AmtZverkimdigungMatt für die Provinjialdirettion Oberhessen und für dar Ureisamt Giehen. ___________________Dienstag und Freitag. Aur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 75.— vierteljährlich. 1 2. Januar 1923 Inhalts-Aebersicht: Abänderung der Verordnung über den Verkehr mit Milch. - Pflegegelder in der Anstalt für Scbwacb. >,nd 'Wnh geschworenen. — Statistik des Faselwesens. — Erhebung der Wobnunasbauaboabe für hns Tti 1Q99 ^w°isung für den Monat Deze.nber.' - Revision' der °Bierdr?L^ Berordnung zur Abänderung der Verordnung über den Verkehr mit Milch. Vom 9. Dezember 1922. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmahnahmen zur Sicherung der Dolksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichsgesetzbl S. 401) bzw. 18. August 1917 (Aeichsgesehbl. S. 823) und des § 41 der Bekanntmachung über Speisesette vom 20. Juli 1916 (Rei’chs- gesetzblatt S. 755) wird verordnet: Die Verordnung über den Verkehr mit Milch vom 30. April 1921 (Aeichsgesehbl. S. 498) in der Fassung der Verordnung vom 22. Juli 1921 (Aeichsgesehbl. S. 958) und vom 19. Aovember 1921 (Aeichsgesehbl. S. 1369) wird, wie folgt, geändert: 1. Hinter § 6 wird folgende Vorschrift als § 6a eingefügt: § 6 a. Die Landeszentralbehörden können zur Sicherung der Milchversorgung mit Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft für ihr Gebiet oder Teile ihres Gebiets bestimmen, daß einer besonderen Erlaubnis bedarf, wer in eigener Person Butter oder Käse beim Erzeuger, bei Molkereien, Sennereien, Käsereien oder anderen Milchverarbeitungsbetrieben zum Wiederverkauf oder zur gewerbsmäßigen Verarbeitung oder für Gemeinden, Gemeindeverbände, Betriebe oder als Beauftragter einer Mehrheit von Verbrauchern ankauft. Soweit die Landeszentralbehörden von der Befugnis nach Abs. 1 Gebrauch machen, können sie auch anordnen, daß Erzeuger, Molkereien, Sennereien, Käsereien oder andere Milchverarbeitungsbetriebe Butter oder Käse nur verkaufen dürfen, wenn sich die Käufer als Inhaber einer Ankaufserlaubnis nach Abs. 1 ausweisen. 2. Im §10 Abs. 1 Ar. 2 werden die Worte „§§ 3 bis 6“ durch die Worte „§§ 3 bis 6a“ ersetzt. 3. 3m § 11 Abs. 1 werden die Worte „Molkereien und Geschäfte“ erseht durch die Worte „Molkereien, Sennereien, Käsereien oder andere Milchverarbeitungsbetriebe sowie Geschäfte“. Berlin, den 9. Dezember 1922. Der Aeichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Dr. Lu ther. Betr.: Kohlenmangel und Schulferien im Winterhalbjahr 1922/23. An die Schulvorstände des Kreises. Die nachstehende Verfügung des Landesamts für das Dil- dungswesen teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme mit. Wir unter- stellen, daß sämtliche Schulvorstände des Kreises von der in Absatz 1 der Verfügung erteilten Ermächtigung Gebrauch machen wer- den. Wo dies nicht beabsichtigt wird, sehen wir einem entsprechenden Bericht alsbald entgegen. Giehen, 29. Dezember 1922. Kreisschulamt Gießen. 3. D.: H e m werde Hessisches Darmstadt, 17. Dez. 1922. Landesamt für das Bildungswesen Zu Ar. L. f. d. B. 36 223. Bet r.: Kohlenmangel und Schulferien im Winterhalbjahr 1922 23. An die Direktionen der höheren Schulen und die Kreis- und Stadtschulämter. Aus Rücksicht auf die Kohlennot und Kohlenteuerung gestatten wir, dah die Weihnachtsferien bis zum 8. Januar einschließlich verlängert werden und dah die Osterferien bei einer Dauer von vier Wochen am 10. März beginnen. Es bleibt Vorbehalten, während des Sommerhalbjahres, wo es angängig ist, eine entsprechende Kürzung der Ferien eintreten zu lassen. Wo die Herbstserien für die Kartoffelernte verlängert wurden, sind die damals ausgefallenen Schultage in die Zeit zu verlegen, die als Kohlenferien nach Weihnachten oder vor Ostern freigegeben werden können. Die von einzelnen Gemeinden wegen der Kohlennot geplante Verlegung des gesamten Unterrichts auf den Vormittag in den Dolksschutklassen darf nur mit Zustimmung des Kreisschulamtes nach besonderer Prüfung des einzelnen Falles angeordnet werden. Auch in diesen Fällen sind bei gelindem Wetter die Aachmittage zu Llnterrichtszwecken zu verwenden. Die Direktionen der höheren Lehranstalten werden ermächtigt, sinngemäß zu verfahren: über, alle Aenderungen ist uns zu berichten. 