AmtsverkündigUlMblatt für die Provinziaidirektion Gberhesfen und für das Kreisamt Eietzen. ____________________Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 75.— vierteljährlich. Nr. 109 24. Oktober 1922 : ■^Y^äfl&Iung.ber Bezüge an Staatsdienstanwärter. — Erleichterung zur Beschaffung von Wintervorräten für Beamte ufw. des Aelchsprafidenten. — Aufbringung der Mittel zur Handwerkskammer. — Benutzung von Leichen zu wissenschaftlichen Zwecken auf der Landesunwersitat. Sammlungen im Auslande. -— Aeichsfleischbeschaugesetz. — Dienststellung der Beigeordneten in den Land» geirteuwen. —- Dienstanweisung^der Gemeinde- und Stadtrechner. — Gebühren der Dauschätzer in Brandversicherungsangelegenheiten. — Aufstellung der Schöffen- und Geschworenen-sttrlisten. — Aufbewahrung von Mineralölen. — Jnlandslegitimierung ausIändischer-Ar> beiter. — Einhalten der Tauben während der Saatzeit. — Dienstnachrichten. Zu Ar. St. M. 17873. Darmstadt, 27. September 1922 Betr.: Auszählung der Bezüge an Staatsdienstanwärter. Das Gesamtministerium an sämtliche unterstellte Behörden. Die Bezüge der Staatsdienstanwärter sind dorn nächsten Zahlungstermin ab monatlich im voraus wie die Bezüge der plan- mätilgen Beamten zu zahlen. Die Kassestellen werden angewiesen, soweit allgemeine Zählungsverfügungen vorliegen, die fälligen Bezüge nach vorstehenden Bestimmungen ohne besonderen Auftrag, im übrigen nach Anweisung der Beschäftigungsdienststelle auszuzählen. - Ulrich. , An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Dorstehenden Auszug aus einer Derfügung des Gesamtministeriums teilen wir Ihnen mit dem Empfehlen mit, sie alsbald zur Kenntnis der unständigen Lehrkräfte zu bringen. Gies) en, den 5. Oktober 1922. Kreisschulamt Gießen. I. B.: Hemmer de. Zu Ar. St. M. 16 616. Darmstadt, den 7. September 1922. Betr.: Die Erleichterung zur Beschaffung von Wintervorräten für Beamte usw. Das Gesamtministerium -st. - an die unterstellten Behörden. Den Staatsbeamten, den Staatsdienstanwärtern, den Lehrern Usw., den Auhegehaltseinpfängern, den Witwen von Staatsbeamten usw., die einen eigenen Haushalt führen und die nicht . in der Lage sind, die Kosten für die Beschaffung der Wintervorräte auf einmal auszubringen, können auf Antrag Borschüsse zu diesem Zweck aus der Staatskasse gewährt werden. Die Dorschüsse können bis zur Höhe von 1200 Mark für den Kopf der unter* ■ haltsberechtigten Familienmitglieder — für die die Frauenzulage oder ein Kinderzuschlag gezahlt wird — bewilligt werden und dürfen im Einzelsall den Betrag von 6000 Mark nicht übersteigen. Die Anträge auf Bewilligung der Dorschüsse sind, nachdem sie bei nicht angestellten Beamten mit dem Sichtvermerk der vorgesetzten Dienststelle versehen sind, bei der Kassestelle einzureichen, die die Gehalte usw. auszahlt. Aus den Anträgen, die von den bei einer Behörde beschäftigten Beamten usw. aus einem Blatt gesammelt gestellt werden können, must zu ersehen sein, wieviel unhaltsberechtigte Familienmitglieder '. vorhanden . sind, wie hoch der Borschust sein soll, in wieviel Monatsraten und mit welchen Beträgen die Rückzahlung beabsichtigt wird. Die bezeichneten Kassestellen sind alsdann auf Grund dieser Derfügung nach Prüfung der Anträge ermächtigt und beauftragt, die 2lliszählung der Dorschüsse zu leisten. Die Auszahlung hat vom 2 5. September ds. Hs. ab za erfolgen. Die Beamten Usw. haben vor der Auszahlung der beantragten Vorschüsse der auszahlenden Kasse Quittung zu leisten. Die Aückerhebung hat mit der ersten Gehalts- usw. Zahlung oder äleberweisung, die auf die Abhebung der erhaltenen Dorschustzahlung folgt, za beginnen. Die Kassestelle hat sich längstens innerhalb von 6 Monaten durch Abzug an dem Diensteinkommen der Empfänger völligen Ersatz zu verschaffen, fo" dast die Vorschüsse bis spätestens zum . 