AmtsveMMgulMblatt für die provinziaidireltion Gberhefsen und für das Ureisamt Gietzen. erscheint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 7.50 vierteljährlich. Nr. 101 26. September 1922 Jnhalts-Aebersicht: Maßregeln zur Abwehr der Schweinepest (Schweineseuche). — Viehmarkt in Langsdorf. — Die Kosten des nebenamtlichen Unterrichts an den Fortbildungsschulen. — Ausstellung von Pasten und Ausweisen zum Verkehr mit dem besetzten Gebiet. - Einkommensteueranteile der Gemeinden. — Erweiterung des Gleisanschluffes der Gewerkschaft „Friedrich" in Hungen. — Feldbereinigung Hausen. — Dienstnachrichten des Kreisamtes. Bekanntmachung. Das nachstehend abgedruckte Ministerialausschreiben bringen wir erneut zur Kenntnis der Interessenten. Wir weisen daraus hin, daß die Bestimmungen unter II nicht nur für Schweinehändler, sondern auch für alle Personen, welche Schweine einführen, gelten. Die Bestimmungen über Maul- und Klauenseuche werden hierdurch nicht berührt. , Gießen, den 29. August 1922. Kreisamt Gießen. Weicker. ---. i Zu Ar. M. d. I. II. 2801. Darmstadt, am 12. Zum 1912. Betr.t Maßregeln zur Abwehr der Schweinepest(Schweineseuche). Das^Grohh. Ministerium Des Innern an Die Grotzh. Kreisämter. 3n Gemäßheit der §§ 16 bis 30 und des § 79 Abs. 2 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 und unter Hinweis auf die Strafbestimmungen in den §§ 74 bis 77 des genannten Reichsgesetzes bestimmen wir das Nachstehende: I. Alle von Schweinehändlern zum Einstellen von Zucht-, Einlegeschweinen und Ferkeln benutzten Stallungen und Räume unterliegen der Beaufsichtigung durch den Kreisveterinärarzt (§ 17 des Reichsgesetzes) und sind diesem und der OrtsP o lizeibehörd e anzumelden. II. Die Kreisämter sind angewiesen, sobald sie im Falle der Seuchengefahr durch unsere Abteilung für öffentliche Gesundheitspflege hierzu auf gefordert werden, die nach,- stehenden Anordnungen zu treffen. Der Fall der Seuchengefahr ist gegeben, wenn die Seuche nn Grohherzogtum oder in außerhessischen Gebieten herrscht, aus welchen Zucht-, Einlegeschweine oder Ferkel in das Groß- Herzogtum, fei es direkt oder indirekt, eingeführt zu werden pflegen. a) Die in das Großherzogtum eingeführten Zucht-, Einlegeschweine und Ferkel unterliegen einer Quarantäne in besonderen Räumen, nach denen sie von der Grenze oder von der Eisenbahnstation ab, an der sie zur Ausladung koinmen, a u f kürzestem Weg in Wagen zu verbringen sind. Hiervon ist der Ortspolizeibehörde und dem K r e i s v e t e r i n ä r- amt alsbald Mitteilung zu machen. Erst dann, wenn die Schweine 12 Tage nach ihrer Einführung in das Landesgebiet in Quarantäne gehalten und während dieser Zeit frei von der Seuche geblieben sind, dürfen sie in landwirtschaftliche Betriebe eingestellt werden. Bei Schweinen, die in Transporten von mehr als 50 Stück mit der Eisenbahn ankommen, ist die 12tägige Frist auf eine 5 tägige herabzusetzen, vorausgesetzt, daß diese Schweinetransporte vollzählig in einem und demselben Gehöft untergebracht werden. Sind in einem zur Quarantäne bestimmten Gehöft neueinge- sührte Schweine eingestellt worden, bevor -öle früher eingestellten daraus entfernt sind, so unterliegen die letzteren von da ab von neuem der 12-, b z w. 5 i ä g i g e n Quarantäne. b) Personen, die in das Großherzogtum eingeführte Zucht-, Einlegeschweine und Ferkel zum Zweck des Feilbietens oder Verkaufs oder in Erfüllung eines äleberlieferungsvertrags transportieren oder transportieren lassen oder einer andern 'Person zum Transport übergeben, müssen mit einem amtlichen Zeugnis versehen sein, durch das der Nachweis erbracht wird, daß die Schweine der unter a vorgeschriebenen Quarantäne unterlegen haben. c) Schweinetransporte, welche in das Großherzo gtum eingeführt und innerhalb zwei Tagen aus diesem wieder ausgeführt werden, unterliegen den Bestimmungen unter a und b nicht, wenn sie während dieser zwei Tage nicht in Gehöfte eingestellt werden, in denen