AmtsverlimdiglmgMatt für die provinzialdirektion Gberheffen und für das Ureisamt Eiehen. ^rfd)eint Dienstag und Freitag. 'Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6.— vierteljährlich. Nr. 66_____________________________26. Mai_______________ 1922 3n5aItö«il^becP$t: ^^rmßostverforgung fccr Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes in den Landgemeinden des Kreises. Beringung der Raben und rabenartigen Vögel. — Gebührenordnung für Hebammen. — Tagegelber und Reifekostenvergüiung der Ortsvorstandsperfonen. Brandbekämpfung auf dem Lande. — Schulgüter. — Dienstnachrichten. — Aenderung der Ortssatzung über den Bezug von Master aus dem Wasserwerk der Gemeinde Grohen--Linden. — Feldbereinigungen Ällendorf a. d. Lahn und Grüningen. Bekanntmachung. Detr.: Brennstoffversorgung der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes in den Landgemeinden des Kreises. Unter Hinweis auf die Verordnung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 30. Dezember 1920, in der Fassung vom , 15. April und 24. September 1921, wird für die Landgemeinden unseres Kreises folgendes angeordnet: Bezugscheine für Haushaltungen dürfen vorläufig für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 1922 auf nicht mehr als 8 Zentner lauten. Diese Menge ist zum Bezüge in der angegebenen Zeit die Höchstmenge. Jur übrigen findet oben airgezogene Bekanntmachung ent- sprechende Anwendung und ist genau zu beachten. Gießen, den 22. Mai 1922. ____________Kreisamt Gießen. I. V.: vr, Br a u n. Detr.: Vertilgung der Raben und rabenartigen Dögel. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises. Durch. Ministerialausschreiben vom 13. Mai 1922 ist in den Staatswaldungen mit Wirkung vom 1. April 1922 das Schußgeld für Eichhörnchen, Eichelhähern und rabenartigen Vögeln auf 9 Mark festgesetzt. Für ein Restjunges wird 1,50 Mark und für ein Ei der genannten Vögel wird 25 Pfennig vergütet. Es ist erwünscht, daß den in den Gemeindejagden mit dem Abschuß Beauftragten Forst- und Feldschutzbeamten die gleiche Vergütung gewährt wird und empfehlen wir Ihnen, der Gemeindevertretung diesbezügliche Vorlage zu machen und von der Stellungnahuie der Gemeinde der zuständigen Oberförsterei Nachricht zukominen zu lassen. Gießen, den 22. Mai 1922. Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Brau n. Betr.: Gebührenordnung für Hebammen. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir machen Sie auf die nachstehende neue Gebührenordnung für Hebammen (Regierungsblatt Nr. 10 von 1922) aufmerksam. He 1 Sonderabdruck geht Ihnen zur Verteilung an die Hebammen zu. Gießen, den 22. Mai 1922. Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker. Gebührenordnung für dir hessischen Hebammen. Die Hebammen im Vvlksstaat Hessen sind berechtigt, für ihre beruflichen Leistungen zu berechnen: 1. Für älntersuchung auf Schwangerschaft in der Wohnung der Hebamme einschließlich der Ratserteilung............ 8—20 Mk. 2. Für die Llntersuchung einer Schwangeren außerhalb der Geburtszeit in deren Wohnung 10—25 Mk. 3. Für den Beistand bei einer Fehlgeburt (ausschließlich der späteren Besuche) für jede an» gefangene Stunde Anwesenheit.....10—25 Mk. 4. Für den Beistand bei einer regelmäßig verlaufenen Geburt oder Frühgeburt, die die Anwesenheit der Hebamme bis zu 8 Stunden erfordert.......'...... 80—200 Mk. Für jede weitere Stunde erforderlicher Anwesenheit der Hebamme........10—25 Mk. 5. Zuschlag für die Leitung einer Zwillingsgeburt oder für die Hilfeleistung bei geburtshilflichen Operationen........ 40—100 Mk. 6. Für eine im Notfall vorgeuommene Lösung der Arme und des Kopfs bei Steiß- und Fußlage ............ . 30-75 Mk, 7. Für jeden der vorgeschriebenen Wochenbett- besuche in den ersten 10 Tagen nach, der Entbindung .............10—25 Mk. Wird die Anwesenheit der Hebamme länger als eine Stunde benötigt, für jede angefan- genge halbe Stunde......... 5—10 Mk. Wenn weitere Besuche verlangt werden, gilt der gleiche Sah. 8. Für außerordentliche Berufungen am Tage 10—20 Mk. 9. Für außerordentliche Berufungen bei Nacht (von abends 9 Llhr bis morgens 7 Llhr) sowie bei außerordentlichen Berufungen an Sonn- und Feiertagen........20 -40 Mk. 10. Für Beibringung eines Einlaufs (Klistiers) oder für eine Scheidenausspülung .... 