1. April k. Hs. getilgt fein müssen. Don allen Beteiligten Stellen ist selbstverständlich darüber zu wachen, dass ein Missbrauch dabei ausgeschlossen bleibt. Die Inanspruchnahme ist nur für die im Staatsdienst stehenden Personen und nur für ihren eigenen Bedarf zulässig. Auch dürfen nur solche Antragsteller berücksichtigt werden, die nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass die Vorschüsse wieder vollständig erseht werden. Beim Ausscheiden eines Beamten usw. aus dem Staatsdienst - ist ein etwa noch rückständiger Vorschuss ganz einzubehalten. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur für diejenigen Beamten usw., die ihre Bezüge ganz oder zum Teil aus der hessischen Staatskasse beziehen. Don dieser Verfügung ist den Beamten usw. von der vorgesetzten Dienststelle Kenntnis zu geben. Die Empfänger von Ruhegehalts- und Hinterbliebenenbezügen sind von den Kassestellen bei der nächsten Auszahlung ihrer Bezüge auf die beabsichtigte Massnahme hinzuweisen. Älrich. Betr.: Wähl des Reichspräsidenten. An den Herrn Oberbürgermeister zu Eießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die Vorbereitungen zur Reichspräsidentenwahl sind einzustellen. Giessen, den 21. Oktober 1922. ______ Kreisamt Giessen. I. V.: Weicker.____________ Betr.: Ausbringung der Büttel zur Handwerlsläimner. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Mir erinnern, soweit dies noch nicht geschehen ist, an Erledigung unserer Verfügung vom 14. August 1922, Amtsverkün- digungsblatt Ar. 93 vom 29. August ds. Hs. Giessen, den 14. Oktober 1922. _______ __Kreisamt Giessen. 3. D.: Welcker. Betr.: Benutzung von Leichen zu wissenschaftlichen Zwecken auf der Landesuniversität. An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Da die Zähl der Leichen, insbesondere der Selbstmörder, welche in den letzten Jahren an die Anatomie der Landesuniversität abgeliefert worden sind, im Vergleich zur Zähl der jährlich im Kreise stattgehabten Selbstmorde ausserordentlich gering ist, die Ausbildung künftiger Aerzte andererseits unbedingt die Zuführung einer grösseren Zahl von Leichen erfordert, so weisen wir Sie wiederholt auf die genaue Beobachtung der über die Ablieferung von Leichen an die Anatomie in unserem Amtsblatt Ar. 2 vom 16, Mai 1892 niedergelegten Dorschristen hin. Falls das erwähnte Amtsblatt sich nicht bei Ihren Akten befinden sollte, empfehlen wir Ihnen, unverzüglich um Zustellung eines Exemplars bei uns nachzusuchen. Giessen, den 5. Oktober 1922. ______ Kreisamt Giessen. I. V.: Weicker.________.__ Bet r.: Sammlungen im Auslande. An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir weisen darauf hin, dass nach den Ausführungsbestimmungen zu der Dundesratsverordnung vom 15. Februar 1917 (Reichsgesetzblatt S. 143) zu allen Werbeschriften usw., die eine Sammlung im Auslands zum Zwecke haben, vorherige Genehmigung des Ministeriums des I n- nern erforderlich i st. Giessen, den 21. Oktober 1922. ____________Kreisamt Giessen. I, D.: W e 1 ck e r._____________ Betr.: Vergehen gegen den § 2 Abs. 3 des Reichsfleischbeschau- gesetzes. An die Gendarmerie-Stationen des Kreises. Trotz wiederholter Hinweise auf die Vorschrift des oben angezogenen Paragraphen, lassen sehr viele Gastwirte des Kreises die, von ihnen geschlachteten Tiere nicht durch die zuständigen Fleischbeschauer untersuchen. Wir beauftragen Sie, Erhebungen anzustellen und Verflösse unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen. Giessen, den 5. Oktober 1922. _____Kreisamt Giessen. Weicker._______________ Betr.: Die Dienststellung der Beigeordneten in den Landgemeinden. