Amt§ver!ündigllngzb1att für die provinzialdireftion Gberhessen und für da; Kreisamt Liehen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Bur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6.— vierteljährlich. Nr. 39 23. März 1922 Jnhalts-Aebersicht: Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen. — Förderung des Wohnungsbaues. — Gebühren der Bau- schätzer in Brandversicherungsangelegenheiten. — Vollstreckung von Räumungsurteilen. — Einkommensteueranteile der Gemeinden. — Das Einhalten der Tauben während der Saatzeit. — Viehseuchen. — Dienstnachrichten. — Feldbereinigung Lich. Bekanntmachung, die Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen betreffend. Vom 6. März 1922. Für die nachbenannten Dienstgeschäfte der beamteten Tierärzte werden im Einverständnis mit dem Ministerium der Finanzen auf Grund des Artikels 16 des Aussührungsgesehes vom 13. Mai 1921 zum Reichsviehseuchengesetz (Reg.-Dl. S. 107), unter Aushebung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1921, betr. die Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen, die hierunter verzeichneten Gebühren festgesetzt und zur Staatskasse eingezogen: I. Für die auf Grund des § 16 des Beichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 vorgeschriebene amtstierärztliche Beaufsichtigung der Viehmärkte, Tierschauen, Ausstellungen usw. bis zu 25 Stück Pferde oder Großvieh einschließlich 30 Mk. „ „ 50........ „ 60 „ „ „ 100 ...... „ „ 100 „ für jedes weitere angefangene Hundert mehr 100 „ Je zwei Stück Kälber, Schafe, Ziegen, Schweine, Ferkel oder Hunde, oder je zehn Stück Geflügel oder Kleintiere werden für ein Stück Großvieh gerechnet. Die Gebühr wird für jeden Tag erhoben, an dem eine Untersuchung stattfindet. Die auf Grund früherer Vorschriften abgeschlossenen Verträge bleiben aufgehoben, soweit nicht in einzelnen Fällen durch das Ministerium des Innern anders bestimmt wird. II. Für die Ausstellung von amtstierärztlichen Bescheinigungen und Zeugnissen auf den unter I genannten Märkten usw. bis zu 5 Stück Pferde oder Großvieh einschließlich 10 Mk. „ „ 10 „ „ „ „ „ . 15 „ „ „ 50 ...... „ „ 20 „ „ „ 100........ „ 40 „ über 100........ „ 50 „ Tie Vorschrift der Ziffer l, Absatz 2. wegen der Berechnung von Kälbern usw. ist sinngemäß anzuwenden. III. 1. Für jede amtstierärztliche Untersuchung eines Tierbestandes, ausgenommen die in Ziffer I genannten, die auf Grund des Reichsviehscuchcngesetzes oder der hierzu vom Bundesrat erlassenen Ausführungsvorschriften, sowie der auf dieses Gesetz oder diese" Ausführungsvorschriften gegründeten Anordnungen der Landesregierung, der Verwaltungs- oder Polizeibehörden vorzunehmen sind, einschließlich der in jedem Falle auszustellenden amtstierärztlichen Bescheinigung: bis zu 5 Stück Pferde oder Großvieh einschließlich „ „ 10........ „ „ 25 „ „ „ „ „ ., „ 50 „ ...... „ 100 ....... „ „ „ 250 „ „ 500 ........ über 500 „ „ „ „ „ 10 Mk. 15 ., 20 „ 50 „ 75 „ 100 „ Die Vorschrift der Zisfer I, Absatz 2, findet ebenfalls sinngemäße Anwendung. . 2. Für jeae lej anders verlangte weitere amtstierärztliche Bescheinigung 10 Mk. IV. Die Erhebung der Beträge erfolgt entweder durch Verwendung von Stempelmarken oder durch die staatlichen Kassen nach näherer Anordnung. Der für die gebührenpflichtigen Geschäfte zu zahlende Betrag ist von dem beamteten Tierarzt auf jedem Zeugnis, jeder Bescheinigung usw. zu vermerken und in dem zu führenden Tagebuch einzutragen, einerlei, ob der Betrag durch Stempelmarken sogleich entrichtet oder später von der Dezirkskasse eryoven wird. . Ist der beamtete Tierarzt zu vergeblichen Dienstgangen veranlaßt worden, so ist von dem Zahlungspflichtigen eine Gebühr von 25 Mk. zu erheben. V. Diese Bestimmungen treten am 1. April 1922 in Wirksamkeit. Darmstadt, den 6. März 1922. Hessisches Ministerium des Innern, von Brentano. Bekanntmachung, auf Grund des Gesetzes, die Ausführung des Reichsgesetzes vom 12. Februar 1921 über die vorläufige Förderung des Wohnungsbaues und die Ausführung des Reichsgesetzes vom 26. Juni 1921 über die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Wohnungsbaues