AmkverküMgWgMatt für die provinzialdireltion Gberhesse» und für das Areiraiut Gießen. ___________________®rld;)etnt Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 75.- vierteljährlich. 'ja. 108 20. Oktober 1922 ~ ®’*n0 Preise für Brennstoffe. - Gebühren für Untersuchungen im Untersuchungs- A,' ? Errichtung einer Zwangsinnung für das Weißbindergewerbe im Kreis Schotten. - Abänderung der nnT n sU C8ru?au?“n9 öeä Herrn Deterinarrat ®r. Engelmann-Aidda. — Viehmarkt in Hungen Land-.-voliwilicbe Abnahme der Verbindungsbahn bei Gießen. — Lagerung und Aufbewahrung von Mineralölen. - Einkommensteuer vom Arbeits- ..... royn. — Einkommensteueranteile der Gemeinden. — Feldbereinigung Harbach Verordnung betreffend den Verkehr mit Kartoffeln. Vom 16. Oktober 1922. Zur Sicherstellung des Bedarfs an Kartoffeln für die einheimische Bevölkerung wird auf Grund des Artikels 48 Aos 4 der deutschen Aeichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl S. 1383) folgendes ungeordnet: § 1. Der Versand -von Kartoffeln in Mengen von über 50 Ztr nach Orten außerhalb des im §4 bezeichneten Wirtschaftsgebiets darf in der Zeit vom 17. Oktober bis 4. November 1922 nur aus Frachtbriefe erfolgen, die mit deni Genehmigungsvermerk des zuständigen Kreisamts versehen sind. Zuständig ist dasjenige Kreisamt, in dessen Bezirk die Versandstation liegt. Gegen die Versagung des Eenehmigungsrernierks von feiten des Kreis amts ist Beschwerde an das Ministerium sür Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, zulässig; die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 2. Der Versand von Kartoffeln in Mengen von über 50 Ztr. nach den im § 4 genannten auster-hessischen Orten darf in der Zeit vom 17. Oktober bis 4. November 1922 nur auf Frachtbriefe ersolgen, die mit einem Sichtvermerk des für die Versandstation zuständigen Kreisamts versehen sind. Der Sichtvermerk ist nur dann zu versagen, wenn begründete Vermutung besteht, daß der Bestimmungsort nicht als endgültiger anzusehen ist. Gegen die Versagung des Sichtvermerks von feiten des Kreisamts ist Beschwerde an das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, zulässig; die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 8 3. Die auf hessischem Gebiet erzeugten Kartoffeln dürfen in Mengen von über 50 Ztr. nur auf Stationen zum Versand gebracht werden, die in Hessen liegen; Ausnahmen können durch das für den Erzeugerort zuständige Kreisamt bewilligt werden. § 4. Zu dem im § 1 bezeichneten Wirtschaftsgebiet gehören außer den Städten und Gemeinden des Dollsstaates Hessen die preußischen Städte Frankfurt a. M., Fulda, Gelnhausen, Griesheim a. M., Hanau, Höchst a. M., Homburg v. d. H., Kreuznach, Wetzlar, Wiesbaden. Das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft wird ermächtigt, bas zu beliefernde Grenzgebiet zu erweitern oder einzuschränken. § 5. Die auf Grund einer Bescheinigung der Reichsregierung für die Versorgung der saarländischen Bevölkerung bestimmten Kartoffeln sind ohne den nach § 1 erforderlichen Genehmigungsvermerk zu befördern. § 6. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung^ werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 100 000 Mk. oder mit einer dieser beiden Strafen bestraft. Kartoffeln, die ohne die nach den §§ 1 und 2 vor- geschriebenen Bescheinigungen auf die Dähn aufgeliefert werden oder den Bestimmungen des § 3 zuwider zum Versand gebracht werden sollen, sind diirch das zuständige Kreisamt sür verfallen zu erklären. Gegen die Derfallerkkärung ist binnen einer Frist von einer Woche Beschwerde an das Ministerium sür Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft,' zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. § 7. Diese Verordnung tritt mit dem 5. November 1922 außer Kraft. Darmstadt, den 16. Oktober 1922. Hessisches Gesamtministerium. Ulrich, Henrich, Raab, I. V.: L o r b a ch e r, H ö l z i n g e r. Detr.: Wie oben. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und die Gendarmeriestationen des Kreises. Wir beauftragen Sie, vorstehende Dekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen. Die G e n d a r m e r i e st a t i o n e n des Kreises werden angewiesen, die Befolgung der obigen Verordnung streng zu überwachen. Bei Zuwiderhandlungen sind die Kartoffeln, auf welche sich die strafbare Handlung bezieht, vorläufig zu beschlagnahmen und dem Kreisamt (Kommunalverband) ist telephonisch (Nr. 2038) Mitteilung zu machen, welches über die Beschlagnahme zu ent= scheiden hat und auch die Verwertung der Kartoffeln anordnet. Eiest en, den 17. Oktober 1922. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Bra u n. Bekanntmachung. B e t r.: Erhöhung der Preise für Brennstoffe. Infolge Erhöhung der Zechenpreise, Frachten sowie der allgemein gestiegenen Unkosten werden die Höchstpreise auf Grand der Vorschriften des 8117 der Ausführaugsbestimmungen zum Gesetz über die Kohlenwirtschaft vom 23. März 1919, nach Anhörung der Preisprüfangsstelle für die Provinz Oberhessen, mit Wirkung vom 12. Oktober 1922 für den Landkreis Gießen wie folgt festgesetzt: Fettstückkohlen........per Zentner Mk. 522.- Fettnußkohlen.......... „ „ 531.50 Fettkohlen (meliert)......„ 460 70 Eßnußkohle«.......... „ ” 573.50 Anthrazit..........„ „ „ 629.70 Steinkohlenbriketts......„ „ „ 594.50 Braunkohlenbriketts (rheinische) . . „ „ ” 278.60 Zechenkoks (grob)........ „ „ 595. - Zechenkoks (fein)....... 666.— G'm übrigen bleibt unsere Bekanntmachung voui 7. September ds. Is. in Kraft. Gießen, den 18. Oktober 1922. __________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr, Brau n.__________ Bekanntmachung. Betr.: Die Gebühren für -Untersuchungen im Untersuchungsamt sür Infektionskrankheiten. Die fortschreitende Steigerung der Betriebskosten des Unter- suchungsamtes für Jirsektionskrankhriten in Gießen erfordert eine weitere Erhöhung der von Privaten und nicht privatlicherMranken- häuscrn zu entrichtenden Untersuchuiigsgebühren, die mit Wirkung vom 1. Oktober ds. Zs. nach Maßgabe des nachstehenden Tarifs zu erheben sind: !, Bakteriologische Untersuchungen: 1. vom Menschen stammenden Material a) mikroskopische Untersuchungen auf Krankheitserreger ......... 15— 50 Mk. b) kulturelle Untersuchungen einschließlich der erforderlichen mikroskopischen Agglu- tinations- und fonftigen Prüfungen . 20— 70 2. von Wassern und Abwässern..... 30—100 ” 3. von Aahrungs- und Genußmitteln" a) Feststellung des Keimgehaltes von Milch und Fleisch . ......... 15- 50 „ b) Untersuchung von Nahrungsmitteln auf k> ankheitserregeiide Bakterien und Gifte 20— 50 „ Werden vom Einsender neben den bakteriol. Untersuchungen Tierversuche gewünscht, dann erhöhen sich die Gebührensätze um .... 