für die Provinzialdirektion Gberhessen und für das Üreisaint Gietzen. Erscheint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen. Nr. 58 3. August 1923 Jnhalts-Aebersicht: Gebührenordnung für Hebammen. — Feier des Derfassungstages — Kunsterziehungstag in Stuttgart — Ver- gnugungssteuer. rBßb°'erUfntterftiiÖUI^- 7 ^rDÖu£tibe Erwerbslofenfürsorge. — Dachweisungen über Erwerbslosen- sursorge. , Deckgeld für Bedecken der Stuten. — Dienstnachrichten. — Feldbereinigungen Klein-Linden und Stangenrod. . Bekanntmachung, die Gebührenordnung für Hebammen betreffend Dom 23. Juli 1923. An Stelle der Gebührenordnung für Hebammen vom 27 Avril 1923 (Deg.-Dl. S. 115) tritt mit Wirkung vom 1. August l. Js. die folgende Gebührenordnung in Kraft. Die Hebammen im Volksstaat Hessen sind berechtigt, für ihre beruflichen Leistungen zu berechnen: 1. Für Untersuchung auf Schwangerschaft in der Wohnung der Hebamme einschl. der Datserteilung Z 000— 7500 Mk. 2. Für die Untersuchung einer Schwangeren außerhalb der Geburtszeit in deren Wohnung 3 750—10 000 Mk. 3. Für den Beistand bei einer Fehlgeburt bis zur Dauer von 6 Stunden (ausschließlich der späteren Besuche . . . 15 000—30 000 Mk. 4. Für den Beistand bei einer regelmäßig verlaufenden Geburt oder Frühgeburt, die die Anwesenheit der Hebamme bis zu acht Stunden erfordert 40 000-150 000 Mk. Für jede weitere Stunde erforderliche Anwesenheit der Hebamme 3 000— 7 500 Mk. 5. Zuschlag für die Leitung einer Zwillingsgeburt oder für die Hilfeleistung bei geburtshilflichen Operationen oder bei ärztlichen Eingriffen bei Fehlgeburten 15 000—30 000 Mk. 6. Für eine im Dotfall vorgenommene Lösung der Arme und des Kopfes bei Steiß- oder Fußlage 12 000—25 000 Mk. 7. Für jeden der vorgeschriebenen Wochenbettbesuche in den ersten 10 Tagen nach' der Entbindung 3 000— 7 500 Mk. Wird die Anwesenheit der Hebamme länger wie 1 Stunde benötigt, für jede angefangene halbe Stunde 1500— 3 000 Mk. Für weiterhin verlangte Besuche gilt der gleiche Sah. 8. Für außerordentliche Berufungen am Tage 5 000-10 000 Mk. 9. Für außerordentliche Berufungen bei Dacht (von abends 9 Uhr bis morgens 7 Uhr), sowie bei außerordentlichen Berufungen an Sonn- und Feiertagen . . 6 000—15 000 Mk. 10. Für Beibringung eines Einlaufs (Klistiers) oder für eine Scheidenausspülung' 1 500— 3 000 Mk. 11. Für das Anlegen eines Katheters . . 2 000— 5 000 Mk. 12. Für beide Verrichtungen bei einer De- „ rufung 2 500- 6 000 Mk. 13. Für die Tamponade der Scheide bei Blutungen . . . . 5 000—15 000 Mk. 14. Versieht die Hebamme Pflegedienst bei einer Schwangeren oder Wöchnerin, so hat sie außer Verköstigung zu beanspruchen: a) für den Tag 25 000-40 000 Mk. b) für die Dacht 37 000—60 000 Mk. c) für Tag und Dacht 50 000—80 000 Mk. 15. Weggebühren bei Verrichtungen in Dachbargemeinden für jeden Kilometer Entfernung vom Wohnsitz: a) bei Tage 1 500 Mk. b) bei Dacht (9 Uhr abends bis 7 Uhr morgens) 3 000 Mk. Bei Benutzung der Eisenbahn darf das Fahrgeld berechnet werden, außerdem die Zeitversäumnis, und zwar für jede angefangene halbe Stunde . . . 1 500— 3 000 Mk. Bei Stellung eines Fuhrwerks kann nur die Zeitversäumnis berechnet werden, keine Weggebühr. 16. Für Anmeldung eines Geburtsfalles bei dem Standesamt ........ 2 000— 5 000 Mk. 17. Für Ausstellung e ines Befundscheins mit Untersuchung ....... 1 000— 3 000 Mk. Erläuterungen. 1. Die Mindestsätze müssen bei Wenigbemittelten und in allen Fällen, in denen eine Staats-, Kreis- oder Gemeindekasse oder eine milde Stiftung für die Zahlung der Gebühren aufzukommen hat, berechnet werden. Je nach dem Einkommen der Familie können die höheren Sätze Platz greifen. , ... 2. Das Beibringen eines Einlaufs, einer Scheidenausspüluna gebürt oder Fehlgeburt, sowie bei den Wochenbettbesuchen kann nicht besonders berechnet werden, dagegen dürfen außer den Sähen nach 10 bis 12 noch Besuchsgebühren berechnet werden, wenn die genannten Verrichtungen bei außerordentlichen Berufungen notwendig werden. 3. Für etwaige Lieferung der bei der Geburt und im Wochenbett notwendigen Desinfektionsmittel und Verbandsstoffe hat die Hebamme den jeweiligen Kaufwert der verbrauchten Mittel in Anwendung zü bringen. 