- AmtsmrkijMgimgzblatt für die Proviiyialdirektion Gberhesien und für das Kreisamt Eichen. Erscheint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen. if?r. 84 2. November 1923 Jnhalts-Llebersicht: Ausführung des Wohnungsmangelgesetzes. — Berechnung der Avvembermiete. — Errichtung einer Zwangsinnung für das Wagnergewerbe. — älnterrichtsbeginn an den Landwirtschaftlichen Schulen. — Verkehr mit Bich und Fleisch. - Gebühren für Hebammen. — Sozial- und Kleinrentnerfürsorge. — Produktive Erwerbslosenfürsorge. — Berechnung der Kurzarbeiterunterstützung. — Obere Begrenzung der Kurzarbeiterunterstützung. »— Dienstnachrichten. Bet r.: Ausführung des Wohnungsmangelgesetzes. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Mit Rücksicht auf das untenn 26. Juli 1923 — R.G.Bl. I S. 754 — erlassene Wohnungsmangelgesey war es erforderlich geworden, eine Reihe von Bestimmungen der hessischen Verordnung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel vom 1. Februar 1921 abzuändern. Gleichzeitig muhten einige Vorschriften auf Grund der gemachten Erfahrungen neu gefaßt werden. Der besonderen Llekerfichtlichkeit wegen erschien t’iite völlig neue Herausgabe der Verordnung zweckmäßig, wie sie im Abdruck nachstehend folgt. Die Verordnung vom 1. Februar 1921 (A.V.Bl. Ar. 21 und 22) ist »hiernach aufgehoben. Zukünftig wollen Sie sich genauestens nach» der Aeufassung vom 22. Oktober 1923 bemessen. Gießen, den 30. Oktober 1923. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Krüger. Verordnung dclr. die Ansfülmnist des Wohtunussmausicilscjetzcs vvm 26. Juli 1923 (RGBl. S. 754). Vom 22. Oktober 1923. . Auf Grund des Wohnrmgsmangelsgesetzes vom 26. Juli 1923 (RGBl. S. 754) wird hiermit folgendes bestimmt: Artikel 1. Die Gemeindebehörden werden auf Grund des § 1 des Gesetzes verpflichtet, die nach diesem Gesetz und dieser Verordnung zulässigen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen. Die Kreisämter werden ermächtigt, die Gemeinden zur . Durchführung der geeigneten Anordnungen anzuhalten oder er- ^sordcrlichenfalls selbst die geeigneten Maßnahmen unmittelbar zu 1 treffen. Die Befugnisse des Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft nach §§ 1 und 10 des Gesetzes werden hierdurch nicht berührt. Erhaltung des vcrfiistbareu Wohuranms. Artikel 2. Ohne vorherige Zustimmung der Gemeindebehörde dürfen: a) Gebäude oder Teile von Gebäuden nicht abgebrochen, b) mehrere Wohnungen zu einer nicht vereinigt werden. Räume, die bis zum 1. Oktober 1918 zu Wohnzwecken bestimmt oder benutzt waren, dürfen zu anderen -Zwecken, insbesondere als Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, Dienst- oder Geschäftsräume nicht verwendet werden. In besonderen.Fällen kann die Gemeindebehörde Ausnahmen zulassen, wenn für den beanspruchten Raum entsprechender neuer Wvhnraum erstellt wird. Anzcisie- und AaSknilstspflicht. A. 3 m Allgemeine n.. Artikel 3. Der Verfügungsberechtigte hat: a) der Gemeindebehörde Unverzüglich, spätestens binnen drei Tagen, gegebenenfalls «auf dem vorgcschriebenen Formular Anzeige zu erstatten, sobald Wohn-, Fabrik-, Lager-, Werkstätten, Dienst-, Bureau-, Geschäftsräume oder sonstige Räume gekündigt, unbenutzt sind oder sonst frei werden, oder wenn der Inhaber seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat, b) der Gemeindebehörde auf Verlangen jederzeit über die Zahl, Lage und Größe der Räume einer Wohnung, sowie die Anzahl der Personen des Haushaltes Meldung zu erstatten, c) den Beauftragten her Gemeindebehörde und dem Mieteinigungsamt über Wohnungen und Räume, sowie über deren Vermietung Auskunft zu erteilen und die Besichtigung den Beauftragten der Gemeinden, sowie dem von ihr zugewiesenen Wohnungfuchenden, sofern dieser einen Ausweis der Gemeindebehörde über die Zuweisung feiner Wohnung vorzeigt, zu gestatten. Als unbenutzt gelten Wohnungen und Räume der unter a) bezeichneten Art, wenn sie völlig leer stehen oder nur zur Aufbewahrung von Sachen dienen, sofern dem Verfügungsberechtigten eine andere Aufbewahrung ohne Härte zugemutet werden kann, wenn die tatsächliche Benützung eine widerrechtliche ist, oder wenn der Verfügungsberechtigte seinen Wohnsitz dauernd oder zeitweilig in das Ausland verlegt hat. Die Verlegung wird vermutet, wenn der Verfügungsberechtigte seine Einrichtungsgegen- stände in größerem Maßstabe verkauft oder sich ein Jahr von seinem