AmtsveMMgmgMati für die Proviiiziaidirektion Gberhesjeii und für das Ureisamt Sieben. ___________________Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 75.— vierteljährlich. Nr- 116__17. November 1922 Inhalts-Aebersicht: Anwerbung und Vermittlung ausländischer Landarbeiter. — Ausführungsbestimmungen zum Deulsch. Dänischen Staatsangehongkeitsabkommen. — Einkommensteueranteile der Gemeinden für 1922 Aj. — Schulverwalter-Konferenzen. — Verordnung, ßa® -Verhältnis der Schulen in Hessen zum republikanischen Staat betreffend. - Tagegelder und Reisekosten der Volksschullehrer usw. •— Bienstnuchnchten. — Warnung vor unlauteren Darlehnvermittlern. — Straßensperre-Aufhebung. Vcrorduttttg über die Anwerbung und Vermittlung ausländischer Landarbeiter. Vom 19. Oktober 1922. 2Iuf Grund des § 26 Absatz 2 des Arbeitsnachweisgesetzes bom 22. Ouli 1922 (Reichsgesetzblatt I S. 657) wird zur Regelung der Anwerbung und Vermittlung von ausländischen Arbeitern für die Landwirtschaft im Einvernehmen mit den obersten Lanües- behörden folgendes verordnet: 8 1. Die Anwerbung und Vermittlung von ausländischen Arbeitern für die Landwirtschaft sowie jede darauf hinzielende Tätigkeit darst nur durch die Deutsche Arbeiterzentrale erfolgen, soweit nichi in den §§ 2, 3 und 9 Ausnahmen zugelassen find. § 2. Arbeitgeber oder deren Beauftragte, wie Aufseher, Vorschnitter, Vorarbeiter, dürfen mit Zustimmung der Deutschen Arbeiterzentrale ausländische Arbeiter Mr die Landwirtschaft anwerben oder dasür tätig sein. Sie sind mit einem besonderen auf die Person lautenden und nicht übertragbaren Ausweis der Deutschen Arbeiterzentrale zu versehen, aus welchem die Zahl der anzuwerbenden Arbeiter und die Arbeitsstelle, für die sie angeworben werden sollen, ersichtlich sind, und haben nach den Anweisungen der Deutschen Arbeiterzentrale zu handeln. Eine Zustimmung der Deutschen Arbeiterzentrale ist nicht erforderlich für Verabredungen, die von Arbeitgebern mit den bei ihnen beschäftigten ausländischen Landarbeitern vor der Rückkehr in das Heimatland zwecks Vorbereitung des Vertrags- Verhältnisses für das nächste Jahr getroffen werden, sofern die Verabredung unter Vorlage der schriftlichen -Unterlagen und der □tarnen der verpflichteten Leute bis zum 1. Januar des nächsten Jahres der Deutschen Arbeiterzentrale zwecks Zuführung mitgeteilt wird. «• § 3. Die Arbeitsnachweisämter können solche im Inland befindlichen ausländischen Arbeiter für die Landwirtschaft vermitteln, die ihre Dienste in Anspruch nehmen und sich im Besitz ordnungsmäßiger Ausweise gemäß § 7 befinden. § 4. Der Anwerbung und der Vermittlung darf nur der vom landwirtschaftlichen Fachausschuß 6er Reichsarbeitsverwaltung (Reichsamt für Arbeitsvermittlung) aufgestellte Arbeitsvertrag für ausländische Landarbeiter zugrunde gelegt werden. § 5. Die Anwerbung oder Vermittlung ausländischer Arbeiter für die Landwirtschaft ist nur für solche Betriebe gestattet, für die eine Genehmigung des für die Arbeitsstelle zuständigen Landesamts für Arbeitsvermittlung zur Beschäftigung ausländischer Landarbeiter vorliegt, und zwar nur in der durch die Genehmigung festgesetzten Zahl. § 6. Ausländische Arbeiter, die für die Arbeit in der Landwirtschaft legitimiert sind, dürfen in nichtlandwirtschastliche Betriebe nur mit