5—10 Mk. 11. Für das Anlegen des Katheters.....10—20 Mk. 12. Für beide Verrichtungen bei einer Berufung 12—25 Mk. 13. Für die Tamponade der Scheide bei Blutungen .............. 20 50 Mk. 14. Versieht die Hebamme Pslegedienst bei einer Schwangeren oder Wöchnerin, so hat sie außer Verköstigung zu beanspruchen: a) für den Tag.......... 75 Mk. b) für die Nacht....... . . 100 Mk. c) für Tag und Nacht.....'. . 150 Mk. 15. Weggebühren bei Verrichtungen in Nachbarorten für jeden Kilometer Entfernung vom Wohnfih: a) bei Tage........... 5 Mk b) bei Nacht (von 9 Ähr abends bis 7 Ähr morgens)....... 10 Mk. Bei Benutzung der Eisenbahn darf das Fahrgeld berechnet werden, außerdem die Zeitver- säumnis, und zwar für jede angefangene halbe Stunde........... 5 Mk. Bei Stellung eines Fuhrwerks kann nur die Zeitversaumnis berechnet werden, keine Weg- gcbühr. 16. Für Anmeldung eines Geburtsfalles bei dem Standesamt....... 10—20 M. 17. Für Ausstellung eines Defundscheines . . . 3—6 Mk. Für die hierfür etwa erforderliche Änter- suchung............. 5 -10 Mk. Erläuterungen. 1. Die Mindestsätze müssen bei Wenigbemitielten und in allen Fällen, in denen eine Staats-, Kreis- oder Gemeindekasse oder eine milde Stiftung.für die Zahlung der Gebühren aufzukommen hat, berechnet werden. Je nach dem Einkommen der Familie können die höheren Sätze Platz greifen. 2. Das Beibringen eines Einlaufs, einer Scheidenausspülung oder Anlegen eines Katheters im Verlauf einer Geburt (Frühgeburt oder Fehlgeburt) und bei den Wochenbett- besuchen kann nicht besonders berechnet werden, dagegen dürfen, wenn diese Verrichtungen bei außerordentlichen Berufungen notwendig werden, außer den Sähen nach 10—12 noch Desuchsgebühren berechnet werden. 3. Für etwaige Lieferung der bei der Geburt und im Wochenbett notwendigen Desinfektionsmittel und Verbandsstoffe hat die Hebamme den jeweiligen Kaufwert der verbrauchten Mittel in Anrechnung zu bringen. 4. Die Hebamme muß auf Verlangen der Zahlungspflichtigen ihre Forderung durch eine Rechnung begründen, in der die verschiedenen beruflichen Leistungen einzeln aufgeführt und nach ihrer Zeitdauer angegeben sind. 5. Außer den hier angeführten Gebühren hat die Hebamme keine weitere Vergütung zu beanspruchen, insbesondere keine Verpflegung bei Wochenbettbesuchen. Betr.: Die Tagegelder und Aeisekoflenvergütung der Orts- vorstanöspersonen in den Landgemeinden. An die Diirgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Bei Prüfung der Tagegelder- und Reisekostenverzeichnisse haben wir zu beanstanden gefunden, daß fast durchweg bei Ansatz der Reisekosten die Angabe darüber fehlt, welche Beträge auf die mit der Dahn und die zu Fuß zurückgelegte Strecke entfallen. •ihn den vielfachen unvermeidlichen Rückfragen vorzubeugen, geben wir Ihnen, unter Hinweis auf unsere Bekanntmachung vom 5. Februar 1906 (Amtsblatt Nr. 2) auf, in den Verzeichnissen genau anzugeben: 1. unter Bezeichnung des etwa zurückgelegten Weges, die Wegstrecke in Kilometern, 2. die Dauer des Geschäfts, 2 3. die mit der Dahn zurückgelegte Strecke und die benutzte Wagenklasse, und 4. die hierdurch entstandenen Reisekosten, getrennt nach Bahnkosten und Weggebühren. Unvollständige Verzeichnisse werden wir kurzerhand zurückgeben. Sodann ist uns die unregelmähige Einsendung der Tage- gelder-Derzeichnisse ausgefallen. Wir verweisen auf unser Amis- blatt Ar. 6 vom 25. April 1881, wonach die Verzeichnisse halb- lahrig und zwar in den Monaten April und Oktober an uns einzusenden sind. Zwecks Verminderung der Belege sind die Geschäfte aller Ortsvvrslandspersonen, foa>eit möglich immer auf einem Verzeichnis aufzuführen. Gießen, Len 18. Mai 1922. __________Kreisamt Giessen. I. V.: Hemm erde. Betr.: Die Brandbekämpfung auf dem Lande. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern die Rückständigen an die alsbaldige Erledigung unserer Verfügung vom 4. März 1922 (QI. V. Dl. Ar. 33 chvm 10. Qltarg 1922). Gießen, den 20. Mai 1922. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. Betr.: Schulgüter. An die Bürgermeistereien und die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern die Rückständigen an die Erledigung unserer Verfügung vom 25. April 1922 (01.93. Bl. Ar. 58 v. 28 4 22) mit Frist von 8 Tagen. Giesten, den 17. Mai 1922. Kreisschulamt Giesten. 