betr., vom 12. Oktober 1921. Auf Grund des Artikel 7 obigen Gesetzes wird im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern und der Finanzen folgendes bekanntgegeben: Mit Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags ist die Wohnungsbauabgabe für das Rechnungsjahr 1921 nur für das letzte Vierteljahr vom 1. Januar bis 31. März 1922 zu erheben. Der Ausschlagsah der staatlichen Abgabe wird für dieses Vierteljahr auf 10 Pfennig von je 100 Mk. der Brandversiche- rungssumme der abgabepflichtigen Gebäude festgesetzt. Für das Rechnungsjahr 1922 bleibt die Festsetzung des Ausschlagsatzes Vorbehalten. D a r m st a d t, den 6. März 1922. Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung empfehlen wir in geeigneter Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Auf die Ausstellung der Hebregister ist der Verzicht auf die Erhebung der Abgabe während der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1921 zunächst ohne Einfluß, da nach Art. 5 Abs. 1 Sah 1 des hessischen Gesetzes vom 12. Oktober 1921 immer derjenige Abgabeschuldner ist, der zu Beginn des Rechnungsjahres — hier also am 1. April 1921 -- Eigentümer des Gebäudes war. Heber die Höhe des Zuschlags wird, nachdem die Verpflichtung zur Erhebung der Zuschläge gemäß Art. 8 des genannten Gesetzes durch Entschließung des Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft vom 10. März 1922 (zu Ar. M. A. W. 5327) auf Grund eines dahingehenden Kreisausschußbeschlusses und vorbehaltlich ter Zustimmung des Kreistages dem Kreise (mit Ausnahme der Stadt Gießen) übertragen worden ist, noch besondere Anordnung ergehen. Gießen, den 20. März 1922. Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Heß. Bekanntmachung, die Gebühren der Dauschätzer in Brandversicherungsangelegenheiten betreffend. Vom 2. März 1922. Unter Aufhebung der in unserer Bekanntmachung vom 26. Januar 1921 (Reg.-Bl. S. 28) veröffentlichten Gebühren genehmigen wir auf Grund des Artikels 65 des Gesetzes, die Brandversicherungsanslalt für Gebäude betreffend, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, daß mit Wirkung vom 1. März lsd. Js. ab bis auf weiteres den Bezügen der Dauschätzer eine erhöhte Taggebühr einschließlich Teuerungszuschlag von 80 Mk. bei mindestens siebenstündiger Arbeit und bei Arbeit von geringerer Dauer die Hälfte dieser Gebühr zugrunde gelegt wird. Darmstadt, den 2. März 1922. Hessisches Ministerium des Innern, von Brentano. An die Bürgermeistereien des Kreises. Unter Hinweis auf die oben abgedruckte Bekanntmachung Beauftragen wir Sie, auf Empfehlung des M. d. I. vom 1. M ä r z kfd. Js. ab bei der vorlagsweifen Anweisung der Gebühren gemäß den §§ 2 und 3 der Dienstanleitung für die Dauschätzer der Drandversicherungsanstalt vom 20. März 1897, Reg.-Dl. S. 43. die erhöhte Taggebühr von 80 Mk. zugrunde zu legen. Gießen, den 21. März 1922. Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Heß. Bekanntmachung. Betr.: Vollstreckung von Räumungsurteilen. Mit Genehmigung des hessischen Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft von, 17. März 1922 — zu Ar. M. A. W. 6081 — wird die Geltungsdauer der Anordnung vom 27. Mai 1921 — Amtsverkündigungsblatt Rr. 77 vom 31. Mai 1921 — bis zum 30. September 1922 verlängert. Gießen, den 20. März 1922. Kreisamt Gießen. 2. V.: Dr. Heß. Betr.: Einkommensteueranteile der Gemeinden. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Laut Verfügung des Ministeriums des Innern vom 10. d. Mts. zu Nr. M. d. 3. 680? ist die Hauptstaatskasse angewiesen worden, den nachstehenden Gemen der alsbald die beigesehten Beträge abschläglich auf die diesen für 1921 zukommenden Einkommensteueranteile zu überweisen. ■ Gen Rechnern ist entsprechende Einnahme-Anweisung zu erteilen. Gießen, den 20. März 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: Hemmerde. Mach 300 Mk., Allendorf a. d. Lahn 2400 Mk., Mendorf a. d. Lumda 700 Mk., Allertshausen 500 Mk., Alten-Duseck 2000 Mk., Annerod 10C0 Mk., Arnsburg —- Mk., Bellersheim 1300 Mk., Beltershain 900 Mk., Bersrod 200 Mk., Bettenhausen 700 Mk., Beuern 400 Mk., Birklar 1400 Mk., Burkhardsfelden 