Wohnsitz entfernt gehalten hat. B. Bei Dvppelwohnungen. Artikel 4. Jeder, der außer seiner Wohnung noch eine oder mehrere andere Wohnungen in oder außerhalb seines Wohnortes besitzt, hat der Gemeindebehörde des Wohnortes Anzeige zu erstatten und dabei anzugcbeu, welche Wohnung als seine Hauptwohnung angesehen werden soll. Die gleiche Verpflichtung gilt für Mitglieder eines gemeinsamen Haushaltes, die außer der mit den übrigen Haushaltsangehörigen gemeinsamen Wohnung noch eine eigene Wohnung Haben. Wird in der Anzeige die in der Wohnortsgemeinde gelegene Wohnung als Hauptwohnung bezeichnet, so leitet dir Gemeindebehörde die Anzeige an jene Gemeindebehörde weiter, in deren Bezirk sich die anderen Wohnungen befinden. Wird in der Anzeige keine Wohnung als Hauptwohnung bezeichnet, oder wird die Anzeige unterlassen, so ist die Gemeindebehörde berechtigt, zu bestimmen, welche Wohnung als Hauptwohnung anzusehen ist. Liegen die Wohnungen in den Bezirken verschiedener Gemeinden und hat jede Gemeinde die in einem anderen Bezirke liegende Wohnung als Hauptwohnung bezeichnet, so steht dem Verfügungsberechtigten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung der letzten Gemeindebehörde die Beschwerde an das Hessische Ministerium für Arbeit und Wirtschaft zu. Falls die Wohnungen im Bereiche verschiedener Länder liegen, ist die Beschwerde an den Reichsarbeitsminister zu richten. Bcschliistnahme von iKäumcii. Artikels Zur Hinterbringung Wohnungssuchender Personen können beschlagnahmt werden: a) unbenutzte Wohnungen oder andere unbenutzte Räume im Sinne "des Artikels 3 Abs. 2 mit den notwendigen Zubehörräumen, b) Wohnungen, die nach Artikel 4 nicht als Hauptwohnung anzusehen sind, c) unbenutzte Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, Dienst- Geschäftsräume, Läden oder sonstige Räume sowie unbenutzte Gasträume in Hotels, Fremdenheimen (Pensionen, Sommerwohnungen) und bergt., d) Räume oder Rebenräume solcher Wohnungen, die int Verhältnis zur Zahl der Bewohner und unter Berücksichtigung ihrer berechtigten Bedürfnisse (Artikel 7) als übergroß an- zusehen sind, e) benutzte Räume der unter c) bezeichneten Art, sofern nicht dem Inhaber der Räume durch ihre Beschlagnahme die Fortführung des Betriebes in unbilliger Weise erschwert wird. Räume der unter c) genannten Art können auch zu dienstlicher, geschäftlicher, gewerblicher oder anderweitiger Verwendung beschlagnahmt werden, wenn dadurch -mittelbar Räume zu Wohnzwecken frei werden, k) benutzte Räume, die' in absehbarer Zeit frei werden, mit Wirkung vom Tage des Freiwerdens an. A r t i k e l 6. Die Inanspruchnahme von Gebäuden oder Räumen, die tut Eigentum oder in der Verwaltung des Reiches oder eines Landes oder im Eigentum oder in der Verwaltung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehen und öffentlichen Zwecken oder zur Unterbringung von Angehörigen der Verwaltung des Reiches, des Landes oder der Körperschaft zu dienen bestimmt sind, ist nur zulässig, wenn von der zuständigen Reichs- oder Landesbehörde kein Einspruch erhoben wird. Diese Behörden entscheiden auch, ob die im Sah 1 erwähnten Voraussetzungen im Einzelfalle vorliegen. 3s! Einspruch erhoben, so entscheidet bei Gebäuden oder Räumen,. die zur Verfügung des Reiches stehen, die Reichsregierung, im übrigen die Landesregierung. Landesregierung ist das hessische Gesamtministerium. Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auf Gebäude und Räume, die im Eigentum oder in der Verwaltung gemeinnütziger Anstalten und Stiftungen, sowie gemeinnütziger nicht auf Erwerb gerichteter Organisationen stehen, oder die religiösen oder anerkannt gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, entsprechend Anwendung. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten auch für andere Anordnungen und Maßnahmen, die auf Grund des Gesetzes und dieser Verordnung getrosfen sind. Das Recht der Ge- 2 Sie Inhaber beschlagnahmter Räume Artikel 11. beschlagnahmende Behörde ist berechtigt, in den beschlagnahmten Raumen auf Kosten der Gemeinde bauliche Aenderun- gen durchzufuhren, soweit diese erforderlich sind, um die Räume 5.l„l,?