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Eine Reihe von in letzter Zeit bei uns vorgebrachten Beschwerden gibt uns Veranlassung, darauf hinzuweisen, dass die Beigeordneten Sitz und Stimmrecht im Gemeinderat haben. Wir empföhlen Ihnen, sowohl die Beigeordneten wie auch die Gemeindevertretungen auf die Bestimmungen in Artikel 105 der Landgemeindeordnung hinzuweisen und nach diesen Bestimmungen zu verfahren. Giessen, den 19. Oktober 1922. __________Kreisamt Giessen. I, V.: H e m m e r 6 e.__________ An die Bürgermeistereien und die Gemeinderechner der Landgemeinden des Kreises. Auf die demnächst im Regierungsblatt erscheinende Bekanntmachung, die Dienstanweisung der Gemeinde- und Stadtrechner betreffenb, weisen wir Sie hin. Wir empfehlen Ihnen, sich mit den Bestimmungen dieser Bekanntmachung genau vertraut zu machen und sie zu beachten. Giessen, den 9. Oktober 1922. Kreisamt Giessen. I. D.: Hemmerde. 2 Betr.: Die Gebühren der Bauschätzer in Drandversicherungs. angelegeNheiten. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Wir verweisen auf die in der „Darmstädter Zeitung" 2lc 23? vom 10. Oktober 1922 abgedruckte und auch im nächsten Regierungsblatt erscheinende Bekanntmachung in obiger Sache und werfen Sie auf Beranlassung des Hessischen Ministeriums des Innern Hierdurch an, vom 1. September 1922 an bei der vorlagsweisen Anweisung der Gebühren gemäß den §§ 2 und 3 der Dienstanleitung für die Bauschätzer der Drandversicherungsanstalt vom 20. März 189? — Regierungsblatt S.43 — die erhöhte Taggebühr von 500 Mark zugrunde zu legen Gießen, Len 13. Oktober 1922. Kreisamt (Sieben. I. D.: Dr, Hetz. ®etr.: Aus Peilung der virilsten derjenigen Personen, weiche zu dem Amte eines Schöffen oder Geschworenen berusen werden können. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Anter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 6. September 1922 — Amtsverkündigungsblatt Ar. 96 — erinnern mir die Rückständigen an sofortige Einsendung der Llrlisten an das zuständige Amtsgericht. Gießen, den 20. Oktober 1922. Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Hetz. Betr.: Durchführung der Verordnung, die Lagerung und Auf- bewa'hrung von Mineralölen betr., vom 20. Mai 1903. An das Polizeiamt Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gendarmeriestationen des Kreises. Aach uns zugegangenen Mitteilungen müssen wir annehmen, daß verschiedene Mineralöllager vorhanden sind, deren Besitzer die notwendige Anzeige bei der Polizeibehörde unterlassen haben. Anter Hinweis auf die Bestimmungen der obengenannten Verordnung empfehlen wir Ihnen daher, die in Ihrem Bezirk vorhandenen Lager gelegentlich daraufhin zu revidieren, und diejenigen Personen, die bis jetzt ihrer Anmeldepflicht nicht nachgekommen find, zu veranlassen, dies alsbald zu tun. Die Aamen der in Frage kommenden Personen' wollen Sie uns mitteilen. f - Gießen, den 14. Oktober 1922. _______ Kreisamt Gießen. I. D.: Dr, Hetz.