AmtsverkiiMgungrblatt für die provinziaidirektion Gberheffen und für das Kreisamt Gietzen. Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen All. 7.50 vierteljährlich. Nr. 102 29. September 1922 Jnhalts»Aeberficht: Die Hufschmiede. — Gebühren der Schornsteinfeger. — Tagegelder und Reisekosten der Kirchenvorstandspersonen und Kirchenrechner. — Jahresberichte der Gewerbeaufsichtsbeamten. — Aenderung und Erweiterung des Anschlußgleises der Firma Bänninger. — Herbstversammlung des Vereins beeidigter Fleischbefchauer des Kreises Gießen. — Erwerbslosenfürforge. — Dienst- nachrichten. — Gefunden, verloren. Bekanntmachung. Die Hufschmiede: 1. Georg Philipp Born aus Fränk.--Crumbach, Kr. Dieburg, 2. Hans Ditter aus Langenbrombach, Kr. Erbach, 3. Peter Germann aus Riederbeerbach, Kr. Darmstadt, 4. Georg HofferbertH aus Höchst t. O., Kr. Erbach, 5. Friedrich Hofmann aus Crumstadt, Kr. Groh-Gerau, 6. Heinrich Beyer aus Wenings, Kr. Büdingen, 7. Ernst Christ aus Wisselsheim. Kr. Friedberg, 8. Otto Döll III. aus Borsdorf, Kr. Büdingen, 9. Konrad Fink aus Fulda, Kr. Fulda, 10. Reinhard Georg aus Ockstadt, Kr. Friedberg, 11. Hermann Happel aus Sinkershausen, Kr. Biedenkopf 12. Karl Hetterich aus Saasen, Kr. Gießen, 13. Karl Heun aus Mittelseemen, Kr. Schotten, 14 Richard Kammer aus Ober-Widdersheim, Kr. Büdingen, 15. Adolf Kolb aus Wieseck, Kr. Gießen, 16. Wilhelm Lehr aus Petterweil, Kr. Friedberg, 17. Wilhelm Münch aus Saasen, Kr. Gießen, 18. Karl Ludwig Schäfer aus Albach, Kr. Gießen, 19. Richard Scharmann aus Eschenrod, Kr. Schotten, 20. Heinrich Josef D u tz aus Aspisheim, Kr. Bingen, 21. Johannes Delp aus Heßloch, Kr. Worms, 22. Emil Eller aus Dolgesheim, Kr. Oppenheim, 23. Jakob Hahn aus Ober-Hilbesheim, Kr. Oppenheim, 24, Dieter Hinkel aus Hillesheim, Kr. Oppenheim, 25. Jos. Gg. Martin Kaiser aus Sponsheim, Kr. Dingen, 26. Jakob Laub en st ein aus Badenheim, Kr. Alzey, 27. Philipp Mankel aus Groß-Winternheim, Kr. Dingen haben die Prüfung im Hufbeschlag nach der Verordnung vom 20. März 1905 bestanden und sind demgemäß berechtigt, den Hufbeschlag innerhalb des Deutschen Reichs selbständig auszuüben. Darmstadt, den 16. August 1922. ■ Hessisches Ministerium des Innern. I. V.: Dr. Reih. Bekanntmachung die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend. Vom 16. September 1922. Infolge der weiter fortschreitenden Teuerung und der damit verbundenen erneuten Erhöhung der Gesellenlöhne im Schorn- steinfegergewerbe ist eine weitere Erhöhung der Teuerungszuschläge zu den Fegegebühren der Schornsteinfeger erforderlich geworden. Unter Aufhebung der mit unseren Bekanntmachungen vom 26. August 1922 (Regierungsblatt S. 196) und vom 4. September 1922 zugebilligten Teuerungszuschläge werden daher mit Wirkung vom 18. September 1922 ab bis auf weiteres die,Teuerungszuschläge auf die unter I unserer Bekanntmachung, die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend, vom 8. Mai 1922 (Regierungsblatt S. 111) bestimmten Grundgebühren wie folgt festgesetzt: 1. Für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Mainz, Offenbach und Gießen auf .... 