=n '»st der Beschlagnahme verfolgten Zweck instand zu sehen. Ser Verfügungsberechtigte ist vorher zu hören. Die Anordnungen sollen in der Regel nur erfolgen, wenn die Schaffung eines Lauernd verwertbaren Zustandes möglich ist. Beendigung der Beschlagnahme. Artikel 12. , Verzichtet die beschlagnahmende Behörde auf die beschlagnahmten Raume oder wird die Anordnung, auf Grund deren die Beschlagnahme erfolgt, aufgehoben, so sind die Räume dem Derfü- Mmgsberechtigten in angeniessener Frist zurückzugewähren. Die 6r,stt bestimmt, wenn eine Einigung nicht zustande kommt, das Mieteinigungsamt. Artikel 13. Sind bauliche Aenderungen vorgenommen, so ist in den Fäl- ten des Artikel 11 mangels anderer schriftlicher Vereinbarungen uus Antrag Les Verfügungsberechtigten der der früheren Zweck- oehnnmung und Ausstattung entsprechende Zustand der Räume wieder Herzuflellen unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Ab- "UtzUNg. ^^"^ruchnahme von Wohnungen, die zur Linterbrin- gung von Angehörigen eines Betriebes von dem Inhaber de« errichtet oder vor dein 1. Juli 1918 zu Eigentum eitociöen wder gemietet find, ist in der Regel nur für '.Unter- bemgung von Angestellten und Arbeitern des gleichen Betriebes zulässig. Die Vorschriften über die Anzeigepflicht und die D? schlagnahme findM nur dann Anwendung, wenn solche Räume langer als 4 Wochen nicht benutzt sind und keine sichere Aussicht auf ote Benutzung innerhalb der nächsten vier Wochen besteht. Soweit es sich um die Unterbringung von Personen handelt die vor dem 1. Januar 1914 ihren Wohnsitz in Deutschland nicht hatten oder zu den im Artikel 23 genannten Personen nicht gehören, bedarf der Inhaber des Betriebes der Zustimmung der Gemeindebehörde, es sei denn, Latz es sich um die Belegung von Raumen handelt, die für die besonderen Zwecke der Unterbringung von Wanderarbeitern oder ähnlichen Personen errichtet sind. Bcamtenwolinungcn. Artikel 17. UeBer &ie durch Versetzung eines Beamten freiwerdende Wohnung kann das zuständige Ministerium oder Landesamt entweder zugunsten des Amtsnachfolgers oder eines anderen Beamten des Geschäftsbereiches verfügen. . durch Todesfall oder Ailsscheideu eines Beamten aus dem Dienste freiwerdende Wohnung unterliegt nicht dem Zugriff des Wohnungsamtes sofern das zuständige Ministerium oder Lanoesamt diese Wohnung innerhalb einer dreiwöchigen Frist für den Amtsnachfolger in Anspruch nimmt. Beamten, die vor ihrer Versetzung an dem Orte ihrer früheren Dienststellung in die Wohnungsliste als Wohnunqsuchende eingetragen waren, ist die Wartezeit bei der Eintragung in die Wohnnngsliste ihres neuen Dienstortes anzurechnen Die Vor- M^üel 23 Ziffer2 dieser Verordnung bleibt unberührt. Wohnungen, die infolge Zuweisung einer Beamtenwohnuna rn einem nach dem Jahre 1918 errichteten staatseigenen Gebäude ,ret werden, stehen denk vorgesetzten Ministerium oder Landesamt des bisherigen Wohnungsinhabers oder im Richtbedarfs- ,alte einem von deni Hessischen Ministerium für Arbeit und Wirtschaft zu bestimmenden Ministerium zur Verfügung. . Das in Betracht kommende Ministerium öder Landesamt bat in den fallen der Absätze 1, 2, 4 den Vermieter und die Ge- meindebehorde von der Jnanspruchnahnie der Wohnung zu ver- stanotgen und hierbei den neuen Mieter zu bezeichnend Weigert sich der Vermieter,, den Mietvertrag abzuschliehen so hat auf Anrufen des Ministeriums oder Landesamts das Mieteini- gungsamt den Mietvertrag festzasehen. .Die Vorschriften der Absätze 1, 2. 3, 5 finden auf die Angehörigen der Reichswehr sinngemäße Anwendung. a Verwertung beschlagnahmter Räume. $ I Artikel 14. Die beschlagnahmende Behörde kann beschlagnahmte Räume entweder selbst weiter vermieten oder dem Verfügungsberechtiq- ten für die Raume einen Wohnungssuchenden Als Mieter oder Untermieter zuweisen. Kommt zwischen dem Versügungsberech- tigten und dem Wohnungssuchenden ein Mietvertrag nicht zu- JX", : [c letzt auf Anrufen der beschlagnahmenden Behörde das C,lnC", Mietvertrag fest, falls dadurch für den .^'"'gsberech igten kein unverhältnisniähiger Nachteil aus der Vermietung an sich oder der Art des Mieters zu besorgen ist. ^rtimg gilt als geschlossen, wenn der Wohnungssuchende ; "?*" Mwteinigungsamt zu bestimmenden Frist bei viesem Widerspruch erhebt. 1 .. stellt der Veifügiingsberechtigte der Gemeindebehörde Wohn- ^geschlossene Wohnung nicht darstellen, oder abgeschlossene Wohnungen, die durch Teilung oder Ausbau einer Ebnung gewonnen werden, bevor eine Beschlagnahme erfolgt ist, mr.nnr-n 3 s ?