AllltrveMMgmlgMatt für die Provinzialdirektion Gberheffen und für das Kreisamt Gietzrii. ^sföeint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zn beziehen gegen Mk. 7.50 vierteljährlich. 00 19. September 1922 Verhältnis der Schulen in Hessen zum republikanischen Staat. — Regelung des Verkehrs mit Ge- t'el^.e‘m? ‘o^Cn ^€l ^em S^retarlat des Landesamtes für das Bildungswesen. — Vorführung von Lehrfilmen. — Errichtung einer. Mechanrker-Zwangsinnung. — Viehmarkt in Grünberg. — Rindvieh» und Schweinemarkt in Hungen. — Beurlaubung des Äieiä» veterinaraiztes. — Sonntagsruhe rm Handelsgewerbe. — Ortssatzung für die Stadt Lich. — Dienstnachrichten. — Feldbereinigung Grüningen. Berichtigung c zur Bekanntmachung vom 26. August 1922, die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend, (ö. Amtsverkündigungsblatt Lkr. 97 vom 12. September 1922.) -Unter Ziffer 2 der vorgenannten Bekanntmachung muh es statt „920 vom Hundert" „950 vom Hundert" heißen. Darmstadt, den 4. September 1922, Hess. Ministerium des Innern. 3. D_: E in merlin g. Betr.: Das Verhältnis der Schulen in Hessen zum republikanischen Staat. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Auf die Ihnen mit nächster Post im Sonderdruck zugehende Verordnung in obigem Betreff, Är. L. f. d. B. 22 706 vom 26. 8. 1922, weisen wir Sie besonders hin. Die Verordnung ist alsbald allen Lehrkräften an der dortigen Schule vorzulegen und die erfolgte Kenntnisnahme von ihnen bescheinigen zu lassen. Die in Ziffer 6 geforderte Prüfung der Schülerbüchereien ist alsbald in die Wege zu leiten. Wir sehen zum 15. 1 0. 1 92 2 Ihrer Mitteilung darüber entgegen, daß diese Prüfung erfolgt ist, und daß alle Lehrpersonen von dem Inhalt der Verordnung Kenntnis genommen haben. Gießen, den 10. September 1922. Kreisschulamt Gießen. 3. D.: Hemmerde. Bekanntmachung. Betr.: Regelung des Verkehrs mit Getreide aus der Ernte 1922. Auf Grund des § 7 der Ausführungsverordnung des Hess. Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft vom 21. August ds. Hs. wird bekanntgegeben, daß die Aufforderung der Ablieferung an die Erzeuger erst nach dem 15. ds. Mts. ergehen kann, da das Hess. Ministerium für Arbeit und Wirtschaft dem Kommunaloerband bisher die abzuliefernde Menge nicht bekanntgeben konnte. Gießen, den 16. September 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: Hemmerde. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises mit dem Ersuchen, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen. Gießen, den 16. September 1922. Kreisamt Gießen. 3. D.: Hemmerde. Bekanntmachung. Betr.: Ausführung des Gesehes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide für die Ernte 1922. Auf Grund der §§ 1—6, 13—30 des . Reichsgesehes vom 4. Huli (RGBl. S. 549 ff.) und der Ausführungsverordnung des Hess. Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft, vom 21. August ds. Hs. (Amtsverkündigungsblatt Ar. 96 und 97) wird ungeordnet: 1. Die Umlage ist von den Gemeinden zu einem Drittel bis zum 16. Oktober 1922, zu einem weiteren Drittel bis zum 31. Dezember 1922 und mit dem lehten Drittel bis zum 12. Februar 1923 an den Kommunalverband zu liefern. Die Umlage kann durch Lieferung von Brotgetreide (Roggen, Weizen), Gerste oder Hafer erfüllt werden. Lieferungen von Hafer, soweit es sich um selbstgebauten Hafer aus Höhenlagen über 400 Meter handelt, werden nur zu drei Fünftel auf die Umlage angerechnet. 