AmtsverlimdigungMM für die Provinziaidirektioil Dberheffen und für dar Kreisamt Sietzen. Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6.— vierteljährlich. Nr. 67 1 30. Mai : ’ 1922 Jnhalts--Aebersicht: Bezeichnung der Kreisvermessungsämter. — Abänderung der Fleischbeschauordnung. — Erwerbslosenfürsorge. — llnfaUBer^utung; pier: Aufbewahrung und Vertrieb von Knallkörpern. — Aufstellung dec. Gemeinde-, Mark- und Stiftungsvoranschläge , — Vergütungen für die stundenweise beschäftigten Handarbeitslehrerinnen. - Handelserlaubnis für Wein. —Walzarbeiten. L-anzbelustigungen und sonstige Lustbarkeiten an den Psingstfeiertagen. — Dienstnachrichten. — Feldbereinigungen Allendorf a. d. Lahn. Bekanntmachung, die Bezeichnung der Kreisvermessungsämter betreffend vom 13. Mai 1922. Die Bezeichnung „Kreisvermessungsamt" wird geändert in „Vermessungsamt". Aach Bedarf werden die Dienststellen der Derinessungsräte und Lberlandmesser im Katasterneuveruies- sungsdienst den Dermessungsämtern als „Aeuvermiessungs-Ab- teitungen" angegliedert. D a r m st a d t, den 13. Mai 1922. _____Hessisches Ministerium der Finanzen. Henrich._____ Verordnung die Abänderung der Fleischbeschauvrdnung vom 9. April 1903 betreffend. Vom 2. Mai 1922. In Abänderung der Fleischbeschauvrdnung vom 9. April 1903 (Reg.-Blatt S. 230) und unter Aufhebung der Verordnung, die Abänderung der Fleischbeschauvrdnung betreffend, vom 12. Oktober 1921 (Reg.-Vl. S. 216) wird mit Ermächtigung des Hessischen Gesamtministeriums verordnet: I. Der § 23 der Fleischbeschauordnung erhält folgende Fassung: Innerhalb der ihnen gemäß § 1, Absatz 2 überwiesenen De- schaubezirke haben an Beschaugebühren zu beanspruchen: 1. Die Fleischbeschauer: a) für ein Stück Großvieh (Dulle, Ochse, Kuh, Stier, Jungrind) . . . . . . . . . . 10,— Ml. b) für ein Schwein...........6,— Mk. c) für ein Stück Kleinvieh (Kalb, Schaf, Ziege) 5,— Alk. d) für ein Saugferkel oder Sauglmnm (Schaf, Ziege).............. 2, - Mk. 2. die Tierärzte: a) für einen Einhufer..........25— Mk. b) für ein Stück Großvieh (Bulle, Ochse, Kuh, Stier, Jrmgrmd) .....20— Mk. c) für ein Schwein...........12, Mk. d) für ein Stück Kleinvieh (Kalb, Schaf, Ziege) 10, Mk. e) für ein Saugferkel oder Sauglamm (Schaf, Ziege) ............... 4,— Mk. In diesen Gebühren ist die Vergütung für die gesamte Beschau, für die Stempelung des Fleisches und die Zeitoersäumnis einbegriffen. Jedoch ist den Fleischbeschauern für besondere Gänge, die von ihnen bei der Erledigung der Ergänzungsfleischbeschau verlangt werden, eine Ganggebühr von 3 Mk. zu gewähren. Für die Ausübung der Beschau in einer Entfernung von mehr als 1 Kilometer außerhalb ihres Wohnortes ist den Fleischbeschauern neben der Beschaugebühr noch eine Ganggebühr von 1,50 Mk. für jeden auf dem Hin- und Aückweg zurückgelegten Kilometer zu gewähren, wobei angefangene Kilometer voll berechnet werden. Tierärzte erhalten für jeden angefangenen Kilometer 3 Mark. In Fällen, wo der Vorschrift des § 13, Absatz 1 entgegen dem Fleischbeschauer eine unrichtige Schlachtzeit angegeben wurde, und dieser dadurch zu unnötigen Gängen veranlaßt worden ist, hat der Besitzer des Schlachttieres eine besondere Zusatzgebühr zu entrichten, die dem Fleischbeschauer zu überweisen ist. Diese Zusatzgebühr beträgt für Fleischbeschauer