Ä"gung, so genügt der Ruhnngsberechtigte den Voischiiften ves Absatzes 1. trenn er mit einem der auf der Woh- nungsliste der Gemeindebehörde eingezeichneten Wohuungssuchen- '• O^nuar 1914 in Deutschland ihren Wohnsitz hatten oder zu den im Artikel 23 dieser Verordnung bezeichneten Personen gehören, einen Mietvertrag innerhalb der Frist abschlieht D'e Gemeindebehörde ist verpflichtet, dein Verfügungsberechtigten Elnbl-ck m dre Wohnungsliste zu gewähren. ^oer.cyligien . ät^:?^^lehiiften des Absatzes 2 gelten auch für den Fall daß gestellter Wohnranm durch Aufhebung des Mietvertrages wieder frei wird. TH1!iR^9aent-Üm8r öei der Vergebung freiwerdender Woh- nungen ihres eigenen Anwesens nach Billigkeit berücksichtigt wer- . Artikel 15. 8 1R 91V9q "s Dauvereinigungen im Sinne des LntiXXltX J 3 erstellt sind, ist die m . Bezeichnung der aufzunehmenden Wvh- erst dann berechtigt, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft die Raume nicht innerhalb der ihr gestellten Frist S™" 13° "ergibt, der bereits seit mindestens an^gehört^^^ ^er Gesellschaft oder Genossenschaft als Mitglied WerkwoliililUtzen. Artikel 16. meindebehörden aus Artikel 2 und 3 bleibt jedoch unberührt Die Versagung nach Artikel 2 ist unzulässig, wenn gleichwertiger neuer Wyhnramn hergestellt wird. g Verträge der im Absatz ä und 2 genannten Stellen über die Ermtetung von Gebäuden oder Gebäudeteilen zu öffnitlicken Zwecken Dürfen nicht der Genehmigung der Gemeindebehörden unterstellt werden. J 1 Artikel 7. Dei der Beschlagnahme ist auf den Beruf, die Familien- und persönlichen Verhältnisse des Inhabers der Räume Aückficbt zu nehmen. • J ... Dei der Beschlagnahme von Räumen und Rebenräumen übergroßer Wohnungen (Artikel 5 cl) sind dem Wohnungsinhaber "tc. ^'tL angemessenen Unterbringung der Haushaltsangehörigen und die für deren Berufs- oder Erwerbstätigkeit erforderlichen Raume, d. h. die nach Zahl, Alter, Geschlecht und Gesundheits- zustand der Haushaltsangehörigen benötigten Schlafräume eine Küche mit Zubehör, mindestens einen Wohnraum, die beruflich notwendigen Arbeitsräume, ferner ausreichender Raum zur sach- der in den freizumachenden Räumen befindlichen Möbel und Einrichtungsgegenständen zu belassen Dabet ist neben der Zahl auch die Größe der belassenen Räume zu berücksichtigen. Familienwohnungen sind in den freizumachenden Räumen nur dann einzurichten, wenn sich hieraus kein unerträglicher Zustand für die Bewohner ergibt und sich eine besondere Kochgelegenheit beschaffen läßt. -Sn allen anderen Fällen können in den verfügbaren Räumen nur Einzelpersonen untergebracht iver= öen; diese sind jedoch verpflichtet, für Reinigung der Räum- und eigene Bedienung zu sorgen, falls sich hierüber mit dem Wohnungsinhaber keine. Einigung erzielen läßt. Artikel 8. Sn der Beschlagnahmeverfügung sind Tag und Stunde von dem ab die möglichst genau zu bezeichnenden Räume als beschlagnahmt gelten, anzugeben. Der ■ Verfügungsberechtigte ist ferner' &artn auf fein Beschwerderecht (s. Artikel 28) aufmerksam zu machen. u ... Ms Verfügungsberechtigter int Sinne dieser Verordnung gilt bei Beschlagnahme einzelner Räume einer übergroßen Wob- hung öerjenige, der die Räume zur Zeit der Beschlagnahme be- wohnt (Snbaber der Wohnung), andernfalls der Hauseigentümer oder derienige, der in seinem Auftrag das Haus verwaltet 2st der Hauseigentümer unbekannt oder befindet er sich' ohne einen Bevollmächtigten zurückgelassen zu haben, im Ausland so erfolgt die Zustellung der Deschlagnahmeverfügung an den Sn- Haber .der Wohnung und durch öffentlichen Aushang auf 6er Bürgermeisterei. Sst von mehreren Miteigentümern nur Bereute oder andere unbekannt oder im Ausland, so wird er von öen anderen Miteigentümern mitvertreten. Wirkung der Beschlagnahme. Artikel 9. Mit der Beschlagnahme verliert der Verfügungsberechtigte, ote Befugnis, über die Räume zu verfügen, insbesondere sie emem anderen als dem ihm von der beschlagnahmenden Be- horde zugewiesenen Wohnungssuchenden zu vermieten oder zu uoerwssen oder bauliche Aenderungen an ihnen vorzunehmen « , Beschlagnahme bleibt auch bei einem Wechsel der Person des Verfügungsberechtigten wirksam. Nänninngsh flicht. A r 11E e l 1 0. sie BNyaber beschlagnahmter Räume sind innerhalb einer angemessenen von der beschlagnahmenden Behörde zu bestim- Ö-ies drei Tage betragen muß, auf Kosten der Gemeindebehörde zur Räumung verpflichtet. Bauliche Aenderungen. Entschädigungen der Verfügungsberechtigten. Artikel 18. Mr die beschlagnahmten Räume