W. . . 1 Aiw a -gj- -r / « Amtrverkundlgungzblatt für die provmzjaidireHion Gberhessen und für dar Kreisamt Siehe». ®r^etnt Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 75.— vierteljährlich. m ' ________ 31. Oktober 1922 A^chuung der Provinzialkasse für 1918 Rj. — Verordnung, die Abänderung der Verordnung über die Dampfkessel ff . Paffe ehemals polnischer Staatsangehöriger. Dienststunden des Kreisschulamts. — Maßregeln gegen die Einschleppung der Maul- und Klauenseuche. Betr.: Die Rechnung, der Provinzialkasse sür 1918 Rj. Auszug aus der von der Oberrechnungskammer geprüften Rechnung der Provinzialkaffe der Provinz Oberhesscn für das Rechnungsjahr 1918. Einnahme .// Sf 114543 05 40 657 90 264 404 43 411 578 83 990 86 30 941 05 9105 93 173 168 40 2 557 36 480 600 — 1 528 547 81 Bezeichnung der Rubriken 1. Rest aus früheren Jahren. . . 3. Allgemeine Verwaltung . . . 4. Kreisstraßen ....... 5. Unterricht, Wissenschaft und Kunst 6. Gesundheitspflege 7. Landwirtschaft,Gewerbeu.Verkehr 8. Soziale Fürsorge . . . . . . 9. Kapitalzinsen 10. Kulturelle Ausgaben 11. Agiogewinn, Zinsvergütung und Reichsstempelsteuer 12. Zurückempfangene u. ausgeliehene Kapitalien 13. Aufgenommene u. zurückbezahlte Kapitalien 14. Aneinbringl. Posten u. Nachlässe 15. Reservefonds 16. Betriebskapital: a) bar b) Belastungsposten 17. Beiträge und Zuschüsse.... Summe Ausgabe 64 986 79 592 811 75 8170 - 464 526 31 990 86 52 465 76 197 918 40 1 381 905 87 Abschluß: Die Einnahme beträgt . . . Die Ausgabe beträgt . . . verglichen, bleibt Rest . . . und dieser besteht: 1. in barem Vorrat . . . . 2. in Vorlagen. ..... 3. in Ausständen Summe tote oben 1 528 547.81 ./< 1 381 905,87 „ 146 641.94../» 146 441.94 .v? 200.- „ 146 641.94 Gießen, den 26. April 1920. Der Provinzialkasserechner. gez. Kauß. Revidiert, ohne daß sich für den Abschluß eine Aenderung ergeben hat. Darmstadt, den 1. August 1922. OberrcchnungSkammer. gez. Sü'ffert. Wird gemäß Art. 79 und 43 der Kreis- und Provinzialordnung veröffentlicht. Gießen, den 22. Oktober 1922. Der Vorsitzende des Provinzialausschuffes der Provinz Oberheffen. Matthias. Verordnung die Abänderung der Verordnung vom 8. November 1909 über die Dampfkessel betreffend. Vom 16. Oktober 1922. Auf Grund des Art. 3, Abs.2 des Gesetzes vom 26. März 1902, die Dampfkessel und Dampfgefäße betreffend, wird hiermit in Abänderung der Verordnung vom 26. August 1922 (Reg.-Bl. S.275) folgendes verordnet: Die Gebühren für die vorgeschriebenen Begutachtungen der Genehmigungsaesuche und die technischen Untersuchungen der Dampfkessel, wie sie im §91 der Verordnung vom 8. November 1909, die Dampfkessel betreffend (Reg.-BI. S.297) und in § 1 der Verordnung vom 2. Mai 1912, die Abänderung der Verordnung vom 8. November 1909, die Dampfkessel betreffend (Reg.- Bl. S. 385) festgesetzt sind, werden mit Wirkung vom 1. Oktober 1922 an um 7900 v. H. erhöht. Die in den vorerwähnten Verordnungen vorgesehenen Ermäßigungen der Gebührensätze bleiben nach wie vor aufgehoben. Darmstadt, den 16. Oktober 1922. Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. I. V.: Dr. Wagner. Betr.' Pässe ehemals polnischer Staatsangehöriger. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, die Passe derjenigen polnischen Staatsangehörigen, die durch Einbürgerung oder Option (Frauen auch durch Eheschließung) die deutsche Deichsangehörigkeit erworben haben, einzuziehen und uns bis zum 15. November d. I. zu übersenden. Erledigung oder Fehlbericht ist bis zum 15. November l. I. zu erstatten. Gießen, den 25. Oktober 1922. Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e. Betr.: Dienststunden des Krersschulamts. An die Schulvorstände und Bürgermeistereien der Orte Allendorf a. d. Lahn, Haufen, Heuchelheim, Klein-Linden, Lollar und Wieseck. Die Sprechstunden des Stadtschulrats Dr. Alles liegen Mittwochs von 3—5 Ahr (Negierungsgebäude, Zimmer 3). Wir empfehlen Ihnen, für eine entsprechende Bekanntgabe zu sorgen. Gießen, den 25. Oktober 1922. Kreisschulamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e. Bekanrrtmachuttg. Betr.: Maßregeln gegen die Einschleppung der Maul- und Klauenseuche. An das Polizsiamt Gießen, an die Gendarmeriestativnen und an die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises sowie an daS Pvlizeikommissariat Arnsburg. Das Ministerium des Innern hat die in seinem Amtsblatt Nr. 15 vom 30. Dezember 1911 (im Kreisblatt des Kreises Gießen Nr. 14 vom 16. Februar 1912 auszugsweise zum Abdruck' gebracht) unter A enthaltenen Vorschriften abgeändert. Wir bringen die neuen Vorschriften im Wortlaut. Sie treten alsbald in Kraft. Aufgehoben sind u. a.: 1. Amtsblatt Nr. 17 des Ministeriums des Innern vom 12, Juni 1912, betr. Maßnahmen zur Abwehr der Schweinepest (Schweineseuche) Amtsblatt M. d. I. ll 470 (abgedruckt im Kreisblatt Nr. 60 des Kreises Gießen vom 6. August 1912). 2. Amtsblatt Nr. 18 des Ministeriums des Innern vom 12. Juni 1912, betr. die tierärztliche Untersuchung von Wanderschafherden (Amtsblatt M. d. I. II 470). 3. Amtsblatt Ar. 6 des Ministeriums des Innern vom 28. Februar 1914, betr. Maßnahmen gegen die Einschlev- pung der Maul- und Klauenseuche (Amtsblatt M. d. I. II 497). Die für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses auf 20 Pfennig festgesetzte Gebühr hat das Ministerium des Innern aus 4 Mk. erhöht. Wir bemerken noch, daß 1. wandernde Schafherden, die von außerhalb Hessens nach Hessen hineinwollen, von der Quarantäne nicht befreit werden können, 2. unsere Bekanntmachung vom 21. April 1922, betr. lieber« wachung des Viehhandels und Viehverkehrs (Amtsver- kündigungsblatt Nr. 55 vom 24. April 1922) nicht aufgehoben ist. Gießen, den 25. Oktober 1922. Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r. A. Masrregclu gegen hie Einschleppung her Seuche. (Dom Ministerium des Innern üuf Grund der §§ 17—20 des Reichsviehseuchengesetzes angeordnet.)" I. Absonderung (Quarantäne) von ein geführtem Nutz- und Zuchtvieh. Zucht- und Nutzvieh (Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine), das nach Hessen eingeführt wird, einerlei ob mit der Eisenbahn oder auf dem Landwege, ist: 1. tunlichst schon vor der Einfuhr, spätestens aber 12 Stunden nach der erfolgten Einfuhr dem zuständigen beamteten Tierarzt und Per Polizeiibehörde des Einstellungsortes unter .Angabe 2 von Zahl, Geschlecht, Farbe und Abzeichen, Alter und etwaigen besonderen Kennzeichen, sowie der Herkunst, anzumelden. Anmeldepflichtig ist jeder, der die Tiere einsiihrt oder einführen läßt, einerlei ob dies für eigene Rechnung oder für Rechnung anderer, oder im Auftrag anderer geschieht, 2. sofort nach der Einfuhr auf die Dauer von 5 Tagen (5 mal 24 Stunden) in besonderen Räumen abzusondern, Wird das abzusondernde Vieh in ein Gehöft eingestellt, in dem sich noch anderes Klauenvieh befindet, so ist sämtliches darin untergebrachte Klauenvieh der Absonderung unterworfen. Eine Verteilung des Viehs ist verboten. 3. Während der Absonderung darf das Gehöft, abgesehen von Rotfällen nur von dem Besitzer der Tiere, dessen Vertreter, Len mit der Wartung und Pflege betrauten Personen und von Tierärzten unter den notwendigen Vorsichtsmaßregeln (Reinigung. Desinfektion) betreteü werden. 4. Ein Wechsel des Standortes des abgesonderten Viehs ist verboten. Es darf solange nicht aus dem Gehöft entfernt werden, als Lurch die Untersuchung des zuständigen beamteten Tierarztes die Seuchensreiheit des Viehs festgestellt ist. 5. Das Abschlachten von abgesondertem Vieh ist , jederzeit nach den für Beobachtungsvieh geltenden Vorschriften, (§ 166 Abs 2 der Bundesrats-Vorschriften) zu gestatten. 