Nr. 90 18. August 1922 ßn6alt«»51eberfi<5t: Grundabtretung für die Gewerkschaft Gießener Braunsteinbergwerke. — Diehmärkte. — Viehseuchen. — Fleischbeschau. 7 Einsendung der Gemeinde-, Mark- und Stiftungsrechnungen. — Biehhandelserlaubniökarten. — Festsetzung öeß durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter. — Schulbesuch der jüdischen Kinder. — Auflösung des deutschvölkischen Schutz- und Trutzbundes. — Dienstnachrichten. für die Provinzialdireltion Gberhefsen und für das Kreisamt Eichen _______________ scheint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen gegen DL 7.50 vierteljährlich. Betr.: Grundabtretung für die Gewerkschaft Gießener Braunsteinbergwerte, vormals Fernie, zu Gießen,, in der Gemarkung Großen-Linden. Bekanntmachung. Die Gewerkschaft Gießener Braunsteinbergwerke (tionnalS Fernie) zu Gießen hat, nachdem die Verständigungsverhandlungen mit den Grundeigentümern zu einem Ergebnis nicht geführt haben, gemäß Artikel 123 ff. des Hessischen Berggesetzes vom i- 28. Januar 1876, in der Fassung vom 30. September 1899, die Abtretung der nachstehend aufgeführten, in der Gemarkung Großen-Linden gelegenen Grundstücke für den Betrieb des Bergbaues begehrt: A. Flur III, Distrikt „Das kleine Waldfeld": Lfd. Dr. Parzelle Dr. Benötigte Fläche qm Eigentüiner 1 381+384 475,00 Stamm, Wilhelm 11. Ehefrau 2 382+383 629,26 Launspach, Ludwig Eheleute 3 385 456,21 Schäfer, Ludwig II. Ehefrau 4 386 284,98 Euler, Konrad Eheleute 5 387 217,43 Wagner, Johannes IV. 6 388 202,55 Wagner, Katharina 7 389 266,85 Schupp, Georg II. in Gießen 8 390 272,23 Faber, Ludwig IV. 9 391+394 402,76 Weiß, Heinrich IV. 10 392 328,47 Schaum, Heinrich II. und Ehefrau 11 393 199,92 Schaum, Johannes I. 12 395 410,16 Feller, Johannes V. und Ehefrau 13 396 206,25 Größer, Katharina Witwe 14 397 187,50 ■ Magnus, Ludwig V. Ehefrau 15 3984-402 466,87 Menges, Heinrich 11. und Ehefrau 16 399 191,92 Zörb, Peter Ehefrau 17 400 183,01 Schüttler, Heinrich 18 401 381,45 Peppler, Philipp VI. 19 403 289,71 Velten, Heinrich VIII. 20 404 324,22 Dem, Ludwig III. 21 405 331,45 Weiß, Wilhelm II. 22 406 183,33 Menges, Ludwig VII. Ehefrau 23 408+409 493,38 Engel, Wilhelm 24 410+414 514,92 Lang, Ludwig IV. 25 415 307,65 Meyer, Samuel 26 419 501,65 Bernhardt, Heinrich B. Flur XIV, Distrikt „Am Höllpfad": Lfd. Dr. Parzelle Dr. Benötigte Fläche Eigentümer qm 1 216 222,51 Kehler, Heinrich 2 217,3 415,95 Kehler, Wilhelm I. / 3 218,3 510,00 Luh, Johannes XI. 4 219 122,20 Luh, Ludwig IX. ' 5 220 14,06 Luh, Philipp VIII. Ehefrau 6 225 406,00 Schupp, Philipp III. Ehefrau 7 226 184,00 Dieselbe 8 227,3 261,00 Dieselbe >. 9 228 . 694,00 Dieselbe C. Flur XIII, Distrikt „Stößt auf den Holz- und Burgiveg": Lfd. Dr. Parzelle Dr. Benötigte Fläche Eigentümer qm 1 90 372,00 Schupp, Philipp III. Ehefrau 2 91 61,40 Schupp, Philipp III. und Ehefrau je */., 3 92 136,50 Kehler, Johannes XI. 4 93,3 93,84 Dern, Georg II. Ehefrau 5 597 96,00 Großen-Linden, Gemeinde Aus Grund des Artikels 132 des Berggesetzes wird Tagfahrt zur Prüfung der Verhältnisse anberauint auf Freitag, den 15. September 1 922, vormittags 1 0 il h r. Zusammenkunft Bahnhof Grvßen-Linden. Die Beteiligten werden aufgefvrdert, Einwendungen gegen Vie Grundabtretung, Erklärungen über die Entschädigungssummen, sowie Anträge auf Ausdehnung der Abtretung, oder auf lieber- nähme des Eigentums durch den Dergwerksbesitzer gemäß Artikel 127, 128 des Berggesetzes zu Protokoll der Bürgermeisterei Grvßen-Linden oder schriftlich an das Kreisamt Gießen binnen 14 Tagen nach Erscheinen dieser Bekanntmachung vorzubringen. Die Einwendungen können gegen die Aotwendigkeit der beanspruchten Grundabtretung, gegen Größe und Grenze derselben sowie deshalb erhoben werden, weil überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses ihr entgegenstehen. Die Grundeigentümer sind verpflichtet, gemäß Artikel 220 des Berggesetzes diejenigen Personen, die als Debenberechtigte bei Feststellung der Entschädigung beteiligt sind, unverzüglich bei dem Kreisamt Gießen namhaft zu machen, widrigenfalls sie für alle von diesen erhobenen Entschädigungsansprüche verantwortlich bleiben. Gießen, den 18. August 1922. Kreisamt Gießen. I. B.: Schmidt. Betr.: Abhaltung von Biehmärkten. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, Wir haben Veranlassung, auf die §§ 8 und 9 des Gesetzes über die Fleischversorgung vom 18. April 1922 und die Ziffer 9 der hessischen Ausführungsverordnung vom 5. Mai 1922 zu diesem Gesetz hinzuweisen. Danach dürfen Viehmärkte und marttähnliche Veranstaltungen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft abgehalten werden. Dahingehende Anträge sind rechtzeitig bei uns einzureichen. Gießen, den 14. August 1922. Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r. Bekanntmachung. Betr.: Diehmarkt in Grünberg. Wir genehmigen hiermit für Donnerstag, den 24. August 1922 die Abhaltung eines Viehmarktes zu Grünberg unter folgenden Bedingungen. Es dürfen nur aufgetrieben werden: 1. Vieh aus Zuchtbeständen des Kreises Gießen. Durch ilr- sprungszeugnisse, auf denen die Ortspolizeibehörden ausdrücklich bestätigen, daß die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen stammen, der die Tiere zum Markt bringt, ist die Herkunft der Tiere nachzuweisen. 2. Vieh von Händlern, das nach Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht Hat. Nachweis durch Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes. 3. Das Vieh der Händler ist auf einem, von dem Teile des Marktplatzes, auf dem die Züchter ihr Material auftreiben, getrennt liegenden Teil des Marktplatzes aufzustellen. 4. Die Untersuchung des Antriebes hat abseits vom Marktplatz zu erfolgen. Der Platz ist so zu wählen, daß bei allenfallsigen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtransportiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren. 5. Der Austrieb darf nur in der Zeit von 8—9 Uhr vormittags stattfinden. (§ 47 der Bundesrats-Ausführungsbestim- mungen zum DBG.) Gießen, den 14. August 1922. Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker. Betr.: Rotlauf der Schweine. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises Obwohl das Gesetz über die Entschädigung für an Rotlauf verendete Schweine bereits am 1. Mai 1921 außer Kraft getreten ist, werden immer noch Anträge auf Entschädigung eingereicht. Wir weisen erneut darauf hin, daß die staatliche Entschädigungsleistung für an Rotlauf verendete Schweine aufgehoben ist und daß somit alle diesbezüglichen Anträge zwecklos sind. Gießen, den 14. August 1922. Kreisamt Gießen. I. D.: Welcker. 2 Bekanntmachung. Detr.: Maul- und Klauenseuche. Die Gemarkungen Langsdorf und Bettenhausen werden aus dem Deobachtungsgebiet ausgeschieden. Gießen, den 11. August 1922. ___________Kreisamt Gießen. I. D.: Weicker.____________ Bekanntmachung. Bet r.: Fleischbeschau zu Al l endvrf a. d. Lda. Fleischbeschauer zu Allendvrf a. d. Lda.1 ist zur Zeit der Fleischbeschauer Heinrich Michel VI. zu Treis a. d. Lda. Gießen, den 9. August 1922. ____________Kreisamt Gießen. 3. B.: Weicker.____________ Detr.: Einkommensteueranteile der Gemeinden für das Hahr 1922. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Laut Verfügung des Ministeriums des Sintern vom 30. Juli ds. Js. zu Ar. M. d. 3. 21399 ist die Hauptstaatskasse angewiesen worden, den nachstehenden Gemeinden alsbald die beigesetzten Beträge abschläglich auf die diesen für 1922 zukommenden Einkommensteueranteile za überweisen. Den Rechnern ist entsprechende Etnnähme-Anweisung za erteilen. Gießen, den 10. August 1922. Kreisamt Gießen. 