hat die Gemeinde mit Ausnahme der.Fälle des Artikel 17 dem Verfügungsberechtigten pcn ocm Beginn der Beschlagnahme an eine angemessene Entschädigung zu gewähren, soweit ihm durch die Beschlagnahme eine selbständige Verwertung der Räume entzogen wird Kommt eine Einigung hierüber nicht zustande, so werden die Höhe den Entschädigung und die Zahlungsbedingungen von deni Mieteinigungsamt festgesetzt. Vermietet die Gemeindebehörde die Räume nicht selbst weiter, so endet die Entschädigungsverpflich- ' tung mit dem Inkrafttreten des Mietvertrages zwischen dem zugewiesenen WohnungsuchenLen. und dem Verfügungsberechtigten. drstsetzung der Vergütung sind auch die durch eine Räumung entstehenden Kosten zu berücksichtigen. Ueberlassuug von Wohnräuiueil. Artikel 19. Wohnräume, insbesondere auch möblierte Räume, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeindebehörde vermietet überlassen oder in Gebrauch genommen werden. Jeder Wechsel im Eigentum eder im Besitz eines Wohnhauses ist von dem bisherigen Eigentümer oder Besitzer, bei Erbfällen vom Erben der Gemeindebehörde unter Mitteilung der genauen Anschrift des neuen Eigentümers oder Besitzers mitzuteilen: die Anzeige ist spätestens binnen zweier Wochen von dem Liebergang des Eigentums oder Besitzes ab zu erstatten. Zum Beziehen der durch den Eigentums- oder Desitzwechsel freiwerdenden Wohnungen ist die vorherige Zustimmung der Gemeindebehörde erforderlich . Woftiiilllgstausch. Artikel 20. Wollen Personen, die vor dem 1. Januar 1914 in Deutsche land ihren Wohnsitz hatten, oder Personen, bei denen die im Artikel 23 genannten Voraussetzungen vorliegen, ihre selbständigen benutzten Wohnungen innerhalb des Reichsgebietes miteinander tauschen, so sind sie verpflichtet, die Genehmigung der beteiligten Gemeindebehörden unter Beifügung der schriftlich gegebenen Zustimmung der Vermieter vor Durchführung Les Tausches einzuholen Wird die Zustimmung versagt, so entscheidet das Mieteinigungs- amt. Linier diesen Voraussetzungen ist die Genehmigung innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu erteilen; bei Lleberschreitung dieser Fräst gilt die Genehmigung als erteilt Die Vorschriften über die zulässige Belegung und Benutzung behalten Gültigkeit. Wohnraumvermittlung. A r t i k e l 21. Lieber die Vermittlung von Wohnräumen durch private Wohnungsnachweise oder die Veröffentlichung von Wohnungsangeboten und Wohnungsgesuchen in Zeitungen und Zeitschriften kann die Gemeiirdebehvrde nähere Anweisung erlassen. Derartige Vorschriften bedürfen der Genehmigung des Hessischen Ministeriums für Arbert und Wirtschaft. . Verteilung des vorhandenen Wohuraiims. Artikel 22. Der Zuzug in eine Gemeinde darf nicht versagt werden. Jeder Wohnungssuchende ist bei der Verteilung des vorhandenen Wohnraums vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 23 nach Maßgabe der Dringlichkeit und bei gleicher Dringlichkeit Les Zeitpunktes seiner Änineldung zu berücksichtigen. Vorzugsweise Unterbringung. A r t i k e l 23. Bei der Llnterbringung von Wohnungssuchenden sind vorzugsweise zu berücksichtigen: 1. Deutsche, die aus dem Ausland oder aus einem besetzten oder infolge Les Friedensschlusses aus dem Reichsgebiet ausgeschiedenen oder einem einer anderen Verwaltung unterstehenden Landesteile vertrieben worden sind. Als vertrieben im Sinne LeS Absatzes 1 gelten nur a) diejenigen, welche infolge Ausweisungsbefehls der fremden Macht Las Gebiet verlassen muhten, d) diejenigen, Lenen der-Aufenthalt in Len Gebieten Lurch, sonstige Maßnahmen der Behörde oder andere gleichzwingende Gründe unmöglich gemacht worden ist, c) diejenigen, welche bei Ausbruch oder während Les Krieges in Len Gebieten gewohnt, sie alsdann verlassen haben und infolge von Maßnahmen der dortigen Behörden nicht zu- rückkehren konnten. Als ein gleichzwingender Grund im Sinne des Absatzes 2 ptr. 2 ist der allgemeine Verfall des Wirtschaftslebens in Liesen Gebieten nicht anzusehen. Die Eigenschaft'als Derträebener ist Lurch eine amtliche Bescheinigung festzustellen. Zur Ausstellung der Bescheinigung sind die Dürgermeiste- rer der HeimatgemeinLe und die Stelle berechtigt, deren Aufgabe die Betreuung des Flüchtlings ist. Von der Beibringung der amtlichen Bescheinigung sind befreit alle Deutschen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Besitz von amtlichen Flüchtlingspapieren waren. , Der Anspruch nach Absatz 1 erlischt, sobald der Vertriebene eine Wohnung bezogen hat, sofern es sich, nicht lediglich um , eme Rotwohnung handelt; 3 - 2. die in Len Gemeindebezirk versetzten (Beamten und Militärpersonen; 3. Familien mit 3 oder mehr in der häuslichen Gemeinschaft lebenden Kindern. Versuch gütlicher Einigung. Artikel 24. Eingriffe auf Grund dieser Verordnung dürfen nur erfolgen, wenn der Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos geblieben ist.' Ausiiuhiiitbcstimiiillngeil. Artikel 25. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Reubauten oder durch Lim- oder Einbauten neu geschaffene Räume keine Antven- o^^ll. tvenn sie nmi} dem 1. Juli 1918 bezugsfertig geworden sind oder künftig bezugsfertig werden. , Aus Reu bauten, die mit Zuschüssen aus den für die Wieder- herstellung der während des Krieges zerstörten Gebiete bereit- gestellten Mitteln errichtet sind, finden die Vorschriften Les Gesetzes dagegen Anwendung. Zuständigleit. Artikel 26. Zuständig zur Ausübung der Befugnisse dieser Bekanntmachung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Geineinde- behorde. ^äer Gemeindebehörde im Sinne dieser Verordnung ist in den Stauten mit Städteordnung der Oberbürgermeister oder Bürgermeister, im übrigen Bürgermeisterei und Gemeinderat zu verstehen. 0 Sn den Städten mit Städteordnung können die nach dieser Bekanntmachung der Gemeindebehörde zustehenden Befugnisse und die Durchführung der auf Grund Lieser Bekanntmachung getroffenen Maßnahmen oder Anordnungen einer besonderen Dienststelle (Wohnungsamt) übertragen werden. Die gleiche Ein- , richtung kann auch von ben übrigen Städten und den größeren Landgemeinden getroffen werden, falls ein Bedürfnis hierfür vor- tzjanöen ist. Darüber, ob dies der Fall ist, eutscheidst das Hessische Ministerrum für Arbeit und Wirtschaft. Zustellungen. Artikel 27. Die zur Bekämpfung des Wohnungsmangels getroffenen Verfügungen sind mit schriftlicher, tatsächlicher und rechtlicher Begründung üem Betroffenen zuzustellen. Beschwcrdcverfahrcu. Artikel 28. Gegen die auf Grund Lieser Verordnung getroffenen Verfügungen können die Beteiligten innerhalb 5 Lagen nach Zustellung der Verfügung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist bei der verfugenden Stelle einzureichen; diese kann der Beschwerde abhelfen. Die Beschwerde hat hinsichtlich des Vollzugs aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdestelle — s. Abs. 3 — kann jedoch auf Antrag den sofortigen Vollzug der angefochtenen Verfügung anord- nen, falls hierdurch kein unverhältnismäßig großer Nachteil für einen Beteiligten entsteht. Lieber die Beschwerde gegen Verfügungen der Gemeindebehörde entschewet Las Mieteinigungsamt, gegen solche des Kreisamts das Rinnsterium für Arbeit und Wirtschaft. Die Entscheidung des letzteren ist endgültig. Gegen die Entscheidung des Mieteinigungs- anites ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 41 Les Gesetzes über Mieterschutz und Mieteimgungsämter vom 1. Juni 1923 (R G Dl I S. 353) zulässig. Vollstreckung. Artikel 29. Die Vollstreckung rechtskräftiger Verfügungen, insbesondere solcher, durch die Wohnungen und andere zu Wohnzwecken geeignete Räume zur Linderung der Wohnungsnot beschlagnahmt werden oder deren Räumung und Lieberlassung an die Gemeinde oder die von ihr bezeichneten Mieter angeordnet ist, erfolgt gemäß den Vorschriften der Notverordnung, die Vollstreckung von Beschlagnahmen zur Linderung der Wohnungsnot betreffend, vom 28. Oktober 1919, im Wege unmittelbaren polizeilichen Zwanges nach Len Grundsätzen für die Vollstreckung von ForLerungen öffentlich-rechtlicher Natur. Gegen Reich und Land ist die Anwendung derartiger Zwangsmaßnahmen unzulässig; das gleiche gilt für die Reichsbank. Strafbestimmungen. A r t i k e l 30. Mit Geldstrafe von mindestens 20 000 Mk. und mit Gefängnis oder mit einer Lieser Strafen wird bestraft: 1. wer einem gemäß Artikel 2 der Verordnung erlassenen Verbote zuwiderhanLelt; 2. wer einer gemäß Artikel 3, 4 der Verordnung erlassenen Anordnung zuwider vorsätzlich eine Anzeige oder Auskunft nicht rechtzeitig erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder eine Besichtigung nicht ge- jtctttct j 3. wer einer Anordnung zuwiderhandelt, die auf Grund Les 8 6 des Gesetzes erlassen worden ist. die Höhe der Strafen finden die Vorschriften des jewei- weiligen Geldstrafengesetzes Anwendung. 