AmtrveMMgungMatt für die Provinzialdireitioii Gderheßen uiid für das Nreisamt Siehe». Erscheint Stenätng und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6.— vierteljährlich. Nr. 75 27. Juni 1922 Maßnahmen zum Schutz der deutschen Republik. — Unterricht in der Fortbildungsschule. — Gesetz über die Fleischversorgung. — Bezug des Reichsgesetzblattes. — Fleischbeschau. — Walzarbeiten. — Viehseuchen. — Erwerbslosenfürsorge. -— Verhütung von Waldbränden. — Einsendung der Hand- und Tagebuchauszüge. — Feldbereinigung Klein-Linden. D e t r.: Maßnahmen zum Schutz der deutschen Republik. An das Polizeiamt Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gendarmerie des Kreises. Die ruchlose Ermordung des Deichsministers des Aeußern Ruthenau hat Anlaß zu den nachstehenden Vorschriften des Herrn Reichspräsidenten gegeben. Wir weisen Sie ausdrücklich auf dieselben hin. Wir werden ihre Durchführung aufs strengste überwachen und müssen dabei auf Ihre gewissenhafteste Mitarbeit rechnen. Das Ministerium des Innern hat sich für zuständig für Maßnahmen nach § 1 der Verordnung vom 24. Juni 1922 erklärt uns jedoch ermächtigt, in eiligen Fällen, wenn Gefahr im Verzug ist, gemäß § 2 der Verordnung Anwendungen im Rainen des Ministeriums zu treffen. Wir beauftragen Sie daher, uns umgehend telephonisch oder telegraphisch injtzuteilen, wenn in Ihrer Gemeinde Veranstaltungen der in § 1 genannten Art geplant sind, welche, die dort näher bezeichnete Vesorgnis erregen können. Auf den letzten Satz des § 1 machen wir ausdrücklich aufmerksam. Gießen, den 26. Juni 1922. Kreisamt G.ießen. Matthias. Verordnung zum Schutze der Republik vom 24. Juni 1922. Auf Grund des Artikels 48 der Verfassung des Deutschen Reiches wird zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Reichsgebiet folgendes verordnet: I. Verbotene Vereinigungen. § 1. Versammlungen, Aufzüge uchd Kundgebungen können verboten werden, wenn die Besorgnis begründet ist, daß in ihnen Erörterungen stattfinden, die zur gesetzwidrigen Beseitigung der republikanischen Staatsforrn oder zu Gewalttaten gegen Mitglieder der jetzigen oder einer früheren republikanischen Regierung des Reiches oder eines Landes aufreizcn, solche Handlungen billigen, oder verherrlichen, oder die republikanischen Einrichtungen des Staates in einer den inneren Frieden des Staates gefährdenden Weise verächtlich machen. Vereine oder Vereinigungen, die Bestrebungen dieser Art verfolgen, können verboten oder aufgelöst werden. § 2. Zuständig für Maßnahmen nach § 1 sind die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen. Der Reichsminister des Innern kann die Landeszentralbehörden um die Verordnung einer solchen Maßnahme ersuchen. Glaubt die Landeszentralbehörde einem solchen Ersuchen nicht entsprechen zu können, so teilt sie dies spätestens am zweiten Tage nach Empfang dieses Ersuchens dem Reichsminister des Innern mit und ruft gleichzeitig die Entscheidung des in Abschnitt I! vorgesehenen „Staatsgerichtshofes zum Schuhe der Rest u b l i k" an. Entscheidet dieser für die Anordnung, so hat die Landeszentralbehörde die erforderlichen Maßnahmen sofort zu treffen. § 3. Gegen eine Anordnung nach § 1 ist binnen zwei Wochen vom Tage der Zustellung oder Veröffentlichung ab die Beschwerde zulässige sie hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerde ist bei der Landeszentralbehörde einzureichen. Diese kann ihr, außer im Falle des § 2 Absatz 2 abhelfen, andernfalls hat sie die Beschwerde unverzüglich dem „Staatsgerichtshof, zum Schutze der Republik" zur Entscheidung vorzulegen. § 4. Wer nach § 1 verbotene Versammlungen, Aufzüge oder Kundgebungen veranstaltet, oder in solchen als Redner auftritt, wird mit Gefängnis von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, neben dem auf Geldstrafe bis zu 503 000 Mark erkannt werden kann. II. Strafbestimmungen zum Schutze der Republik. § 5. Mit Gefängnis von drei Monaten biö zu fünf Jahren, neben dem auf Geldstrafe bis zu 500 000 Mark