3. 23.: Jung. Bekanntmachung, die Pslegegelder in der Anstalt für Schtvach- und Blödsinnige, „Alicestift" bei Darmstadt, betreffend. Vom 13. Dezember 1922’ Das in der Anstalt für Schwach- und Blödsinnige, „Alicestift“ bei Darmstadt, zu entrichtende Pflegegeld wird mit Wirkung vom 1. Dezember 1922 an wie folgt festgesetzt: Für jedes in die Anstalt aufgenommene Kind ist je nach den Vennögensverhältnissen des Zahlungspflichtigen und den Bedürfnissen des Kindes ein tägliches Pflegegeld von 90—100 Mk. zu entrichten. Selbstzahler haben auherdem noch die vorgeschriebenen Kleidungsstücke und Schuhe selbst zu stellens Erfolgt die Aufnahme auf Kosten einer öffentlichen Kasse, so beträgt das Pflegegeld in jedem Falle 100 Mk. täglich. Für besondere Fälle ist der Abschluß besonderer Vereinbarungen zulässig. Für solche Kinder, für die ein den Mindestsatz übersteigendes Pflegegeld erlegt wird und die Kleider auf Grund besonderer Vereinbarung nicht von den Angehörigen gestellt werden, ist von diesen ein im Einzelfall festzusehendes Kleidergeld zu zahlen. Darmstadt, den 13. Dezember 1922. Hessisches Ministerium des 3nnern. _______________von Brentano._______________ Betr.: Erhöhung des Einkaufsgeldes für Ortsbürger nach Artikel 30 L. G. O. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Linker Hinweis auf unser Ausschreiben vom 29. Aovember d. Is. in Ar. 121 des Amtsverkündigungsblattes benachrichtigen wir Sie, dah wir von dem Ministerium des 3nnern mit Rücksicht auf die inzwischen weiter eingetretene Geldentwertung ermächtigt sind, einer Erhöhung des Einkaufsgeldes (Art. 30 L. G. O.), sowie des Feuereimergeldes bis zum Hundertfachen des Friedensbetrages zuzustimmen, wenn nicht aus der Gemeinde heraus gegen die beabsichtigte Erhöhung Widerspruch erhoben worden ist. Bei Vorlage von Anträgen auf Erhöhung des Einkaufs- oder Feuer- eimergeldes ist von 3hnen zu berichten, ob Widerspruch erhoben worden ist. — Absatz 2 des genannten Ausschreibens bleibt unverändert in Geltung. Giehen, den 21. Dezember 1922. Kretsamt Giehen. 3. V.: Hemm erd«. De t r.: Schulvorstand für die gewerblichen Abteilungen der Fortbildungsschulen. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Es besteht Veranlassung, Erhebungen anzustetlen, ob die Schulvorstände der gewerblichen Abteilungen der Fortbildungsschule unter Beachtung der Ausführungsbestimmungen zum Dolksschul- gesetz (zu Art. 50) gebildet worden sind. Wir empfehlen 3hnen, binnen 4 Tagen zu berichten, wie sich dort, wo besondere gewerbliche Abteilungen der Fortbildungsschulen bestehen, die „Ausschüsse" oder „Vorstände" zusammensetzen. Ein Verzeichnis der Mitglieder ist beizuschliehen. Auf Ausf.-Dest. vom 9. 3. 1922 Art. 50 zu Abs. 3 Ziffer 5 und Abs. 4 letzter Satz weisen wir besonders hin. Giehen, 29. Dezember 1922. Kreisschulamt Gießen. 3. V.: Hemmerd e. Betr.: Llnterhaltszuschüsse für Anwärter im Vorbereitungsdienst. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Folgenden Auszug aus der Verfügung des Gesamtministeriums Ar. 21519 vom 20. Aovember 1922 teilen wir 3hnen zur Kenntnisnahme mit: „Die Anwärter im Vorbereitungsdienst können, auch wenn ihnen kein .Unterhaltszuschuh gewährt worden ist, bei Reisen zu Prüfungen als Zuschuh zur Bestreitung der Mehrausgaben am Prüsungsvrte eine besondere Vergütung erhalten bis zur Höhe des jeweiligen Dienstreisetage- und Llebernachtungsgeldes unter Zugrundelegung der Stuse l von Artikel I § 3 der Reise- ko stenverordnung. Die Vergütung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, darf nur von dem dem Beginn der Prüfung unmittelbar vorausgehenden Werktag bis zu dem letzten Tag der Prüfung, einschließlich der dazwischen liegenden freien Sage, an denen die Anwärter am Prüfungsort bleiben müssen, sowie für den Hin- und Rückreisetag unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Reiselust enverordnung vom 24. Mai 1922 (Reg.