1300 v. H. 2. Für die übrigen Kehrbezirke des Landes auf 1500 v. H. Jin übrigen behält es bei den Bestimmungen unter II Abs. 2 und 3 unserer vorgenannten Bekanntmachung vom 8. Mai 1922 sein Bewenden. Darmstadt, den 16. September 1922. Hessisches . Ministerium des Innern. I. B.: K i r n b e r g e r. Detr.: Die Tagegelder und Reisekosten der Kirchenvorstandspersonen und Kirchenrechner. QIn die Kirchenvorstände deS Kreises. Das Ministerium des Innern hat in obigem Betreff folgende Bestimmung erlassen: 1. Einen Anspruch auf Tagegelder und Reisekosten haben Kirchenvorstandsmitglieber bei Dienstgeschäften, die außerhalb des Kirchenspiels, Kirchenrechner bei Dienstgeschäften, die außerhalb der Gemarkung ihres Wohnorts vorgenommen werden. 2 Das Tagegeld beträgt bei einer Dauer des Dienstgeschäfts i ' (einschließlich des Hin- und Rückwegs) bis zu 3 Stunden = 10 Mk., von mehr als 3 bis zu 8 Stunden = 40 Mk„ von mehr als 8 Stunden — 60 Mk. 3. Erfordert bas Dienstgeschäft einen Zeitaufwand von mehr als einem Tage, so werden im Falle auswärtiger liebei- nachtung für jede ülebernachtung 60 Mk. vergütet. 4. Für die Vornahme verschiedenartiger Geschäfte an einem und demselben Tage stinn nur einfaches Tagegeld gerechnet werden. Das Tagegeld ist auf die. einzelnen Dienstgeschäfte un Verhältnis des Zeitaufwandes zu verteilen, salls es zu Lasten verschiedener Kassen zu verrechnen ist. 5. Als Reisekostenvergütung können für jeden angefangenen Kilometer der kürzesten Straßenentfernuirg des Geschäftsorts vom Wohnort 1 Mk. angesetzt werben. Hierbei werden Hin- und Rückweg je besonders gerechnet. Soweit Eisenbahn- oder Dampfschiff- oder Postver- y bindungen vorhanden sind und deren Benützung dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, fällt die obige Reisevergütung weg, und es werden dafür die wirklich ausgewendeten Auslagen für die Eisenbahn-, Dampfschiff- oder Postfahrt ersetzt. Bei Eisenbähnfahrten soll die III. Wagentlasse benutzt werden. Die Benutzung einer höheren Wagenklasse ist im Tagegeldverzeichnis zu begründen. 6. In einzelnen und außergewöhnlichen Fällen kann das Kreisamt auf Antrag des Kirchenvorstandes Tagegelder, ülebernachtungsgebühr und Reisekostenvergütung nach höheren Sätzen genehmigen. 7. Die Verzeichnisse der Tagegelder- und Reiselostenoergütungen sind vierteljährlich innerhalb 14 Tagen nach Ablauf des Kalendervierteljahres dem Kreisamt zur Genehmigung vorzulegen. Sie müssen alle Angaben enthalten, die den Ansätzen zugrunde liegen (Tag und Stunde der Abreise und der Rückkehr, Bezeichnung und Ort des Geschäfts, die Entfernung nach der kürzesten Straßenverbindung inKilometern, die Angaben, welche Wagen- oder Dampfschisfklasse benutzt wurde oder warum die bestehende Eisenbahn-, Dampfschiff- oder Postverbinbung nicht benutzt werden konnte. Die Auszahlung kann erst nad)i Genehmigung erfolgen. Es wird vorausgesetzt, daß Reisen möglichst vermieden und auf solche Geschäfte beschränkt werden, die sich durch schriftlichen Verkehr nicht erledigen lassen. Wir empfehlen Ihnen, die Beteiligten hiervon in Kenntnis zu setzen. Gießen, den 20. September 1922. Kreisamt Gießen. Matthias. Detr.: Die Jahresberichte der Gewerbeaufsichtsbeamten für 1922. An das Polizeiamt Gießen und an die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die für den diesjährigen Jahresbericht der Gewerbeaussichtsbeamten erforderlichen Erhebungen