AmWAnWWM für die provmzialdirektion Gberheffen und für das Ureisamt Gießen. Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk, 75.— vierteljährlich. Nr.^128' 29. Dezember " ^922 anstatt Fri^dberg^- Sütnna Wertes der Sachbezüge. - Ausnahme von.Blinden in'die Blinden- StaatsanaeböA^er - u£9'1,eif4 ä!,b Besoldung der Beamten in den Landgemeinden. - Pässe ehemals polnischer Aussperrunaen $ — OieröÄ ^^buchauszuge.- Herausgabe.einer Hrimatzeitschrift. — Statistik der Streiks und Pnnbnrf —öon!5euertoei:töforpern. — Deckung der Geländeerwerbskostenr-für den Bahnbau Grünbera cheidekatarrh in Ödheim. — Beschränkung des Kleinhandelsverkaufs. — Dienstnachrichten.-— Schweinerotlauf in Gietzen- Feldbereimgungen Holzheim. Ober-Bessingen, Steinheim und Lumda. -1 Bekanntmachung betreffend die Ausübung des Hufbeschlags ?er Bekanntmachung vom 8. Juni 1922 (Regierungsblatt &. 130), betreffend die Ausübung des Hufbeschlags, werden folgende Aenderungen vorgenommen: 1. Die zu Ziffer 1 genannte Prüfungsgebühr wird aus 100 Mk erhöht mit Wirkung vom 1. Januar 1923; : 2. die zu Ziffer 4 genannte Gebühr für den Besuch der vom Staats eingerichteten Ausbildungskurse wird auf 150 Mk erhöht mit Wirkung vom 1. Januar 1923. Darmstadt, den 6. Dezember 1922. Hessisches Ministerium des Innern, v. Brentano. Bekanntmachung. 270,00 Mk. 108 000,00 erste Frühstück 10 vom Hundert, 400,00 800,00 2 050,00 6 050,00 500,00 1 000,00 2. Jahreskvst mit Wohnung, Brand und Licht für männliche und weibliche Personen . . Ferner auf das Jahr berechnet: 3. Einzelzimmer 4. Familienwohnung (2 Zimmer mit Zubehör) 5. Heizung für Einzelpersonen „ für eine Familie ...... 6. Beleuchtung für Einzelpersonen „ für eine Familie Oöetr.: Festsetzung des Wertes der Sachbezüge auf Grund der Reichsverficherungsordnung und des Angestelltenver- sicherungsgesetzes. Llnter Aufhebung der Bekanntmachung vom 27. November 1922 — Amtsverkündigungsblatt Nr. 120 — wird hiermit auf Grund des § 360 RBO. und des § 1 vorletzter Absatz des An- gestelltenversicherungsgesehes der Wert der Sachbezüge für die Landgemeinden des Kreises mit Wirkung vom 1.1 a n u a r 1923 an wie folgt festgesetzt: 1. Dolle Tageskost für männliche und weibliche Personen Dom Gesamtwert der Sachbezüge entfallen: auf volle Derpflegung 90 vom Hundert, auf Wohnung 10 vom Hundert. Dom Gesamtwert der Derpflegung treffen auf das zweite Frühstück 10 vom Hundert, Mittagessen 40 vom Hundert, Desperbrot 10 vom Hundert, Abendbrot 30 vom Hundert. Der Wert anderer Sachbezüge wird von Fall zu Fall festgesetzt. Abweichungen von obigen Festsetzungen in besonderen! Fällen bleiben Vorbehalten. Gießen, den 27. Dezember 1922. Kreisamt Gießen (Dersicherungsamt). I.D.: vr. Heß. Betr.: Die Aufnahme von Blinden in die Blindenanstalt Friedberg. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen, die Bürgermeistereien Her Landgemeinden und die Schulvorstände des Kreises. Das Pflegegeld für die Zöglinge der Blindenanstalt zu Friedberg ist erhöht worden: a) für Zöglinge, die die hessische Staatsangehörigkeit besitzen, /und für die die.Kosten von den Angehörigen oder von einem hessischen Armenverband getragen werden vom 1. Dezember 1922 ab von 15 000 Mk. auf 36 000 Mk. jährlich; d) für andere Zöglinge vom 1. Dezember 1922 ab von 18 000 Mk. auf 43 200 Mk. jährlich. Gießen, den 16. Dezember 1922. Kreisamt Gießen. I. D.: Or. Heß. Betr.: Die Vergütung der Bürgermeister und die Besoldung der Beamten in den Landgemeinden. Au die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Soweit die Berichte auf unsere übergedruckten Ausschreiben vom 14. und 29. v. Mts. noch ausstehen, empfehlen.wir deren umgehende Einsendung. Gießen, den 22.'Dezember 1922. Kreisamt Gießen. 3. D.: Hemmerde. Betr.: Pässe ehemals polnischer Staatsangehöriger. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. . Insoweit Sie mit Erledigung unseres Ausschreibens vom 25. Oktober d. Js. (A. D. Bl. Nr. 111) noch im Rückstand sind erwarten wir Ihren umgehenden Bericht. Gießen, den 20. Dezember 1922. _________Kreisamt Gießen. 3. B.: Hemm erde._________ Betr..: Einsendung der Hand- und Tagebuchauszüge. /v..__ An die Gemeinde-, Mark-, Kirchen- und Stifts rechner sowie an die Rechner der israelitischen Reli^ gemeinden jdes Kreises. Anter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom „. M 1917 an die Gemeinderechner des Kreises machen wirkte' Einsendung der am 1. k. Mts. fälligen Tage- und Auszüge aufmerksam und erwarten bestimmt Dorlage bis 15. k. Mts. I.. Eine Befreiung von dieser Auflage kann nicht erfolgt ■~i~ Gießen, den 19. Dezember 1922. ’ _________Kreisamt Gießen. I. D.: He mm erde. Betr.: Die Herausgabe einer Heimatzeitschrift. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern wiederholt an umgehende Erled-- gung unserer DerfiWng vom 27. Oktober d. Js. (Amtsverkin-m!. gungsblatt Nr. 112). Gießen, den 20. Dezember 1922. Kreisamt Gießen. I. D.: H e m m e r d e. Betr.; Statistik der Streiks und Aussperrungen. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises Anter Hinweis auf unser Ausschreiben vom 6_. Juli /.oaL. (Amtsverkündigungsvlatl Ar. 95) empfehlen wir Ahnen, uns ge- "—- gebenenfalls Bericht bis zum 5. Januar 1923 zu erstatten. • .. Formulare können bei uns angefordert werden. Fehlberichte sind nicht erforderlich. . s ; Gießen, den 20. Dezember 1922. _________Kreisamt Gießen. 3. D.: Hemm erde. Betr.: Verbot der Abgabe von Feuerwerkskörpern. An das Polizeiamt Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gendarmeriestationen des Kreises. Wir sehen uns veranlaßt, §26 der Verordnung den Derkehr! V mit Sprengslofsen betr. (front 21. September 1905) auszugsweise erneut bekanntzumachen und empfehlen Ihnen, die Händler mit Feuerwerkskörpcrn hiervon mit dem Anfügen in Kenntnis zu - setzen, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Dervrdnung unnach- sichtlich zur Anzeige gebracht werden. Ihr Polizeipersonal wollen Sie anweisen, die Händler , mit : ■ Sprengstoffen streng zu beaufsichtigen; aber auch auf die Durchführung von Nr. 2 und 4 dieser Bekanntmachung besonders zu achten. v Gießen, den 22. Dezember 1922. >' ' . Kreisamt Gießen. 3. D.: -Welcker. Bekanntmachung. 2 1. Wer Feuerwerksky.rper Frösche, Schwärmer, und dergleichen — feil'halten will, muß hiervon uns Anzeige machen. Am Kaufladen dürfen nicht mehr als / 21/2 Kilogramm, im Hause außerdem nicht mehr als 10 Kilogramm vorrätig gehalten werden. ' V)v > Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann ausnahms- . weise eine Lagerung int Hause bis zu 15 Kilogramm zeitweilig . gestattet werden. Die Aufbewahrung mutz in einem auf dem Dachboden (Speicher) belesenen, mit keinem" Schornsteinrvhr in Verbindung:-; I stehenden abgesonderten Räume erfolgen, welcher beständig unter Verschluß gehalten und mit L i ch t n i ch t b e - treten wird. Die Behälter müssen den Bestimmungen des §6 Absatz 1 und 2 der Verordnung, den Derkehr mit' Sprengstoffen - . betreffend, vom 21. September-1905 entsprechen und mit fest. / geschlossenen Deckeln versehen sein. 2. (Auszug aus § 26 der Verordnung, den Derkehr ixz Sprengstoffen betr., vom 21. September 1905.) Die Abg< v0n FeuerwerkSkörpern an Personen, von det . ein Mißbrauch derselben zu befürchten ist, iA l^e lvndere a ir P e r fio nen unter 16 Beten. . ... ■, - -— Diese Vorschrift findet kein« Anwendung auf Spiel- wa r c n, die ganz geringe Mengen von Sprengstoffen enthalte. Zündplättchen (Amorces), die mehr als 7,5 Gramm Spreng- Mischung (Knallsatz) auf 1000 Plättchen enthalten, dürfen als Spielivaren nicht in den Verkehr gebracht werden. Gewerbetreibende, die gegen diese