AmtZverklmdlglMgMatt für die Prsvlüziaidsreition Oberheffen und für dar llreiraurt Eichen. Erscheint DienLtgg und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6.— vierteljährlich. Nr. 65 23. Mai ”1922 Jnhalts-Aebersicht: Reparationslieferungen. — Wohnungsbauabgabe. — Verkaufspreis für: Tetanusserum, Vleningokokkenserum und Diphtherieserum. — Gebühren der Schornsteinfeger. — Einkommensteuer vom Arbeitslohn. — Personenstandsaufnahme der in Hessen ansässigen österreichischen Staatsangehörigen. — Fortbildungsschule. — Walzarbeiten. — Eisenbahnunfälle. — Dienstnachrichten. — Feldbereinigung Allendorf a. d. Lahn. Bekanntmcrchung. Als Restmengen der Reparationslieferungen in Holz sollen beschafft werden: Verdingungs- für unterlagen 1. Frankreich ca. 150 000 Stück Telegraphenstangen (Nadelholz) imprägniert.....8,— p. Stck. 2. „ ca. 10 000 Kubiknieter Schnittholz gew. (Nadelholz)..........8,— p. Stck. 3. Belgien Schwellen roh (Eiche, Buche u. Kiefer) 10, — p. Stck. 4. „ ca. 30 000 Stück Telegraphenstangen roh (Kiefer)..........8,— p. Stck. 5. „ ca. 46 000 Festmtr. Grubenholz (Kiefer) 8,— p. Stck. 6. Italien Schwellen roh u. imprägniert in fran- zös. Abmessungen (Eiche und Buche) 10,— p. Stck. 7. ,, . ca. 60 000 Kubikmeter Schnittholz sägefallend (Nadelholz).......8,— P. Stck. 8. „ ca. 4500 Festmeter Rundholz (Fichte und Tanne) .........8,— P. Stck. 9. „ ca. 1000 Festmeter Rundholz (Esche) . 8,— P. Sick. Die Verdin g u n g s u n t e r l a g e n sind bei dem Landesaustragsamt einzusehen und können von dort vom 13. Mai 1922 ab zu den oben vermerkten Preisen bezogen werden. Die Angebote sind in doppelter Ausfertigung, verschlossen und mit der vorgeschriebenen Aufschrift bis zum 2 3. Mai 1 9 2 2. v o r mittags 10 .Uhr, an die Landesauftragsstelle einzureichen, in deren Bereich die Abgangsstation liegt. Zuschlagsfrist bis 8. Juni 1922. Dar m st a d t, den 16. Mai 1922. Hessisches Landesauftragsamt. Dr. Wagner. Zu Nr. M. A. W. 9048. Bekanntmachung, die Wohnungsbauabgabe für das Rechnungsjahr 1922 betreffend. Boni 8. Mai 1922. Auf Grund des Artikels 7 des hessischen Gesetzes, die Ausführung des Reichsgesehes vom 12. Februar 1921 über die vorläufige Förderung des Wohnungsbaues und die Ausführung des Reichsgesetzes vom 26. Juni 1921 über die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Wohnungsbaues betreffend, vom 12. Oktober 1921 in der Fassung des Abänderungsgesetzes vom 30. März 1922 wird der Ausschlagssah der staatlichen Wohnungs- bauabgabe für das Rechnungsjahr 1922 auf 12 5 Pfennig von je 100 Mark des abgabepflichtigen Wertes der Gebäude festgesetzt. Darmstadt, den 8. Mai 1922. Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab. Bckattlltmachuttg, den Verkaufspreis für Tetanusserum, Meningokokkenferum und Diphtherieserum betreffend. Vom 1.1. Mai 1922. Bei der Lieferung von Diphtherieserum, Meningokokkenferum und Tetanusserum an die Apotheken dürfen nach Benehmen mit beteiligten Herstellungsstätten mit Wirkung vom 10. Mai 1922 ab höchstens die folgenden Preise berechnet werden: D i p h t h e r i e s e r u m. Nr. II. 1000 3. E. 14,- Mark Nr. III. 1500 3. E. 20— Mark Nr. IV. 2000 3. E. 27,60 Mark Nr. V. 3000 3. E. 39,50 Mark Nr. III D. 1500 3. E. 26,30 Mark Nr. IV D. 2000 3. C. 34 60 Mark Nr. VIII D 4000 3. E. 68,20 Mark. Meningokokken fern m. Packung zu 10 ccrn 22,50 Mark Packung zu 20 ccm 41,85 T e tanusserum. Vierfach. Mark. Nr.I. 20 21. E. 15,— Mark Nr. II. 100 21. E. 47,— Mark Nr. I I I. 200 2t. E. 87,50 Nkark Nr. IV. 400 21. E. Sechsfa ch. 156,25 Mark. Nr. II D. 100 21. E. 67,15 Mark. Die Packung zu 15 A. E. wird nicht mehr hergestellt. Alte Packungen dürfen nur zu dem bisherigen Preise abgegeben werden. Darmstadt, den 11. Mai 1922. Hessisches Ministerium des Innern, Abteilung für öffentliche Gesundheitspflege. H ö l z i n g e r. Betr.' Die Gebühren der Schornsteinfeger. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung des Hessischen Ministeriums des Innern vom 8. ds. Mts. bringen wir hierdurch zur allgemeinen Kenntnis. Zur Erläuterung der Ziffer 14 der Bekanntmachung und zur Behebung von Zweifeln, die seither bei der Gebühren- e.Hebung verschiedentlich hervorgetreten sind, bemerken wir, daß Schornsteine von in dieser Ziffer aufgeführten gewerblichen Betrieben, in die lediglich solche Feuerungen münden, die überwiegend zur Heizung der Betriebs- und Arbeits- r ä u m e, nicht aber unmittelbar den Zwecken des betreffenden Produktionsprozesses selbst, nämlich der Herstellung oder Be- oder Verarbeitung gewerblichen Erzeugnissen usw. dienen, nicht unter die vorgenannte Ziffer sallen. Derartige Schornsteine sind als gewöhnliche Hausschornsteine im Sinne der Ziffer I der Bekanntmachung anzusehen. Für ihre Reinigung darf nur die in dieser Ziffer festgesetzte Gebühr gefordert werden. Was die Berechnung der Teuerungszuschläge anlangt, so ist in den Fällen, in denen von einem Zahlungspflichtigen Gebühren für die Reinigung mehrerer Schornsteins oder Schorn« steinaufsätze erhoben werden, so zu verfahren, das! zunächst die Cinzclgebühren für jeden einzelnen gereinigten Schornstein usw. gemäß Ziffer l der Bekanntmachung berechnet werden und erst zu der Gesamtsumme dieser Einzelgebührenbeträge der Teuerungszuschlag von 260 bzw. 400 Prozent draufgeschlagen wird. Diese Endsumme kann dann auf 5 oder 10 Pfennige aufgerundet werden. Das umgekehrte Verfahren würde dazu führen, daß die Aufrundung bereits bei der Ansehung jeder Einzelgebühr vorgenommen würde. Wir weisen noch besonders darauf hin, daß bei Festsetzung der Gebühren die gesetzliche Umsatzsteuer bereits berücksichtigt ist. also dem Zahlungspflichtigen nicht noch besonders in Rechnung gestellt werden darf. Wir empfehlen, die etwa in Ihrer Gemeinde wohnenden Schornsteinfegermeister auf die Neuregelung h'inzuweisen und auch etwaige sonstige Interessenten darauf aufmerksam zu machen. Gießen, den 15. Mai 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. H e ß. Bckantttttrachiing, die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend. Dom 3. Mai 1922. Auf Grund des § 43 der Schorns!einfcgerordnung vom 4. März 1921 (Regierungsblatt, Seite 48) wird hinsichtlich der Gebühren für die Schornsteinreinigung das Folgende bestimmt: I. Die Gebühren der Schornsteinfeger betragen: 1. Für die Reinigung von steigbaren sogenannten deutschen Schornsteinen, die 1 Stockwerk durchlaufen......... 120 Pf. 2 Stockwerke durchlaufen.........150 Pf. 3 Swckwerke durchlaufen.........180 Pf. 4 Stockwerke durchlaufen......... 200 Pf. 5 Stockwerke durchlaufen........ 220 Pf. 6 Stockwerke durchlaufen......... 240 Pf. usw. für jedes weitere Stockwerk.......20 Pf. 2. Für die Reinigung von engen, sogenannten russischen Schornsteinen, die 1 Stockwerk durchlaufen........ 70 Ps. 2 Stockwerke durchlaufen .......... 90 Ps. 3 Stockwerke durchlaufend.........110 Ps. 4 S'ockwrrke durchlaufen ........ 130 Pf. 5 Stockwerke durchlaufen.........140 Pf. 6 Stockwerks durchlaufen....... . 150 Ps. usw. für jedes weitere Stockwerk....... 10 Ps. 2 3. »ur das Reinigen eines Schornsteinaufsatzes bis Äu 1 Meter Hohe........ on m; 2 Meter Höhe........ G' 3 Meter Höhe und mehr....... ' ' 45 m!' 4- Für das einmalige Reinigen eines engen ‘ russischen, in das Gebäude eingebauten .Zentralhei- zungs-, Wäscherei-, Schreinerei-, Mehgerei- Schimede-, Hotelküchen-, Gastwirtschaftsschorn- sielns, sowie eines russischen Bäckerei- oder ähnlichen gewerblichen Zwecken dienenden Schornsteins ohne Rücksicht auf die Stockhöhe . . 