Amtsverkimdigungzblatt für die provinzialdireltion Gberhefsen und für das Kreisamt Gießen. ^scheint nach Bedarf: Montag. Dienstag. Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6.— vierteljährlich. Nr. 25 __ 23. Februar ' 1922 O^Ä^^eberstcht: Lieferung von Schwellen, Telegraphenstangen, Schnittholz und Rundholz'fijr den Wiederaufbau in Frankreich, Belgien und Italien. — Das Feilhalten und den Berkaus der Weidenkätzchen. - Gebühren der Orts-' und Polizeidiener. - Einkommensteueranteile der Gemeinden. - Verpflichtung zur Auskunft über militärfiskalische Gelder. — Feuerlöschwesen. — Ausschlag der einmaligen Umlage zur Deckung der nachträglich zu leistenden Viehverluste. - Lieferung des Restes der Getreide-Umlage. - Landespolizeiliche Prüfung des Entwurfs zur Erweiterung des Bahnhofs Villingen. — Dienstnachrichten. — Feldbereinigung Birklar. Bekanntmachung. Für den Wiederaufbau in Frankreich, Belgien und Italien soll die Lieferung von Schwellen, Lelegraphenstangen, Schnittholz, Rundholz vergeben werden. Die Verdingungsunterlagen sind bei dem Landesauftragsamt einzufehen oder können von dort gegen Einsendung dec beigesetzten Beträge bezogen werden. In Anbetracht der Eilbedürftigkeit würden wir empfehlen, sie abhvlen.zu lassen. 1. 7. Italien: 8. 9. 10. 11. 8 8 8 8 8 Mk Mk. Mk. Alk. Mk. 2. 3. 4. 5. 6. 8 10 10 8 8 8 gegen Einsendung von Mk. Alk. Mk. Alk. Mk. Mk. Frankreich: Telegraphenstangen (Nadelholz) imprägniert 'Schnittholz sägefallend (Nadelholz) Schnittholz sägefallend (Eiche und Esche) Rundholz (Fichte und Tanne) . . . . Rundholz (Eiche und Esche) . . . . Belgien: Schmecken roh (Eicpe, vourh« und Kiefer) „ Schwellen imprägniert (Eiche und Buche) „ Lelegraphenstangen roh (Kiefer) . . . Schnittholz sägefallend (Eiche) . . . . Rundholz (Kiefer) -' Telegraphenstangen (Nadelholz) imprägniert ...... Zu 1—11 zusammen rund Die vorstehenden Preise und Portokosten. . 90 Mk. verstehen sich ohne Berpackungs- Die Angebote sind in doppelter Ausfertigung verschlossen und mit der vorgeschriebenen Aufschrift bis zum 27. Februar 1922, vormittags 10 Ähr, an das Landesaustragsamt einzusenden, in dessen Bereich die Abgangsstation liegt. Zuschlagsfrist bis 13. März 1922. . Darmstadt, den 18. Februar 1922. Hessisches Landesauftragsamt. Dr. Wagne r. Bekanntmachung über die Abänderung der Polizeiverordnung, betreffend das Feilhalten und den Verkauf von Weidenkätzchen vom 27. Februar 1918. Mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit der im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern erteilten Genehm migung des Hessischen Landes-Ernährungsamtes voni 6. Mai 192t* erhält der § 1 der obenerwähnten Polizeiverordnung folgenden Zusatz: „Ausnahmen können von dem Hessischen Ministerium für Arbeit und Wirtschaft Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, zugelassen werden." Gießen, den 18. Februar 1922. . ' Kreisamt Gießen. . , Matthias. Betr.: Das Feilhalten und den Verkauf der Weidenkätzchen. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, das Polizeiamt Gießen und die Gendarmerie des Kreises. Nachstehende abgeänderte Fassung der Polizeiverordnung vom 27. Februar 1918 ist alsbald zur öffentlichen Kenntnis durch ortsübliche Bekanntmachung zu bringen. Insbesondere sind auch die Gärtner, welche Kränze und dergleichen herstellen, auf die Polizeiverordnung hinzuweisen. Bei Zuwiderhandlung hat Anzeige zu erfolgen. Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zum Feilbieten uno zum Verkauf von Weidenkätzchen sind bei uns unter Beifügung des Stempelbetrags von 1,50 Mk. zur Weitergabe an das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, 'Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, einzureichen. Polizci-Berordnttng. Auf Grund des Artikels 64 der Kreisordnung vom 8. Juli 1911 wird unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 8. Februar 1918 und mit der im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern erteilten Genehmigung des Hessischen Landes-Ernährungsamtes vom 6. Mai 1921 wird für den Kreis Gießen das Folgende bestimmt: ' § 1. Das Feilbieten und der Verkauf von Weidenkätzchen ist verboten, Ausnahmen können von dem Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, zugelassen werden. § g Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 300 Mark bestraft. R Q 8 o. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gieße n, den 18. Februar 1922. Kreisamt Gießen. Matthias. Betr.: Die Gebühren der Orts- und Polizeidiener sowie der Ausscheller bei Bekanntmachungen und Versteigerungen in Staats-, Gemeinde- und Privatangelegenheiten. An denHerrnOberbürgermeisterzuGiehen und dieBürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises. Im Anschluß an die Bekanntmachung des Ministeriums der Justiz, die Gebühren der Ortsgerichte betreffend, vom 20. Juni 1921 (Reg.-Dl. Nr. 19) hat das Ministerium des Innern für die Gebühren der Orts- und Polizeidiener sowie der Ausscheller für die obenbezeichneten Dienstleistungen die nachstehende Ge- bührenfestsetzung erlassen. Die Neufestsetzung tritt am 1. März 1922 in Kraft. Die Beteiligten sind entsprechend zu bedeuten. Dabei machen wir darauf aufmerksam, daß die von dem Ministerium des Innern für gewisse Dienstleistungen der Polizeidiener sestgesetzten Gebühren durch die Gemeindevertretungen nicht geändert werden können. Gebührenfestsetzung für die Orts» und Polizeidiener sowie die Ausscheller bei Bekanntmachungen und Dersteigerungen in Staats», Gemeinde» und Privatangelegenheiten. Die Orts- und Polizeidiener sowie die Ausscheller haben vom 1. März 1922 ab für die obenbezeichneten Dienstleistungen als Gebühren zu beziehen: l. Für Bekanntmachungen durch die Schelle: den Geineinden bis 500 Seelen den Gemeinden den Gemeinden den Gemeinden den Gemeinden in in in in in 1. 2. 3. 4. 5. über 4000 Seelen . . über 2000—4000 Seelen über 1000—2000 Seelen über 500—1000 Seelen 8,— Mk. 6,— Mk. 4,80 Mk. 4,— Mk. 3,20 Mk. Findet sich in einer und derselben Bekanntmachung die Ankündigung verschiedener Dersteigerungen usw. vereinigt, so ist dafür nur der einfache (einmalige) Gebührenbezug statthaft; soll dagegen eine und dieselbe Bekanntmachung mehrmals durch die Schelle veröffentlicht werden, so kann ebenso oft die Gebühr beansprucht werden. ll. Für das Ausschellen zum Zeichen des Beginns einer Versteigerung, wenn dies ausdrücklich verlangt wird, jedochohne Verkündigung: 1. in den Gemeinden über 4000 Seelen 6— Mk. 2. in den Gemeinden über 2000—4000 Seelen " ‘ ‘ ‘ 4^80 Mk 3. in den Gemeinden über 1000—2000 Seelen . ' ' 3,20 Mk 4. in den Gemeinden über 500—1000 Seelen ' . . 2^40 Mk' 5. in den Gemeinden bis 500 Seelen ' 2,— MH III. Für dasLäutenderTurmglockezu m Zeichen des Beginns einer Versteigerung. Wo dies bisher üblich war und auch fernerhin verlangt wird ....... .... 1.20 Mk. IV. Für das Ausrufen bei Versteigerungen*): 1. in den Gemeinden bis zu 4000 Seelen: wenn das Ausrufen drei Stunden oder kürzer dauert 6,—' Mk. wenn das Ausrufen länger als drei Stunden Lauert 12'— Mk' 2. in den Gemeinden über 4000 Seelen: wenn das Ausrufen drei Stunden oder kürzer dauert 7,20 Mk wenn das Ausrufen länger als drei Stunden dauert 14'— Mk. Gießen, den 15. Februar 1922. Kreisamt Gießen. Matthias. *) Da es den staatlichen Beamten unbenommen ist, sich die Personen zum Ausrufen der Gebote nach ihrem Ermessen auszuwählen, haben die Orts- und Polizeidiener usw. keinen Anspruch darauf, zum Ausrufen verwendet zu werden. 2 Betr.: Einkommensteueranteile der Gemeinden für 1921. An denHerrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Laut Verfügung des Ministeriums des Innern vom 11. ds. Mts. zu Rr. M. d. 3. 