100 - 200 „ H. Serologische Untersuchungen: a) Ausführung der Wassermannschen Reaktion (entsprechend der Festsetzung der Gebühr durch den Herrn Reichsminister des Innern) 25 35 b) Ausführung der Sachs-Georgischen Reaktion 15— 25 ’, III. Mikroskopische Untersuchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen wie Lumbal- slüsfigkeit und Urin auf Formelemente, von Kot auf Blut, Eiter, Eutozoen, von Auswurf auf Asthmakrhstalle — elastische Fasern, vom Blut auf Veränderungen des Blutbildes, von Samenslüssigkeit usw..........15— 50 IV. Ghemisch-physiologische Untersuchungen von Urin, Magensaft und Blut.......10— 50 „ Die Bestimmungen über die Festsetzung der Gebühr zwischen Mindest- und Höchstsatz sind nicht geändert. Untersuchungen zum Zwecke der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bleiben in dem bisherigen Umfange gesührenfrei. Gießen, den 6. Oktober 1922. __________Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker. _________ Beta n ttim a ch a ngl Detr.: Errichtung einer Zwangsinnung für das Weißbindec- gewerbe int Kreis Schotten. Der Borstanb der Freien Weißbinder-Vereinigung im Kreis Schotten hat beschlossen, folgende Orte des Kreises Gießen zur zu bildenden Zwangsinnung hinzuzunehmen: Ettingshausen, Grünberg, Hungen, Langd, Lauter, Münster. Nieder-Dessingen, Nou- nenroth, Ober-Bessingen, Queckborn, Rabertshausen, Rodheim Röthges, Steinheim, Stockhausen, Villingen, Weickartshain. Das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft hat seine Ermächtigung hierzu erteilt. Zur Ermittlung der Mehrheit der beteiligten Handwerker (8100 Abs.l Ziff.1 GO.) bestellen wir hiermit als Kommt sar Herrn Degierungsreserendar Engelbach. . Gießen, den 6. Oktober 1922. _____________Kreisamt Gießen. 3. D.: W e l ck e r. Beror-nnng die Abänderung der Fleischbeschauordnung vom 9. April 1903 bete. Vom 18. September 1922. In Abänderung der Fleischbeschauordnung vom 9. April 1903 (Reg.-Dl. S. 230) und der Verordnung vom 21 Juli 1922 die Abänderung der Fleischbeschauordnung vom 9. April 1903 betreffend (Reg.-Dl. S. 169), wird mit Ermächtigung des Gesamt- minifteriums verordnet: 1. Die in der Verordnung vom 21. Juli 1922, die Abänderung der Fleischbeschauordnung vom 9. April 1903 betreffend, unter I und II verzeichneten Gebühren und sonstigen Entschädigungen der Fleischbeschauer und Tierärzte werden um 50 Prozent erhöht 2. Die Erhöhungen treten mit Wirkung vom 1 Okt 1922 in Kraft Darmstadt, den 18. September 1922. Hessisches Ministerium des Innern, von Brentano. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, die Tierärzte und Fleischbeschauer von vorstehender Verordnung in Kenntnis zu sehen. Die somit in ihren Sätzen um 50 Prozent erhöhte Verordnung des Ministeriums des Innern vom 21. Juli 1922 ist in unserem Amtsverkündigungsblatt Ar. 88 vom 11. August 1922 erschienen und den einzelnen Fleischbeschauern behändigt worden. Gießen, den 17. Oktober 1922 ___________Kreisamt Gießen. 3.'V.: Welcker.___________ Bekanntmachung. Herr Veterinärrat Dr. Engelmann-Aidda ist vom 28. Oktober bis 14. Aovember 1922 einschl. beurlaubt Die Stellvertretung in den ihm zugeteilten Orten des Kreises Gießen hat Herr Amtsveterinärarzt Dr. Stein-Gießen übernommen Gießen, den 17.Oktober 1922. ____________Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.____________ Bekanntmachung. Betr.: Viehmarkt in Hungen. Es ist für Mittwoch, den 1. Aovember 1922 die Abhaltung eines Viehmarktes zu Hungen unter folgenden Bedingungen genehmigt. Es dürfen nur aufgetrieben werden: 1. Vieh aus Zuchtbeständen unverseuchter hesfifcher Kreise. Durchs älrsprungszeugnisse, auf denen die Ortspolizeibehörden ausdrücklich bestätigen, daß die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen stammen, der die Tiere gurrt Markt bringt, ist die Herkunft der Tiere nachzuweisen. 