4^Die Hebamme muß auf Verlangen der Zahlungspflichtigen ihre Forderung durch eine Aechnung begründen, in der die verschiedenen Leistungen einzeln aufgeführt und nach ihrer Zeitdauer angegeben sind; sie muß deshalb über alle von ihr gemachten Besuche und geleisteten Hilfen ein geordnetes Buch führen. 5. Außer den hier angeführten Gebühren hat die Hebamme keine weitere Vergütung zu beanspruchen, besonders keine Taufgeschenke, Patengeschenke usw. D a r m st a d t, den 23. Juli 1923. Hessisches Ministerium des Innern. _____________________3. D.: Dl Deitz. Detr.: Feier des Derfassungstages. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Die nachstehende Verfügung des Landesamts für das Bildungswesen teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und Beachtung mit. Auf die angegebene Verfügung des Landesamts Dr. L. B 20 649 vom 4. 8. 1922 — A.V.Bl. Ar. 87 vom 8. 8. 22 — weisen wir besonders hin. Gießen, den 30. Juli 1923. Kreisschulamt Gießen. 3..V.: Hemm erde. Hessisches Darmstadt, den 20. Juli 1923 Landesamt für das Bildungswesen. Zu Dr. L. B. 23720. Betr.; Wie oben. -Unter Hinweis auf unsere Verfügung zu Ar. L. B. 20 649 bom 4. August 1922 (Darmst. Ztg. Ar. 181) bestimmen wir, daß >m Mittelpunkt der Feier die Weimarer Verfassung und das allgemeine Bekenntnis der Liebe zur Heimat, zum Vaterland und zum Staatsgedanken stehen soll. Zugleich aber soll in diesem Jahre die Feier eine besondere Färbung durch die Verknüpfung mit dem Bekenntnis zu Rhein und Ruhr erhalten 3.D.: Block o . , t ...Hessisches Darmstadt, den 20. Juli 1923. Landesamt für das Bildungswesen. Zu Ar. L. f. d. B. 23 625. Betr.: Kunst erzieh ungslag in Stuttgart. Qln die Direktionen der höheren Lehranstalten, die Leiter der höheren Bürgerschulen und' die Stadt- und Kreis- schulämter. n - empfehlen Ihnen, die Lehrerschaft, insbesondere die Zeichenlehrer, auf den vom Zentralinstitut für Erziehung und .Unterricht Berlin, und vom Verein zur Förderung der Volksbildung, Stuttgart, in der Zeit vom 27. bis 30. August 1923 in Stuttgart stattfindenden Kunsterziehungstag Hinzuwersen Beurlaubungen zum Besuch der Veranstaltung können erlich ch °toelt Dr)ue wesentliche Störung des Unterrichts mög- 3. V.: Block. Betr.: Vergnügungssteuer. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir verweisen Sie auf die Verordnung über die Abänderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer vom 21. Juni 1923 2 Bekanntmachung. * (Betr.: Erhöhung der Erwerbslosenunterstützung.- .. i)€l’ Ertverbslosenunterstützung betragen vom oü. -Juli 19Zo ab ®- 579) sowie auf die daran anschließend veröffentlichten Bestimmungen über die Vergnügungssteuer v Die Verordnung bringt in manchen Beziehungen wesentliche Aenderungen gegenüber den derzeitigen Bestimmungen über die Vergnügungssteuer vo>n 9. Juni 1921, namentlich auch hinsichtlich der Steuersätze. ' ? Die neue Verordnung tritt in Gemeinden, in denen keine besondere Steuerordnung gemäß Artikel I und III der Bestimmunaen vom 9. Juni 1921 (WI ©.856) in Geltung gelten ist, im «£v un.^ $cn übrigen Gemeinden drei Monate nach Veröffentlichung tm Reichsgesetzblatt in Kraft. Den letzteren Gemeinden wurde diese längere Frist gewährt, um ihnen zur Anpassung ihrer besonderen Steuerordnungen an die neuen Bestimmungen und zur Erlediguiig des Genehmigungs- und Zustim- mungsverfahrens Zeit zu gefreit Als Gemeinden mit besm,deren Steuerordnungen haben auch diejenigen zu gelten, die die Bestimmungen über die Vergnügungssteuer vom 9. Juni 1921 sei es auch nur im unbedeutendsten Llmfange, abgeändert haben und daher eine besondere Steuerordnung erlassen muhten. G i e h e n, den 30. Juli 1923. Kreisamt Giehen. I. D.: He mm erde. C D u. E 31000 29000 27000 Mk. 25000 23000 . . 20500 17500 16000 27000 25000 23000 21500 20000 16000 15000 11500 11000 10000 9500 8500 8000 23500 17000 27000 19000 c) unter 21 Jahren . . 2. für weibliche Personen 1. für männliche Personen a) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen leben 33000 b) über 21 Jahre, sofern sie in dem Haushalt eines anderen leben 29000 _a) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen leben . ....... 