andere Schweine sich befinden. Solche Schweinetransporte müssen unter Angabe von Ort und Zeit der Einführung der Ortspolizeibehörde desjenigen Orts an gemeldet werden, in dem siezurEinstellung kommen sollen. Heber die erfolgte Anmeldung hat die Polizeibehörde eine Bescheinigung zu erteilen, in die außer den Ra men des Emführenden und Ausführenden die Zahl der zu transpvr- lier enden Schweine sowie der Ort und die Z e i t der stattgehabten Einführung und der beabsichtigten Ausführung enthalten sein muh. III. Zucht-, Einlegeschweine und Ferkel welche aus in dem Groß- Herzogtum befindlichen unverseuchten Zuchten stammen, unterliegen Beschränkungen im Transport nicht, doch müssen Personen, welche diese Schweine zum Zweck des Feilbietens oder Verkaufs oder in Erfüllung eines Äeberlieserungsvertrags transportieren oder transportieren lassen oder einer anderen Person zum Transport übergeben, mit einem amtlichen Aachweis über die Herkunft der Schweine versehen sein. IV. Die in II und III vorgeschriebenen Zeugnisse müssen folgenden Anforderungen entsprechen: Die gemäß II b verlangten Zeugnisse sind durch den Kreisveterinärarzt auszustellen und müssen stets Angaben über Zahl, Alter und Herkunft der Schweine sowie darüber enthalten, wann, wo und durch wen diese in das Grohherzogtum eingeführt worden sind und wo sie der Quarantäne unterlegen haben. V. Die in III verlangten Zeugnisse sind Ursprungszeug- nifse im Sinne des §17 der Bundesratsvorschriften vom 7. Dezember 1911 und demgemäß von der Ortspolizeibehörde des Herkunftsortes der Schweine auszustellen und müssen Ort und Zeit des Erwerbs der Schweine, deren Alter und Zahl und die Namen der Besitzer angeben, deren Zuchten sie entstammen. VI. Die aus der Durchführung der Vorschriften in I bis V erwachsenden Kosten fallen, soweit es sich um die Ueberwachung von Schweinetransporten und um die Ausstellung von Zeugnissen handelt, dem Besitzer zur Last. VII. Die nach Maßgabe dieses Ausschreibens auszustellenden Zeugnisse erkläreii wir, insoweit sie stempelpflichtig sein sollten, auf Grund des Artikels 10 des Urkundenstempelgesehes vom 24. März 1910 mit Rücksicht auf das hierbei vorliegende veterinär- polizeiliche Interesse für st e m p e l f r e i. v o n H o m b e r g k. Salomon. Detr.: Wie oben. An dis Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gendarmerie des Kreises, Palizeiamt Gießen und Polizei-Kommissariat Arnsburg. Vorstehendes Ministerialausschreiben empfehlen wir Ihrer besonderen Beachtung. Die Schweinehändler sind erneut auf die Bestimmungen hinzuweisen. Gießen, den 29. August 1922. Kreisamt Gießen. Welcker. Bckattntttlachttttg. Betr.: Viehmarkt in Langsdorf. Wir genehmigen hiermit, für Montag, den 9. Oktober 1922, die Abhaltung eines Viehmarktes zu Langsdorf unter folgenden Bedingungen. Es dürfen aufgetrieben werden: 1. Schweine aus unverseuchten hessischen Kreisen. Durch Ursprungszeugnisse, auf denen die Ortspolizeibehörden ausdrücklich bestätigen, daß die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen flammen, der die Tiere zum Markt bringt, ist die Herkunft der Tiere nachzuweisen. 2. Vieh von Händlern, das nach Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht hat. Nachweis durch Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes. 3. Das Vieh der Händler ist auf einem, von dem Teile des Marktplatzes, auf dem die Züchter ihr Material auftreiben, getrennt liegenden Teil des Marktplatzes aufzustellen. 4. Die Untersuchung des Antriebes hat abseits vom Marktplatz zu erfolgen. Der Platz ist so zu wählen, daß bei allenfallsigen Deanstandungen die beanstandeten Transporte abtransportiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren. 5. Der Auftrieb darf nur in der Zeit von 9—10 Uhr vormittags stattfinden. (§ 47 der Dundesrats-Ausführungsbestim- mungen zum RVG.) Gießen, den 16. September 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Heß. ; 2 Detr.: Die Kosten des nebenamtlichen Unterrichts an den Fortbildungsschulen. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises Die Derzetchnisse über die Kosten des nebenamtlichen Unterrichts an den Fortbildungsschulen sollen künftig unter Benutzung des nachstehenden, von dem Landesamt für das Bildungswesen vorgeschriebenen Vordrucks aufgestellt werden. Unsere Verfügung vom 18. September 1922 (Amtsverkündigungsblatt Ar. 100) wird deshalb zurückgenommen. Wir empfehlen Ihnen, das Kostenverzeichuis für das 2. Vierteljahr 1922 (vom 1. Juli bis 30. September) bis spätestens 1. Oktober an uns einzusenden. Wegen der mit Wirkung voni 1. August erfolgten Aenderung der Dergütungssähe ('l‘"?rf. d. L. f. d. V Ar. 26 240 vom 7. September 1922, den Schul, ständen im Ueberdruck zugegangen) ist getrennte Ausstellung für Juli und August/September ersorderlich. Die Anweisung der Vergütungen wird künftig monatlich erfolgen. Die Kostenderzeichnisse sind daher für die Folge z u in Sch l u s s e eines jeden Monats an uns einzureichen. Damit verspätete Anweisung der Vergütungen vermieden wird, I müssen wir die Einsendung der Verzeichnisse bis spätestens zum Monatslehten bestimmt -ertvarten. Orö.» Ar. Zuname der Leh Vorname rkraft Hauptberuf Wohn- ort Zahl der Der- gütungs« sah für eine Stunde Mk. Reise, kosten Mk. Gesamtvergütung Be- merkungen wöchentlichen Unterrichtsstunden an der Volks- schule an der Fort, bildungsschuleins- gesamt erteilten Unter, richts- stunden zu vergütenden Fort- bildungs- schul- stunden Knaben. Fortbildungsschule Mk. Mädchen- Fort- bildungs- schule Mk. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 Giehen, den 23. September 1922, Kreisschulamt Gießen. Hemmerde. Bekanntmachung. Betr.: Die Ausstellung von Pässen und von Ausweisen zum Verkehr mit dem besetzten Gebiet. Wie wir bereits durch Bekanntmachung vom 15. August d. Js. (Amtsverkündigungsblatt Ar. 91) zur öfsentlichen Kenntnis gebracht haben, werden an Stelle der seitherigen gelben Personalausweise in Zukunft weiße Ausweise ausgestellt, deren Gültigkeitsdauer nicht mehr befristet ist. > - Diejenigen gelben Personalausweise, deren Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist, werden von uns kostenlos in weihe Ausweise umgetauscht. Anträge auf Ausstellung von Pässen oder Ausweisen sind im Aegierungsgebäude dahier, Zimmer Ar. 9, werktags vormittags in der Zeit zwischen 8—12 Ähr vorzubringen. Die Antragsteller müssen persönlich zum Vollzüge der Änterschrift erscheinen. Mitzubringen ist entweder der noch gültige gelbe Personalausweis oder der von der Dürgernieisterei des Wohnorts auf vorgeschrie- benenr Formular ausgefertigte Pahbericht sowie in jedem Falle ein nicht aufgezogenes Lichtbild (Brüstbild in Visitformat, Aufnahme aus neuester Zeit ohne Hut). Soweit die Änterlagen bis 10 Ähr vormittags vorgelegt sind, kann die Abholung am gleichen Tage um 12 Ähr mittags erfolgen, bei späteHr Vorlage erst am Vormittag des folgenden Tages. Giehen, den 18. September 1922. Kreisamt Giehen. I. V.: Hemmerde, '-d ______ An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, vorstehende» Bekanntmachung ortsüblich zu veröfsentlichen und die bei Shüen wegen eines Pah-> berichts versprechenden Personen entsprechend zu bescheiden sowie darauf hinzu weisen, dah auf Ausstellung der Pässe nur dann gerechnet werden kann, wenn das Lichtbild den Anforderungen vorstehender Bekanntmachung entspricht. Giehen, den 18. September 1922. _________Kreisamt Giehen. S. D.: Hemm erde._________ Betr.: Einkommensteueranteile der Gemeinden für das Ast 1922. An den Herrn Oberbürgermeister zu Giehen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die Hauptstaatskasse ist angewiesen worden, den nachstehenden Gemeinden alsbald die beigesetzten Beträge abschläglich auf die Liesen für Vj. 1922 zukommenden Einkommensteueranteile zu überweisen. Den Rechnern ist entsprechende Einnahme-Anweisung zu erteilen. Giehen, den 18. September 1922. Kreisamt Giehen. S. V.: Hemmerde. Albach 