6. Soll das abgesonderte Vieh aus dem Gehöfte entfernt werden, insbesondere zu Handelszwecken, so ist nach Ablauf der Stägigen Absvnderungsfrist das gesamte in dem Gehöft untergebrachte Vieh durch den zuständigen beamteten Tierarzt zu untersuchen. Ergibt diese Untersuchung, daß der gesamte Klauenviehstand des Gehöftes frei von seuchenverdächtigen Erscheinungen ist, so ist die Absonderung aufzuheben und dem Besitzer ein amtstierärztliches Zeugnis nach vorgeschriebenem Wüster auszustellen. Z. Von der Absonderung kann das eingeführte Vieh von dem beamteten Tierarzt befreit werden, wenn durch Vorlage von Begleitpapieren und durch amtstierärztliche Bescheinigung nachgewiesen ifi; daß die Tiere vor der Verladung seuchenfrei befunden worden sind, aus einem seuchenfreien Kreis (Bezirksamt. Oberamt, Amtsbezirk) stammen und in einem seuchenfreien Kreis verladen worden sind, und sofern die älntersuchung nach der Einfuhr ergibt, daß die Tiere frei von seuchenverdächtigen Erscheinungen sind. Transporte, für welche diese Rachweise, nicht oder nicht einwandfrei erbracht werden, unterliegen der Stägigen Absonderung. 8. Vieh, das auf außerhessischen Märkten lind auf den größeren hessischen Ruhviehmärkten (Gießen, Dingen) ausge- tließen war, unterliegt in jedem Falle der Absonderung. Der Abtrieb von Vieh von Schlachtviehmärkten ist nur zum Zwecke der Abschlachtung gestattet. 9. Für den Verkehr mit Ruh- und Zuchtvieh in Sperr- und Beobachtungsgebieten gelten die in den §§ 163 und ff. der Dundesrats-Ausführungsbestimmungen enthaltenen Vorschriften. II. Maßregeln zur Verhütung der Einschleppung von Seuchen durch wandernde Schafherden. 1. Der Transport von Schafherden durch Hessen ist nur mit der Eisenbahn gestattet. 2. Schafherden, die zwecks Auftrieb zur Weide oder zu dauerndem Aufenthalt nach Hessen eingeführt werden, unterliegen alsbald nach dem Ileberschreiten der Landesgrenze einer /tägigen polizeilichen Beobachtung in einem abgesonderten Stalle oder auf einer Weide, die von anderen Wiederkäuern und Schweinen nicht betreten werden. Auf die Anordnung und Durchführung der Maßnahmen finden die Vorschriften unter A I sinngemäß Anwendung. 3. Schafherden, die in den letzten Monaten in Hessen zur Weide gegangen sind, dürfen ihren Standort nur verlassen, wenn unmittelbar zuvor ihre Senchenfreiheit durch den ße- amteten Tierarzt festgestellt ist. Das Wandern von Herden ist nur unter der Bedingung zu gestatten, daß die Herden die ihnen von dem beamteten Tierarzt vorgeschriebenen Straßen einhalten. Die amtstierärztliche Untersuchung ist nach 3 Tagen jeweils zu erneuern. 4. Die Kreisämter werden ermächtigt, innerhalb ihres Kreises zu Zeiten, in denen diese und die Rachbarkreise frei von Maul- und Klauenseuche sind, für Wanderschafherden bis zu 15 Stück, die aus einer Gemarkung ausgeführt werden, in der sie mindestens 3 Monate gehalten wurden, von der Untersuchung durch den beamteten Tierarzt unter der Bedingung zu entbinden, daß der Führer der Herde mit einer Bescheinigung der Bürgermeisterei derjenigen Gemeinde versehen ist,, aus deren Gemarkung die Schafe ausgeführt werden. Diese Bescheinigung muß enthalten. a) die Stückzahl der zur Herde gehörenden Schafe, b) die Ramen des seitherigen und des dermaligen Besitzers, sowie den des Führers der Herde, . c) den Bestimmungsort und den Zweck der Verbringung der Herde dahin, und d) das Datum der Ausstellung. Die Gültigkeitsdauer der. Bescheinigung betragt d .tage einschließlich des Tages der Ausstellung. III. Die Hunt Ersuchung beim Eisenbahnverkehr. Das Verladen und älmladen von außerhalb Hessens ein- gesührter Klauenviehtranspvrte auf hessischen Eisenbahnstationen ist nur nach vorheriger Untersuchung durch den zuständigen beamteten Tierarzt zulässig. Die Zeit der Verladung ist dem beamteten Tierarzt rechtzeitig mitzuteilen. IV. Maßregeln zur Verhütung der Einschleppung der Seuche durch Sperr- und Beobachtungsvieh aus Schlacht Vieh Höfen (Schlachtviehmärkten). Von Schlachtviehhöfen (Schlachtviehmärkten) dürfen als Sperr- und Deobachtungsvieh bezeichnete Wiederkäuer und Schweine eingeführt werden: 1. in öffentliche Schlachthöfe mit Gleisanschluß, die unter geregelter veterinärpolizeilicher Kontrolle stehen, und in denen sich besondere Räume für die Absonderung