3. V.: Hemmerde. Dienstnachrichten des Kreisamtes.' .Unter dem Viehbestände in Mellnau und Cölbe (Kreis Marburg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen — Die Maul- und Klauenseuche in Treisbach (Kreis Marburg) ist erloschen. Die angeordneten Schutzmaßregeln sind aufgehoben Das Ministerium des Innern hat dem Vorstand des Badischen Landesvereins vom Roten Kreuz in Karlsruhe die Erlaubnis erteilt, 3000 Lose der 5. Reihe der 10. „Badischen Rote-Kreuz- Lottene' innerhalb des Volksstaates Hessen zu vertreiben Ziehungstermin: 21. Juli 1922. Aach dem von der zuständigen > Horde genehmigten Verlosungsplan dürfen 40 000 Lose zu je 3 Mk., ausschließlich Reichsstempelabgabe, ausgegeben werden Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet. Die Lose dürfen in Hessen durch Ankündigung in hessischen Zeitungen und in anderer Weise nur- unter Qlngabe hessischer Bezugsquellen angeboten werden. Für den Losvertrieb ist ein in Hessen ansässiger Beauftragter zu bestellen. Das Ministerium des Innern hat dem Vorstand des Oden- tvälder Reitervereins e. V. in Erbach i. O. die Erlaubnis erteilt anläßlich des am 24. Juli ds. Hs. staltfindenden landwirtschaftlichen Pferderennens eine Verlosung von Gebrauchsgegenständen zu veranstalten) Ziehungstermin: 25. Juli 1922 Es dürfen bis zu 14 000 Lose zu 3 Mark das Stück (2,50 Mark reiner Losepreis und 0,50 Mark Reichsstempelabgabe) ausgegeben werden. Der Wert der Gewinngegenflände muß mindestens 50 Prozent der Einnahme aus dem Verkauf der Lose betragen. Der Vertrieb der Lose ist in Hessen gestattet. Richard Reih von I n h e i d e n wurde zum Stellvertreter des Konimandanten der Pflichtfeuertvehr von Inheiden ernannt und verpflichtet. Bekanntmachung. I Betr.: Aenderung der Ortssahung über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Grohen-Linden. Auf Beschluß der Gemeindevertretung der Gemeinde Grohen- Linden wird nach Anhörung des Bürgermeisters dortselbst und des Kreisausschusses des Kreises Gießen mit Genehmigung Hessischen Ministeriums des Innern verordnet, wie folgt: l. Die Gebührensätze im § 12 der Ortssatzung vom 26. Februar 1913 werden aufgehoben. II. Die Gebühren für den Wasserbezug werden durch Beschluß der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Kreisamts Gießen festgesetzt. . • III Vorstehende Satzungsänderungen treten mit Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Grohen-Linden, den 19. Mai 1922. Bürgermeisterei Grohen-Linden. Lang. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Allendorf an der Lahn: hier die Desitzslandsaufnahme. 3n der Zeit vom 26. Mai bis einschließlich 9. Juni 1922 liegen auf der Bürgermeisterei Allendorf die Arbeiten der Desitzstands- aufnahme zur Einsicht der Beteiligten offen. Es sind dies: 51 Aufnahmeblätter 2 Bände Besitzstandsverzeichnisse Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet daselbst Samstag, den 10. Juni 1922, vormittags 9 — 10 Ahr statt, wozu ich die Beteiligten unter der Androhung einlade, daß die Aichterfcheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen vorzubringen. Friedberg, den 16. Mai 1922. ■ Der Hessische Felöbereinigungskommissär: Schnittspahn, Regierungsrat. Bckauntmachuttg. Betr.: Feldbereinigung Grüningen: hier den III. Abschnitt. In der Zeit vom 27. Mai bis einschliehlich 10. Juni 1922 liegen auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Grüningen die Gütergeschosse II, enthaltend die Ordnung der Rechtsverhältnisse zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Grüningen schriftlich einzureichen. Die Einwendungen dürfen sich nur noch auf die Ordnung der Rechtsverhältnisse beziehen. Friedberg, den 21. Mai 1922. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Schnittspahn, Regierungsrat. Bckantttmachlln«;. Betr.: Feldbereinigung Grüningen: hier Grenzregulierung mit Holzheim. In der Zeit vom 27. Mai bis einschließlich 3. Juni lfd. Js. liegt auf der Bürgermeisterei Holzheim das Verzeichnis der Pachtentschädigungen aus Anlaß obiger Grenzregulierung nebst Abschrift des Beschlusses vom 15. April lfd. Js. zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Holzheim schriftlich einzureichen. Friedberg, den 21. Mai 1922. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: S ch n i t t s p a h n, Degierungsrat. Diucd öct 18 rüt>I'schcn tInivsrfiläts-Buch< und Sttinörudierei 'H Xlange. DiehrN