AillkverkundlgungMatt für die provinzialdirektion Gberheffen und für das Kreisamt Siehe». _______________________________ Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen. 41 " 1 Juni 1923 ^^^"neralwasserapparate. - Schweinemarkt in Hungen. - Die geologische Landesausnahme in Hessen. - Wastenduchsengelder. Storung der Gottesdienste durch Umzüge. — Erwerbsiosenfürsorge. Aenderung der Ortssahung über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Rabertshausen. — Die Badeanstalten zu Gießen. — Gefunden, verloren. rJ Bekanntmachung. B e hr.: Prüfung der Mineralwasserapparate. Unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung Hessischen Ministeriums des Innern voin 15. Mai 1923 zu Nr. M. d. 3. 13 956 werden die Sätze der Gebührenordnung in Anlage 2 zur Polizeiverordnung über die Herstellung kohlensaurer Getränke und den Verkehr mit solchen Getränken vom 19. Februar 1920 auf das Hu n dert f ach e der dort bezeichneten Sätze erhöht. Gießen, den 29. Mai 1923. Kreisamt Gießen. 3.93.: Welcker. Bekanntmachung. Detr.: Schweinemarkt in Hungen. Wir genehmigen hiermit für Montag, den 4. Juni 1923, die Abhaltung eines Schweinemarktes zu Hungen unter folgenden Bedingungen. Es dürfen aufgetrieben werden: 1. Schweine aus dem Kreis Gießen. Durch .Ursprungszeugnisse, auf Denen die Ortspolizeibehörden ausdrücklich bestätigen, daß die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen stammen, der die Tiere zum Markt bringt, ist die Herkunft der Tiere nachzuweisen. 2. Schweine von Händlern, die nach Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht haben. Nachweis durch Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes. 3. Die Schweine der Händler sind auf einem, von dem Teile des Marktplatzes, auf dem die Züchter ihr Material auftreiben, getrennt liegenden Teil des Marktplatzes aufzustellen. 4. Die Untersuchung des Antriebes hat abseits vom Marktplatz zu erfolgen. Der Platz ist so zu wählen, daß bei allensallsigen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtransportiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren. 5. Der Auftrieb darf nur in der Zeit von 7 bis 8>/<> Ahr vormittags flattfinden."" (§ 47 der Dundesrats-Ausführungsbestim- mungen zum NDG.) Gießen, den 28. Mai 1923. Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker. Bekanntmachung. B e t r.: Die geologische Landesaufnahme in Hessen. 3n nächster Zeit wird im Einvernehmen mit der Hessischen Geologischen Landesanstalt ein Beamter der Preußischen Geologischen Landesanstalt Ausnahmen iin Kreis machen. Alle uns unterstellten Behörden wollen diesen Beamten in jeder Hinsicht fördern. Gießen, den 29. Mai 1923. , Kreisamt Gießen. 3. 93.: Weicker. Bekanntmachung. Detr.: Waisenbüchsengelder. 3n den Gemeinden des Kreises sind in der Zeit vom 1. Februar 1922 bis dahin 1923 die nachverzeichneten Beträge für die Landeswaisenkasse eingegangen. G ießen, den 23. Mai 1923. Kreisamt Gießen. 3.93.: Weicker. Albach 137,35, Mendorf a. d. Lahn 250, Mendorf a. d. Lda. 7,50, Allertshausen 20, Men-Duseck 215, Annerod 103, Bellersheim 78, Beltershain 429, Bettenhausen 123, Beuern 1157, Birklar 72, Burkhardsfelden 198,10, Climbach 5900, Daubrrngen 5, Dorf- Gill 113, Eberstadt mit Arnsburg 192,60, Ettingshausen 31, Garbenteich 10, Geilshausen 220, Gießen 34 330,45, Göbelnrod 29,50, Grohen-Duseck 378, Großen--Linden 877, Grünberg 237,70, Grünin- gen 210,40, Harbach 212,23, Hattenrod 188,55, Hausen 20,05, Heuchelheim 561,90, Holzheim 23,10, Hungen 738,35, Inheiden 160,90, Kesselbach 110,50, Klein-Linden 1273,96, Langd 596,60, Langsdorf 300, Leihgestern 1263,40, Lich