erkannt werden kann, wird, soweit nicht andere Vorschriften eine schwerere Strafe anordnen, bestraft: 1. Wer öffentlich Gewalttaten gegen die republikanische Siaatsform oder gegen Mitglieder der jetzigen oder einer früheren republikanischen Regierung des Reiches oder eines Landes verherrlicht oder billigt oder wer solche Gewalttaten belohnt oder begünstigt; 2. wer zu Gewalttaten gegen Mitglieder der jetzigen oder einer früheren republikanischen Regierung des Reiches oder eines Landes ausfordert, aufwiegelt oder solche Gewalttaten mit anderen verabredet; 3. wer die Mitglieder der jetzigen oder einer früheren republikanischen Regierung des Reiches oder eines Landes verleumdet oder öffentlich beschimpft; 4. wer öffentlich die republikanische Staats- fvrm oder die Reichs- oder Landesfarben beschimpft; 5. wer an einer Verbindung der im § 128 und im § 129 des Strafgesetzbuchs bezeichneten Art teilnimmt, wenn die Verbindung den Zweck hat, die republikanische Staatsform zu untergraben. III. Staatsgerichtshos zum Schutze der Republik. § 6. Bei dem Reichsgericht wird ein Staatsgerichtshos zum Schutze der Republik errichtet. Der Gerichtshof entscheidet in einer Besetzung von sieben Mitgliedern. Drei Mitglieder ernennt das Präsidium des Reichsgerichts aus den Mitgliedern des Reichsgerichts; vier Mitglieder ernennt der Reichspräsident. Die vom Reichspräsidenten ernannten Mitglieder brauchen nicht die Fähigkeit zum Richter amt zu haben. Für die ordentlichen Mitglieder sind Stellvertreter zu ernennen. Die notwendigen ergänzenden Anordnungen trifft der Reichsminister der Justiz. Änklagebehörde ist die Reichsanwaltschaft. Der § 147 Absatz 2 und der § 153 des Gerichtsverfassungsgesehes gelten entsprechend. Auf das Verfahren finden die Vorschriften über das Verfahren vor den Strafkammern entsprechende Anwendung. Der Reichsminister der Justiz kann besondere Vorschriften erlassen. . § 7. Der Staatsgerichtshos ist zuständig: 1. für Gewalttaten gegen die republikanische Staatsform des Reichs oder gegen Mitglieder der jetzigen oder einer früheren republikanischen Regierung des Reichs oder eines Landes; 2. für die nach § 5 dieser Verordnung strafbaren Vergehen. Die Anklagebehörde kann eine .Untersuchung an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft abgeben; der Staatsgerichtshof kann eine bei ihm anhängig gewordene .Untersuchung auf Antrag der Änklagebehörde zum ordentlichen Verfahren verweisen. Diese Vorschriften sind auch anzuwenden auf die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begangenen strafbaren Handlungen. Ist in der Sache bereits ein Urteil ergangen, gegen das die Revision zulässig ist, so entscheiden über die Revision die ordentlichen Gerichte. IV. Beschlagnahme und Verbot von Druckschriften. 8 8. Die Vorschriften des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 über Beschlagnahme von Druckschriften (§ 23ff. des Gesetzes) finden auch auf die in § 5 dieser Verordnung bezeichneten Vergehen mit der Maßgabe Anwendung, daß gegen Len Beschluß des Gerichtes, der die vorläufige Beschlagnahme aufhebt, die sofortige Beschwerde stattfindet und die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat. § 9. Wird eine Beschlagnahme einer periodischen Druckschrift durch daS zuständige Gericht angeordnet oder bestätigt, so kann die Druckschrift bis auf die Dauer von vier Wochen verboten werden. Auf die Zuständigkeit und das Verfahren finden die Vorschriften der §§ 2 und 3 Anwendung. § 10. Wer eine nach § 9 verbotene periodische Druckschrift herausgibt, verlegt, druckt oder verbreitet, wird mit Gefängnis von drei Monaten, bis zu fünf Jahren bestraft, neben dem auch auf Geldstrafe bis zu 500 000 Mark erkannt werden kann. V. Schlußbestimmungen. § 11. Mitglieder der Regierung des Reiches im Sinne dieser Verordnung sind der Reichspräsident, der Reichskanzler und die Reichsminister. § 12. Die Artikel 118, 123, 124 der Reichsverfassung werden, soweit sie den Bestimmungen dieser Verordnung entgegenstehen, vorübergehend außer Kraft gesetzt. § 13. Die Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. Dazu kommt eine weitere Verordnung: Verbot bestimmter Versammlungen- Mit Rücksicht darauf, daß bei der allgemeinen tiefen Erregung der Bevölkerung die nachstehend genannten Veranstaltungen zu schweren Zwischenfällen führen können, verordnet der Reichspräfi- 2 auf Grund des Artikels 48 der Verfassung des Deutschen Reichs oul Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit für das Reichsgebiet, was folgt: „ 8 h Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt die für 2 8.