1200 Mk., Climbach 300 Mk., Daubringen 2300 Mk., Dorf- Güll 1200 Mk., Eberstadt 1000 Mk.. Ettingshausen —— Mk., Garbenteich 2000 Mk., Geilshausen 600 Mk., Gießen 364 500 Mk., Göbelnrod 900 Mk., Großen-Duseck 1700 Mk., Großen-Linden 13 900 Mk., Grün berg 7100 Mk., Grüningen 1600 Mk., Harbach 400 Mk., Hattenrod 300 Mk., Hausen 1200 Mk., Heuchelheim 18 900 Mk., Holzheim 2000 Mk., Hungen 9100 Mk., Inheiden 700 Mk., Kesselbach 1000 Mk., Klein-Linden 9000 Mk., Langd 900 Mk., Lang-Göns 3400 Mk., Langsdorf 1000 Mk., Lauter 700 Mk., Leihgestern 4300 Mk., Lich 7200 Mk., Lindenstruth 900 Mk., Lollar 18 300 Mk., Londorf 2400 Mk. Lumda 700 Mk., Mainzlar 4900 Mk., Münster 800 Mk., Muschenheim 1400 Mk., Rieder-Bessingen 400 Mk., Nonnenroth 200 Mk., Obbornhofen 1500 Mk., Ober-Bessingen 500 Mk., Ober-Hörgern 1200 Mk., x - Odenhausen 400 Mk., Oppenrod 400 Mk. Queckborn 1300 Mk., V Rabertshausen 400 Mk., Reinhardshain 500 Mk., Reiskirchen 1000 Mk., Rvdheim a. d. Horloff 700 Mk., Rödgen 1600 Mk., Röthges 300 Mk., Rüddingshaufen 800 Mk., Ruttershausen 700 Mk., Saasen 1500 Mk., Stangenrod 700 Mk., Staufenberg 300 Mk, Steinbach 1700 Mk., Steinheim 1100 Mk., Stockhausen 1500 Mk., Trais-Horloff 2000 Mk., Treis a. d. Lumda 1500 Mk.. Trohe 400 Mk., Ätphe 1100 Mk., Dillingen 400 Mk., Wahen- born-Steinberg 6400 Mk., Weickartshain 1600 Mk.,' Weitershain 900 Mk., Wieseck 9000 Mk., Winnerod 200 Mk. Zusammen 541 800 Mk. _____________________________________________ Betr.: Das Einhalten der Tauben während der Saatzeit. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir verweisen Sie auf die Bestimmung des Art. 39 Abs.l Ziffer 2 des Feldstrafgesehes vom 13. Juli 1904 (Regierungsblatt 1904, Seite 282) und empfehlen Ihnen dringend, im Interesse einer guten Feldbestellung im Einvernehmen mit dem Gemeinderat eine ausreichende Sperrzeit für die Tauben anzuordnen. Gießen, den 18. März 1922. i Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun. Bekanntmachung. Betr.: Aufhebung des Deobachtungsgebietes Lauter. Die Maul- und Klauenseuche in Laubach, Kreis Schotten, ist als erloschen erklärt. Das Deobachtungsgebiet „Lauter' wird daher wieder aufgehoben. Gießen, den 21. März 1922. Kreisamt Gießen. 3. D.: Weicker. Dienstnachrichten des Kreisamtcs. Nachweisung über den Stand der Maul» und Klauenseuche in Hessen am 28. Februar 1922. Gemeinden Gehöfte 1 (Gutsbezirke) ins- davon ins- davon gesamt (Sp. 1) gesamt (Sp. 3) Kreis neu neu Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Ta mstadt .... 1 1 1 1 Ticbu g .... . 2 — 4 1 Erbach..... 3 1 4 2 Gwtz-Gerau . . . 1 1 1 1 Zeppenheim . . . 1 — 2 • Offenbach .... 2 2 2 2 Gt. ß n..... 1 1 1 1 Bubi gen ... . 1 — 1 — Friedberg .... 3 1 8 5 Schotten .... . 4 1 4 1 Alzey ..... 1 1 1 1 Ovvevheim . . . 2 1 4 3 Wo ms..... 1 1 1 1 Bekanntmachnng. Betr.: Feldbereinigung Lich: hier das topographische Güterverzeichnis. „„„„ 3n der Zeit vom 1. bis einschließlich 19. April 1922 liegen die nachbezeichneten Akten auf dem Rathaus zu Lich werktags zur Einsicht der Beteiligten offen: 1. Das topographische Güterverzeichnis: 2. das Geldausgleichsverzeichnis infolge Zuteilung des Geländes bei der Ziegelei (früherer Festungswall) und des Baugebiets an der Hungener Straße: , 3. das Pachtentschädigungsverzcichnis für das.Ernteiahr 1921: 4. das Verzeichnis der Entschädigungen für Zaunversetzungen im Daugebiet an der Hungener Straße: 5. das Verzeichnis nachträglicher Ergänzungen des Zuteilungsplans in bezug aus Grunddienstbarkeiten und Eigentumsbeschränkungen (Kanal- und Wasserleitungsrechte), die auf Grund des Artikels 49 des Feldbereinigungsgesehes eingetragen worden sind. , Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen findet statt am „ Donnerstag, 20. April 1922, vorm. 10—11 Ähr, auf dem Rathaus in Lich, wozu ich die Beteiligten mit dem Hinweis einlade, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. » Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 15. März 1922. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Dr. Koch, Regierungsrat. K Druck der BrühUchen Unweisilats-Buch. und Sfcinörudurei. R. Lauge, ©iefctn.