Amtzverlündigungrdlatt für die prov'mzialdirektion Oberhessen und für da; Kreismuf Gießen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Bur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6.— vierteljährlich. Nr. 55 24. April 1922 Jnhalts--Heberslcht: Verkehr mit Margarine und Kunstspeisesett. — Bekanntmachung des Reichsministers für Wiederaufbau. - Allgemeiner hessischer Jugendfeiertag. — Heberwachung des Viehhandels und Viehverkehrs. — Erwerbslofenfürforge. — Feldbereinigungen Allendvrf an der Lahn und Grüningen. — Dienstnachrichten. Zu Br. M.A.W.L, 5764. Bekanntmachung betresfend den Verkehr mit Margarine und Kunstspeisesett. Vom 12. April 1922. Aus Grund des § 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmittel vom 16. Juli 1916 (Reichsgesehblatt S. 751) wird das Bachsolgende bestimmt: § 1. In Räumen, woselbst Butter oder Butterschmalz ge- werbsmäßig hergestellt, aufbewährt, verpackt oder feilgehalten wird, ist die Herstellung von Margarine und Kunstspeisesett verboten. Margarine, Margarinekäse und Kunstspeisesett müssen innerhalb 'der Verkaufsräume in besonderen Dorratsgefäßen und an besonderen Lagersiellen, welche von den zur Aufbewahrung von Butter, Butterschmalz und Käse dienenden Lagerstellen getrennt sind, ausbewahrt werden. 8 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. D a r m st a d t, den 12. April 1922. Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. _________________In Vertretung: Hebet,________________ Bekanntmachung. Im „Deutschen Reichsanzeiger" Br. 76 vom 30. März 1922 befindet sich eine Bekanntmachung des Aeichsministers für Wiederaufbau vom 28. Mär-z 1922, betreffend die Ausdehnung des Ausgleichsverfahrens auf Forderungen und Schulden Deutscher gegenüber im britischen Reiche ansässigen Franzosen und Belgiern, in Frankreich ansässigen britischen Staatsange hörigen und Griechen, in Belgien ansässigen britischen Staatsangehörigen und in Griechenland ansässigen Franzosen. Da deren Abdruck zu viel Raum in Anspruch nehmen würde, weisen wir die Interessenten auf diesem Wege darauf hin. D a r in st a d t, den 8. April 1922. Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab. Hessisches D a r m st a d t, den 6. April 1922. Landesamt für das Dildungswesen. Zu Ar-. L. f. d. D. 8618. D e t r.: Einen allgemeinen hessischen Jugendfeiertag. An die Kreisschulämter und die Direktionen der höheren Lehranstalten. Der in unserer Verfügung vom 30. Mai 1921 („Darmstädter Zeitung" Br. 125) angeordnete allgemeine hessische Jugendfeiertag hat solchen Anklang gesunden, das) er auch — wie bereits vorgesehen — in diesem Jahr und zukünftig beibehalten und volkstümlich ausgestaltet werden soll. Wir ergänzen unsere Verfügung vom 30. Mai 1920 dahin, das) es dem zuständigen Ausschuf) im Einvernehmen mit den Kreisschulämtern und den Direktionen überlassen wird, die Feier in denjenigen Gemeinde, wo sich ihrer Durchführung am 24. Juni aus örtlichen Gründen ganz besondere Schwierigkeiten entgegensiellten, aus einen anderen Lag zu verlegen. Wie im Vorjahr wollen Sie über den Verlauf des Jugendseiertages berichten. I. V.: Llrstadt. Bet r.: Wie oben. An die Schulvorstände des Kreises. Vorstehende Verfügung des Landesamts für das Bildungs- Wesen bringen wir hiermit zu Ihrer Kenntnis und Nachachtung. Gleichzeitig empfehlen wir, iiber den Verlauf des 2. Jugend- toges bis 15. Juli ds. Js. spätestens zu berichten. Gießen, den 19. April 1922. Kreisschulamt Gieren. I. V,: Hemm erde._______ Bekanntmachung. Betr.: Heberwachung des Viehhandcls und Vi:hve>cke''rs. Auf Grund des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. 