besonderer Zustimmung des für die neue Arbeitsstelle zuständigen Landesamts für Arbeitsvermittlung vermittelt werden. § 7. Die Anwerbung oder Vermittlung von im Inland befindlichen ausländischen Landarbeitern ist nur zulässig, wenn sie im Besitz der Legitimationskarte der Deutschen Arbeiterzentrale sind,' auf der die Beendigung des alten Arbeitsderhältnisses durch einen von der Polizeibehörde abgestempelten Vermerk des letzten Arbeitgebers bestätigt ist. Der Arbeitgeber darf die Bestätigung nur verweigern, wenn der Arbeiter seine Arbeitsstelle unter Vertragsbruch verläßt oder verlassen hat. In dem Vermerk' auf der Legitimationskarte dürfen die' Gründe der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht angegeben sein. Bei Streit über die Zulässigkeit der Verweigerung der Bestätigung entscheidet über die Wiedervermittlung auf Anruf des Arbeitgebers oder des ausländischen Arbeiters der Verwaltungs- ausschuß (landwirtschaftliche Fachausschuß) des für die alte Arbeitsstelle zuständigen öffentlichen Arbeitsnachweises. Der Der- waltungsausschuh (Fachausschuß) kann zu diesem Zweck einen Unterausschuß bilden, dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen. Die Zulässigkeit der Wieder- veimittlung ist auf der Legitimationskarte zu vermerken. 3m Falle des Verlustes der Legitimationskarte ist von dem ausländischen Arbeiter eine Bestätigung der für die letzte Arbeitsstelle zuständigen Polizeibehörde über die ordnungsmäßige Legitimierung und ein von der Polizeibehörde abgestempelter Ausweis des letzten Arbeitgebers über die Beendigung des Ar- beitsverhältnifses vorzulegen. 8 8. Die Bestimmungen des § 7 finden auf die Anwerbung und Vermittlung ausländischer Landarbeiter durch die Grenzämter der Deutschen Arbeiterzentrale teilte Anwendung. 8 9. Die Reichsarbeitsverwattiutg (Reichsamt für Arbeits- veimittlung) kann nach Anhörung ihres landwirtschaftlichen Fachausschusses im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Landesbehörden Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen für bestimmte Bezirke oder Gruppen ausländischer Arbeiter zulassen. 8 10. Mit Geldstrafe bis zu einhunderttaufend Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten wird bestraft, wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt. Absatz 1 findet auf Handlungen keine Anwendung, die im Betriebe einer Körperschaft des öffentlichen Rechts begangen werden. Die Durchführung diefer Verordnung gegenüber Körperschaften des öffentlichen Rechts liegt den Dienstaufsichtsbehörden ob. § 11. Die Verordnung tritt mit dem 1. Rovember 1922 in Kraft. Mit dem gleichen Tage wird die Verordnung zur Einschränkung des Stellenwechsels ausländischer Wanderarbeiter vom 26. Mai 1920 (Aeichsanzeiger Ar. 113 vom 27. Mai 1920) aufgehoben. Berlin, den 19. Oktober 1922. Der Präsident der Reichsarbeitsverwaltung (Reichsamt für Arbeitsvermittlung). Dr. Syrup. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gendarmerie-Stationen Des Kreises. Wir verweisen auf die in Rr. 261 der „Darmstädter Zeitung" abgedruckte Verordnung über die Anwerbung und Vermittlung ausländischer Landarbeiter vom 19. Oktober 1922 und empfehlen, Interessenten auf diese Verordnung aufmerksam zu machen. Besonders verweisen wir auf die Strafbestimmungen in § 10 der Verordnung. Gießen, den 11. Rovember 1922. Kreisamt Gießen. 