AmtZveMndigullgsblalt für die provinzialdireftioii Gderhessen und furios Kreisamt Eiehen. Erscheint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen. Nr. 75 2. Oktober 1923 Aatt M^aem^ ?dct' ~ Erhebung einer Vorläufigen Umlage seitens der W^runB«. ekter &e5fifdu>nPanheÄfinnf"MtnfirHf h» C-^uSftcKung von Ausweisen zum Verkehr mit dem besetzten Gebiet. - Errichtung einer hessischen Landesbank.^ Statlstik der Streiks und Aussperrungen. — Festsetzung des Wertes der Sachbezüge. - Schafrüude in ___________ Utln9 ^auicn-Ortssatzung |ur tue Gemeinde Wiefeck, die Wahl eines besoldeten Bürgermeisters.betreffend. / Bekanntmachung. Betreffend den Ausnahmezustand int Reich. Auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung verordne ich zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Reichsgebiet folgendes: Die Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Verfassung des Deutschen Reichs werden bis auf weiteres nutzer K r a f t g e s e tz t. Es sind daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung einschließlich der Pressefreiheit, des Bersammlungsrechts, Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechwesen, Anordnung von Haussuchungen nnd Beschlagnahme sowie Beschränkung des Eigentums auch ausserhalb der einst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zu gelassen. § 2. Mit der Bekanntmachung dieser Verordnung geht die Dvllziehungsgewalt aus den R e i chs we hr m in i st er über, der sie auf M i li t ä rbes eh ls h a b er übertragen kann.. Im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern kann der Deichswehrminister zur Mitwirkung bei Aus-- übung der vollziehenden Gewalt auf bem Gebiet der Z i- vilverwaltung Regierungskommifsare ernennen. § 3. Die Weisungen der Militärbefehlshaber an nie ZivilverWallung und die Gemeindebehörde n sowie seine allgemeinen Anordnungen an die Bevölkerung finö, bevor sie ergehen, zur Kenntnis der Regierungskommissare zu bringen. Allgemeine Vorschriften des Militärbefehishabers, die Weisungen nach § 1 enthalten, bedürfen zu ihrer Rechtswirk- samkeit der Zustimmung des Regierungskommissars, sofern ein solcher eingesetzt ist. § 4. Wer den im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Anordnungen des Aeichswehrministers zuwiderhandelt, oder zu Zuwiderhandlungen auffordert oder k n r e i z t, wird, sofern nicht die bestehenden Gesetze eine höhere Strafe bestimmen, mit Gefängnis oder Geldstrafe bis 1 5 0 0 0 G o l d m a r k bestraft. Wer durch. Zuwiderhandlungen nach Absatz 1 eine allgemeine Gefahr für Menschenleben herbeiführt, wird mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter 6 Monaten, und wenn die Zuwiderhandlung den Tod eines Menschen verursachte. mit dem Tod, bei mildernden Umständen mit Zuchthaus nicht unter 2 Jahren bestraft. Daneben kann auf Vermögenseinziehung erkannt werden. Wer zu einer gemeingefährlichen Zuwiderhandlung auffordert oder anreizt, wird mit Zuchthaus, bei mildernden Umständen mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten bestraft. ' § 5. Die in den §§ 81 (H vchverrat), 307 (Brandstiftung), 311 (Explosiv n), 312 (U eber s chwemm u n g), 315, Abs. 2 (Beschädigung von E i s en b a h n a n l a g en) des Strafgesetzbuches mit lebenslänglichem Zuchthaus bedrohten Verbrechen s in d mi t d e m T v de,z u bestrafen, wenn sie nach Verkündigung der Verordnung Begangen sind. Unter gleichen Voraussetzungen kann im Falle des § 92 (Landesverrat) des Strafgesetzbuches auf T ödes st r a f e erkannt werden, ebenso in den Fällen des § 125, Abs. 2 (Rädelsführer und" Gewalttätigkeit bei Zusammenstößen) und § 115 (Rädelsführer n n d Widerstand bei Auf- r u h r), wenn der Täter den Widerstand in Gewalt oder Drohung mit Waffen oder in bewaffnetem, gewalttätigem Zufammentref- fen mit Bewaffneten begangen hat. 8 6. Auf Ansuchen des Inhabers der vollziehenden Gewalt sind durch den Reichsminister für Justiz außerordentliche Gerichte auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 29. März 1921 zu bilden. Zur Zuständigkeit dieser Gerichte gehören außer den in § 9 dieser Verordnung aufgeführten Straftaten auch die Vergehen nach § 3 der vorliegenden Verordnung. § 7. Diese Verordnung tritt mit der Verkündigung in Kraft. Berlin, den 26. September 1923. Der Reichspräsident: Der Reichskanzler: Ebert. ®r. ©trefemann. K. Die vorstehende Verordnung des Reichspräsidenten wird für das Gebiet des Volksstaates Hessen hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Darmstadt, 27. September 1923. Hessisches Gcfamtministerium. U l r i ch.