den 1. September 1923 und überweise mit Wirkung von diesem Tage an den Beteiligten die neuen Grundstücke unter Vorbehalt der besonders getroffenen Vereinbarungen und Anordnungen und den üblichen Bedingungen. Friedberg, den 22. August 1923. Der Hessische Feldbereinigungskommissär. Schnittspahn, Regierungsrat. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Klein-Linden: hier: Kostenausschlag. 2n der Zeit vom 4. September bis einschl. 10. September 1923 liegt auf der Hessischen Bürgermeisterei Klein-Linden der Beschluß vom 13. August 1923 zur Einsicht der Beteiliglen offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit schriftlich und mit Gründen versehe» bei der Hessischen Bürgermeisterei Klein-Linden ernzureichen. Friedberg, den 28. August 1923. Der Hessische Feldbereinigungskommissär. Hebet, Regierungsassessor. unö Steinörudierei. R. Lange, Eietzen