2. Als Selbstversorger gelten die Unternehmer solcher landwirtschaftlicher Betriebe, deren Brotgetreide zur Ernährung der für eine Selbstversorgung in Betracht kommenden Personen oder eines Teils desselben für mindestens jeweils einen Monat ausreicht. Außer den vorstehend angeführten Unternehmern sind als Selbstversorger anzusehen die Angehörigen ihrer Wirtschaft, sowie Aaturalberechtigte, soweit sie als Lohn oder Leibgedinge (Altenteil, Auszug, Ausgedinge, Leibzucht) Getreide, oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu beanspruchen haben: ferner alle im landwirtschaftlichen Betriebe ganz oder überwiegend beschäftigte Personen während der Dauer der Beschäftigung, sowie deren Angehörige, soweit sie mit ihnen im gleichen Haushalt leben und nicht in anderen Betrieben beschäftigt sind. 3. Auf die Strasbestimmungen des §25 der Ausführungsverordnung des Hess. Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft vom 21. August ds. Hs. (Amtsverkündigungsblatt Ar. 97) wird ausdrücklich hingewiesen. Gießen, den 5. September 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: Hemmerde. Betr.: Wie oben. Der Oberbürger in ei st er zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Krei- s e s werden ersucht, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen. Gießen, den 5. September 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: Hemmerde. Betr.: Sprechstunden bei dem Sekretariat des Landesamtes für das Dildungswesen.. An dir Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Das Landesamt für das Dildungswesen gibt bekannt: Die derzeitige ungeheure Geschäftsbelastung des Sekretariats des Landesamtes zwingt dazu, auch für es die Sprechstunden für Mittwoch, und jSamStag vormittag, wie für das Landesamt selbst, zu beschränken. Soweit irgend angängig, empfiehlt es sich überhaupt, mündliche Anfragen usw. möglichst zu vermeiden und den schriftlichen Weg zu wählen. ' Wir empfehlen Ihnen, die Bekanntmachung zur Kenntnis der Lehrkräfte zu bringen. i Gieße n, den 13. September 1922. Kreisschulamt Gießen. 3. V.: Hemmerd e. Betr.: Vorführung von Lehrsilmen durch das Hessische Leh^-^ filmarchiv. Au die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Der Leiter des Hessischen Lehrfilmarchivs wird in der nächsten Zeit den Lehrfilm „Der Fluß von der Quelle bis zur Mündung" den Schulen von Gießen und Umgegend vorführen. Aach den uns vorliegenden Unterlagen bietet der Film ebenso wertvolle unterrichtliche Möglichkeiten wie die früher von der gleichen Stelle gebrachten Filme („Sie Alpen" u. a.). Das Landesamt für das Dildungswesen hat gestattet, daß die Vorführung und die damit verbundenen Vorträge in die Unterrichtszeit fallen. Da die Unterstützung der für die Einführung des Lehrfilms in Hessen wertvollen Tätigkeit des Archivs erwünscht ist, tragen wir keine Dedenken, den Desuch des Films zu empfehlen. Gießen, den 11. September 1922. Kreisschulamt Gießen. Hemmerde. Bekanntmachung. Betr.: Errichtung einer Mechaniker-Zwangsinnung Gießen Stadt und Land. Die Liste der Handwerker, die an der Abstiimnung über die Errichtung einer Zwangsinnung für das Mechanikerhandwerk für Fahrräder, Aäh- und Schreibmaschinen, Motorfahrzeuge und Sprechmaschinen im Bezirk der Stadt und der Landgemeinden des Kreises Gießen teilgenommen Haben, liegt während zweier Wochen vom Tage des Erscheinens dieser Bekanntmachung auf der Registratur des Kreisamts Gießen in den üblichen Dienststunden zur Einsicht und Erhebung etwaiger Einsprüche der Beteiligten offen. Aach Ablauf der Frist angebrachte Einsprüche bleiben unberücksichtigt. Gießen, den 14. September 1922. Der Kommissar: Dr. Engelba ch, Referendar. Betr.: Wie oben. Das Kreisamt an die Bürgermeistereien des Kreises. Die vorstehende Bekanntmachung wollen Sie in ortsüblicher Weife zur Kenntnis der Beteiligten bringen. Gießen, den 14. September 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Heß. Bekanntmachung. Betr.: Viehmarkt in Grünberg. Wir genehmigen hiermit für Donnerstag, den 21. September 1922 die Abhaltung eines Schweinemarktes zu Grünberg unter folgenden Bedingungen. Es dürfen nur aufgetrieben werden: 2 1. Tiere aus Zuchtbeständen des Kreises Gießen Durch Ursprungszeugnisse, auf denen die Ortspvlizeibehörden ausdrücklich bestätigen, daß die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen stammen, der die Tiere zum Markt bringt, ist die Herkunft der Tiere nachzuweisen. 