300 Allendors a.d. Lahn 2500, Allendors a. d. Lumda 600, Allertshausen 500, Alten-Duseck 1400, Annerod 1100, Bellersheim 2400 Beltershain 1100, Bersrod 200, Bettenhausen 800, Beuern 500 Birklar 2000, Burkhardsfelden 1700, Elimbach 300, Daubringen 2200 Dorf-Güll 2100, Eberstadt 2900, Garbenteich 2900, Geilshausen 800 Giehen 601700, Göbelnrod 900, Grohen- Duseck 1800, Grohen-Linden 14100, Grünberg 9400, Grüningen 2500, Harbach 500, Hattenrod 300, Hausen 1600, Heuchelheim 21 400, Holzheim 4300, Hungen 11 300, Inheiden 1000, Kesselbach 900, KleinLinden 7400, Langd 1100, Lang-Göns 5200, Langsdorf 1300, Lauter 700, Leihgestern 4800, Lich 9400, Lindenstruth 700, Lollar 13 100, Londorf 2300, Lumda 800, Mainzlar 2500, Munster 1000 Muschenheim 1700, Aieder-Bessingen 700, Aonnenroth 300, Obbornhofen 2400, Ober-Bessingen 600, Ober-Hörgern 2600, Oden- hausen 500, Oppenrod 400, Queckborn 1600, Rabertshausen 600, Reinhardshain 600, Reiskirchen 1100, Rodheim a. d. Horloff 600, Rödgen 1500, Röthges 300, Rüddingshausen 800, Ruttershausen 800, Saasen 1900, Stangenrod 700, Staufenberg 300, Steinbach 2100, Steinheim 1000, Stockhausen 1700, Trais-Horloff 1800, Treis a. d. Lumda 1600, Trohe 500, Ätphe 1700, Dillingen 500, Watzenborn-Steinberg 9100, Weickartshain 1400, Weitershain 1400, Wieseck 8900, Winnerod 300 Mark. Bekanntmachung. Detr.: Erweiterung des Gleisanschlusses der Gewerkschaft „Friedrich" in Hungen auf Haltepunkt Trais-Horloff der Strecke Hungen-Aidda. Die Gewerkschaft „Friedrich" in Hungen beabsichtigt, die Rangiergleisanlage ihres Anschlusses auf Haltepunkt Trais-Horloff zu erweitern. Plan und, Erläuterungsbericht liegen während 5 Tagen, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an, auf der Bürgermeisterei Trais-Horloff zur Einsicht offen. Etwaige Einwendungen sind während dieser Frist bei der genannten Bürgermeisterei schriftlich oder zu Protokoll vorzubringen. Giehen, den 21. September 1922. Kreisamt Giehen. I. D.: Dr. Heh. Betr.: Feldbereinigung Hausen: hier: Kostenausschlag. Bckanutmachttttg. Sn der Zeit vom 23. bis einschliehlich 30. September 1922 liegt aus dem Amtszimmer der Bürgermeisterei zu Hausen der Ausschlag über die ungedeckten Feldbereinigungskosten nebst Abschrift des Kommissionsbeschlusses Ziffer 1 vom 25. Januar 1922 zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Ofsenlegungsfrist schriftlich und mit Gründen versehen bei der Bürgermeisterei zu Hausen einzureichen. Friedberg, den 13. September 1922. Der Hessische Feldbereinigungskommissär. Schnittspahn, Regierungsrat. Dicnstttachrichten des Kreisamtes. Das Ministerium des Snnern hüt dem Hilfsbund der Clsah» Lothringer im Reich,. Landesgruppe Hessen, auf Grund der Dun- desratsverordnung vom 15. Februar 1917 (RGBl. S. 143) und der Hessischen Ausführungsbestimmungen hierzu die Erlaubnis erteilt, zum Besten der aus Elsah-Lothrmgen Verdrängten und Abgewanderten für das Jähr 1922 eine einmalige Sammlung freiwilliger Gaben bei den Einwohnern. des Volksstaates Hessen vorzunehmen. Die Sammler haben einen gestempelten Ausweis und ein Sammel- buch mitzuführen. Die Blätter des Sammelbuches müssen mit sortlaufenden Seitenzahlen bezeichnet sein, auch müssen die Sammler die GenehMigungsverfügung in amtlich beglaubigter Form jederzeit bei sich sühren. Die Sammler sollen darum bitten, dah alle Eintragungen der Geber mit Tinte oder Tintenstift geschehen. Der Beginn der Sammlung, sowie die Aamen der Sammler sind den Ortsbehörden vorher mitzuteilen. Das Ministerium des Snnern hat auf Grund der Bundesratsverordnung vom 15. Februar 1917 (RGBl. S. 143) dem Hessischen Hauptverein des Evangelischen Bundes die Erlaubnis zur Sammlung von Geldspenden durch Haussammlungen unter den evangelischen Einwohnern des Vvlksstaates, Hessen durch Vermittlung der evangelischen Pfarrämter für. die Zeit vom 1. Aovember 1922 bis 31. Januar 1923 erteilt. Druck bei Brühllch«» Universitätr-Buch. *nb Strmdruckerei. 5t Hangt, «ich««.