^>uni 1 9 2 2 geplanten Veranstaltungen zur Erörterung der Annahme des Friedensvertrages oder damit zu- sammenhängender Fragen auch, auijei-, den Fällen des Artikels 123 der Reichsverfassung zu verbieten. Das Gleiche gilt bis auf weiteres von den Regimentsfeievn und anderen Ver- sam nilungen von Angehörigen ehemaliger Truppenteile. Wer eine hiernach verbotene Dersaminlung veranstaltet oder in einer solchen als Redner auftritt, wird mit Gefängnis von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, neben dem auf eine Geldstrafe bis zu 500 000 Mark erkannt werden kann. Die Artikel 118 und 123 der Deichsverfassung werden soweit sie den Bestimmungen dieser Verordnung entgegenstehen, vorübergehend außer Kraft gesetzt. 8 2. Die Verordnung tritt mit der Verkündung in Kraft. Hessisches Darmstadt, den 12 Juni 1992 Landesamk für das Bildungswesen Zu Ar. L. B. 15 384. Detr.: Den Anterricht in der Fortbildungsschule; hier: die Bestimmungen über Ausfall des .Unterrichts bei großer Hige. Bckanlltlttachttirg. Wir sehen uns veranlaßt, darauf hinzuweisen daß die Bestimmungen über den Ausfall des Anterrichts bei großer Hitze auf die Fortbildungsschule Anwendung nicht finden Der Unterricht in der Fortbildungsschule hat also auch an den Tagen stattzusinden, an denen der Anterricht in der Volksschule wegen großer Hitze aussällt. 3. V.: Jung. Bekanntmachung betreffend das Gesetz über die Fleischversorgung vom 18 Avril 1922 lReichsgesetzblatt S. 459). Vom 13 Juni 1922 -Unter Aufhebung unserer Bekanntmachung vom 1. Oktober 1921 (Reg.-Dl. S. 214), betreffend die Ausführung der Reichs- Verordnung über Maßnahmen zur Sicherung der Fleischversor- gung in der Uebergangszeit nach Aufhebung der Zwangswirtschaft, vom 19. September 1920 (Deichsgesetzblatt Seite 1675) ordnen wir an: Auf Grund des § 8 2ßbs. 4 des Gesetzes über die Fleischv-r- sorgung vom 18. April 1922 (Reichsgesehbl. S. 459) wird für Schlachtvieh auch- die Preisbestimmung nach Schlachtgewicht zu- gelasseii, sofern die Feststellung des Schlachtgetvichts auf tatsächlichen Unterlagen und nicht lediglich^ auf Schätzungen beruht Auf die Verordnung, betreffend das amtliche Verwiegen der Schluchtliere vom 5. Dezember 1908 (Reg.-Dl. S. 351) wird 'hingewiesen. Darmstadt, 6en 13. Juni 1922. Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. 3. V.: U e b e l Bekanntmachung. Detr.: Bezug des Reichsgesehblattes. Vom 19. Juni 1922 Dach der im Reichsgesetzblatt Teil I Ar. 39 vom 10. Juni 1922 (Seite 494) veröffentlichten Bekanntmachung des Reichsministers des Innern vom 2. Mai I. Js. beträgt der Bezugspreis des Reichsgesehblattes vom 1. Juli 1922 ab für Teil I vierteljährlich 22 Mark. Für das von den Bürgermeistereien der Landgemeinden zu haltende Reichsgesetzblatt Teil I ist deshalb der erhöhte Bezugspreis alsbald an die Poslanst alten abzuführen Gießen, den 21. Juni 1922. __Kreisamt Gießen. Matthias._____________ Detr.: Fleischbeschau: hier: Abrechnung für 1921 Aj. An die Bürgermeistereien und Gemeinderechner der Landgemeinden des Kreises. Deu.zgnehm.end auf nnfere Verfügung vom 18. März 1905 (Kreisblatt Ar. 39) beauftragen wir Sie, die Abrechnung für das Rj. 1921 bis längstens 15. k. Mts. vorzulegen. Die Abrechnung ist in zweifacher Ausfertigung einzusenden, auch sind die zugehörigen Einnahme- und Ausgabebelege beizufügen. Gießen, den 22. Juni 1922. « ■_________Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker. Bekanntmachung. Detr.: Walzarbeiten. Wegen Vornähme von Walzarbeiten wird die Kreisslrahe ..Hungen — Hof-Graß — Rodheim" bjs auf weiteres Mr den Führwerksverkehr gesperrt. Der Verkehr wird über Inheiden—Steinheim geleitet. Gießen, dest 17. Juni 1922. ___________Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.