2. Tiere von Händlern, die nach Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht 'haben. Nachweis durch Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes. 3. Die Tiere der Händler sind auf einem, von dem Teile des Marktplatzes, auf dem die Züchter ihr Material auftreiben, getrennt liegenden Teil des Marktplatzes aufzustellen. 4. Die Untersuchung des Antriebes hat abseits vom Marktplatz zu erfolgen. Der Platz ist so zu wählen, daß bei allenfallsigen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtransportiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren. 5. Der Auftrieb darf nur in der Zeit von 7—S1/» Uhr vormittags stattsinden. (§ 47 der Bundesrats-Ausführüngsbestim- mungen zum 2t23®.) Gießen, den 15. September 1922. Kreisamt Gießen. I. 23.: Dr. Heß. Bekanntmachung. 23 etr.: Rindvieh- und Schweinemarkt in Hungen. Wir.genehmigen hiermit für Montag, den 25. September 1922 die Abhaltung eines Rindvieh- und Schweinemarktes zu Hungen unter folgenden Bedingungen. Es dürfen nur aufgetrieben werden: 1. Rinder und Schweine aus unverseuchten hessischen Kreisen. Durch Ursprungszeugnisse, auf denen die Ortspolizeibe'hörden ausdrücklich bestätigen, daß die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen stammen, der die Tiere zum Markt bringt, ist die Herkunft der Tiere nachzuweisen. 2. Rinder und Schweine von Händlern, die nach Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht haben. Nachweis Lurche Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes. 3. Die Rinder und Schweine der Händler sind auf einem, von dem Teile des Marktplatzes, auf dem die Züchter ihr Material auftreiben, getrennt liegenden Teil des Marktplatzes aufzustellen. 4. Die Untersuchung des Antriebes hat abseits vom Markt- plah zu erfolgen. Der Platz ist so zu wählen, daß bei allenfallsigen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtransportiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren. 5. Der Auftrieb darf nur in der Zeit von 7—81/» Uhr vormittags stattfinden. (§ 47 der Dundesrats-Ausführungsbestim- mungen zum RVG.) Gießen, den 16. September 1922. Kreisamt Gießen. 3. B.: Dr. Heß. Bekanntmachung. Detr.: Beurlaubung des Kreisoeterinärarztes Blume in Grün- beig. Kreisveterinärarzt, Deterinärrat Blume in Grünberg ist vom 11. September bis 1. Oktober 1922 beurlaubt. Vertreter ist Herr Amtsveterinärarzt Dr. Stein in Gießen. Die Bürgermeistereien der zu dem Dienstbezirk des Herrn Veterinärrats Blume gehörenden Gemeinden wollen dies ortsüblich bekanntgeben. Gießen, den 15. September 1922. ____________Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Heß. ________ Bekanntmachung. Detr.: Sonntagsruhe im Handelsgewerbe,' hier: auf der Herbstmesse in Gießen. 2luf Grund der Verordnung vom 5. Februar 1919, RGBl. S. 176 und des § 41a der Gewerbeordnung wird für Sonntag, den 24. September 1922 der Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen und die Beschäftigung von Gehilfen, Gesellen und Lehrlingen gestattet. Gießen, den 16. September 1922. Kreisamt Gießen. 3. 23.: Dr. Heß. Ortssatzuug für die Stadt Lich, betreffend: Die Gewährung von Prämien für Freimachung von Wohnungen. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß der Gemeindevertretung vom 16. März 1922 und 15. August 1922 nach gutachtlicher Aeußerung des Kreisausschusses mit Genehmigung des Ministeriums des 3nnern vom 21. Juni 1922 zu Ar. M. d. 3.14 977 für die Stadt L i ch folgende Orts- satzung erlassen: § 1. Wer in Lich eine selbständige Wohnung mit Küche inne hat, und sie dadurch ganz frei macht, daß er seine Haushaltung mit einer anderen vereinigt, kann auf Vorschlag der städtischen Wohnungskommission und mit Zustimmung des Gemeinderates eine Prämie aus Mitteln der Stadtkasse erhalten. § 2. Für die nach § 1 freigemachten Wohnungen werden folgende Prämiensätze vorgesehen: a) Für eine Wohnung von 6 und mehr Zimmern nebst Küche, Keller und sonstigem Zubehör bis zu 6000 Mk. b) Für eine Wohnung von 5 Zimmern nebst Küche, Kellerr und sonstigem Zubehör bis zu ... 