mit Hof Albach, Colnhausen und Mühlsachsen 490, Lollar 10,40, Londorf 16, Mainzlar 52, Münster 21,50, Muschenheim mit Hof-Güll 1030,40, Nieder-Dessingen 721, Nonnenroth 148, Ober-Bessingen 10, Ober-Hörgern 1164, Odenhausen mit Appenborn 1125, Oppenrod 110, Queckborn 36, Reiskirchen 275, Dodheim mit Hof Graß 96, Rödgen 54,50, Röthges 20, Rüddingshausen 4452, Saasen mit Bollnbach, Deitsberg und Wir-« berg 3374, Staufenberg mit Friedelhausen 86,80, Steinbach 524, Steinheim 48,96, Trais-Horloff 235,30, Treis a. d. Lda. 240,05, Trohe 20, Atphe 306, Villingen 465,15, Watzenborn mit Steinberg 760,60, Weickartshain 254, Weitershain 26,15, Wiesest 207 und Privat 50 Mark, zusammen 67 203,95 Mark.__ Bekanntmachung- Betr.: Störung der Gottesdienste durch Amzüge. Wir sehen uns veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß gemäß Artikel 232 Polizeistrafgesetz das Schreien, Lärmen oder die religiöse Feierlichkeit störendes Schießen in der Nähe von Kirchen wahrend des öffentlichen Gottesdienstes verboten ist. Die Polizeibehörden werden hiermit angewiesen, Zuwiderhandelnde unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen, insbesondere öffentliche Aufzüge darauf zu kontrollieren, daß durch sie derartige Störungen des Gottesdienstes njcht entstehen. Gießen, den 30. Mai 1923. ______________Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r._____________ Betr.: Erwerbsiosenfürsorge; hier: Nachweisung für den Monat Mai 1923. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Anter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 25. Oktober 1920 — Amtsverkündigungsblatt Nr. 156 vom 28. Oktober 1920 — sehen wir der Einsendung der 9iachweisung bis s p ä t e st e n s 3. Juni 1923 entgegen. Die bisher mit dieser Nachweisung einzusendende N a ch w e i - sun g über die Zahl der Erwerbslosen ist vom 1. Juni 1923 ab nach folgendem Muster zum 1. und 15. jedes Monats an uns zu erstatten. Formular hierzu kann von uns bezogen werden. Die 9kachweisung nach dem Stand vom 1. Juni 1923 ist bis zum 3. Juni 1923 an uns einzusenden. Für die Folge ist jedoch pünktliche Einsendung der Nachweisungen zu den genannten Terminen unbedingt erforderlich. Meldung über den Stand der Erwerbslosigkeit 1...... ............*) ÜÜl 15...... fürHauptunterstühungsempfänger, Zuschlags- empfänger und Kurzarbeiter am 15. ........ nur für aufgewendete Anterstützungsbeträge u.langfristige Erwerbslo e im Bezirk (bzw. Stadt). Haup e männliche tunterstützungs- mpfänger>> Uch-' j 3u!ammen 3u- schlags- emp- fänger2) Kurzarbir. nach § 9 Abs. 2 der N. D. Summe der im vorhergehd. Monat -l.'3O. (31.)- für Erwerbslosi-'nurrter- stützuiiq aufgcrocnbeten Beträge, r- Angaben nur bei Meldung vorn 15. Länger als 6 Monate unterstützte Erwerbslose männliche weibliche zusammen im Alter bis männliche zu 2! Jahren weibliche im Alter über 60 Jahre männliche i weibliche 1. Iinschlie stich der t eilweife Anierstützter (§ 6 a b< ►r Reichs- Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 1. November 1921). 2. Einschließlich der Familienangehörigen auswärts beschäftigter Verheirateter (§ 8 Abs. 3 der Reichsverordnung). 3. Einschließlich Familienzuschläge, Kurzarbeiterunterstützungen, Kosten der Arbeitsausiristung, Krankanversicherungsbeiträge und Verwaltuugskosten. Gießen, den 30. Mai 1923. Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt. *) Der Nichtzutreffende Stichtag ist zu durchstreichim. Bekanntmachung. Detr.: Aenderung der Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Rabertshausen. Auf Beschluß der Gemeindevertretung der Gemeinde Rabertshausen wird nach Anhörung des Bürgermeisters dortselbst und des Kreisausschusses des Kreises Gießen mit Genehmigung Hessischen Ministeriums des Innern verordnet, wie folgt: I. Die Gebührensätze des § 12 l der Ortssatzung vom 27. Januar 1912 über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Rabertshausen werden aufgehoben. 2 II. Die Gebührensätze für den Bezug des Wassers werden in Zukunft auf Deschluh der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Kreisamts Giehen festgesetzt. III. Vorstehende Satzungsänderungen treten mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Rabertshausen, Len 28. Mai 1923. Bürgermeisterei Rabertshausen. I. D. Ludwig.______ Bekanntmachung. Betr.: Die Badeanstalten zu Giehen. Auf die nachstehenden Bestimmungen der Polizei-Verordnung, die Badeanstalten zu Giehen betreffend, vom 28. August 1885, machen wir erneut besonders aufmerksam: Die polizeiliche Aufsicht über Lie Badeanstalten und Lie öffentlichen DaLeplätze an Ler Lahn steht dem Polizeiamte zu, welches dieselbe durchs die ihm unterstellten Vollzugsorgane ausübt. Den Weisungen der diensthabenden Polizeibeamten ist in jedem Falle, unbeschadet des Rechts der Beschwerde beim.Polizeiamte, unweigerlich Folge zu leisten. Jeder Unfug im Wasser und in den Badeanstalten ist untersagt. Ebenso ist jede Beschädigung der Badeanstalten, der .Uferbauten an denselben, Ler Rachen, sowie allen dazu gehörigen Geräten und Einrichtungen untersagt. Das Mitnehmen von Hunden in die Badehäuser ist nicht gestattet. Von dem letzten, unterhalb der Pulvermühle gelegenen Dade- hause an, stromaufwärts bis zum sogenannten Schäferbrunnen, ist das Baden in der osfenen Lahn (auherhalb der Badehäuser), sowie das Entkleiden an beiden Ufern verboten. Bei dem Baden in offener Lahn, sowie innerhalb der Badeanstalten, haben sich die Badenden, falls sie sich nicht in einer geschlossenen Zelle baden, ohne Ausnahme der Badehosen zu bedienen. Die Badehäuser dürfen von Personen, welche nicht abonniert sind oder das Badehvnorar nicht bezahlt haben, nicht betreten werden. In die Frauenbäder dürfen Knaben nicht mitgenommen werden. Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht die einschlägigen Strafbestimmungen des Reichsstrafgesetzbuchs und des Polizeistraf- gesetzes zur Anwendung zu kommen haben, gemäß GeldstrafengesetF vom 27. April 1923 mit einer Geldstrafe von dreihundert bis dreihunderttausend Mark geahndet. Giehen, den 28. Mai 1923. Polizeiamt Giehen. I. V.: Dr. Heh. o Bkkanrltmachlmg. In der Zeit vom 1—15. Mai 1923 wurden in hiesiger Stadt gefunden: mehrere Geldbeträge, mehrere Portemonnaies und Geldmäppchen mit Inhalt, 1 Kinderzipfelmütze, mehrere Hand- und Brieftaschen mit Inhalt, 1 Gartentisch und vier Stühle, 1 Bierzipfel, 1 Stallhase, 1 Herrensommermantel, 1 Brille, 1 Gesangbuch, 1 Halslettchen; verloren: 1 Portemonnaie mit Inhalt, 1 schwarzlederne Brieftasche mit Inhalt, 1 Ackerleine, 1 Matrosenmütze, 1 braunlederne Brieftasche mit ca. 20 000 Mk., 31 000 Mk. Steuermarken, Studentenkarte und sonstige Kleinigkeiten, 1 glatter, goldener Armreifen, 1 Geldtäschchen mit ca. 22 000 Mk., 1 braun lederne Brieftasche mit ca. 100 000 Mk., ein Paar Turnschuhe, 1 Geldtasche mit ca. 100 000 Mk., 1 Karton mit Waffeln und Schokolade, 1 goldene Brosche mit Brillantstein, 1 graue Viehdecke. Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 8—12i/L> Uhr vormittags und 2l/«—5 Uhr nachmittags bei der unterzeichneten Behörde, Zimmer Rr. 3, erfolgen. E i e h e n,"den 24. Mai 1923. Polizeiamt Giehen. I. V.: H e m m e r d e. Druck der Brühl'lchen «niversitäts.Vuch. und Sl-indrucker-i. N. Lange, iöietzen.