3. D.: Hemmerde. * Albach 100, Allendvrf a. d. Lahn 1400, Allendvrf a. d. Lumda 300, Allertshausen 300, Alten-Duseck 800, Annerod 600, Bellersheim 1400, Beltershain 600, Bersrod 100, Dettenhausen 400, Beuern 200, Birklar 1100, Burkhardsfelden 900, Climbach 100, Daubringen 1300, Dorf-Güll 1200, Eberstadt 1700, Garbenteich 1700, Geilshausen 400, Gießen 361000, Göbelnrod 500, Großen- Duseck 1000, Grvßen-Linden 8400, Grünberg 5600, Grüningen 1500, Harbach 300, Hattenrod 100, Hausen 900, Heuchelheim 12 800, Holzheim 2500, Hungen 6700, Inheiden 500, Kesselbach 500, Klein-Linden 4400, Langd 600, Lang-Göns 3100, Langsdorf 700, Lauter 400, Leihgestern 2800, Lich 5600, Lindenstruth 400, Lollar 7800, Londorf 1300, Lumda 400, Mainzlar 1400, Münster 600, AkUschenheim 1000, Aied er-Des singen 400, Aonnenroth 200, Obbornhosen 1400, Ober-Dessingen 300, Ober-Hörgern 1500, Odenhausen 200, Oppenrod 200, Queckborn 900, Rabertshausen 300, Reinhardshain 300, Reiskirchen 600, Rodheim a. d. Horloff 300, Rödgen 900, Röthges 100, Rüddingshausen 400, Ruttershausen 400, Saasen 1100, Stangenrod 400, Staufenberg 100, Steinbach 1200, Steinheim 600, Stockhausen 1000, Trais-Horloff 1000, Treis a. d. Lumda 900, Trohe 300, iktphe 1000, Dillingen 300, Watzenborn-Steinberg 5400, Weickartshain 800, Weitershain 800, Wieseck 5300, Winnerod 100 Mark.___________________________________ Detr.: Den Termin für die Einsendung der Gemeinde-, Mark- und Stiftungsrechnungen für das Rj. 1921, An die Bürgermeistereien der Landgemeinden" und die Mark- und Stiftungsvorstände des Kreises. Aach Artikel 172 Landgemeindeordnung soll der Gemeinderechner spätestens bis zum 30. Oktober jeden Jahres die Rechnung für das abgelausene Rechnungsjahr nach vvrgeschriebener Form stellen und sie dem Bürgermeister übergebeit. ihn diese Frist einhalten zu können, ist es erforderlich, daß den Rechnern etwa noch fehlende Belege und Bescheinigungen alsbald zugefertigt werden. Wir empfehlen, das Erforderliche umgehend zu veranlassen. Gießen, den 14. August 1922. Kreisamt Gießen. 3. D.: Hemmerde. De t r.: Den Termin für die Einsendung der Gemeinde-, Mark- und Stiftungsrechnungen für das Rj. 1921. An die"Gemeinde-, Mark- und Stiftungsrechner desMreises. Durch Bekanntmachung vom 19. Juli v. Js. (Amtsver- kündigungsblatt Ar. 105) hatten wir darauf hingewiesen, daß gemäß Artikel 172 LGO. ' die Gemeinde- usw. Rechner s p ä - testens bis zum 3 0. Oktober jeden Jahres die Rechnung für das abgelausene Rechnungsjahr nach vorgeschriebener Form stellen und dem Bürgermeister zu übergeben haben. Zum großen Teil wurde dieser Termin auch im letzten Jähr nicht eingehalten. Indem wir auf obige Bekanntmachung Hinweisen, sprechen wir die Erwartung aus, daß dies bezüglich obiger Rechnung geschieht. Gießen, den 14. August 1922. ___________Kreisamt Gießen. 3. D.: H e m m e r d e.____________ Bekanntmachung. Detr.: Erneuerung der Die'hhandelserlaubniskarten für 1922. Die in den Jähren 1920 bzw. 1921 ausgestellten Diehhandels- erlaubniskarten hüben bereits am 30. Juni 1922 ihre Gültigkeit verloren. Trotz mehrfacher Hinweise auf diese Tatsache laufen die Anträge auf Erneuerung der Karten für 1922 derart langsam ein, daß die Absichten, aus denen heraus das Reichsgesetz üver die Fleischversorgung vom 18. April 1922 die Konzessionierung des Diehhandels vorschreibt, nicht erreicht werden kann, d. h. eine wirksame Kontrolle des Diehhandels nicht möglich ist und eine Ausmerzung des wilden Handels, sowie unlauterer Elemente nicht in dem beabsichtigten Maße erreicht werden kann. Diehhändler und Metzger, welche ihre Erlaubnis noch nicht erneuert haben, werden daher letztmalig ausgesordert, unverzüglich Erneuerung satt träge durch die Bürgermeistereien hierher zu stellen. Anträge, die nach dem 2 5. August ds. Js. nicht bei der z u st ä n d i g e n Bürgermeisterei g e st e l l t sind, werden keinerlei 'Berücksichtigung mehr finden. Gießen, den 14. August 1922. Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Drau n. Del r.: Wie oben. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. mit dem Ersuchen, vorstehende Dekaitntmachung zur Kenntnis der Interessenten zu bringen. Diehhändler oder Metzger, letztere wenn sie ihr Schlachtvieh beim Erzeuger auskaufen wollen, welche bis zunr 25. ds. Mts. keine Crneuerungsanträge gestellt haben, sind uns alsbald nach diesem Termin nanihaft zu machen. Gießen, den 14. August 1922. ___________Kreisamt Gießen. 3, D.: Ur, Drau n,___________ Bekanntmachung. Detr.: Die Festsetzung des durchschnittlichen Jahresarbettsver- dienstcs land- und forstwirtschaftlicher Arbeiter. 2luf Grund des § 936 der Reichsversicherungsvrduung setzen wir hierdurch den durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienst tand- und forstwirtschaftlicher Arbeiter mit Wirkung vom 1. Oktober 1922 folgendermaßen neu fest: a) Stadt Gießen: Männlich Weiblich Für Dersicherte über 21 Jahre 16 200 Wk. 12 000 Ml. „ von 16-21 „ 13 800 „ 9 600 „ „ unter 16 „ 9 000 „ 6 600 „ b) Alle übrigen Gemeinden des Kreises: Für Dersicherte über 21 Jahre 14 400 Mk. 10 200 Mk. „ . von 16—21 „ 12 000 „ 8 400 „ „ „ unter 16 „ 7 800 „ 5 400 , Die neue Festsetzung hat aus Grund des Artikels VIII des Gesetzes, betreffend Aenderung in der ilnsallversicherung vom 11. April 1921 (Reichs-Gesetzblatt Seite 467 ff.) Gültigkeit bis zum 31. Dezember 1922. Darmstadt, den 17. Juli 1922. Hessisches Oberversicherungsamt, von Krug.________ Detr.: Schulbesuch der jüdischen Kinder an jüdischen Feiertagen. An die Schulvorstände des Kreises. Das Landesamt für das Dildungswesen hat bestimint, daß bett jüdischen Schülern der 2. Tag der Feste, an denen sie seither nur während des Gottesdienstes vom Schulbesuch befreit waren, künftig ganz freizugcben ist. Gießen, den 12. August.1922. '. ______ Kreisschulamt Gießen. 3. D,: Ur Alles.__________ Detr.: Auflösung des deutschvölkischen Schutz- und Trutzbundes. An die Schulvorstände des Kreises. Der deutschvölkische Schuh- und Truhbund ist durch das Ministerium des 3nnern aufgelöst worden. Sie wollen in Ihrem Amtsbereich über die Durchführung Wachen und in geeigneter Formt die Schüler darauf auftnerksatn machen, daß sie sich auch an keinerlei Ersatzgründung beteiligen dürfen, wenn sie sich nicht schwerer Bestrafung aussetzen wollen. Gießen, den 12. August 1922. __________Kreisschulamt Gießen. 3. D.: Ur Alles.__________ Dieustrrachrichten des Kreisamtes. Heinrich Werner II., Wilhelm Müller III., Wilhelm S ch o m b e r und Wilhelm Werner aus Odenhausen wurden zu Ghrenfeldschützen für die Genteinde Odenhausen verpflichtet. Das Ministerium des Innern hat dem katholischen Münster- stiftungsrat in Konstanz die Erlaubnis erteilt, 5000 Lose der am 6. Oktober 1922 zur Ziehung gelangenden 1. Reihe der Konstanzer Münsterbaulotterie innerhalb des Dolksstaates Hessen zu vertreiben. Aach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Der- losungsplan dürferi 86 400 Lose zu je 5 Mk. (einschließlich Deichsstempelabgabe) ausgegeben werden. Zum Dertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Dertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet. Die Lose dürfen in Hessen durch Ankündigung in hessischen Zeitungen und in anderer Weise nur unter Angabe Hessischer Bezugsquellen angeboten werden. Für den Losevertrieb ist ein in Hessen ansässiger Beauftragter zu bestellen. Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch, und Steindruckerei. R Sangt, Giehrn. ■; s ■'1 äfe-r.