von solchem Vieh ße- finden, unter folgenden Bedingungen: Die Schlachthofverwaltung ist von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. b) In den Schlachthösen ist das eingeführte Vieh in gesonderten Stallungen unterzubringen. c) Das Sperrvieh ist binnen 24 Stunden, das Beobachtungsvieh binnen 4 Lagen nach der Einfuhr in den Schlachthos unter den notwendigen Vorsichtsmaßregeln abzuschlachten. Bei Ausbruch der Seuche unter diesem Vieh ist der ganze Transport sofort abzuschlachten: die Abschlachtung muß spätestens nach 24 Stunden beendet sein. d) Das Aufstellen von Sperr- und Deobachtungsvieh zum Verkauf kann innerhalb der Standfrist (Sperrvieh 24 Stunden, Deobachtungsvieh 4 Tage) gestattet werden unter der Bedingung, daß der Verkauf in den Ställen oder an, einer abgesonderten Stelle in deren Rähe erfolgt, sofern die unmittelbar vorher vorzunehmende .Untersuchung ergeben hat, daß die Tiere frei von seuchenverdächtigen Erscheinungen sind. Der Verkauf während der üblichen Marktzeiten ist nicht zugelasseu. e) Die Ausfuhr von Sperr- und Deobachtungsvieh aus Schlachthösen ist verboten. 2. Sn Schlachthösen ohne Bahngleisanschluß und nach privaten Schlachthäusern unter den nachstehenden Bedingungen: a) Die Einfuhr ist nur beim Vvrliegen zwingender wirtschaftlicher Gründe gestaltet. b) Die Erlaubnis zur Einfuhr darf nur durch das zuständige Kreisamt im unmitlelbaren Benehmen mit dem beamteten Tierarzt gegeben werden, auf keinen Fall durch die Bürgermeisterei. c) Die Erlaubnis darf nur von Fall zu Fall auf jedesmaligen besonderen Antrag erteilt werden: die entstehenden Kosten hat der Antragsteller zu tragen. Das Vieh darf nicht eher entladen werden, als es durch den beamteten oder einen dazu besonders ermächtigten Tierarzt untersucht und frei von seuchenverdächtigen Erscheinungen befunden worden ist. d) Ist das Vieh bei der Entladung völlig unverdächtig befunden worden, jo kann der Abtrieb zu Fuß unmittelbar zum Schlachtraum zugelassen werden, tunlichst auf besonderen Wegen und ohne Einstellung in Diehställe. e) Sm Falle, daß beim Entladen die Seuche oder der Verdacht der Seuche festgestellt wird, ist der ganze Transport unter den in § 160 der Dundesratsvvrschristen enthaltenen und unter den etwa von dem beamteten Tierarzt anzugebenden besonderen Vorsichtsmaßregeln in gut schließenden Wagen mit wasserdichtem Boden einem geeigneten Schlachthaus zuzusühren und dort sofort abzuschlachten, wenn nicht die ,, Beförderung an einen in der Rähe gelegenen Schlachthof mit Dahngleisanschluß angängig ist. I) Sn jedem Fall hat die Abschlachtung des gesamten Sverr- und Deobachtungsviehes sofort zu erfolgen und muß spätestens innerhalb 24 Stunden beendet sein. Die Abschlachtung ist von der Ortspvlizeibehörde zu überwachen und dem Kreisamt nach Beendigung sofort zu melden. g) Die Desinfektion der Rampe und der zur Beförderung der Tiere benutzten Wagen hät nach Anordnung des beamteten Tierarztes unter dessen Kontrolle und polizeilicher Aussicht zu erfolgen. h) Erfolgt ausnahmsweise die Acbersührung von Sperr- und Deobachtungsvieh von Schlachtviehmärkten zum Schlachtorte auf dem Landwege, so ist der Transport nur mittels gutschließender Wagen mit wasserdichtem Boden statthaft. Das Dich ist auf dem Transport von jeder Berührung mit anderem Dich fernzuhalten und nach der Ankunft direkt dem Schlachtraum zuzuführen. Die zum Transport solchen Diebes benutzten Fuhrwerke. Pritschen usw. sind nach jedem Gebrauche unter polizeilicher Aufsicht gründlich zu reinigen und zu desinfizieren. Die Ausführung der Reinigung und der Desinfektion ist dem Kreisamt ebenfalls sofort zu melden. 3. Für den Schlachtviehverkehr innerhalb und aus verseuchten Landesgebieten (Sperr- und Beobachtungsbezirken) in seuchenfreie Gebiete gelten die in den §§ 163 und ff. der Dundes- ratsaussührungsbestimmungen gegeßenen Vorschriften.__________ Druck der Brüht'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. N. Lange, Gießen.