2. Bish von Händlern, das nach Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht hat. Aachweis durch Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes. 3. Das Vieh der Händler ist auf einem, von dem Teile des Marktplatzes, auf dem die Züchter ihr Material auftreiben, getrennt liegenden Teil des Marktplatzes aufzustellen. 4. Die Untersuchung des Antriebes hat abseits vom Marktplatz zu erfolgen. Der Platz ist so zu wählen, daß bei allenfallsigen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtransportiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren. 5. Der Auftrieb darf nur in der Zeit von 7—S’/s 71(jr vormittags flattfinden. (§ 47 der Dundesrats-Ausfuhrungsbestim- mungen zum AVG.) Gießen, den 16. Oktober 1922. ___________Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker. Bekanntmachung. Betr.: Landespolizeiliche Abnahme der Verbindungsbahn bet Gießen einschl. des am 30. September 1919 landespolizeilich geprüften Ergänzupgsentwurfs. Der für Dienstag, den 24. Oktober 1922 vorgesehene Ab- nähmetermin wird auf Dienstag, den 7. Aovember 1 922, vorin. 1 OV2 älhr, (Bahnhof Dutenhofen) verlegt. Gießen, den 19. Oktober 1922. ____________Kreisamt Gießen. I. D.: Welcker.__ v - Bekanntmachung. • B e t r.: Durchführung der Verordnung, die Lagerung und Auf- bewährung von Mineralölen betr., vom 20. Mai 1903. x Es besteht begründeter Verdacht, daß vielfache Mineralöle gelagert werden, ohne daß die nach § 10 der Verordnung vom 20. Mai 1903, betreffend die Lagerung und Aufbewahrung von Mineralölen, erforderliche Anzeige erstattet ist, und ohne daß \die Lagerstätten auf vorschriftsmäßige Beschaffenheit geprüft sind. Wir fordern daher diejenigen Personen, die es bisher versäumt * haben, ihre Mineralöllagerung anzumelden, hierdurch auf, dies 7 unverzüglich, spätestens aber bis, zum 15. Aovember d, Js. nach- 'züholen bei Meldung der in der Verordnung vom 20. Mai 1903 vorgesehenen Strafen. t Die Ortspolizeibehörden werden hierdurch ersucht, oorstehen- hes wiederholt ortsüblich bekanntzugeben. : Gießen, den 30. September 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Heß. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden sowie die । Gendarmerie-Stationen des Kreises. Unter Hinweis auf vorstehende Bekanntmachung beauftragen wir Sie, die in Ihrem Bezirk befindlichen Lager von Mineralölen gelegentlich daraufhin zu revidieren, ob die vorgeschriebene Anzeige erstattet und evtl. Genehmigung erteilt ist. Sollte dies bis zum 15. Aovember 1922 nicht geschehen fein, so rst Anzeige zu erstatten. ■ Gießen, den 30. September 1922. ____________Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr, Heß.____________ Betr.: Einkommensteuer vom Arbeitslohn; hier: Entschädigung der Gemeindebehörden für die Ausstellung der Steuerbücher für das Kalenderjahr 1923. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Der Herr Reichsminister der Finanzen hat bestimmt, daß die Gemeindebehörden und die Gutsvorsteher, die mit der Ausstellung und Aushändigung der Steuerbücher befaßt sind, für jedes für das Kalenderjahr 1923 von ihnen ausgestellte und äus- gehändigte Steuerbuch eine Entschädigung von 3 Mark aus der Reichskasse erhalten. Die Entschädigung wird auch dann gewährt, wenn die Aushändigung des Steuerbuchs an den Arbeitnehmer ohne Verschulden der Gemeindebehörde nicht möglich war. 3m übrigen bleiben die Vorschriften des § 29 E. St. A. D. D. unberührt. Wir empfehlen Ihnen, entsprechende Verzeichnisse anzulegen und in diese die Ausstellung von Steuerbüchern in fortlaufender Reihenfolge der Ausstellung einzutragen, um auf Grund dieser Eintragungen die Entschädigung seinerzeit anfordern zu können. Gießen, den 16. Oktober 1922. ___________Kreisamt Gießen. 3. D.: Hemmerde.___________ Betr.: Einkommensteueranteile der Gemeinden für 1922 Rj. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die Hauptstaatskasse ist angewiesen worden, den nachstehenden Gemeinden alsbald die beigesetzten Beträge abschläglich auf die diesen für Rj. 1922 zukommenden Cinkommensteueranteile zu überweisen. Den Rechnern ist entsprechende Einnahmeanweisung zu erteilen. Gießen, den 2. Oktober 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: H e m m e r d e. Albach 600, Allendorf a. d. Lahn 5000, Allendorf a d Lumda 1200, Allertshausen 1000, Atten-Duseck 2800, Annerod 2200, Bellersheim 4800, Beltershain 2200, Bersrod 400, Bettenhausen 1600, Beuern 1000, Birklar 4000, Burkhardsfelden 3400, Climbach 600, Daubringen 4400, Dorf-Güll 4200, Cberstadt 5800, Garbenteich 5800, Geilshausen 1600, Gießen 1203 400, Göbelnrod 1800, Großen- Buseck 3600, Großen-Linden 28 200, Grünberg 18 800, Grüningen 5000, Harbach 1000, Hattenrod 600, Hausen 3200, Heuchelheim 42 800, Holzheim 8600, Hungen 22 600, Inheiden 2000, Kesselbach 1800, Klein-Linden 14 800 Langd 2200, Lang-Göns 10 400, Langsdorf 2600, Lauter 1400, Leihgestern 9600, Lich 18 800, Linöenstruth 1400, Lollar 26 200, Londorf 4600, Lumda 1600, Mainzlar 5000, Münster 2000, Muschenheim 3400, Rieder-Bessingen 1400, Aonnenroth 600, Obbornhofen 4800, Ober-Dessingen 1200, Ober-Hörgern 5200, Odenhausen 1000, Oppenrod 800, Queck- born 3200, Rabertshausen 1200, Reinhardshain 1200, Reiskirchen 2200, Rodheim a. d. Horloff 1200, Rödgen 3000, Röthges 600, Rüdöingshausen 1600, Ruttershausen 1600, Saasen 3800, Stangenrod 1400, Staufenberg 600, Steinbach 4200, Steinheim 2000, Stockhausen 3400, Trais-Horlosf 3600, Treis a. d. Lumda 3200, Trohe 1000, Alp he 3400, Dillingen 1000, Watzenborn-Steinberg 18 200, Weickartshain 2800, Wettershain 2800, Wieseck 17 800, Winnerod 600, __________________-____________________________’ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Harbach; hier: Einlettung. Bei der am 4. Mai 1922 in Harbach stattgefundenen Tag- sahrt zur Abstimmung über den Antrag auf Feldbereinigung stimmten gegen den Feldbereinigungsantrag insgesamt 86 beteiligte Grundeigentümer mit 3 973 856 qm beteiligter Fläche. Da in der Gemarkung Harbach im ganzen 161 begüterte Grundeigentümer mit einer zu bereinigenden Fläche von 5 066 888 Quadratmeter Land beteiligt sind, ist die für das Feldbereini- gungsverfähren gesetzlich erforderliche Mehrheit nicht vorhanden. Das Abstimmungsprotokoll nebst Vollmachten sowie Zusammenstellung des Ergebnisses der Abstimmung liegen in der Zeit vom 20. bis einschließlich 27. Oktober 1922 auf der Bürgermeisterei Harbach zur Einsicht der Beteiligten offen. Friedberg, den 10.Oktober 1922. Der Hess. Feldbereinigungskommissär. Dr. Andres, Regierungsrak. unö Stetnörudierei. R. Lange, Gießen. DruÄ der Brühl'schen Universttäts-Buch-