3690 ist die Hauptstaatskasse angeiviesen worden, den nachstehenden Gemeinden alsbald die beigesetzten Beträge abschläglich auf die diesen für 1921 zukommenden Einkommensteueranteile zu überweisen. , Den Rechnern ist entsprechende Einnahme-Anweisung zu erteilen. " Gießen, den 20. Februar 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: Hemmerde. ---- ä Albach 200 Mk Mendorf a. d. Lahn 1800 Mk., Allendorf a d. Lumda 500 Mk., Allertshausen 400 Mk., Alten-Duseck 1500 Mk. Annerod 700 Mk., Bellersheim 900 Mk„ Beltershain 600 Mk.' Bersrod 200 Mk., Dettenhausen 500 Mk., Beuern 300 Mk. Birklar 1000 Mk., Burkhardsfelden 900 Mk., Climbach 200 Mk'.' Dau- bringen 1700 Mk., Dorf-Güll 900 Mk., Eberstadt 800 Mk., Garbenteich 1700 Mk., Geilshausen 400 Mk., Gießen 273 400 Mk.' Göbelnrod 600 Mk., Großen-Duseck 1300 Mk., Großen-Linden 10 400 Mk Grünberg 5300 Mk., Gröningen 1200 Mk, Harbach 300 Mk' Hattenrod 200 Mk., Hausen 900 Mk., Heuchelheim 14 200 Mk' Holzheim 1500 Mk., Hungen 3100 Mk., 3nheiden 500 Mk. Kesselbach 800 Mk., Klein-Linden 6700 Mk„ Langd 600 Mk., Lang-Göns 2500 Mk., Langsdorf 700 Mk., Lauter 500 Mk., Leihgestern 3200 Mark, Lich 5400 Mk., Lindenstruth 700 Mk, Lollar 13 700 Mk Londorf 1800 Mk., Lumda 500 Mk., Mainzlar 3700 Mk., Münster 600 Mk., Muschenheim 1000 Mk., Rieder-Dessingen 300 Mk. Ron- nenrvth 200 Mk., Obbornhofen 1000 Mk., Ober-Bessingen 400 Mk Ober-Hörgern 900 Mk., Odenhausen 300 Mk., Oppenrod 200 Mk ’ Queckborn 900 Mk., Rabertshausen 300 Mk., Reinhardshain 400 Mk., Reiskirchen 700 Mk., Rodheim a. d. Horloff 500 Mk Rödgen 1200 Mk., Röthges 200 Mk., Rüddingshausen 600 MH Ruttershausen 500 Mk., Saasen 1000 Mk., Stangenrod 500 Mk. Staufenberg 200 Mk., Steinbach 1300 Mk., Steinheim 800 Mk.' Stockhausen 1100 Mk., Trais-Horloff 1500 Mk, Treis a. d Lumda 1100 Mk., Trohe 300 Mk., Lltphe 800 Mk., Villingen 300 Mk., Watzenborn-Steinberg 4800 Mk., Weickartshain 1200 Mk Wei- tershain 600 Mk., Wieseck 6700 .Mk., Winnerod 100 Mk. " Betr.: Reichsgeseh vom 25. Oktober 1921, betreffend die Verpflichtung zur Auskunft über militärfiskalische Gelder und zu deren Herausgabe. An die Schulvorstände des Kttises? ' ■ Das 3hnen mit nächster Post zugehende Ausschreiben des Gesamtministeriums vom 7. Februar 1922 ist allen in Betracht kommenden Lehrern und Schulverwaltern zugängig zu machen. Gießen, den 21. Februar 1922. Kreisschulkommission Gießen. 3. D.: Hemm erde. Bet r.: Das Feuerlöschwesen; hier: Anleitungen gemäß § 17 der Kreisfeuerlöschordnung. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Bezugnahme auf Artikel 5, Absatz 4 der Landesfeuerlöschordnung vom 29. März 1890 beauftragen wir Sie, die in § 17 der Kreisfeuerlöschordnung vorgesehenen Anordnungen, insbesondere auch bezüglich des Wasserfahrens > bei Bränden, alsbald zu treffen, und das hierfür anzulegende oder schon früher angelegte Verzeichnis alljährlich weiterzuführen. Gießen, den 20. Februar 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Heß. Betr.: Den Ausschlag der einmaligen Umlage zur Deckung der nachträglich zu leistenden Entschädigungen für Vieh- verlufle. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern an die Erledigung' unserer Verfügung vom 6. I. Mts. — Amtsverkündigungsblatt Ar. 17 — mit Frist von 3 Tagen, soweit noch nicht geschehen. Gießen den 22. Februar 1922. Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Heß. Bekanntmachung. Betr.: Lieferung des Restes der Getreide-Umlage aus der Ernte 1921. Mit Rücksicht auf die durch den Verkehrs streik hervorgerufene Verkehrsbehinderung hat das Direktorium der Reichsgetreidestelle mit Rundschreiben — R. M. 513 vom 13. ds. Mts. — den Ablieferungstermin des Restes der Umlage für die Kommunalverbände auf den 15. März 1922 festgesetzt. Auf Grund des § 14 Absatz 2 des Gesetzes über die Rege- - . > i lung des Verkehrs mit Getreide vom 21. Juni 1921 (Reichs- Gesetzbl. S. 737 ff.) ordnen wir daher an: 1. Der Rest «der Umlage ist von den Gemeinden bis spätestens zum 8. März ö s. Js. an den Kommunalverband zu liefern. 