AmtZverlimdigungMatt für die ProvinzialdireNion Gberheffen und für das Kreisamt Sietzen. __________________scheint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 7.50 vierteljährlich. Nr. 100______________22. September 1922 Jnhalts-Aebersicht: Zinsen der Hessischen Staatsschuldbuch-Forderungen. — Regelung des Verbrauchs von Brot und Mehl. — Hundesteuer. 6wn|t>erre. Bereitung für den Unterricht an der Fortbildungsschule. — Schweinemarkt in Lich. — Einsendung der Kreis- abdeaereiverzeichmffe. - Erweiterung des Gleisanschlusses der Firma Berkenhoss u. Co. zu Kinzenbach. - Massnahmen gegenüber Betriebsabbrüchen und »stillegungen. — Feldbereinigung Grüningen. Die am 1. Oktober 1922 fälligen Zinsen der Hessischen Staatsschuldbuch-Forderungen werden von den Hessischen Kassen und den Reichsbankanstalten vom 18. September ab gezahlt bzw von der Hauptstaatskasse durch die Post oder auf Reichsbank- Girokonto überwiesen. Darmstadt, den 5. September 1922. Hessische Staatsschuldenverwaltung. I, Ä,: vr, Sch rod. Bekanntmachung. B e t r.: Regelung des Verbrauchs von Brot und Mehl un Kommunalverband (Kreis Gießen). Aus Grund des § 35 des Gesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 4. Juli 1922 (RGBl, (S. 549 ff.), wird mit Genehmigung des Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft in Darmstadt zu Rr. M. A. W. L. 15 063 vom 9. ds. Mts. folgendes bestimmt: Allgemeine Bestimmungen. § 1. Mehlverteilungsstelle für den Kreis Gießen ist wie seither die Geschäftsstelle des Kommunalverbandes Gießen, Abteilung Getreide. § 2. Die Verbrauchsregelung in Stadt und Land bleibt im seitherigen Umfange den Gemeinden für ihre Bezirke übertragen; § 3. Der Kommunalverband läßt jeder Gemeinde das ihr nach den bestehenden oder noch zu erlassenden Vorschriften auf den Kopf der versorgungsberechtigten Bevölkerung zustehende Mehl durch die Mehlverteilungsstelle des Kommunalverbandes überweisen. — Maßgebend für die Höhe der Mehlüberweisung ist die nach den allmonatliche anzustellenden Ermittlungen fest- gestellte Zahl der Versorgungsberechtigten. § 4. Eine Rachlieferung über die Höhe der nach der Mehlüberweisung zustehenden Menge findet nicht statt. § 5. Der Preis, zu dem der Kommunalverband das Mehl an die Gemeinden abgibt, wird mit Genehmigung des Hessischen Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft jeweils festgesetzt. Die Gemeinde Haftet dem Kommunalverband für Zahlung des ihr überwiesenen Mehles ohne Rücksicht daraus, wem sie den Verkauf oder den Vertrieb des Mehles überweist. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung der Rechnung, so können vom Fälligkeitstage ab Verzugszinsen in Höhe von 1 Proz. über den Reichsbankdiskont angerechnet werden. § 6. Die Gemeinden haben den Preis, zu dem das ihnen vom Kommunalverband überwiesene Mehl ihrerseits abgegeben wird, so festzusehen, daß ihre Kosten gedeckt werden. Dies gilt sowohl für Fälle, in denen die Gemeinde die Mehlverteilung selbst übernimmt, wie dann, wenn sie den Mehl-(Brot-)Verkaus Dritten überträgt. ; Etwa sich ergebende Überschüsse sind im Interesse der Dolks- ernähmng in dem betreffenden Gemeindebezirk zu verwenden. § 7. Jede Gemeinde hat der Mehlverteilungsstelle des Kommunalverbandes bis zum 25. jeden Monats die Zahl der 23er« forgu ngsberechtig ten erneut mitzuteilen, damit der durch eingetretene Blenderungen notwendig gewordene Ausgleich für den nächsten Monat