4 Anssühttlngsanorduungen. Artikel 31. . Die von den Gemeindebehörden zur Durchführung dieser Verordnung zu erlassenden Anordnungen bedürfen in den Städten mit Städteordnung der Genehmigung des Hessischen Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft, im übrigen des Kreisamts. Artikel 32. Diese Verordnung tritt am 1. Vovember 1923 in Kraft. Mit dem gleichen Tage wird die hessische Verordnung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel vom 1. Februar 1921 (Reg.- Vl. S. 34) aufgehoben. Die etwa auf Grund dieser Verordnung von den Gemeinden erlassenen Anordnungen bleiben jedoch in Kraft, soweit sie mit dem Inhalt des Wohnungsmangelgesetzes vom 26. Juli 1923 und dieser Verordnung nicht im Widerspruch stehen. D a r ui st a d t, den 22. Oktober 1923. Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft: Raab. Bekatttttmachmrg. Die Entwickelung der wirtschaftlichen Lage macht es notwendig, in der Folgezeit einen anderen Weg zur Festsetzung der Miete als denjenigen für den Monat Oktober einzuschlagen. Es bestimmt uns hierzu hauptsächlich die Tatsache, daß, falls eine Vorauszahlung der Miete nicht vereinbart war, der Mieter während des ganzen Monats nicht wußte, welchen Mietbetrag er am Ende des Monats zu zahlen hatte, und der Festbesoldete — Beamte, Angestellte, Arbeiter ,usw. — nicht in der Lage war, Rücklagen für seine Miete zu machen, ganz abgesehen davon, daß dieselbe vollkommen entwertet worden wäre. Auf der anderen Seite muß aber auch die Miete den allgemeinen Lebensverhältnissen angepaht werden. Rach Verhandlungen mit dem Landesverband der Mietervereine und dem Landesverband Hessischer Hausbesihervereine wird daher auf Grund des 22 Sah 2 des Reichsmietengesetzes und des Artikels 9 der Hessischen Ausführungsverordnung hierzu in der Fassung der Verordnung vom 20. August 1923 (Reg.-Bl. S. 276^ für die Berechnung der Rovembermiete folgendes bestimmt: Die Rovembermiete beträgt 16 Prozent der Friedensmiete, welcher Satz mit dem Lebenshaltungsindex vom 25. Oktober 1923, also mit 3045 Millionen, zu vervielfältigen ist, falls die Miete bis spätestens 5. Rvvember 1923 einschließlich bezahlt wird. Für o spätere Zahlungen, insbesondere also die am Schlüsse des Ro- vember fälligen Mietzahlungen, ist der am 15. Rvvember 1923 bekanntzugebende Lebenshaltuugsindex c-inzusehen. Die Beträge werden auf volle Millionen nach- oben abgerundet. In dieser Summe sind die Zuschläge für Steigerung der Zinsen, Vebwaltungskosten, Instandsetzungskosten und die Grundmiete einbegriffen. Die Betriebskosten werden nach wie vor auf die Be- ■ wohner des Hauses umgelegt. In der Berechnung der OftoBermiete kann nach den gesetzlichen Bestimmungen nichts geändert werden. Darmstadt, den 27. Oktober 1923. Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab. Betr.: Reichsmietengesetz; hier: Die Berechnung der Rovembermiete. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen umgehende ortsübliche Veröffentlichung vorstehender Bekanntmachung. Gießen, 30. Oktober 1923. __________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüge r.__________ Bcknittltmachttttg. Betr.: Die- Errichtung einer Zwangsinnung für das Wagner- Gewerbe im Kreise Gießen. Rachdem die Genehmigung der vorgelegten Satzung erfolgt ist, werden die Wagnermeister zu einer Versammlung aufMittwoch, den 7. November l. Hs., vormittags 10 Uhr, in den Sitzungssaal des Negierungsgebäudes, Landgraf-Philipp-Plah, eingeladen zwecks Errichtung der Innung und Wahl des Innungsvorstandes und der Inhaber der übrigen Innungsämter. Gießen, den 31. Oktober 1923. Kreisamt Gießen. 3. 03.: Welcker. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf vorstehende Bekanntmachung wollen Sie die in Ihrer Gemeinde wohnenden Wagnermeister Hinweisen. Gießen, den 31. Oktober 1923. _____________Kreisamt Gießen. I. B.: W e l ck e r._____ Betr.: Unterrichtsbeginn an den Landwirtschaftlichen Schulen in Grünberg und Lich.' An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden deö Kreises. Der Unterricht an den Landwirtschaftlichen Schulen in Grünberg und Lich beginnt Montag, den 12. Rvvember d. Hs., vormittags 9.30 U h r. Anmeldungen wolle man richten an die Herren Direktoren Trautmann in Grünberg und Dr. May in Lich. Wir beauftragen Sie, für wiederholte ortsübliche Bekanntmachung besorgt zu sein. Bollzugsbericht ist einzusenden. Gießen, den 1. Rvvember 1923. Kreisamt