29000 b) über 21 Jahre, sofern sie in dem . Haushalt eines anderen leben 25000 c) unter 21 Jahren 18000 3. als Familienzuschläge für: a) den Ehegatten ..... 12500 b) die Kinder und sonstige unter- stühungsberechtigteAngehörige 10000 Giehen, den 1. August 1923. in den Orten der Ortsklasien Kreisamt Giehen. I. D.: Dr. Brau n. Bekanntmachung. Detr.: Produktive Erwerbslosenfürsorge. Die Durchschnittssätze, die bei der Berechnung von Förderungen der produktiven Erwerbslosenfürsorge in Betracht kommen betragen ab 16. Juli 1923 Für Orte der Ortsklaffen A B CD und E 32 000 29 900 27 800 25 700 Gießen, den 1. August 1923. Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Brau n. 2}etr.: Erwerbslosenfürsorge: hier: Nachweisungen über die Ausgaben der unterstützenden Erwerbslosenfürsorge und die Zahl der Erwerbslosen. - Ari den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern an Einsendung: 1. der Nachweisung über die Ausgaben der unterstützenden Erwerbslosenfürsorge für den Monat Juli bis spätestens zum 5. August: «■» 2. der Nachweisung über die Zahl der Erwerbslosen (blaue Karte) a) nach dem Stand vom 1. August bis spätestens zum 5. August: b) nach dem Stand vom 15. August bis spätestens zum 18. August. Fehlanzeige ist nicht erforderlich. Gießen, den 30. Juli 1923. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Aetr.: Erhebung von Deckgeld für Bedecken der Stuten in 1923. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir sehen der Eiiifendung der Heblisten tu zweifacheli^Aus» fertigung über die in diesem Jahre von Ihnen ausgestellten Deck- scheine entgegen. Ausgestellte und wiedep zurückgeged'äie,Scheine müssen unter Angabe des Grundes, der Mückgabe dew-Heblisten angeschlossen werden. Wenn Deckscheine nicht ausgestellt worden sind, ist dies zu berichten. - ' I \ \ In den Heblisten Über dest^rften Teilbetrack-M das Deckgeld mit 2000 Mk. einzutragm. ... j il । \ Dagegen ist.in der *2. -Heböliste die Spalts „Geldbetrag" frei- Anlassen. V X \ \ In den beiden Heblisten sind die Spälten „Nr. des Tagebuchs und Demerkungeiw osfdn zu lassen. I Wir weisen erneut daraus hin, daß die Angaben in den Deckregistern, den /Heblisten und huf. den Deckschemen genau Überein- stuninen müssest, andernfalls doppelte Anforderungen nicht zu vermeiden find. I 0 Gieße st, den 30. Juli 1923. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Dienstuachrichteu des Krcisamtes. In Lauterbach ist in einem Händlerstall die Maul- und Klauenseuche festgestellt worden. Die Gemarkung Stadt Lauterbach ist zum Sperrgebiet und die Gemeinden Blitzenrod, Heblos, Rim- 0J.. ^^aar, Angersbach und Nudlos sind zum Beobachtungsaebiet erklärt worden. Jakob Laux III. zu Holzheim wurde zum Rechner für die Ge- melnde Holzheim ernannt und verpflichtet. Bekanntmachung. Betr.: Mdbereinigung Klein-Linden: hier: Herstellung von Wiesen- und Feldgräben. In der Zeit vom 8. bis einschl. 21. August 1923 liegt auf £>ent Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei Klein-Linden das Projekt über Herstellung von Wiesen- und Feldgräben, sowie Abschrift des Kommissionsbeschlusses vom 24. VII 23 Ziffer 1 zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind Bei Meidung des Ausschlusses wahrend der Offenlegungszeit dortselbst schriftlich und mit Grün- ' den versehen vorzubringen. Friedberg, den 25. Juli 1923. Der Hessische Feldbereinigungskvmmissär. I. B.: Dr. Andres, Regierungsrat. Bckauntmachuug. Betr.: Feldbereinigung Stangenrod: hier: Kostenausschlag. 0 3*! ber Zeit vom 8. bis einschl. 14. August 1923 liegt auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Stangenrod der Kostenausschlag nebst den Kommissionsbeschlüssen vom 26. Februar und 10. Juli 1923 zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses wahrend der Offenlegungszeit schriftlich und mit Gründen versehen ' bet der Bürgermeisterei Stangenrod einzureichen. Friedberg, den 24. Juli 1923. Der Hessische Feldbereinigungskommissär. 2. D.: Dr. Andres, Regierungsrat. Druck der Brühlstchen Unwersitäts-Luch- und Slemürnckerei. R. Lange, Gießen.