vorgenommen wird. Formulare für die Meldungen werden den Gemeinden allmonatlich von dem Konnnunal- verband zugesandt. Aenderungen können insofern Vorkommen als 1. die Zähl der Berforgungsberechtigten durchs 2lb- vder Zugänge, Geburten oder Sterbefälle eine andere geworden ift; 2. Selbstversorger nach Verbrauch ihrer nach Abzug des Saatguts tatsächlich, verrbleibenden Erntemenge in die Zahl der Dersorgungsberechtigten übergeführt werden müssen., Zur versorgungsberechtigten Bevölkerung gehören diejenigen Personen, die nicht im Wege der Selbstversorgung ernährt werden. Richt hierzu gehören: vorübergehend im Kommunalverband sich aufhaltende Personen. § 8. Gemeinden, die innerhalb eines Monats mehr als die ihnen für den Tag auf den Kopf der als versorgungsberschtigt anzusehenden Bevölkerung zustehende Mehlmenge verbraucht haben, wird der Mehrverbrauch durch, entsprechende Kürzung der späteren Ueberweisungen aufgerechnet. Besondere Bestimmungen für die Landgemeinden. 8 .9. Zur Durchführung der den Landgemeinden für ihre Bezirke übertragenen Verbrauchsregelung ist in jeder Gemeinde vom Gemeinderat ein Ausschuß zu wählen. Vorsitzender des Ausschlusses ist der Bürgermeister oder ein von ihm bestellter 23ertreter. . . § 10. Der Ausschuß (§ 9) hat: 1. für genaue Einhaltung der vom Kommunalverband erlassenen, den Verbrauch regelnden Dorschristen zu sorgen, 2. den Geschäftsbetrieb derjenigen Stellen (Händler, Bäcker, Konsumvereine, Genossenschaften usw.) zu überwachen, denen die Gemeinde den Verkauf oder den Vertrieb von Mehl (Brot) überweist, 3. die Mehlabgabe an die Versorgungsberechtigten da oorzu- nehmen, wo mangels Vorhandenseins geeigneter Betriebs» stellen die Gemeinde für die Verteilung besorgt fein muß, 4. bei Durchführung der in den folgenden Paragraphen ’ enthaltenen Vorschriften beratend, helsend und aufsichtsführend mitzuwirken. § 11. Das von dem K o m m u n a l v e r b a n d gelieferte Mehl und das aus diesem bergest eilte Brot darf nur von der Gemeinde oder von den durch sie bestimmten oder zugelassenen Stellen (§ 10 Ziffer 2) und nurgegenDrot- marken abgegeben werden. § 12. Ausweiskarten sind wie seither von der Bürgermeisterei des Wohnortes, für Bewohner solcher Gemeinden, die einer Gemeinde politisch zugeteilt sind, von der Bürgermeisterei der letzteren auszustellen. Die alten Ausweiskarten behalten ihre Gültigkeit. Die nach Absatz 1 zuständige Bürgermeisterei hat auch die Brotmarken zu liefern. * Die Ausstellung der Ausweiskarten und die Abgabe der Brotmarken darf nur an Personen erfolgen, die für die Gemeinde oder Gemarkung polizeilich gemeldet sind. Ausweiskarten und Brotmarken werden den Gemeinden vom Kommunalverband zum Selbstkostenpreis gestellt. § 13. Für jede Haushaltung und für jede nicht zu einem Haushalte gehörige Einzelperson ist eine Ausweiskarte auszustellen. Zu einem Haushalt rechnen sämtliche Personen, die in ihm wohnen und volle Beköstigung erhalten (also z. D. nicht Zimmer- inieter, die anderwärts ihre Mahlzeiten einnehmen, Schlafgänger usw.). In der Ausweiskarte ist die Zahl der zu dem betressenden Haushalt gehörenden Personen anzugeben und weiter, wieviel Brotmarken jedem Haushalt oder jeder nicht zu einem Haushalt gehörigen Einzelperson zustehen. Unrichtige Angaben beim Bezug der Ausweiskarten und Brotmarken oder hinsichtlich der nichtverbrauchten Brotmarken sind strafbar. § 14. Die Ausgabe der Brotkarten erfolgt