Gießen. I. 03.: Dr. Brau n. Bckaiuttttlachuttg. Betr.: Den Verkehr mit Vieh und Fleisch; hier: die Erlaubniskarten/ Die Erneuerungsanträge für Erteilung der Erlaubnis zum Handel mit Vieh, Frischfleisch oder Gefrierfleisch, sowie der Erlaubnis zum Ankauf von Vieh, Frischfleisch oder Gefrierfleisch seitens der Schlächter und Hersteller von Fleischwaren für das Jahr 1924 sind in der Zeit vorn 1. November bis 1. Dezember 1923 mit einem Lichtbild aus neuester Zeit in Paßformat bei der Orts- pvlizeibehörde einzureichen. Die Ortspolizeibehörde hat den Antrag auf seine Vollständigkeit zu prüfen und die erforderlichen Ergänzungen herbeizuführen. In Fällen, in denen die Ortspolizeibehörden über die Persönlichkeit des Antragstellers nicht genügend unterrichtet ist, ist eine Vorstrafliste beizufügen. Den so vervollständigten Antrag übersendet die Polizeibehörde mit ihrer Stellungnahme, die sich befürwortend oder ablehnend auszusprechen hat, dem zuständigen Kreisamt. Antragsformulare werden von uns auf Änfordern geliefert. Gießen, den 31. Oktober 1923. Kreisamt Gießen. 3.03.: Dr. Braun. Betr.: Wie oben. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. . Wir ersuchen Sie, vorstehende Bekanntmachung sofort in ortsüblicher Weise zur Kenntnis der Interessenten zu bringen, mit dem Hinweis darauf, daß der gesetzte Termin unter allen .Umständen einzuhalten ist. Später eingehende Erneuerungsanträge können keine Berücksichtigung finden. Gießen, den 31. Oktober 1923. ____________Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Bra u n. Bcknrrntmcrchttilst. Betr.: Gebührenordnung für Hebammen. Teueruugsindex am 22. Oktober 1923: 3 045 000 000. Gießen, den 30. Oktober 1923. ______________Kreisamt Gießen. I. D.: W e l ck e r.______________ Betr.: Sozial- und Kleinrentnerfürsorge. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die Indexzahl zur Berechnung der Unterstützungen in der ersten Rovemberhälfte 1923 beträgt 3 045 000 000 (vgl. übergedruckte Verfügung vom 6. v. Mts. betreffend Sozialrentnerfürsvrge). Zahlung an die Unterstützungsempfänger muß sofort erfolgen. Gießen, den 29. Oktober 1923. ___Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Heß. Belau» tmachttttg. Betr.: Produktive Erwerbslosenfürsorge; hier: Durchschnittssätze der ersparten Erwerbslosenunterstützung. Die D u r ch s ch n i t t s s ä tz e, die bei Berechnung von Förderungen aus Oliittetn der produktiven Erwerbsloseusürsorge in Betracht kommen,, betragen in den Ortsklassen A B CD und E vom 15. Oktober 1923 ab 1920 1800 1680 1560 Millionen Ml „ 22. „ 1923 „ 16,7 15,6 14,5 13,4 MilliardeuMk- Gießen, den 30. Oktober 1923. _____Kreisamt Gießen. 3. 03.: Schmidt. Betr.: Berechnung der Kurzarbeiterunterstützung. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.. Die nachstehende Entscheidung des Herrn Reichsarbeitsministers vom 18. lfd. Mts. X 9443/23 teilen wir Ihnen zur Kenntnis und Beachtung mit. Gießen, den 30. Oktober 1923. Kreisamt Gießen. 3. 05.: Schmidt. Abschrift. Aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 1. November 1921 (Neichsgesetzbl. S. 1337) geht zweifelsfrei hervor, daß. bei Berechnung der Kurzarbeiter- Unterstützung der Wochen- oder Doppelwochenverdienst des Kurzarbeiters mit dem Unterstiihungsbetrag derselben Woche oder Dvppelwoche zu vergleichen ist. Das in einigen Gemeinden geübte Verfahren, die .Unterstützungssätze der der Lohnwoche folgen» den Woche zugrunde zu legen, ist unzulässig.___________________ 03 e t r. : Obere Begrenzung der Kurzarbeiierunterstühung. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. 3n vielen Fällen haben sich Mißstände daraus ergeben, daß die Bezüge von Kurzarbeitern (Kurzlohn und .Unterstützung) dem Betrag gleichkommen, den der betreffende Kurzarbeiter bei voller Beschäftigung verdient hätte. Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, daß die Kurzarbeiterunterstühung im Eiirzelfalle nicht höher sein darf als der Betrag, den der Kurzarbeiter bei voller Erwerbslosigkeit als Erwerbslosenunterstützung erhalten würde. Gießen, den 30. Oktober 1923. Kreisamt Gießen. 3. 03.: Schmid t. Dienstnachrickterr des.NrersamteS. In den Gemeinden Laubach, Lardenbach, Sellnrod, Höckersdorf, Wohnfeld und Ulrichstein (Kreis Schotten) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. >;.v, err 11 rübl'idjea Unwsrsitäts-Duch. und Stemörudierei. 9L Lange, Gieße».