innerhalb ihres Wohnortes 6,— Mark, für Tierärzte 15,— Mark, außerhalb desselben die nach dem vorhergehenden Absatz zu berechnende Ganggebühr, mindestens jedoch 10 Mark für Fleischbeschauer und 25 Mark für Tierärzte. Mil Genehmigung des Ministeriums des Innern können für einzelne Kreise oder Beschaubezirke die in Absatz 1 festgesetzten Gebühren erhöht oder ermäßigt werden. Für Beschaubezirke, in denen öffentliche Schlachthäuser mit Schlachthauszwang bestehen, können auf Antrag der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern den Fleischbeschauern feste Bezüge gewährt werden. n. Der §24 der Fleischbeschauvrdnung erhält folgende Fassung: Tierärzte, die auf Grund des § 5 bestellt sind, erhalten in den Beschaubezirken, für die sie nicht selbst gemäß § 1 Absatz 2 als Fleischbeschauer bestellt sind, für die Beschau (Ergänzungsbeschau) einschließlich der Stempelung des Fleisches und der Benachrichtigung der Ortspolizeibehörde von dem Beschauergebnis eine Gebühr von 30,— Mark für jedes Schlachttier ohne Rücksicht auf die Gattung. Ein besonderes Tagegeld wird jedoch daneben nicht gewährt. Die beamteten Tierärzte erhalten für die Ergänzungsbeschau eine Gebühr von 8, Mark für ein Pferd oder ein Stück Großvieh und von 5, - Mark für ein 'Stück Kleinvieh, bei auswärtigen Geschäften außerdem die ver- ordnungsmäßigen Tagegelder. Mit den Tierärzten, denen die Beschau im Sinne des § 5 übertragen wird (Absatz 1 und 2) hat das Kreis- amt eine billige Transportvergütung für Reisen nach solchen Orten zu vereinbaren, die sie von ihrem Wohnort mit der Cifenbähn nicht erreichen können. Bei Reisen nach Orten, die mit dem Wohnsitz des Tierarztes durch die Eisenbahn verbunden sind, besteht nur der Anspruch auf Ersatz des Fahrgeldes. III. Diese Verordnung tritt mit Wirkung voin 1. Mai 1922 in Kraft. Dar in st a d t, den 2. Mai 1922. Hessisches Ministerium des Innern, von Brentano. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, die Fleischbeschauer demgemäß in Kenntnis zu setzen. Gieß e n, den 26. Mai 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. H e ß. Detr.: Erwerbslosensürsorge: hier: Nachweisung für den Monat Mai 1922. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 25. Oktober 1920 - Amtsverkündigungsblatt Ar. 156 vom 28. Oktober 1920 — sehen wir der Einsendung der Nachweisung bis spätestens 3. Juni 1 922 entgegen. Gleichzeitig wollen Sie mit dieser Nachwei - Jung hie Zahl der Erwerbslosen in Ihrer Gemeinde und zwar n a ch f o I g e n d e in M u st e r angeben. Vollerwerbslose inänn- weibliche ließe Zuschlagsem- pfäng.(Familien» angehörige der in den Spalten 1 u. 2 aufgeführten Vollerwerbslos.) Teilweise Erwerbslose (Kurzarbeiter) männ- ■ weibliche ‘ liehe Notstandsarbeiter niänn- : weibliche liehe Gießen, den 26. Mai 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Heß. Detr.: Erwerbslosenfürsorge. An die Dürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, uns bis zuin 15. Juni ds. Js. die Namen der Mitglieder der nach § 13 der Reichsverordnung über Erwerbslosensürsorge zu bildenden Fürsorgeausschüsse ----- getrennt nach Arbeitgebern und Arbeitnehmern — mitzuteilen. Gießen, den 24. Mai 1922. Kreisamt Gießen. 3. D.: Schmidt. Detr.: .Unfallverhütung: hier: bet Aufbewahrung und Vertrieb von Knallkörpern. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. 3n letzter Zeit haben sich, wie das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft mitteilt, in Läden beim Kleinverkaufe von Knallkörpern (Knallkorken, Liliputmunition) mehrere Explosionen mit erheblichen Verletzungen von Personen und beträchtlichem Sachschaden ereignet. Diese .Unfälle deuten darauf hin, daß die Gefahr, die der Verkehr mit diesen Knallkörpern in sich birgt, erheblich unterschätzt wird. Das gehl schon daraus hervor, daß die. Knallkörper aus der Schuhverpackung entnommen und lose in einem beliebigen Behälter im Verkaufsräume aufbewahrt werden. Dabei kann sehr leicht eine Entzündung durch Reibung, Stoß usw. ein- treten, zumal wenn den Knallkörpern infolge 'Nachlässigkeit bei der Herstellung auch außen Zündmasse anhaftet. Da auch mangel« hafte Verpackung in der Fabrik zu schweren -Unfällen bei der Versendung durch Eisenbahn und Post geführt hat ebenso die Herstellung selbst, im übrigen aber es sich in der Hauptsache um ein endbehrliches Spielzeug handelt, so sind bereits Verhandlungen mit der Reichsregierung im Gange, wie diesen Gefahren tunlichst vorgebeugt werden kann. Zunächst wollen Sie im Auftrag des Hessischen Arbeits- und Wirtschaftsministeriums die Verkäufer auf die erheblichen Gefahren beim Umgänge mit Knallkörpern gedachter Art eindringlich Hinweisen und sie ermahnen, recht vorsichtig bei der Aufbewahrung und beim Verkaufe zu verfahren, insbesondere eine vorzeitige Entnahme aus der Schuhverpackung und lose Ausbewährung in beliebigen Behältern zu vermeiden. Der Verkauf soll nur aus der Schutzverpackung heraus erfolgen. Läßt sich dabei ein Verstreuen von Sägespänen auf die Ladentafel usw. nicht ganz vermeiden, so ist das kein großes älebel. Da nicht selten ein Verkauf dieser Knallkörper auch an Schulkinder stattfindet, bei denen die Gefahr unsachgemäßer Behandlung besonders groß ist, so empfiehlt es sich, auf die Verkäufer dahin einzuwirken, daß fie den Verkauf der Knallkörper wenigstens an schulpflichtige Kinder unterlassen. Gießen, den 26. Mai 1922. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. Betr.: Ausstellung der Gemeinde-, Mark- und Stiftungsvoranschläge für 1922. An die^Bürgernreistereien der Landgemeinden und die Mark- und Stiftungsvorstände des Kreises. Soweit noch nicht geschehen, empfehlen wir die Fertigstellung der obigen Voranschläge vorzunehmen und diese sodann u in g e h e n d an uns einzusenden. Gießen, den 23. Mai 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: H e m in e r d e. Bet r.: Die Vergütungen für die stundenweise beschäftigten Handarbeitslehrerinnen. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, uns umgehend folgende Angaben nach dem Stand im laufenden Schuljahr zu machen: 1. Aamen der nebenamtlich tätigen Lehrerin, 2. Anzahl der Wochenstunden, 3. Zahl der Klassen bzw. Abteilungen, 4. Zahl der Schülerinnen jeder Klasse bzw. Abteilung, 5. Betrag der etwaigen Wegvergütung. Gießen, den 23. Mai 1922. Kreisschulamt Gießen. 