gegen Vorlage 6er Ausweiskarte in längstens einmonatlichen Zeitabschnitten durch die Bürgermeisterei. Die Brotmarken sind von der Bürgermeisterei abzustempeln und gelten nur in der Gemeinde, in welcher fie ausgegeben sind, und für den Zeitabschnitt, der auf ihnen vermerkt ist. i ' । Die Brotmarken sind so mit dem Stempel der ausgebenden Gemeinde zu versehen, daß solcher in jedem Felde der Brotmarke zu erkennen ist. Auf Brotmarken ohne Stempel darf weder Mehl noch Brot abgegeben werden. Richtverbrauchte Brotmarken dürfen nicht an Bäcker Brot» und Mehlhändler usw., sondern nur an die Bürgermeisterei abgeliefert werden. Die Ablieferung soll spätestens bei Empfang- nähme der für den folgenden Zeitraum geltenden Brotmarken erfolgen. Bei Veränderungen in der Personenzahl des Haushalts ist die Ausweiskarte der Bürgermeisterei vorzulegen. Für zuziehende Personen Hal die Bürgermeisterei Karten auszustellen Wegziehende Personen haben ihre Karten einschließlich der nichtverwendeten Brotmarken bei der Bürgermeisterei abzuliefern. Aende- rungen in den Karten durch die Inhaber sind unzulässig und strafbar. Wird eine Ausweiskarte verloren, so ist dies sofort der Bürgermeisterei anzuzeigen. Für die Ausstellung einer neuen Karte ist eine Gebühr von 10 Mark zu entrichten. § 15. Die Ausweiskarten sind nicht übertragbar Brotkarten sind kerne Zahlungsmittel: ihre Abgabe gegen Entgelt'ist verboten , 8 16. Landwirte erhalten, soweit sie als SUbstversorger in Betracht kommen, keine Brotmarken. Als Selbstversorger gelten auch die Unternehmer der Betriebe bis zu 5 Hektar und die von ihnen zu Versorgenden Personen insoweit, als der Ertrag ihres Betriebes zu ihrer und der fraglichen Personen Versorgung bei Zugrundelegung eines Hahresbedarfs von 144 Kg. Brotgetreide pro Kopf ausreicht. Haben sie die geerntete Menge unter Berücksichtigung des 8 2 des Reichsgesetzes vom 4. Juli 1922 verbraucht und können sie den Verbrauch glaubhaft Nachweisen, so tritt ihr Recht auf Brotmarken wie für jeden Haushaltungsvorstand in Kraft. § 17. Die einem Haushalt nicht angehörigen Tagesarbeiter, wie Rächerinnen, Büglerinnen, Waschfrauen,Lausfrauen, Tag- löh'ner usw. haben, sofern sie vom Arbeitgeber Kost erhalten, ihr Brot selbst zu stellen und sind berechtigt, hierfür vom Arbeitgeber eine dem Wert des ihnen zukommenden Brotes entsprechende Vergütung (7? des Preises eines vierpfündigen Laibes Brot für den Tag der Beschäftigung) zu verlangen. § 18. Bäcker und Händler haben bei der Abgabe von Brot und MM von jedem Abnehmer jedesmal die Vorlage der Ausweiskarten zu verlangen und die Abtrennung der dem verkauften Gewicht entsprechenden Zahl von abgestempelten Brotmarken selbst vorzunehmen oder in Gegenwart des Käufers vornehmen zu lassen. Sie müssen die abgetrennten Marken sorgfältig ausbewahren und solche am 16. eines jeden Monats der Bürgermeisterei abliefern. Auf Grund des Lurch die abgelieferten Brotmarken nachgewiesenen Bedarfs erfolgt die weitere Zuteilung von Mehl an Händler und Bäcker. § 19. Die Bürgermeistereien haben über die in der Gemeinde (Gemarkung) vorhandenen Haushaltungen und über die nicht zu einem Haushalt gehörenden Einzelpersonen (§ 13 Abs. 1) ein Verzeichnis zu führen, aus dem. der Äame des Haushaltungsvorstandes oder der Einzelperson, die Zähl der zu jedem Haushalt gehörenden Personen, die Menge des ihnen zukommenden Mehles oder Brotes und der Zeitpunkt zu ersehen sind, wann für dieselben Ausweiskarten und Brotmarken ausgehändigt wurden. Der Zeitpunkt der Abgabe der Brotmarken ist von der Bürgermeisterei aus der Ausweiskarte unter Beifügung des Dienstsiegels zu vermerken. ‘ § 20. Das Direktorium der Reichsgetreidestelle hat die täglich auf den Kops der versorgungsberechtigten Bevölkerung entfallende Mehlmenge auf 200 Gramm festgesetzt. § 21. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden gemäß § 49 des Reichsgesetzes vom 4. Juli 1922 und gemäß § 25 der von dem Hess. Ministerium für Arbeit und Wirtschaft erlassenen Ausführungsverordnung vom 21. August 1922 mit Gefängnis bis zu einem Jähr oder mit Geldstrafe bis zu 500 000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft, soweit nicht nach anderen Vorschristen eine schwerere Strafe verwirkt ist." Reben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. ' Die Vorschristen der Verordnung Über die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften Über wirtschaftliche Maßnahmen vom 18. Januar 1917 (RGBl. S. 58) und der Verordnung betr. Einige die Kriegsverordnungen ergänzende Vorschriften über Einziehung und Über Veräußerung beschlagnahmter Gegenstände vom 22. März 1917 (RGBl. S. 255) finden entsprechende Anwendung. Gießen, den 14. September 1922. Kreisamt Gießen. I. V.: Hem werde. Betr.: Hundesteuer. f An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger- . meisteret«» der Landgemeinden des Kreises. / ’ Wir empfählen, alsbald eine Liebersicht Liber die Zahl 1 der jeweils in den Jahren 1920, 1921 und 1922 bisher in Ihrer y Gemeinde angemeldeten Hunde vorzulegen. zi Gießen, den 12. September 1922. ■ Kreisamt Gießen. I. V.: Hemm erde._________ Strassensperre. Wegen Vornähme von Gleisumbauarbeiten wird der Eisen- bahnübergang „G r o h en-Lind en — Leihgester n" am Samstag, den 23. September von 6—12 Uhr vormittags für den Fuhrwerksverkehr gesperrt. Gießen, den 19. September 1922. Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e.___________ Betr.: Vergütung für den Unterricht an der Fortbildungsschule. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises Wir empfehlen Ihnen, uns bis spätestens 3. Oktober eine Aufstellung über die den Lehrkräften zustehende Vergütung für den Fortbildungsschulunterricht im 2. Vierteljahr Rj. 1922 (1. Juli bis 30. September) nach folgendem Muster vorzulegen: Bekanntmachung. Betr.: Schweinemarkt in Lich. Wir genehmigen hiermit für Montag, den 2. Oktober 1922 die Abhaltung eines Schweinemarktes zu Lich unter folgenden Bedingungen. Es dürfen nur aufgetrieben werden: 1. Es dürfen nur Ferkel aus unverseuchten hessischen Kreisen zugelassen werden. Durch Ursprungszeugnisse, auf denen die Orts- pvlizeibehörden ausdrücklich bestätigen, daß die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen stammen, der die Tiere zum Markt bringt, ist die Herkunft der Tiere nachzuweisen. 2. Schweine von Händlern, die nach» Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht haben. Rachweis durch Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes. 3. Die Schweine der Händler sind auf einem, von dem Teile des Marktplatzes, auf dem die Züchter ihr Material auftreiben, getrennt liegenden Teil des Marktplatzes aufzustellen. 