Vorschriften verstoßen, haben neben gerichtlicher Bestrafung zu gewärtigen, daß ihnen der Handel mit Feuerwerkskörpern untersagt wird. 3.. Zuwiderhandlungen ' gegen diese Bestimmungen werden nach §367 Ziffer 5 des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 15 0 Mark oder mit Haft bestraft, soweit nicht höhere Strafen — Gefängnis von drei Monaten bis zu zwei Jahren — nach §9 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 verwirkt find. 4. An bewohnten oder von Menschen besuchten Orten ist das Abbrennen von Feuerwerkskörpern verboten. Zuwiderhandlungen werden nach § 367 Ziffar 8 des Reichs- strasgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu f echs W o che n b est raft. Wenn Eltern, Vormünder oder andere Perso- new deren Obhut Kinder unter 12 Jahren oder son- ftige unzurechnungsfähige Personen anvertraut sind, es an der erforderlichen Aufsicht haben fehlen lassen und diese Per- ten während der Zeit, wo sie ohne solche Aufsicht waren, eine rartige älebertretung begangen haben, so wer- nach Artikel 44 des Hessischen Polizeistrafgesetzes die zur auf sicht igu n g verpflichteten Personen beim ten Falle polizeilich verwarnt, im Wiederhv- ; gsfalle bis zu einem Dritteil der auf die äleber - tnng selbst gesetzten Strafe belegt. Gießen, den 22. Dezember 1922. Kreis amt Gießen. I, V.: W e l ck e r._____________ ___ Bekanntmachung. 'Von dein zur Deckung der Gelündeerwerbskosten für den Bahnbau Grünberg—Londorf durch den Kreis Gießen im Jahre 1895 aufgenommenen Kapital von 80 000 Mark sind auf 1. März 1923 zur Rückzahlung ausgelost: Die Obligationen Lit. A Rr. 14 i 1000 Mark und Lit. D Rr. 65 und 90 zu 100 Mark. -.Gcheß en, den 18. Dezember 1922. " Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.____________ V Bekanntmachung. Betr.:' Scheidekatarvh in Roöheim. Rachdem der Scheidekatarrh erloschen ist, werden die Sperrmaßregeln hiermit aufgehoben. - - den 21. Dezember 1922. _______ Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.___________ Verordnung die Beschränkung des Kleinhandelsverkaufs v. 14. Rovember 1922 betreffend. Aus Grund des Artikels 9 der hessischen Verfassung vom 16. September 1919 wird für das unbesetzte Gebiet des Volksstaates Hessen verordnet: § 1. Gegenstände des notwendigen Lebensbedarfs für die inländische Bevölkerung dürfen im Einzelhandel an Ausländer nur in den im Kleinverkauf üblichen Mengen verkauft und von Ausländern nur in diesen Mengen erworben werden. Als solche Gegenstände gelten insbesondere: ■1. Lebensmittel; 2. Wäsche- und Kleidungsstücke, Hüte, Schinne, Kurz-, Woll- und Daumwollwaren, soweit'sie im Geschäftsverkehr als Gebrauchsware gelten: , , 3. Arbeits- oder Gebrauchsschuhe: 4. medizinische oder chirurgische Gegenstände, soweit sie unter Zuhilfenahme von Kautschuk hergestellt sind, ferner Arzneimittel: 5. Möbel, Beleuchtungsgegenstände, Küchen- und Haushal- tungsgegenstände'einsacher Art: ...v- 6. Gebrauchslederwaren, Seifen und sonstige Gegenstände zur Pflege des: Körpers und der Gesundheit: 7. Schreib- und Zeichenwaren sowie technische Dureauartikel. § 2. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des § 1 werben, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind/ mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 100 000 Mark bestraft. § 3. Gegenstände, die der Vorschrift des § 1 zuwider verkauft oder erworben find, unterliegen der Einziehung ohne Rückficht darauf, ob fie bern. Täter gehören oder nicht. ■ § 4. Eine Abschrift oder ein Abdruck dieser Verordnung muh in allen öffentlichen Verkaufsstellen an einer für die Käufer gut sichtbaren Stelle ausgehängt werden. § 5. Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. ' Darmstadt, den 14. Rovember 1922. Hessisches Gesamtministerium. ällrich ix Brentano. Henrichl Raabi D e t r.: Wie oben. 2ln den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir ersuchen, vorstehende Verordnung sofort ortsüblich bekanntzumachen. Die Gendarmeriestationen des Kreises werden angewiesen, die Ausführung zu überwachen. G i e h e n, den 22. Dezember 1922. Kreisamt Giehen. I. V.: Dr. Braun. Dienstnachrichten des Krcisamtes. In der Gemeinde: Kloppen heim (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Bekanntmachung. Detr.: Schweinerotlauf in Giehen. Die unterm 28. August ds. Js. über das Gehöft Leih- gesterner Weg Rr. 16 verhängte Sperre wird hiermit aufgehoben. . Giehen, den 21. Dezember 1922. Polizeiamt Giehen. Fuhr. v. G e m m tagen. Bekanntmachung. Detr.: Feldbereinigung Holzheim: hier: Drainagen. In der Zeit vom 15. bis einschließlich 29. Dezember 1922 liegt auf dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei Holzheim der Beschluß der Vollzugskommission vom 6. Dezember lfd. Jahres Ziffer 2 über die Aufbringung der Drainagekosten zur Einsicht der Äeteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit daselbst schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 6. Dezember 1922. ■ Der Hessische Jeldbereinigungskommissär: Dr. Iann, Regierungsrat. Bekanntmachung. Detr.: Feldbereinigung Ober-Bessingen; hier: Wegfall eines Holzsteges über die Wetter. In der Zeit vom 14. Dezember bis 21. Dezember 1922 liegt ein Kommifsivnsbeschluß über Wegfall eines Holzflegs über die Wetter auf der Bürgermeisterei Ober-Bessingen offen. Einwendungen hiergegen find schriftlich und begründet in der gleichen Zeit bei der Bürgermeisterei Ober-Befsingen einzureichen. Verspätete Beschwerden, die nach dem 21. Dezember 1922 eingehen, können nicht berücksichtigt werden. Friedberg, den 6. Dezember 1922. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: ________________Dr, Iann, Regierungsrat.__________________ Bekanntmachung. Detr.: Feldbereinigung Steinheim: hier: Kostenausschlag. In der Zeit vom 20. bis einschließlich 30. Dezember 1922 werktags liegt auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Steinheim der Deschkuh der Vollzugskommission vom 26. Oktober 1922 Ziffer 4 über die Erhebung eines Kostenausschlags nebst Ausschlag vom 27. Rovember lfd. Js. zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen find bei Meidung des Ausschlusses daselbst während der Offenlegungszeit schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. . Friedberg, den 11. Dezember 1922. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Dr. Andres, Regierungsrat. Bekanntmachung Detr.: Feldbereinigung Lumda; hier: Kostenausschlag. In der Zeit vom 5. bis einschließlich 12. Dezember 1922 liegt werktags auf der Bürgermeisterei Lumda der Ausschlag über Feldbereinigungskosten nebst Kommis- sionsbeschluh vom 3. Rovember 1922 zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind daselbst während der Offenlegungszeit bei Meidung des Ausschlusses schriftlich vorzubringen. Friedberg, den 25. Rovember 1922. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: ____________________Dr. Iann, Regierungsrat.________________■ - Bekanntmachung. Be tr.: Feldbereinigung Lumda; hier: Drainagen. In der Zeit vom 20. Dezember 1922 bis einschl. 3. Januar 1923 liegt auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Lum| a Abschrift des Kommissionsbeschlusses 111 vom: 8. Dezember über die Aufbringung der Drainagekosten fc zur Einsicht der Beteiligten offen. ®. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung d' : Ausschlusses während der Offenlegungszeit schriftlich und mit ^Gründen versehen bei der Bürgermeisterei Lumda einzureichen. Friedberg, den 8. Dezember 1922. , Der Hessische Feldbereinigungskommissär. t>r. I an n, Regierungsrat.__________________ ? . ~ Druck der Lrühl'schen Universitäts-Buch- und Steindrucke'.^R. Lange, Bietzen.