3. V.: Hemmerde. Bekanntmachung. Betr.: Handelserlaubnis für Wein. Es ist Zweifel darüber entstanden, ob nach Aufhebung der Vorschrift des besonderen Erlaubniszwanges für den Betrieb des .Handels mit Wein, Verordnung über Wein vom 13. April 1922, Aeichsgesetzblatt Teil I, S. 454, noch die Handelserlaubnis für Wein gemäß § 1 der für Lebensmittel allgemein noch bestehenden Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln und .zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 lAeichsgesehblatt S. 581) und 16. Juli 1917 (Aeichsgesetzblatt S. 626) in der Fassung der Verordnung vom 24. Avvember 1921 (Aeichsgesetzblatt S. 1370) erforderlich ist, oder ob damit der Erlaubniszwang für den Großhandel mit Wein überhaupt fortgefallen sei. Um solchen Zweifeln zu begegnen, hatte der Herr Aeichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bereits im April 1922 in einer amtlichen Pressenotiz in der Fachpresse besonders darauf hingewiesen, daß die allgemeinen Vorschriften der Verordnung vom 24. Juni 1916 über die Erlaubnis zum Betriebe des Handels mit Lebens- und Futtermitteln a u ch f ü r d e n H a n d e l m i t W e i n b e st e h e n b l e i - b e n. Danach bedarf es in jedem Falle zum Betriebe des Handels mit Wein einer Erlaubnis gemäß § 1 der erwähnten Verordnung vom 24. Juni 1916. Gießen, den 26. Akai 1921. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun. Bekanntmachung. Betr.: Walzarbeiten. Wegen Vornahme von W a l z a r b e i i e n wird die O r t s- durchfa h r t Gäbe bn rod vom 31. Mai ab für den Durchgangsverkehr gesperrt. Die Straßensperre „Londorf -Kesselbach" ist wieder aufgehoben worden. G i e ß,e n, den 29. Mai 1922. Kreisamt Gießen. 3. 03.: Weicker. Bekanntmachung. Betr.: Tanzbelustigungen und sonstige Lustbarkeiten an denPsingst- feiertagen. Wir machen darauf aufmerksam, daß auch in diesem Jahre der Olrtikel 229, letzter Satz, des Polizeistrafgefetzbuches für den Pfingst- samstag und Psiiigslsonntag durch Aotverordnung außer Kraft gesetzt wird. Gießen, den 29. Oltai 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker. Dienstnachrichten des Kreisamtcs. In der Gemeinde Aockenberg (Kreis Friedberg) ist die ONaul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Die Gemeinden Griedel, Oppershofen und M ü n z e n b e r g wurden zum Beobachtungsgebiet erklärt. In der Gemeinde Hain-Gründau (Kreis Büdingen) ist die Maul- und. Klauenseuche ausgebrochen. Die erforderlichen Sperrmaßnahmen sind angeordnet. Karl A l b a ch aus Hattenrod wurde zum Kommandanten und Heinrich, Stumpf III. aus Hattenrod zum Stellvertreter des Kommandanten der Pflichtfeuerwehr zu Hattenrod ernannt und verpflichtet. Karl G ä r t h aus A l l e n d o r f a. d. Lahn wurde zum Mitglied des Wiesenvorstanöes der Gemeinde Allendorf a. d. Lahn ernannt und verpflichtet. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Olllendorf an der Lahn: hier die Besitzstandsaufnahme. 3n der Zeit vom 26. Mai bis einschließlich 9. Juni 1922 liegen auf der Bürgermeisterei Allendorf die Arbeiten der Besitzstandsaufnahme zur Einsicht der Beteiligten offen. Es sind dies: 51 Aufnahmeblätter 2 Bände Besitzstandsverzeichnisse Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet daselbst Samstag, den 10. Juni 19 22, vormittags 9 — 10 Ahr statt, wozu ich die Beteiligten unter der Androhung einlade, daß die Mchterscheinenben mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen vorzubringen. Friedberg, den 16. Mai 1922. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Schnittspahn, Aegierungsrat. Druck b?r BrAhl'schrn Unlv-rstM—B'nh- «nb Stein bnidierei R. Gange. Gießen