5000 21tf. c) Für eine Wohnung mit 4 Zimmern nebst Küche, Keller und sonstigem Zubehör bis zu ... 4000 „ d) Für eine Wohnung mit 3 Zimmern nebst Küche, Keller und sonstigem Zubehör bis zu ... 3000 „ e) Für eine Wohnung mit 2 Zimmern nebst Küche, Keller und sonstigem Zubehör bis zu ... 2000 „ k) Für eine Wohnung mit 1 Zimmer nebst Küche, Keller und sonstigem Zubehör bis zu ... 1000 „ Die jeweilige Höhe der Prämie wird durch Gemeinderats- beschluß festgesetzt. •' - § 3. Voraussetzung für die Bewilligung der Prämie ist, daß der die Wohnung Aufgebende durch schriftliche Erklärung auf die Dauer von 5 Jahren auf die Zuweisung einer neuen Wohnung innerhalb der Stadt Lich, verzichtet. Ein Rechtsanspruch auf die Prämie besteht erst dann, wenn der Gemeinderat ihre Auszahlung beschlossen hat, und von der Gemeindebehörde über die freigemachte Wohnung anderweitig verfügt worden ist. § 4. Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Krast. Der Tag des Außerkrafttretens wird durch Gemeinderats- beschluß, der ortsüblich und im Amtsverkündigungsblatt für den Kreis Gießen bekanntzumachen ist, festgesetzt. L i ch, den 30. August 1922. Hessische Bürgermeisterei Lich,. Völker. Dierrstnachrichten des Kreisamtcs. Rachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen am 31. August 1922. Gemeinden Gehöfte (Gutsbezirke) ins- davon ins- davon gesamt (Sp. 1) gesamt (Sp. 3) Kreis neu neu Spaltei Spalte2 Spalte3 Spalte4 Gießen...... - - - — Alsfeld...... Büdingen..... 1 1 1 l Friedberg..... - - - - Lauterbach..... - - — - Schotten ..... 1 - 1 — Hessen 2 i 2 1™ Das Ministerium des 3nnern Hat dem Kreisgeflügelzuchtverein Alsfeld die Erlaubnis erteilt, gelegentlich seiner am 31. Dezember 1922, 1. und 2. Januar 1923 in Alsfeld stattsinden- den Geflügelschau eine Verlosung von lebendem Geflügel sowie Gegenständen, die in der Geflügelzucht verwendbar sind, zu veranstalten. Ziehungstermin: 3. Januar 1923. Es dürfen bis zu 4000 Lose zu 3 Mark bas Stück (2,50 Mark reiner Lospreis und 0,50 Mark Reich,sstempelabgabe) ausgegeben werden. Der Wert der Gewinngegcnstände muß mindestens 60 Proz. der Einnahme aus dem Verkauf der Lose (reiner Lospreis ohne Reichsstempelabgabe) betragen. Der Vertrieb der Lose ist in der Provinz Oberhessen gestattet. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Grüningen: hier: die Arbeiten des II. und III. Abschnitts vom Durggelände. 3n der Zeit vom 13. bis einschließlich 26. September 1922 liegen auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei zu Grüningen die Arbeiten des II. und III. Abschnitts des Durggeländes zur Einsicht der Beteiligten offen. Es sind dies: 1. eine Hauptkarte, 2. das Desihstanösverzeichnis, 3. die Gütergeschosse nebst Zusammenstellung, 4. das Zuteilungsverzeichnis, 5. das.Obstbaumverzeichnis sowie 6. die Obstbaumgeschosse. Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet im Rathaus zu Grüningen Mittwoch, d e n 2 7. September 1 922, vor m. 8—9 Uhr, statt, Wozu ich die Beteiligten unter der Androhung einlade, daß die Richterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Die Einwendungen sind schriftlich, und mit Gründen versehen, einzureichen. Die Vorzeigung der neuen Grundstücke, soweit noch erforderlich, findet an Ort und Stelle Mittwoch den 2 0. September 1 9 2 2, vorm. 9 Uhr, statt. Friedberg, den 8. September 1922. Der Hessische Feldbereinigungskommissär. S ch n i t t s p a h n, Regierungsrat. Druck btr Lrühl'schen UnivrrfitLtr-Bllch- unb St«tnbrudttrti R Sang«,