4. Die Untersuchung des Antriebes hat abseits vom Marktplatz zu erfolgen. Der Platz ist so zu wählen, daß bei allenfallsigen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtransportiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren. 5. Der Austrieb darf nur in der Zeit von 7—X[S Uhr vormittags stattsinden. (§ 47 der Bundesrats-Aussührungsbestim- mungen zum RVG.) Gießen, den 15. September 1922. _____________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr, Heß.____________ Betr.: Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichnisse für den Monat August 1922. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern Sie an die Einsendung der Kreisabdeckereiver- zerchnisse für den Monat August 1922, soweit noch, nicht geschehen. Gießen, den 18. September 1922. Kreisamt Gießen. I. D.: Or. Heß. Bekautttmachung. Betr.: Erweiterung des Gleisanschlusses der Firma Derkenhosf it. Co. zu Kinzenbach in der Gemarkung Heuchelheim. Die Firma Derkenhosf u. Co. zu Kinzenbach beabsichtigt, den in der Gemarkung Heuchelheim liegenden Gleisanschluß zu erweitern. Pläne und Beschreibungen liegen während 8 Tagen, vom Erscheinen dieser Bekanntmachung an, auf der Bürgermeisterei Heuchelheim zur Einsicht offen. Etwaige Einwendungen sind während dieser Frist daselbst schriftlich vorzubringen. Gießen, den 16. September 1922. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. Betr.: Maßnahmen gegenüber Detriebsabbrüchen und -still- legungen. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir verweisen wiederholt auf das unterm 25. Januar 1921 — s. Amtsverkündigungsblatt Ar. 14 vom 28. Januar 1921 — veröffentlichte Rundschreiben des Staatskommissars für wirtschaftliche Demobilmachung vom 15. Januar 1921, Betr. Maßnahmen gegenüber Detriebsabbrüchen und Betriebsstillegungen. Mit Rücksicht auf die Bestimmung, daß Streiks und Aussperrungen innerhalb 24 Stunden dem Staatskommissar unter Angabe der Gründe und der Zahl der in Betracht kommenden Arbeitnehmer mitzuteilen sind, erwarten wir gegebenenfalls Ihren sofortigen Bericht durchs Telegramm oder Eilbrief. Gießen, den 19. September 1922. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung ©rüningen; hier: die Arbeiten des II. und III. Abschnitts vom Durggelände. 3n der Zeit vom 13. bis einschließlich 26. September 1922 liegen auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei zu Grüningen die Arbeiten des II. und III. Abschnitts des Burggeländes zur Einsicht der Beteiligten offen. Es sind dies: 1. eine Hauptkarte, 2. das Desitzstandsverzeichnis, 3. die Gütergeschosse nebst Zusammenstellung, 4. das Zuteilungsverzeichnis, 5. das Obstbaumverzeichnis sosvie 6. die Obstbaumgeschosse. Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet im Rathaus zu Grüningen Mittwo ch, den 27. September 1922, v o r m. 8—9 U H r, statt, wozu ich die Beteiligten unter der Androhung einlade, daß die Aichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen, einzureichen. Die Vorzeigung der neuen Grundstücke, soweit noch erforderlich, findet an Ort und Stelle Mi t tw o chi, den 20. September 1 922, vor m. 9 Uhr, statt. Friedberg, den 8. September 1922. Der Hessische Feldbereinigungskommissär. S ch n i t t s p a h n, Regierungsrat. Davon werden Name Jahl der Wochen, stunden in der Volks, schule Fortbildungsschule Zahl- der Schul- wachen Gesamtzahl d er zu vergütend. Stunden Betrag der Ver- gütung Mk. nicht vergütet «-rgut-t Gießen, den 18. September 1922. Kreisschulamt Gießen. I. D.: Hemmerde. Bemerkungen Druck der Brkhl'schen Universitätr-Buch» und Skmdruckerei. R. Laug«, Sitten