___________ fj Bekanntmachung. |pBe t r.: Maul- und Klauenseuche. In Lauter ist die Seuche erloschen. Die Gemarkung Lauter Äwird aus dem Sperrgebiet ausgeschieden und dem Deobachtungs- M gebiet angegliedert. Die Gemarkungen Grünberg und Queckborn werden aus dem Deobachtungsgebiet ausgeschieden. Gießen, den 21. Juni 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker. Bekanntmachung. Detr.: Maul- und Klauenseuche. In Areder-Dessingen ist die Seuche erloschen. Die Gemarkung Areder-Dessingen wird aus dem Sperrgebiet ausgeschieden. Die Gemarkungen Lich, O b e r-De s s i n g en und Ä o n n e n r v t h werden aus dem Deobachtungsgebiet ausge- schieden. Gießen den 21. Juni 1922. ____________Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcke r. Detr.: Erwerbslosenfürsorge: hier: Aachweisung für den Monat Juni 1922. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Anter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 25. Oktober 1920 —■ Amtsverkündigungsblatt Ar. 156 vom 28. Oktober 1920 — sehen wir der Einsendung der Aachweisung bis spätestens 3. Juli 1 922 entgegen. Gleichzeitig wollen Sie mit dieser Aachweisung die Zahl der Erwerbslosen in 3hrer Ge - meinte und zwar n a ch folgen dem Mu st er a n g e b e n. Gieße n, dm 22. Juni 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Heß. Vollerwerbslose Zuschlagsem- pfäng.(Familien» angehörige der in den Spalten 1 u. 2 aufgeführten Dollerwerbslos.) Teilweise Erwerbslose (Kurzarbeiter) Aotstands- arb eiter männliche weibliche männliche weibliche männliche weibliche Bekanntmachung. Detr.: Verhütung von Waldbränden. Mit Rücksicht auf die zur Zeit bestehende Gefahr der Entstehung von Waldbränden wird auf Grund des Artikels 65 der Kreis- und Provinzialordnung und gemäß dem Gesetz betreffend Erweiterung des Anwendungsgebietes der Geldstrafe usw. vom 21. Dezember 1921 auf die Dauer von 4 Wochen folgendes bestimmt: Das Rauchen und Feueranmachen in Waldungen und auf Heiden sowie im Umkreis von 20 Metern von solchen ist auf die Dauer von vorläufig 4 Wochen verboten. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 300 Mk. bestraft. Gießen, den 22. Juni 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Heß. D e t r.: Einsendung der Hand- und Tagebuchauszüge. An die Gemeinde-, Mark-, Kirchen- und Stiftungsrechner sowie an die Rechner der israelitischen Religivns- gemeinden des Kreises. Anter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 5. Februar 1917 an die Gemeinderechner des Kreises machen wir auf die Einsendung der am 1. f. Mts. fälligen Tage- und Handbuchauszüge aufmerksam und erwarten bestimmt Vorlage bis spätestens 15. k. Mts. Eine Befreiung von dieser Auflage kann nicht erfolgen. Gießen, den 17. Juni 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: Or. Heß. Bekanntmachung. Detr.: Feldbereinigung Klein-Linden: hier: den II. Abschnitt. 3n der Zeit vom 1. bis einschließlich 15. Juli 1.922 liegen im Saale der Gastwirtschaft Rinn zu Klein-Linden die Arbeiten des II. Abschnitts zur Einsicht der Beteiligten offen. Es sind dies: 1. Die Donitierungsblätter. 2. Das BesihslandsverzeiHnis. 3. Die Gütergeschosse. 4 Die Zusammenstellung der Gütergeschosse. Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet daselbst statt Montag, den 1 7. Iu l i 1 922, vormittags 9 — 1 0 Ahr, wozu ich die Beteiligten mit der Androhung einlade, daß die Aichtei scheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen einzureich,en. Friedberg, den 18. Juni 1922. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Aebel, Regierungsassessor. Druck der Brükl'schen Universitäts-Buch. und Stein ärudiem *H Lange, Bietzen