6. 09. der Aussührnngsbcstimmungen des Bundesrats hierzu vom 7.12.11, des Hess scheu A 's ührungenge'ei es zum Reichsviehseuchengefetz vom 29. 4.12 wird hiermit folgendes bestimmt: I. Heberwachung des Dahnverkehrs. 1. Alle mit der Bahn aus nicht hessifchen Gebieten sowie aus mit Maul- und Klauenseuche verseuchten hessischen Kreisen erntreffenden Klauenviehtransporte dürfen nicht eher ausgeladen werden, bis sie durch den beamteten oder einen besonders ermächtigten Tierarzt auf ihre Seuchenfreiheit untersucht worden sind. In Ausnahmefällen kann das Ausladen der Tiere und ihre Einstellung vor der Untersuchung durch den beamteten Tierarzt gestattet werden. Die Tiere sind alsdann auf kürzestem Wege in geschloffenem Transport in ihre Stallungen zu verbringen und dort baldmöglichst durch den beamteten Tierarzt zu untersuchen. Ihr Verbringen in andere Gehöfte, als in das des Einführenden, namentlich die Verteilung in verschiedene Gehöfte, ist unter allen Llmständen verboten. 2. Das Einladen und Einladen von Klauenviehtransporten, die aus nicht hessischen Gebieten eingeführt werden, ist auf den Eisenbahnstationen des Kreises nur nach vorgängiger .Untersuchung der Tiere durch den beamteten Tierarzt oder einen besonders ermächtigten Tierarzt gestattet. 3. Die Anzeige von dem Zeitpunkt des Eintreffens, sowie des Umladens und des Einladens von Klauenviehtransporten der unter 1 und 3 bezeichneten Art ist dem beamteten besonders ermächtigten Tierarzr tunlichst 24 Stunden vorher anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind sowohl die Besitzer, Einführer oder Begleiter als auch die Dahnhofsvorstände. (§ 17 RVG. und §§8—10 der DA. zum RVG.) 11. Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse. Für alle, im Besitz von Händlern befindlichen Tiere (Klauenvieh) müssen Ursprungszeugnisse, für die aus nichthessischen Gebieten ei geführten Tiere auch Gesundhe.tszeugnijsr vorliegen, die den Anforderungen der §§ 16—19 der Bundesratsausführungsbestimmungen zum Reichsviehseuchengesetz entsprechen mü sen. Sie müs en insbesondere Angaben enthalten über Tierart, Geschlecht, Farbe, Alter, Abzeichen, Ursprungsort und Bame desjenigen, aus dessen Bestand das Tier stammt, und Tag der Entfernung der Tiere aus dem Ursprungsort sowie die Angabe, dah der Ursprungsvrt nicht in einem Sperr- oder Beobachtungsgebiet liegt. Falls die Tiere von Märkten stammen, ist dies auf den Zeugnissen zu vermerken. Gül.i.,k.ütsdauer der Urfprungszcugnisse 30 Tage, der Gesundheitszeugnisse 5 Tage. (§ 17 RVG. und §§ 16-19 BA. z. RVG.) Ursprungszeugnisse dür'en nur für Tiere ausgestellt werden, welche in der Gemeinde gezüchtet oder seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde gehalten worden sind. III. Kontrollbücher. Jeder Viehhändler hat ein Kontrollbuch gemäß §§ 20—24 der Dundesratsaussüh.ungsbestirnmun zer zum RVG. zu führen. Beim Transport von Tieren sind stets Kontrollbücher, Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse mitzu ühreu. Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse können in die Kontrollüüher eingetragen f in. Die Kontrollbücher sind ein Jahr aufzubewahre i und müssen auf Verlangen den beamteten Tierärzten und den Polizeiorganen vorgelegt werden. Sie sind so zu führen, das) sie stets auf dem Laufenden sind. (§ 17 RVG. und §§ 20-24 BA. z. RVG.) IV. Quarantänemaßnahmen. 1. Alle aus verseuchten hessischen Kreisen ober aus, nicht hessischen Gebieten eingechhrten Klauentiere sowie die Wiederkäuer. die von Märkten — auch den hessischen! — kommen, unterliegen am Orte ihrer ersten Einstallung einer Quarantäne von 5 Tagen. Tiere aus Beobachtungsgebieten unterliegen einer verschärften Quarantäne von mindestens 7 Tagen (§ 166 der DA. z. RVG.). Die Quarantäne beginnt mit Tag und Stunde der Einstallung der Tiere und läuft nach 5- bzw. 7 mal 24 Stunden ab. Die Transporte sind geschloffen in Quarantäne zu stellen und müssen während der Dauer der Quarantäne beisammen bleiben. Es ist auch nicht zulässig, Tiere während der Dauer der Quarantäne aus Hessen wieder auszuführen. Auch dürfen die Transporte vor der Quarantäne keinesfalls auf ve Webene E.hö.t: vert il> wer er. Schlachtvieh kann vor Ablauf de: Quarantäne aus dem Gehöfte in ein Schlachthaus zum Zwecke sofortiger Abschlachwng unmittelbar ü erführt werden. Die ileber« führung kann nur mit prl'zeilicher Genehmigung und unter polizeilicher Aufsicht erfolgen. Die Tiere sind unmittelbar nach dem Eintreffen an dem Orte, an dem sie quarantänieren sollen, der Ortspolizeibehörde als quarantänepflichtig anzumelden, welche die Anmeldung sofort an den zuständigen beamteten Tierarzt weiterzugeben hat. Der- —/ 2 — selbe ist berechtigt, die Tiere in der Quarantänezeit jederzeit zu untersuchen. Für die Dauer der Quarantäne unterliegen die Tiere der Stallsperre. Auch ist das Betreten der Quarantänestallungen durch andere Personen als diejenigen, welche zur Wartung und Pflege der Tiere bestimmt sind, verboten. 2. Quarantänepslichtiges Vieh soll in der Regel nicht in Gehöfte eingestallt werden, in denen anderes Klauenvieh vorhanden ist. Muh dies doch geschehen, so unterliegt alles in dem Gehöfte vorhandene Klauenvieh ebenfalls der Quarantäne. Wird in ein Gehöft, in welches Klauenvieh zur Quarantäne eingestellt ift. vor Ablauf der Quarantäne weiteres quarantänepslichtiges Vieh eingestellt, so läuft auch für das zuerst eingestellte Vieh die Quarantäne erst ab, wenn die zuletzt eingestellten Tiere frei werden. 3. Untersuchung des Quarantäneviehs. Quarantänepslichtige Ziere sind in der Regel nach Ablauf der Quarantäne amtstierärztlich zu untersuchen. Diese Untersuchung muh vorgenommen werden, wenn die Tiere aus dem Gehöfte ausgeführt werden sollen. Wird zur Ausführung eines, der Quarantäne unterworfenen Tieres eine an;tstierärztliche Untersuchung verlangt, so hat die Requisition des beamteten Tierarztes durch die Ortspolizeibehörde, welche zu prüfen hat, ob die Quarantäne abgelausen ist (s. Ziff. V., Ziffer 1) zu erfolgen. 4. Die Bestimmungen über dir Durchsichning der Quarantäne gelten nicht nur für das, im Besitz von Händlern befindliche Vieh, sondern auch für die, von Privaten eingestellten Klauentiere, welche von Märkten — auher Schweinemärkten —, aus verseuchten hessischen Kreisen oder aus nicht hessischen Gebietsteilen stammen. — Sämtliches Klauenvieh eines Gehöstes — nicht nur Stalles! — in welches der Quarantäne unterworfenes Vieh eingestellt wird, unterliegt den gleichen Verkehrsbeschränkungen, wie jenes. V. Wandernde Schafherden. 