2. Für bis zu diesein Termin nicht abgeliefertes Getreide ist gemäß §§ 7 und 8 der Ausführungsverordnung zu dem Gesetz vom 21. Juni 1921 des Landesernährungsamtes in Darmstadt vom 4. Juli 1921 (Amtsverkündigungsblatt Rr. 98) Ersatz nach Maßgabe der §§ 17—19, 25 des Reichsgesetzes zu leisten. Gießen, den 20. Februar 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun. Betr.: Wie oben. Der Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises werden ersucht, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen. Gießen, den 20. Februar 1922. Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Brau n. Bekanntmachung. Betr.: Landespolizeiliche Prüfung des Entwurfs zur Erweiterung des Bahnhofs Villingen. Auf dem Bürgermeistereibureau zu Villingen liegt vom 27. Februar bis 7. März 1922 einschließlich der Entwurf zur teilweisen Erweiterung des Bahnhofs zu Villingen nebst Dau- werksverzeichnis ofsen. Einwendungen sind bei Meidung des Ausschlusses, mit denselben in der Ossenlegungsfrist dorten vorzubringen. Gießen, den 18. Februar 1922 Kreisamt Gießen. 3. V.: Weicker. Dienstnachrichten des Krcisamtes. Das Ministerium des 3nnern hat dem Katholischen Jugendfürsorgeverein der Erzdiöse München-Freising, e. V. in München, die Erlaubnis erteilt, 5000 Losbriefe einer zur Förderung seiner Vereinszwecke zu veranstaltenden Geldlotterie innerhalb des Dolks- staates Hessen zu vertreiben. Rach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Derlosungsplan dürfen 111 000 Losbriefe zu je 2 Mark ausschließlich Reichsstempelabgabe ausgegeben werden. Ium Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsflempel versehene Losbriefe gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Losbriefe in Hessen nicht gestattet. Das Riinisterium des Innern hat der Bayerischen Landes- hauptfürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene in München die Erlaubnis erteilt, 10 000 Losbriefe der 2. Reihe der ihr zugunsten der Kriegsbeschädigtenfürsorge genehmigten Geldlotterie innerhalb des Volksstaates Hessen zu vertreiben. Rach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Verlosungs- plan dürfen 111 000 Losbriefe zu je 2 Mark ausschließlich Reichsflempelabgabe ausgegeben werden. Zum Vertrieb in Hessen dürfen ^tur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Losbriese gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Pleußisch-Süddeutsa-en Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Losbriefe in Hessen nicht gestattet. Das Ministerium des Innern hat dem Landesverband für Säuglings- und Kleinkinderfürsorge in Bayern, E. D. in München, die Erlaubnis erteilt, 5000 Losbriefe der 5. Reihe 'der ihm genehmigten Geldlotterie innerhalb des Volksstaates Hessen zu vertreiben. Rach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Verlosungsplan dürfen 111 000 Losbriefe zu je 2 Mark ausschließlich Reichsflempelabgabe ausgegeben werden. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Losbriefe gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Losbriefe in Hessen nicht gestattet.__________________________________________________________ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Birklar: hier: Auflösung der Dollzugskommission. 3ch bringe hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß nach Beendigung sämtlicher Feldbereinigungsarbeiten durch Entschließung Hessischen Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, zu Rr. M. A. W./L. 2440 vom 3. Februar 1922 die Dvllzugskommission für die obige Feldbereinigung aufgelöst worden ist. Friedberg, den 11. Februar 1922. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Schnittspahn, Regierungsrat. Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei R Lange, Bietzen.