______v. Vrentano.______Henrich. Raab. Bekanntmachung. Preise für Zucker betreffend. Der Zuckerpreis wird für die Zeit vom 24. bis einschließlich 26. September auf 16 000 000 Mr. für das Pfund und für die Zeit vom 27. bis 29. September auf 15 000 000 Mk. für das Pfund festgesetzt. Darmstadt, den 28. September 1923. Hessische Landesversorgungsstelle. Becker. Betr.: Die Erhebung einer vorläufigen Umlage seitens der Versicherungsanstalt für gemeindliche Beamte für 1922 und 1923 Aj. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Durch Rundschreiben vom 30. August d. Js. hat die Hess. Versicherungsanstalt für gemeindliche Beamte in Darmstadt die Anstellungskörperfchaften auf gefordert, eine vorläufige Umlage für 1922 Aj. und 1923 Rj. an ihre Kasse abzusühren. Die Berechnungs- sorm dieser vorläufigen Umlage war in angezogenem Rundschreiben angegeben. Aach Mitteilung der Versicherungsanstalt sind die meisten Anstellungskörperschaften mit der Entrichtung der Umlage noch rückständig. Indem wir auf nachstehenden Auszug ans dem Schreiben Her Hess. Versicherungsanstalt, vom 22. September d. Js., Bezug nehmen, empfehlen wir den noch rückständigen Bürgermeistereien, die vorläufige Umlage sofort zu berechnen und an die Kaffe obiger Anstalt abführen zu lassen. „Um die Ruhegehalts- sowie Witwen- und Waisengeld- Empfänger, die lange Zeit schwere Entbehrungen zu tragen hatten, vpr Rot zu bewahren, müssen die Auszahlungen ihrer Bezüge nach den Bestimmungen des neuen Abänderungsgesetzes jeweils umgehend erfolgen. Hierzu benötigen wir gewaltige Geldmittel, die nach den gesetzlichen Bestimmungen in der Hauptsache aus den Umlagen der Anstellungstörperschaften zu fließen haben. Wir werden die Auhegehalle, sowie Witwen- und Waisengelder auch fernerhin umgehend auszahlen, soweit uns die nötigen Mittel zur Verfügung stehen. Sollten aber die Anstelluiigstörperfchas- ten ihrer gesetzlichen und sozialen Verpflichtung zur Zahlung der angeforderten Umlagen nicht rechtzeitig nachkommen, dann ist es auch uns unmöglich, unsere Verpflichtungen gegenüber den Rentenempfängern zu erfüllen. Wenn uns infolge mangelhafter Zahlung der Umlagen die erforderlichen Mittel fehlen, dann müssen wir die Auszahlung der Ruhegehalte, Witwen- und Waisengelder derjenigen Körperfchaf- ten, die mit der Zahlung der Umlage im Rückstände sind, kürzen oder ganz sperren. Die Verantwortung hierfür tragen alsdann die betreffenden Anstellungskörperschaften." Gießen, den 26. September 1923. Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmer.de. Bekattiltmachuttg. Betr.: Die Ausstellung von Ausweisen zum Verkehr mit dem besetzten Gebiet. Wir machen darauf aufmerksam, daß die früheren gelben Personal-Ausweise, welche für deutsche Staatsangehörige ausgestellt wurden, ihre Gültigkeit verloren haben und zur Vermeidung von Unzuträglichkeiten art uns zurückzuliefern sind. Die Ausstellung neuer Ausweise zum Verkehr mit dem besetzten Gebiet erfolgt kostenlos. Gießen, den 26. September 1923. Kreisamt Gießen. 3. D.: Hemmer d e. Betr.: Die Errichtung einer hessischen Landesbank. * - An die Biirgcrmcistcrticn, Kirchen-, Mark- und StistnnMorständc der Landstcinciiidcii des Kreises. Unter Bezugnahme auf die in der „Darmstädter Zeitung" erschienene Bekanntmachung vom 22. August d. Js., betreffend Errichtung einer hessischen Landesbank, und die inzwischen bereits erfolgte Ausgabe von Avtgeld durch diese Dank, empfehlen wir Ihnen, die 2 Ihnen unterstellten Kassen anzuweisen, die an deren Schaltern präsentierten Abschnitte des neuen staatlichen Notgeldes in Zahlung zu nehmen. G iehen, den 26. September 1923. Kreisamt Gießen. I. V.: H e in m erde. Betr.: Statistik der Streiks und Aussperrungen. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Pinter Hinweis aus unser Ausschreiben vom 6. Juli 1920 (A.D.Bl. Ar. 95) empfehlen wir Ihnen, uns gegebenenfalls Bericht bis zum 10. Oktober 1923 zu erstatten. Formulars können bei uns angefordert werden. Fehlberichte sind nicht erforderlich. G i e tz e n, den 26. September 1923. Kreisamt Gießen. I. D.: Hemm er de. Bekanntmachung. Betr.: Festsetzung des Wertes der Sachbezüge auf Grund der Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes. Vom Monat September 1923 ab wird der Wert dec Sachbezüge von uns in wertbeständiger Weise festgesetzt. Für die Landgemeinden des Kreises erfolgt die Berechnung monatlich und zwar derart, daß die Grundzahl 1,10 Mk. mit der durch das Statistische Reichsamt veröffentlichten, auf Hunderttausend nach unten abgerundeten Indexzahl vervielsältigt wird. Matzgebend ist diejenige Indexzahl, die für die dritte volle Monatswoche in der vierten Woche des Monats veröffentlicht wird. Pinter Zugrundelegung der Indexzahl 28 000 000 berechnet sich für den Monat September 1923 für die Landgemeinden des Kreises der Wert der Sachbezüge (Verpflegung, Wohnung, Heizung und Beleuchtung) auf 30 800 000 Mk. täglich. Vom Gesamtwert der Sachbezüge entfallen: auf volle Verpflegung 90 Prozent, auf Wohnung, Heizung und Beleuchtung 10 Prozent. Vom Gesamtwert der Verpflegung entfallen auf das erste Frühstück 10 Prozent, zweite Frühstück 10 Prozent, Mittagessen 40 Prozent, Vesperbrot 10 Prozent, Abendessen 30 Prozent. Der Wert anderer Sachbezüge wird von Fall zu Fall festgesetzt. Abweichungen von obigen Festsetzungen in besonderen Fälle^ bleiben Vorbehalten. Die Festsetzungen in unserer Bekannt- mächung vom 24. August 1923, A.V.Dl. Ar. 65, treten ab 3. September 1923 außer Kraft. Gießen, den 27. September 1923. Kreisamt Gießen (Versicherungsamt). 3. V.: Dr. H e tz. Bekanntmachung. Betr.: Schafräude in Ettingshausen. Die Schafräude in Ettingshausen ist erloschen. Die Sperrmatz- nahmen werden hiermit ausgehoben. Gießen, den 24. September 1923. ' Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Krüger. Ortssatznng für die Gemeinde Wies eck, die Wahl eines besoldeten Bürgermeisters betreffend. Für die Gemeinde W i e s e ck wird zufolge des Gemeinderats- beschlusses vom 27. September 1922 auf Grund der Art. 88 und 15 des Gesetzes, die Landgemeindeordnung betreffend, vom 8. Juli 1911, und des Abänderungsgesetzes vom 15. April 1919, nach gutachtlicher Aeuherung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses mit' Genehmigung des Hessischen Ministeriums des 3nnern vom 24. Juli 1923 zu Ar. M. d. 3. 19 002 folgende Ortssatzung erlassen, erlassen. Artikel 1. Für die Gemeinde Wieseck wird auf die Dauer von 9 Jahren ein besoldeter Bürgermeister gewählt. * Artikel 2. Die Stelle des Bürgermeisters ist auszuschreiben^challs der Gcmeinderat nicht anders beschließt. Die Wahl erfolgt durch die zur Gemeinderatswahl stimmberechtigten Angehörigen der Gemeinde nach den Vorschriften der Landgemeindeordnung. A r t i k e l 3. Der Bürgermeister erhält Gehalt, Ortszuschlag, Kinderzuschläge und Teuerungszuschläge nach den für Staatsbeamte der Besoldungsgruppe IX jeweils geltenden staatlichen Bestimmungen. Die Festsetzung des Befoldungsdienstalters bleibt dem Gemeinderat Vorbehalten. ‘ Dabei kann die von dem Bürgermeister im Dienste des Reichs, eines Landes, eines Gemeindeverbandes oder einer Gemeinde verbrachte Zeit insoweit als Desoldungsvordienstzeit angerechnet werden, als sie nach dem vollendeten 25. Lebensjahre liegt. Gleiches gilt bis zu 7 Jahren für die Zeit einer anderweitigen praktischen Beschäftigung. Weitergehende Anrechnung ist nur in besonderen Fällen mit kreisamtlicher Genehmigung zulässig. _____________ Artikel!. Wird der Bürgermeister unsähig zur weiteren Ausübung seines Amtes, so erhält er ein lebenslängliches Ruhegehalt, wenn er nach einer Dienstzeit von wenigstens 10 Jahren in den Ruhestand verseht wird. Wird der Bürgermeister nach Ablauf seiner Amtsdauer nicht wiedergewählt, oder wird er dienstunfähig infolge einer Erkrankung, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes ohne eigenes Verschulden zugezogen Hal, oder die aus geleisteter Kriegsdienstzeit herrührt, so tritt die Berechtigung auf Ruhegehalt auch bei kürzerer als lOjähriger Dienstzeit ein. ’ - Artikels Die Bemessung des Ruhegehaltes, des Witwen- und Waisengeldes, sowie des Sterbegehaltes und die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit richten sich »ach den jeweils gellenden staatlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, daß über die etwaige Anrechnung von Vordienstzeil der Gemeinderat zu beschließen hat. Artikels. Der Bürgermeister ist unter Verzichtleistung auf Gehalt und Ruhegehalt jederzeit zur Aiederlegung seines Amtes berechtigt, er ist jedoch auf Verlangen des Gcmeinderats oder der Aufsichtsbehörde zur Weiterführung des Amtes auf die Dauer von 3 Monaten, von der Anzeige der Amtsniederlegung an gerechnet, verpflichtet. Artikel 7. Der Bürgermeister ist verpflichtet, sich bei der Hess. Versicherungsanstalt für gemeindliche Deainte zu versichern. Die Beiträge und ein etwa zu entrichtendes Eintrittsgeld bezahlt die Gemeinde. Die Verpflichtung der Gemeinde zur Zahlung eines Ruhegehaltes und von Witwen- und Waisengeld nach Maßgabe der Art. 5—7 ruht, insoweit und insoknnge, als der Bürgermeister oder seine Hinterbliebenen Bezüge von der Versicherungsanstalt erhalten. Artikel 8. Scheidet der Bürgermeister aus dem Amte aus, so erlischt die Beitragspflicht der Gemeinde, und der Bürgermeister muh der Gemeinde die für ihn bezahlten Beiträge und gegebenenfalls das Eintrittsgeld ohne Zinsen zurückerstatten. Das gleiche gilt, wenn der Bürgermeister die Versicherung freiwillig fortsetzt oder ihm die Aufrechterhaltung der Anwartschaft gestattet wird. Die Gemeinde kann verlangen, daß der Bürgermeister die Versicherung freiwillig fortsetzt, oder Antrag auf Ausrechterhal- tuug der Anwartschaft stellt. 3n diesem Falle kann die Gemeinde Rückerstattung der für den Bürgermeister an die Versicherungsanstalt geleisteten Beiträge nicht verlangen und bleibt zur weiteren Entrichtung der gesetzlichen Beiträge oder der Anerkennungsgebühr für den Bürgermeister verpflichtet. A r t i k e l 9. Bei Streit zwischen der Gemeinde oder dem Bürgermeister oder seinen Hinterbliebenen über die von der Gemeinde zu gewährenden Leistungen kann jeder Teil die Entscheidung des Ministeriums des Snnern anrufen, unbeschadet der Entscheidung im ordentlichen Rechtsweg. Artikel 10. Das Recht auf den Bezug von Ruhegehalt ruht: 1. wenn der in den Ruhestand versetzte Bürgermeister im - . Aeichsdienst, in einem Landes-, Kirchen-, Kommunal- oder öffentlichen Schuldienst oder einem Privatdienst auf einer ruhegehaltsfähigen Stelle wieder angestellt wird, 2. wenn der Bürgermeister sich an einem gewerblichen Betrieb beteiligt, oder einen solchen selbst betreibt, insoweit und insolange, als der Gehalt des neue» Amtes oder das Einkommen aus dem Betrieb unter Hinzuziehung des Ruhegehaltes den Betrag des zuletzt bezogenen Gehaltes bei der Ge° meinde übersteigt. Artikel 11. Der Bürgermeister ist verpflichtet, das Amt des Standesbeamten und Ortsgerichtsvorstehers nach Angliederung des Standesamtes und des Ortsgerichts an die Bürgermeisterei ohne Anspruch auf besondere Vergütung mitzuübernehmen. Alle Gebühren aus der Geschäftsführung der Bürgermeisterei und im Falle der Bürgermeister das Amt des Standesbeamten und Ortsgerichtsvorstehers versieht, auch die Gebühren des Orts- gerichtsvorstehers und des Standesbeamten fließen der Gemeindekasse zu. Für Geschäfte außerhalb der Ortsgemarkung erhält der Bürgermeister Tagegelder, älebernachtungsgebühren und Reisekosten nach den für den Bürgermeister der Landgemeinden der Gruppe IX geltenden Sätze. Artikel 12. Diese Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amts- vcrkündigungsblait für den Kreis Gießen in Kraft, gleichzeitig tritt die Ortssatzung gleichen Betreffs vom 16. Januar 1912 und 11. März 1921 außer Kraft. Wieseck, den 7. September 1923. Hessische Bürgermeisterei Wieseck. S ch o m b e r. Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch. und Steindruckerei. R. Lunge, Bietzen.