1. Definition: Als wandernde Schafherde gilt jede Herde von mehr als 16 Stück, welche auf dem Weg von einer Gemarkung zu einer anderen das Gebiet einer dritten Gemarkung berührt. 2. Beginnt eine wandernde Schafherde ihren Weg im Kreise, so muh der Schäfer vor Beginn Les Abtreibens eine kreisamtliche Genehmigung einholen, auf welcher der Weg, den die Herde zu nehmen hat sowie das Endziel der Reise genau anzugeben ist. Die Tiere müssen vor dem Abtrieb amtstierärztlich untersucht werden. Der Reiseweg kann auch auf der amtstierärztlichen Bescheinigung angegeben sein. Diese Bescheinigungen haben eine Gültigkeitsdauer von 3 Tagen, nach dieser Frist ist die Herde von Aeuem zu untersuchen. Die Wandererlaubnisscheine sowie die Gesundheitsscheine müssen genaue Angaben über Kopfzahl der Herde, Tierarzt und Farbe enthalten. 2. Betritt eine Wanderherde — aus nicht hessischen Gebietsteilen kommend — Hessen, so ist sie quarantänepflichtig und muh in dem Gebiet derjenigen Gemeinde, in welcher sie das hessische Landesgebiet betritt, 5 Jage Quarantäne halten. Der wchäfer der Herde muh sich umgehend bei der Ortspvlp eibehörde melden. Die Ortspolizeibehörde hat den beamteten Tierarzt von dem Eintreffen der Herde zu benachrichtigen. Die Herde ist unmittelbar nach dem Eintreffen und nach Ablauf der Quarantäne amtstierärztlich zu untersuchen. Der Schäfer der Herde hat die kreisamtliche Erlaubnis zum Weitertreibcn durch Hess sch-s Staatsgebiet zu erwirken Für die Ausstellung dieser Erlaubnis und das weitere Verhalten gelten die Bestimmungen sub. 1. Für Wanderherden, deren Reiseziel innerhalb Hessens liegt, kann durch das Kreisamt oder das Kreisveterinäramt gestattet werden, dah sie die Quarantäne an dem Endziel ihrer Reise halten. Sie muh aber auch in diesem Falle sofort nach Ileber- schrciten der Greiwe amtstirrärztlich untersucht und der Polizeibehörde der Gemeinde, innerhalb deren Gebiet die Grenze überschritten wurde, angcmeldet werden. Auch ist die kreisamtliche Genehmigung zum Weitertreiben einzuholen. 3. Soll eine wandernde Schafherde in dem Gebiet einer Gemeinde mehr als einen Tag rasten, so hat der Schäfer dies der Ortspolizcibebörde der betr. Gemeinde unaufgefordert un'er Vorlage seiner Papiere anzuzeigen. Etwaige Einstimmigkeiten hat die Ortspvli eibchörde sofort dem beamteten Tierarzt zu melden. VI. Viehhandel im älmherziehen. Der Handel mit Vieh, der ohne vorgängige Bestellung auher- balb der gewerblichen Niederlassung des Händlers stattsindet, ist bis auf weiteres verboten. (§ 17 Ziff. 6 der Bundesvatsaurfüh- rungsbestimmungen zum RVG.) VII. Märkte. Die bisher getroffenem Bestimmungen über die Abhaltung von Märkten werden durch dies- Verordnung nicht berührt. VIII. Gast - und Handels st all ungen. Die Händlerstallungen sind nach den Bestimmungen der 54 bis 56 der Dundesratsausfüh ungsbestimmungen zum Reichs- viehseuchengesetz herzurichten. Auf begründeten Antrag kann für die Herrichtung Frist gewahrt werden. Händlerställe, in denen Schweine untergebracht werden, müssen nach jeder Benutzung gereinigt und nach Angabe des beamteten Tierarztes desinfiziert werden. (§ 56 DA. zum RVG.) Die übrigen East- und Handelsstallungen sind stets nein zu halten und mindestens in den erst en 10 Tagen jeden Vierteljahres zu reinigen und zu desinfizieren. Der beamtete Tierarzt kann gegebenenfalls auch eine häufigere Desinfektion anordnen. Gast- und Handelsflallungen unterliegen der ständigen Kontrolle durch die beamteten Veterinärärzte und die Polizeiorgane; sie sind zu diesem Zweck der Octspolizeibehörde anzumelden, welche dem beamteten -Tierarzt mitteilt, welche Stallungen an- gemeldet sind. IX. Strafbestimmungen. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach den §§ 74 ff. des Reichsviehseuchengesetzes bestraft. Giehen, den 21. April 1922. Kceisamt Giehen. I. V.: Welcker. An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist allen Interessenten bekannt- zu-eb-n, die Kenntnisnahme ist durch Unterschrift zu bestätigen. Giehen, den 21. April 1922. Kreisamt Giehen. 3. V.: Welcker. , De t r.: Erw rdsl-smfürsorge; hier: Nachweisung für den Monat April 1922. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. I Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 25. Oktober 19'0 — Amtsverkündigungsblatt Nr. 156 vom 28. Oktober 1920 — sehen wir der Einsendung der Nachweisung bis spätestens 3. Bl a i 1 9 2 2 entgegen. ' Gleichzeitig wollen Sie mit dieser Nachwei- I k u n g die Zahl der Erwerbslosen in Ihrer Ge° m eindeundz w ar na chfolgendemMufl er angeben. Giehen, den 21. April 1922. Kreisamt Giehen. 3. V.: Dr. H e h. Voklerwe.bsfofe Zus hlagsem- vfäng.kFamilien angehörige der in den Spalten 1 u.2 aufgeführten Vollerwerbslof.) Teilweise Erwerbslose (Kurzarbeiter) Notstandsarbeiter männliche weibliche mämn- liche weibliche männliche weibliche ■ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinirung Allendorf an der Lumda; hier: die Verschleisung der Hohle im Seltersweg. - In der Zeit vom 24. April bis einschließlich 8. Mai 1922 liegt aus der Bürgermeisterei zu Allendorf an der Lumda , das Projekt über die Verschl .ifung der Hohle im Seltersweg nebst Kommissionsbeschluh Ziffer II vom 10. April 1922 ; rt> - e "a? V rz-ichnis lei Wegfall kommend en Obstbäume 1 zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses wäh end der Off-nle-ungszeit bei der Bürgermeisterei Allendorf an der Lumda schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. ; Friedberg, den 14. April 1922. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: 1 Dr. Hann, Regierungsrat._________________ Bekanntmachung. OB e t r.: Frldbereinigung Grüningen; hier: das Geldaus- ! gleichungsverzeichnis. In der Zeit vom 22. bis 29. Avril 1922 liegt auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Grüningen das Kauptgrldausgleichunqsverzeichnis nebst Abschrift des Beschlusses vom 15. April 1922 zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Aussrqlusses wäh 'end d er Offenleounoszeit bei der Bürgermeisterei Grüningen schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, beit 16. April 1922. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Sch n i t t s v a h n, Degierungsrat. Dicnstnachrichtcn des Hreisamtcs. Zn der Dem-inde Hemmen (Kreis Lauterbach) ft die Maul- und Klauenseuche auseebroch-n. Die Gemarkung Hemmen wird i -um Sperrbezirk erklärt. Das Deobach'ungsgbiet bleibt unver- I ändert. — In Schlitz (Kreis Lau'erbach) ist die Maul- und : Klauenseuche erloschen. Die Gemarkungssperre wurde mit Wir- - kvng vom 15. April wieder ausaelwben. Die Ortsgemarkung Schlitz wurde aus die Dauer von zwei Wochen zum Deobachtungs- ' gebiet erklärt. _____________________ •Dr^k her Lrühl'scher Unw-rsiläls-Buch. uni) Sletnörudreret R Vang«. G>-8-r.