___________ Betr.: Jnlandslegittmierung ausländischer Arbeiter. An die Ortspolizeibehörden und die Gendarmeriestationen des Kreises. Wir weisen darauf hin, daß nach einer Mitteilung des Ministeriums des Innern alle in Hessen beschäftigten ausländischen landwirtschaftliche und gewerbliche Arbeiter und niedere Hausangestellten ohne Rücksicht auf die Art und Dauer ihrer Beschäftigung einer Legitimation durch die „Deutsche Arbeiterzentrale" (Jnlandslegitimierung) bedürfen. Grundsätzlich findet die Legitimierung an der Grenze bei den Grenzämtern der deutschen Arbeiterzentrale statt. Soweit diese Legitimierung an der Grenze nicht stattgefunden hat, ist Antrag bei der Ortspolizeibehörde des Beschäftigungsvrtes zu stellen. Die Legitimierung der bereits in Hessen befindlichen, noch nicht für das Hahr 1922 legitimierten Arbeitskräfte mutz spätestens bis 1. Aovember 1922 beantragt sein. Antragsvordrucke werden den Ortspolizeibehörden auf Antrag von der Abfertigungsstelle der Deutschen Arbeiterzentrale in Essen zur Verfügung gestellt. Den Anträgen sind beizufügen: 1. sämtliche im Besitz des Arbeiters befindlichen Heimatpapiere, 2. die etwa vorhandene vorjährige Arbeitslegitimationskarte, 3. ein Ausweis des Landesamts für Arbeitsnachweis in Hessen, Hessen-Aassau und Waldeck in Frankfurt a. M., Große Friedberger Straße 28 (Ausweis für Jnlandslegitimierung), 4. ein Verpflichtungsschein nach nachstehendem Muster, 5. (nur bei Industriearbeitern) die Genehmigung der für den Zuzugsort mit der Wohnungsverteilung beauftragten Dienststelle (Gemeindebehörde, Wohnungsamt). Die Ortspolizeibehörde hat auf den an die Deutsche Arbeiterzentrale weiterzugebenden Anträgen zu vermerken: a) wann der Antrag bei ihr eingegangen ist, b) ob der ausländische Arbeiter einen vorschriftsmäßigen Patz " \ besitzt, c) aus welchem Grunde — gegebenenfalls — die Legitimierung durch ein Grenzamt der Deutschen Arbeiterzentrale an der Grenze unterblieben ist. Aähere Bestimmungen, insbesondere über die gleichzeitig mit dem Antrag zu hinterlegenden Gebühren und die den Orts- Polizeibehörden obliegenden Verpflichtungen, werden noch bekanntgegeben werden. Die Ortspolizeibehörden wollen die in Frage kommenden Arbeitgeber alsbald auf Vorstehendes Hinweisen. Da die Anträge sich bis spätestens 1. Aovember 1922 beim Landesarbeitsamt befinden müssen, ist größte Eile geboten. Die Gendarmeriestationen wollen uns alsbald berichten, an welchen Plätzen ihres Dienstbezirks ausländische Arbeiter und niedere Hausangestellte beschäftigt werden. Fehlanzeige ist erforderlich. Gießen, den 9. Oktober 1922. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Hetz. Berpflichtungsschein. Für die Beschäftigung auslänüischer Arbeiter verpflichte ich mich, folgende Bedingungen innezuhalten: 1. ausländische Arbeiter nur int Rahmen der mir vom Landesamt für Arbeitsnachweis in Frankfurt a. M. erteilten Genehmigung zu beschästigen, insbesondere in bezug auf die Anzahl der Beschäftigten und die Zeitdauer der Beschäftigung, 2. die ausländischen Arbeiter, sofern für ihre Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht durch Vereinbarung der deutschen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände besondere Festsetzungen getroffen sind, zu den gleichen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu beschäftigen, die für deutsche Arbeitskräfte bei entsprechender Tätigkeit gelten oder üblich sind, , 3. für die von mir beschäftigten ausländischen Arbeiter Lohnbücher zu führen, sie den Arbeitern auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen und ihnen bei Ablauf des Arbeitsverhältnisses aus- zühändigen, 4. die Legitimierungsgebühren zu zahlen unter Verzicht auf Wiedereinziehung dieser Kosten von den