sollen in gleicher Weise wie in den Vorjahren und zwar derart vorgenommen werden, daß für jeden Gewerbebetrieb von dem Gewerbeunternehmer selbst ein besonderer Fragebogen und zwar nach dem Stand am 2. Oktober 1922 ausgefüllt wird. Zu diesem Zwecke werden Ihnen demnächst Verzeichnisse der in Ihrem Dienstbezirk befindlichen und der Aufsicht der Gewerbeaufsichtsämter unterliegenden Betriebe mit der erforderlichen Anzahl Fragebogen nebst liebersicht (Rr. I—III) übersandt werden. Die Bürgermeistereien und Lokalpolizeibehörden werden hiermit angewiesen, die Fragebogen (III) an alle Personen, die nach den unten (Ziffer 1) aufgeführten Gesichtspunkten für die Erhebungen in Betracht kommen, möglichst umgehend zur Beantwortung zu verteilen und nach Wiedereinlangen das den Bürgermeistereien usw. mit über sandte Verzeichnis (Formular II) zu ergänzen und richtig zu stellen. Fehlende Fragebogen können Sie unmittelbar von der Gewerbeinspektion erhalten. An diejenigen Bürgermeistereien, in deren Gemarkungen bisher keine Gewerbebetriebe, die in das Verzeichnis aufzunehmen waren, bestanden, wird gleichfalls ein Verzeichnis (II) nebst einigen unausgefüllt zugehenden Fragebogen (III) zum etwaigen Eintrag oder zur Fehlanzeige übersandt. Im Falle des Mehrbedarfs bleibt es Ihnen überlassen, weitere Formularien von uns zu beziehen. Sind die eigentlichen Fragebogen (III) mit weiteren Ziffern bezeichnet, so wäre es bei der Anweisung zu berücksichtigen. Wir bemerken ferner wegen richtiger Ausfüllung der Verzeichnisse das Folgende: 2 I. Aufzunehmen in das Verzeichnis sind: !.s)alle gewerblichen Betriebe, in denen in der Regel mindestens 10 Arbeiter beschäftigt werden; b)Ziegeleien und über Lag betriebene Brüche und Gruben wenn darin in der Regel mindestens fünf Arbeiter beschäftigt werden (8154 Abs. 2 ®.O.); c) Hüttenwerke, Zimmerplätze, andere Bauhöfe, Wersten und Werkstätten der Tabakindustrie, auch wenn in ihnen in der Regel weniger als 10 Arbeiter beschäftigt werden (§ 154 ■21b f. 2 G.O.); ck) Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten, unterirdisch betriebene Brüche und Gruben, soweit sie der Aufsicht der Bergbehörde nicht unterliegen, auch wenn in ihnen in der ^egel weniger als 10 Arbeiter beschäftigt werden (z 154a G.O.). 2 Alle Werkstätten, in denen durch elementare Kraft (Dampf Wind, Wasser, Gas, ßuft, Elektrizität usw,) bewegte Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Anwendung kommen. (Verordnung vom 9. Juli 1900 und Bekanntmachung vom 13. Juli 1900 — Reichs-Gesetzbl. ©. 565ft.) 3. Werkstätten, auf die gemäß § 154 Abs. 4 der Gewerbeordnung die Bestimmungen der §§ 135—139b der G.O. ausgedehnt sind (Werkstätten der Kleider- und Wäschekonfektion — siehe die Verordnung vom 17. Februar 1904 — Reichs-Gesetzbl ©. 