-Dl. Seite 120) bewilligt werden. Die Auslagen an Fahr- < kosten der dritten Wagenklasse und für Beförderung des not- I 2 iMnbigen Gepäcks können gleichfalls erstattet werden. Vorstehende Zuschüsse sind mit Wirkung vom 1. Oktober 1922 ab zu gewähren." Gießen, 19. Dezember 1922. Kreisschulamt Giessen. 3, V.: Hem m erde. Betr.: Das Verhältnis der Schulen in Hessen zum republikanischen Staat. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen 3hnen, die nachstehende Verfügung des Landesamts für das Dildungswesen alsbald sämtlichen Lehrkräften zur KenntnisnähMe vorzulegen. Gießen, den 11. Oktober 1922. Areisschulamt Sieben. 3.03.: Hem in erd e. Hessisches Landesamt für das Dildungswesen. Darmstadt, 25 Sept 1922 Zu Ar. L. f. d. V. 22 706. Detr.: Das Verhältnis der Schulen in Hessen zum republikanischen Staat. । Es ist dem Landesamt für das Dildungswesen der Wunsch ausgesprochen worden, es möge Richtlinien zu § 6 der Verordnung vom 26. August 1922 erscheinen lassen. Solche sind gegeben mit den Worten, daß aus den Schalbüchereien alle Schriften zu entfernen sind, die „eine Verherrlichung der Monarchie oder des Krieges oder eine Herabsetzung der Republik enthalten". Die richtige Grenze zu finden, mub dein selbständigen Verantwor- tungsbewubtsein der Direktoren und Lehrer überlassen bleiben; denn es ist unmöglich, ein Verzeichnis der Bücher aufzustellen, die, als in einem dem Geiste der republikanischen Staatsverfassung widerstreitenden Sinne abgefabt, nicht mehr geduldet werden können. Sollten verantwortliche Stellen in einzelnen Fällen vor einer Entscheidung zurückschrecken, so können unter einstweiliger Zurückstellung der betreffenden Dücher, bei Einreichung der Bücherkisten, die wir nach dem 1. Aovember anordnen werden, diese Zweifel dem Prüfungsausschub vorgetragen werden. Wir bemerken noch, dab in § 4 der genannten Verordnung durch ein Versehen des Setzers „und Schülern" ausgefallen ist. 3.V.: Urstadt. > ; Bekalmtmachrmg. V e t r.: Festsetzung des Wertes der Sachbezüge auf Grund der Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes. Pinter Aufhebung der Dekanntmachung vom 27. Aovember 1922 — Amtsverkündigungsblatt Ar. 120 — wird hiermit auf Grund des § 360 RVO. und des § 1 vorletzter Absatz des Angestelltenversicherungsgesetzes der Wert der Sachbezüge für die Landgemeinden des Kreises mit Wirkung vom 1. Januar 1923 an wie folgt festgesetzt: 1. Volle Tageskost für männliche und weib- liche Personen . . 270,00 Mk. 2. Jahreskost mit Wohnung, Brand und Licht für männliche und weibliche Personen . . 108 000,00 „ Ferner auf das Jahr berechnet: 3. Einzelzimmer 400,00 „ 4. Familienwohnung (2 Zimmer mit Zubehör) 800,00 „ . 5. Heizung für Einzelpersonen 2 050,00 „ für eine Familie 6 050,00 „ 6. Beleuchtung für Einzelpersonen 500,00 „ „ für eine Familie 1 000,00 „ Dom Gesamtwert der Sachbezüge entfallen: auf volle Verpflegung 90 vom Hundert, auf Wohnung 10 vom Hundert. Vom Gesamtwert der Verpflegung treffen auf das erste Frühstück 10 vom Hundert, zweite Frühstück 10 vom Hundert, r Mittagessen 40 vom Hundert, -' Vesperbrot 10 vom Hundert, Abendbrot 30 vom Hundert. Der Wert anderer Sachbezüge wird von Fall zu Fall sest- gesetzt. Abweichungen von obigen Festsetzungen in besonderen Fällen bleiben Vorbehalten. Gießen, den 27. Dezember 1922. Kreisamt Giehen (Versicherungsamt). 3. V.: Dr. Hetz. Betr.: Die Rundgänge der Feldgeschworenen. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern die Rückständigen an die Erledigung unserer Verfügung vom 19. Oktober 1922 (A. V. Bl. Ar. 110 vom 27. Oktober 1922) mit Frist von 8 Tagen. Gießen, den 26. Dezember 1922. Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Brau n. Betr.: Statistik des Faselwesens. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen 3hnen, die 3hnen demnächst zugehenden Erhebungsbogen auszusüllen und an uns bis spätestens den 15. Ja- nnnr 1923 zurückzusenden. Der eine der beiden Erhebungsbogen ist für 3hre Akten bestimmt. Gießen den 28. Dezember 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Brau n. Betr..: Erhebung der Wohnungsbauabgabe für das Rj. 1922. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern an sofortige Erledigung^unserer VeZügung vom 6. Dezember 1922 (Einsendung der Bescheinigung über den Tag der Zustellung der Abgabebescheide). J Gießen, den 28. Dezember 1922. v Kreisamt Gießen. 3. V. Dr Krüge r. Betr.: Erwerbslosenfürsorge; hier: Aachweisung für den Monat Dezember 1922. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 25. Oktober 1920 — Amtsverkündigungsblatt Ar. 156 vom 28. Oktober 1920 — sehen wir der Einsendung der Aachweisung bis s p ä t e st e n s 6. Januar 1923 entgegen. Gleichzeitig wollen Sie mit dieser Aachweisung die Zahl der Erwerbslosen in 3hrer Gemeinde, und zwar nach folgendem M u st e r angeben. Vollerwerbslose männ- \ weibliche | liche Zuschlagsemp- fäng. (Familien- angehörige der in den Spalten 1 u. 2 aufgeführten Vollerwerbslos.) Teilweise Erwerbslose (Kurzarbeiter) männ- \ weibliche i liche Aotstands- arbeiter männ-: weibliche \ liche I Gießen, d Kre en 28. Dezember samt Giehen. 3 1922. .V.: Dr. Krüg er. Bckattntm«rchrurg. Betr.: Revision der Bierdruckapparate. Die Gebühr für Revision der Bierdruckapparate ist am 4. l. Mts. vom Kreisausschutz mit Wirkung vom 1. September 1922 auf 5 Mk. für jede Kontrolle erhöht worden. Dies gilt auch für die Stadt Gießen. Gießen, den 15. Dezember 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: W e l ck e r. Bekamltmachnilg. Betr.: Maul- und Klauenseuche. 3n D e u e r n ist die Seuche erloschen. Die Gemarkung Beuern wird aus dem Sperrgebiet und die Gemarkungen Bersrod und Gr oh en-Buseck werden aus dem Deobachtungsgebiet aus- geschieden. Giehen, den 28. Dezember 1922. Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Drau n. Dicnstnachrichten des Kreisamtes. Das wegen des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche in Großen - Linden (Kreis Giehen) aus den Gemeinden Hörnsheim und Hochelheim im Kreise Wetzlar gebildeten Beobachtungsgebiet ist aufgehoben, da die Seuche eine weitere Verbreitung nicht erfahren hat. Bekanntmachung. 3n der Zeit vom 15.—30. Aovember 1922 wurden in hiesiger Stadt gefunden: 1 Schulmäppchen mit 3nhalt, 1 silberner Damenring mit grünem Stein, 1 vergoldete Brosche, 1 Spannkette, 1 Stück Messing von einem Leuchter, 1 schwarzes Damenportemon- naie mit 3nhalt, 1 graues Portemonnaie mit 3nhalt, 1 Aickelbrille mit Futteral, 1 linker Damenstoffhandschuh, 1 Kinderregenschirm, 1 Paar graue Wildlederhandschuhe, 1 braune gestrickte Kindermütze, 1 Zwanzigmarkschein, 1 Arbeitsrock, Zwölfhundert Mark, Zweitausend Mark, 1 Thermometer von einem Einkochapparat, I schwarzer Damenregenschirm mit gelber Hornkuppe, 1 schwarzes Kopftuch, Einhundertfünfzig Mark, 1 Kinderpelzkragen, 1 grauer Damengürtel, 1 Schrvtleiter; verloren: 1 braune Brieftasche mit 3nhalt, 1 schwarzes Geldtäschchen mit Studentenausweis, eine braune Brieftasche mit Inhalt, 1 Portemonnaie mit 3nhalt, eine dunkelgrüne Desuchstasche mit 3nhalt, 1 schwarzer Federboa, eine silberne Herrenuhr, 1 Handtasche mit 3nhalt ( Uhr und Brief), eine braune, lederne Brieftasche, 1 goldene Damenuhr. Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. , Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 8—12 Uhr vormittags und 2—6 Uhr nachmittags bei der unterzeichneten Behörde, Zimmer Ar. 3, erfolgen. Giehen, den 5. Dezember 1922. Polizeiamt Gießen. 3. D.: Dr. H e h. Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Bietzen.