Arbeitern, 5. die ausländischen Arbeiter spätestens innerhalb 48 Stunden nach ihrem Eintreffen auf der Arbeitsstelle bei der zuständigen Ortspolizeibehörde anzumelden, unter Vorlegung der vorläufigen Bescheinigung eines Grenzamts der Deutschen Arbeiterzentrale über die Legitimierung und Durchführung der sanitären Kontrolle (sogenannter Reiseausweis), und der Deschäftigungsgenehmigunz des Landesamts für Arbeitsnachweis, 6. die von mir beschäftigten polnischen Arbeiter von den übrigen Arbeitern räumlich abgesondert und, soweit es sich nicht um Familien handelt, nach Geschlechtern getrennt in gesundheitlich einwandfreien Räumen unterzubringen und jederzeit eine Besichtigung der Anterkunftsräume durch Beauftragte des Landesarbeitsamts oder der Deutschen Arbeiterzentrale zu gestatten, ?. die polnischen Arbeiter innerhalb 5 Tagen nach ihrem Eintreffen auf der Arbeitsstelle, sofern dies nicht schon an der Grenze geschehen und in der Legitimationskarte vermerkt ist, ärztlich untersuchen, nötigenfalls impfen und entlausen zu lassen und die ärztlichen Äntersuchungs- und Jmpfzeugnisse spätestens am 8. Tage der Ortspolizeibehörde zur Abstempelung einzureichen, 8. die Entlassung der ausländischen Arbeiter oder ihr ordnungswidriges Verlassen der Arbeitsstelle der Ortspolizeibehörde und der Deutschen Arbeiterzentrale unter Angabe der Rümmer der Legitimationskarte spätestens innerhalb 48 Stunden anzuzeigen, 9. ausländische Arbeiter, die bereits vorcher für eine andere Arbeitsstelle legitimiert waren, nur dann einzustellen, wenn die zuständigen Ortspolizeibehörden in der Legitimationskarte die ordnungsmäßige Lösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses bescheinigt und die Karte für mich als neuer Arbeitgeber umgeschrieben haben, 10. diejenigen Kosten zu erstatten, die durch einen nach dem Ermessen der Behörde etwa notwendig werdenden Abtransport der ausländischen Arbeiter bis zur Grenze oder in ein Sammellager oder aber durch Zuwiderhandlungen gegen die hiermit übernommenen Verpflichtungen entstehen. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn der Abtransport aus Gründen erfolgt, die nicht überwiegend auf dem Arbeitsverhältnis beruhen. Die Entscheidung dieser letzteren Frage überlasse ich unter Verzicht auf den Rechtsweg der Verwaltungsbehörde. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend übernommenen Verpflichtungen können die Versagung der Genehmigung zur Beschäftigung ausländischer Arbeiter nach sich ziehen. . . den 192 (Eigenhändige vlnterschrift des Arbeitgebers.) Detr.: Das Einhalten der Tauben während der Saatzeit. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises Wir verweisen Sie auf die Bestimmung des Art. 39 216)'. 1 Ziffer 2 des Feldstrafgesetzes vom 13. Juli 1904 (Regierungsblatt 1904, Seite 282) und empfehlen Ihnen dringend, im Interesse einer guten Feldbestellung int Einvernehmen mit dem Gemeinderat eine ausreichende Sperrzeit für die Tauben anzuordnen. Gießen, den 6. Oktober 1922. __Kreisamt Gießen. I, V.: Dr. Drau n.__ Dienstnachrichten des Kreisamtes. Die Maul- und Klauenseuche hat in der Gemeinde Sinkershausen (Kreis Biedenkopf) eine größere Verbreitung gefunden. Die Gemeinde Sinkershausen ist zum Sperrgebiet erklärt und aus folgenden Gemeinden ein Beobachtungsgebiet gebildet worden: Runzhausen, Dollnhauseit, Diedenshausen, Frohnhausen b. Gl., Friebertshausen, Rüchenbach, Ammenhausen u. Gladenbach Der Kreis Büdingen ist seuchenfrei. Druck der Vrühl'schen Universitäts-Vuch- und SteinOrudierei. N. Lange, Gießen.