62) —; wegen der Werkstätten der Tabakindustrie vergl. ■ oben I, 1c. 4. Sonstige. Anlagen, für die der Bundesrat gemäß § 120 e a. a. O. besondere Vorschriften erlassen hat. Als solche kommen nach Maßgabe der diesbezüglichen Bekanntmachungen insbesondere in Betracht: Steinbrüche und Steinhauereien, Glashütten und Glasschleifereien, Anlagen zur Herstellung elektrischer Akkumulatoren, Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl gelagert wird, Anlagen zur Bearbeitung von Faserstoffen usw. (Lumpensortierereien), Roßhaarspinne- reien, Haar- und Borstenzurichtereien, Bürsten- und Pinsel- machereien, Anlagen zur Vulkanisierung von Gummiwaren, Anlagen zur Herstellung von Präservativs, Sicherheitspessa- rien, Suspensorien usw., Anlagen zur Herstellung von Bleifarben und anderen Bleiprodukten, Bäckereien und Konditoreien, Maler-, Lackierer- und Anstreicherwerkstätten, Duch- druckereien und Schriftgießereien, Gast- und Schankwirtschaften. II. Bei Betrieben, die im Jahre 1921 eingestellt worden sind, ist eine dahingehende Bemerkung im Verzeichnis zu machen. Die von Ihnen bis zum 15. Oktober 1922 wieder einzusendenden Verzeichnisse (Formular II) nebst Fragebogen (Formular III) wollen Sie auf ihre Vollständigkeit prüfen und für pünktliche Einhaltung dieses Termins unter allen Umständen besorgt sein. Jin Anschluß hieran verweisen wir auf die Vorschriften in den 88 241 bis 243 der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 20. März 1912 (Reg.Bl. S. 48). Wir erwarten, daß die Ortspolizeibehörden aus der Erhebung der Ärbeiterzahlen Anlaß nehmen werden, die vorgeschriebenen Revisionen der gewerblichen Betriebe, die den Vorschriften der 88 135 bis 139 a. a. G. O. unterliegen oder für die auf Grund des 8 120 e. G. O. besondere Anordnungen erlassen sind, vorzunehmen. Gießen, den 18. September 1922. Kreisamt Gießen. I. D.: Welcker. Bekanntmachung. Betr.: Landespolizeiliche Prüfung des Entwurfs der Aende- rung und Erweiterung des Anschlußgleises der Firma Bänntnger, G. ni. b. H. in Gießen, bei Kilometer 1,730 der Strecke G ießen—Geln'hausen. Plan und Beschreibung liegen vom 2.-6. Oktober 1922 bei dem Herrn Oberbürgermeister zu Gießen. Etwaige Einwendungen sind bei Meidung des Ausschlusses mit denselben in genannter Zeit bei der Ofsenlegungsstelle vorzubringen. Gießen, den 27. September 1922. Kreisamt Gießen. I. D.: Welcker. Bekanntmachung. De t r.: Herbstversammlung des Vereins beeidigter Fleischbeschauer des Kreises Gießen. Am Sonntag, dem 1. Oktober ö. Js., findet in Gießen im „Hessischen Hof", vormittags 10 Ahr, die Herbstversammlung des Vereins beeidigter Fleischbeschauer des Kreises Gießen mit folgender Tagesordnung statt: 1. Bericht über den Verbandstag in Frankfurt. 2. Ehrung der Fleischbeschauer, die über 25 Jahre im Dienste sind. 3. Die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum Reichsfleisch-beschaugeseh in ihrer neuen Form. (Referent: Prof. Kncll.) 4. Verschiedenes. Den Fleischbeschauern, die an der Veranstaltung teilnehmen, werden die Kosten der Bahnfahrt 3. Klasse vergütet. Die Liquidation ist zusammen mit der Abrechnung über die Fleischbeschaugebühren beim Gemeinderechner vorzulegen, der angewiesen wird, den Betrag auszuzahlen und auf die Kreiskasse zu verrechnen. Gießen, den 26. September 1922. Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker. Betr.: Wre oben. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Obenstehende Bekanntmachung wollen Sie den Fleischbeschauern bckanntgeben, dieselben darauf Hinweisen, daß ihnen die Kosten der Bahnfahrt zur Versammlung vergütet werden und daß eine rege Beteiligung in Rücksicht auf Punkt 3 der Tagesordnung erwünscht ist. Gießen, den 26. September 1922. Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker. Betr.: Erwerbslosenfürsorge; hier: Rachweisung für den Monat September 1922. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Anter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 25. Oktober 1920 — Amtsverkündigungsblatt Rr. 156 vom 28. Oktober 1920 — sehen wir der Einsendung der Rachweisung bis s p ä t e st e n s 3. Oktober 19 2 2 entgegen. Gleichzeitig wollen Sie mit dieser Rach Weisung die Zahl der Erwerbslosen in Ihrer Ge - nreinde und zwar nach folgen dem Mu st er angeben. Vollerwerbslose Zuschlagsemp« fang. (Familienangehörige der. in den Spalten 1 u. 2 aufgeführten Vollerwerbslof.) Teilweise Erwerbslose (Kurzarbeiter) Rotstandsarbeiter männliche weibliche männliche weibliche männliche weibliche Gießen, den 20. September 1922. Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. H e ß. Diettstnachrichten des Zlreisamtes. Das Ministerium des Innern hat dem Bayerischen Landesverband zur Bekämpfung der Tuberkulose e. V. in München die Erlaubnis erteilt, 8000 Losbriefe der 1. Reihe der ihm zur Gewinnung von Mitteln für seine Fürsvrgezwecke genehmigten Geldlotterie innerhalb des Volksstaates Hessen zu vertreiben. Rach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Verlosungsplan dürsen 100 000 Losbriefe zu je 5 Mart (einschl. Lotteriesteuer) ausgegeben werden. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Losbriefe gelangen. Die Losbriefe dürfen in Hessen durch Ankündigung in hessischen Zeitungen und in anderer Weise nur unter Angabe hessischer Bezugsquellen angeboten werden. Für den Losbriefevertrieb ist ein in Hessen ansässiger Beauftragter zu bestellen. Bekanntmachung. In der Zeit vom 16—31. August 1922 wurden in hiesiger Stadt gefunden: 300 Mark Staatsanleihe, 1 blauer Voile-Amhang, 1 Damenhalskettchen (Rosenkranz), 1 braunes Portemonnaie mit Jühalt, 1 Handbeutelchen und 1 Weißes Taschentuch, 1 schwarzes Portemonnaie mit Inhalt, 1 Markttasche, ein braunes Portemonnaie mit Inhalt, 1 Handbeutel mit Schlüsselbund und Taschentuch, 1 Fünfmarkschein, 3 Zehnmarkscheine, ,1 Portemonnaie mit Inhalt; verloren: 1 blauer Arbeitsanzug mit Handtuch, 1 Portemonnaie mit 400 Mark und Wafsenpah, 1 neuer Rucksack mit Milchkanne, 1 goldenes Armband mit Ahr, 1 wasserdichte Pferdedecke, 1 lederne Brieftasche mit 1500 Mark, 1 Brieftasche mit Studentenkarte und Bild. In der Zeit vom 1.—15 Sept. 1922 wurden in hiesiger Stadt gefunden: 1 Spazierstock, 1 Mütze, 1 Füllfederhalter, 1 Peitsche, 1 Haarspange, 1 Manschettenknopf, 1 Schürze, mehrere Geldbeträge in Papiergeld, 1 Rocknadel, 1 Ahr, 1 Portemonnaie mit Inhalt, 1 Buch, 1 Gürtel; verloren: 2 Droschen, 1 Brieftasche mit Radfahrkarte und Holzlesekarte, 1 schwarzes Portemonnaie mit Inhalt, eine Geldtasche mit Geld und Jagdschein, 1 Damenarmbandühr, 1 Wildlederhandschuh, 1 Weinzipfel, 2 Brieftaschen mit Inhalt, 1 Touristenstock, 1 Krawattennadel, 1 Regenschirm, 1 Siegelring, 1 Spazierstock. Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von II—12 Ahr vormittags und 4—5 Ahr nachmittags bei der unterzeichneten Behörde, Zimmer Rr. 1, erfolgen. Gießen, den 22. September 1922. Polizeiamt Gießen. Frhr. v. G^e m m i n g e n. Drmü bei Brühl'schrn Univtrsilätr-Vuch. unb Sttindnlckerri R Bangt. Diehrn