200 Pf 5. «zur die Reinigung von weiten, steigbaren, in das Gebäude eingebauten Zentralheizungs- oder Backereischornsteinen und Schornsteinen für größere Feuerungen zu gewerblichen und ähnlichen Zwecken, welche in ihrer Höhe ganz oder teiltveise freistehen, für jeden laufenden Meter.....50 Pf. 6. Für das Ausbrennen der sogenannten russischen Schornsteine. einschließlich der nach § 32 der Schornsteinseger- vrdnung damit zu verbindenden Fegnng sind die doppelten Gebühren zu entrichten. 7. Bei v a »sp r u chna hm e ausserhalb der regelmäßigen Fege- perioden steht dem Schornsteinfegermeister eine Ganggebühr zu. Diese berechnet sich nach Stunden auf der Grundlage des abgeschlossenen Lohntarifs; auherdem sind die tarifmäßigen Gebühren für die Schornsteinreinigung zu entrichten. 8- Sür das Reinigen der Schornsteine zur Nachtzeit, während ateberflunden oder an Sonn- oder Feiertagen sind außer tarifmäßigen Stundenlöhnen die doppelten Gebühren für Schornsteinreinigung usw. zu entrichten. Ais Nachtstunden und Überstunden gelten die im Lohntarif festgelegten Zeiten. , , Aus üie vorstehenden Gebühren werden bis auf weiteres folgende Deuerungszu schlage bewilligt: 1. für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Mainz, Offenbach und Gießen von 260 vom Hundert 2. für die übrigen Kehrbezirke des Landes 'von 400 vom Hunder. , ®£®eit Schornsteinfegermeister keine Gesellen oder Lehrlinge bcchaftigen, dürfen sie nur die Hälfte dieser Teuerungs- zuschlage erheben. Die hiernach von den Zahlungspflichtigen zu erhebenden Gesamtgebührenbeträge können auf volle fünf oder zehn Pfennige nach oben abgerundet werden. Da Bei der Festsetzung der obigen Gebühren die gesetzlich- almsatzsteuer bereits berücksichtigt ist, dürfen die Schornsteinfeger "ie Umsatzsteuer den Zahlungspflichtigen neben den vorstehenden Gebühren nicht besonders in Rechnung stellen. , *i[-. Vorstehende Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Mar 1 922 in Kraft. Mit Wirkung vom gleichen Tage ab werdeii die Bekanntmachung, betreffend die Gebühren der Schornsteinfeger, hier: Abänderung des Regulativs die Reinigung der Schornsteine betreffend, vom 30. Januar 1920 (Reaw- ^u"gsblatt, Seite 29), und die Ziffer I unser-er Bekanntmachung E GAiihren der Schornsteinfeger betreffend, vom 13. Oktober 1921 (Regierungsblatt, Seite 217) aufgehoben. Darmstadt, den 8. Mai 1922.' Hessisches Ministerium des Innern, von Brentano. Betr.: Einkommensteuer vom Arbeitslohn. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises. , 0m C. Hehinannfchen Verlag, Berlin, ist eine Handausgabe Der Durcysuhrungsbestimmungen zum Gesetz über die Einkoinmen- ueuer vom Arbeitslohn erschienen. Der Bezugspreis Betrug jiur 1 Exemplar. Dieser kann aber inzwischen gestiegen L£lALrr m dvrto zu ersparen, beabsichtigen wir, eine Sammel» Verteilung zu veranlassen. Wir empfehlen Ihnen deshalb, bis . oe dieses Monats hierher zu berichten, wieviel Eremplare wir für Sie mitbestellen sollen. Gießen, den 19. Mai 1922. . __________Kreisamt Gießen. I. D.: vr. Heß. Betr.: Personenstandsaufnahme der in Hessen ansässigen österreichischen Staatsangehörigen. / An die Ortspolizeibehörden des^ Kreises. Soweit unserer Verfügung vom 5. ds. /Mts. (Amtsverkündi- gungsblatt Nr. 62) noch nicht entsprochen ist, erwarten wir Ohre Berichterstattung binnen 2 4,6-t u n ö e n. Gießen, den 20. Mai 1922. V _________Kreisamt Gießen. I. V.: Hemm erde. Betr.: Fortbildungsschule. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. ■Unter Hinweis auf Artikel 17, Absatz 1 des Dolksschulgesehes und der zugehörigen Ausführungsbestimmung des Landesamts für das Bildungswesen, ersuchen wir Sie, uns binnen 8 Tagen zu berichten, welche Maßnahmen von Ihnen zur Durchführung des ganzjährigen Unterrichts in der Fortbildungsschule getroffen worden sind. Zugleich werden Sie aufgefordert, uns die Stundenpläne für diesen Unterricht eiirzusenden, soweit es noch nicht geschehen ist. Gießen, den 20. Mai 1922. ________Kreisschulamt Gießen, U. B.: H e m m erbe._________ Bekanntmachung. Betr.: Walzarbeiten. Wegen Vornahme Von ,W alzar beiten wird die Kreisstraße Gießen — Reiskirchen von der Abfahrt Oppenrod bis zum Bahnübergang vom 19. ds. Mts. ab bis auf weiteres für jeden Auto- und Fuhrwerksverkehr gesperrt. Der Verkehr wird über Oppenrod—Burkhardsfelden oder Beuern—Bersrod und umgekehrt geleitet. Die Sperrung vom Bahnübergang im Gießener Wald bis zum Abzweig der Kreisstraße nach Annerod wird aufgehoben. Gießen, den 17. Mai 1922. ____________Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker.____________ Bekanntmachung. . Mit Rücksicht auf die sich wiederholenden Eisenbahnunsälle durch Ueberfahren von Fuhrwerken auf unbewachten -UeBertoegen Meisen wir erneut die Fuhrwerksführer darauf hin, beim Befahren von Ueberwegen die Warnungstafeln zu beachten, sowie nach rechts und links Amschau zu halten, ob kein Zug in Sicht ist. Gießen, den 22. Mai 1922 Kreisamt Gießen. I. B.: Weicker.___________ Dicnstnachrichten des Zrreisamtes. Na ch wei s u Ng über den Stand der Mauk- u n Klauenseuche Kreis Darmstadt Bensheim . . . Dieburg ... i n Hessen am 30., April 1922. Gemeinden Gehöfte (Gutsbezirke) ins- davon ins- davon gesamt (Sp. 1) gesamt (Sp. 3) neu neu Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 3 14 2 3 - 3 - 4 3 6 5 Groß-Gerau . . 1 1 2 2 Heppenheim . . 3 1 3 1 Ossenbach 2 _ 5 Alsfeld .... 7 6 18 17 Büdingen . . . 6 z 16 9 Friedberg . . . 3 2 3 1 Lauterbach . . . 4 4 Mainz . . . 2 2 4 4 Alzey..... 5 _ 5 Dingen .... 2 — 4 1 Oppenheim. . . Worms .... 3 5 2 5 5 2 3n der Gemeinde Düdelsheim (Kreis Büdingen) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Die erforderlichen Sperr- maßnahmen sind angeordnet. Nachdem die Maul- und Klauenseuche in der Stadt Lauterbach erloschen ist, wurde nach Ablauf einer Schutzfrist die Sperr» über den Händlerstall des Michael Jakob aufgehoben. Ebenso wurde der Sperrbezirk Steinweg in Lauterbach aufgehoben. Das Deobachtungsgebiet Lauterbach-Stadt wurde mit sofortiger Wirkung aufgehoben. > Die Maul- und Klauenseuche in den Gemeinden Buchenau Obe reisen Hausen und R 0 d h e i m a. d. Bieber (Kreis Biedenkopf) ist erloschen. Die Schuh- und Sperrmaßnahmea sind aufgehoben. Die Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Krofdorf (Kreis Wetzlar) ist erloschen. Die Sperrmahnahmen sind aufgehoben. — Heinrich Ahbach aus Steinbach wurde zum Feldschühen der Gemeinde Steinbach ernannt und verpflichtet. Bckntttttmachung. Betr.: Feldbereinigung Ullendorf an der Lahn; hier die Besihstandsaufnahine. On der Zeit vom 26. Mai bis einschließlich 9. Juni 1922 liegen auf der Bürgermeisterei Ullendorf die Arbeiten der Besitzstan'ds- aufnahme zur Einsicht der Beteiligten offen. Es sind dies: 51 Aufnahmeblätter 2 Bände Besihstandsverzeichnisse Dagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet daselbst Samstag, den 10. Juni 1922, vormittags 9—10 Ahr statt, wozu ich die Beteiligten unter der Androhung einlade, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen vorzubringen. Friedberg, den 16. Mai 1922. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: S chnittspahn, Regierungsrat. Druck der Brühlsschen Universitäts-Buch- und Steindruckerei R Lauge. Gießen