3. D.: Or. Heß. Bckntttttmachttttls, 6ie Ausführungsbestimmungen zum Deutsch-Dänischen Staatsangehörigkeitsabkommen betreffend. Vom 13. Oktober 1922. Am 15. Juni 1920 ist die Staatshoheit in den abgetretenen Teilen Rordschleswigs auf Dänemark übergegangen. Die Staatsangehörigkeit der Bevölkerung des abgetretenen Gebiets ist in ihren Grundzügen durch die Artikel 112, 113 des Vertrages von Versailles geregelt. Nähere Bestimmungen zur Ergänzung dieser Vorschriften sind durch das deutsch-dänische Staätsange- hörigkeitsabkommen erlassen worden, das die Anlage 11 des am 10. April 1922 unterzeichneten deutsch-dänischen Vertrages, ßetr. 6ie Regelung der durch den Ueßergang der Staatshoheit in Rordschleswig auf Dänemark entstandenen Fragen, bildet. Rach Artikel 112 und 113 des Vertrages von Versailles erwerben Deutsche, die am Tage des Uebergcmgs der Staatshoheit, also am 15. Juni 1920, den Wohnsitz im abgetretenen Gebiete hatten und. daselbst vor dem 2. Oktober 1918 niedergelassen waren, die dänische Staatsangehörigkeit unter Verlust der Reichsangehörig- leit, können aber binnen zwei Jahren für Deutschland optieren. Die Frist zur Option für Deutschland, die eigentlich am 14. Juni 1922 ablief, ist bis zum 31. Dezember 1922 verlängert. Die Rechtsfolgen der Option treten mit Abgabe der Optionserklärung ein. Auf Grund der §§ 1 und 5 der Verordnung zum Staats- angehörigkeitsabkvmmen zwischen Deutschland und Dänemark vom 24. Juli 1922 — Reichsgesetzbl. Teil II S. 686 — und Art. 10 des Urkundenstempelgesetzes vom 24. März 1910 ordnen wir an: 1. „Höhere Verwaltungsbehörden" im Sinne des § 1 der genannten Verordnung sind die Kreisämter. 2. „Heimatbehörden" im Sinne des § 5 der genannten Verordnung sind ebenfalls die Kreisämter. 3 Sämtliche mit der Option verbundenen Amtshandlungen (Optionserklärung für Deutschland zu Protokoll der Op- tionsbehörde, schriftliche Optionserklärung für Deutschland, Deutscher Optionsausweis, Deutsche Staatsangehörigkeits- bescheinigung) sind stempelfrei. Für die Entgegennahme der Optionserklärung, die Bestätigung ihres Eingangs und die Ausstellung eines Öptionsauswei- ses find die Kreisämter (Optionsbehörden) zuständig. Die ort- 2 liche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz, in Ermangelung eines Wohnsitzes nach dem Aufenthaltsort des Optanten. Nähere Auskunft wird den Interessenten von den Kreis- Ämtern erteilt. Darmstadt, den 13. Oktober 1922. Hessisches Ministerium des Innern. 3.V.: Dr. Reih. B e t r.: Einkommensteueranteile der Gemeinden für 1922 Rj. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die Hauptstaatskasse ist angewiesen worden, den nachstehenden Gemeinden alsbald die beigesetzten Beträge abschlüglich aus die diesen für Rj. 1922 zukommenden Einkommensteueranteile zu überweisen. Den Rechnern ist entsprechende Einnahme-Anweisung zu erteilen. Gießen, den 14. November 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: Hemmerde. Albach 1600, Allendors a. d. Lahn 14 800, Allendorf a. d. Lumda 3700, Allertshausen 3000, Alten-Buseck 8700, Annerod 6500, Bellersheim 14 700, Beltershain 6600, Bersrod 1000, Dettenhausen 4900, Beuern 2800, Birklar 11 800, Burkhardsfelden 9900, Elimbach 1800, Daubringen 13 300, Dorf-Güll 12 400, Eberstadt 17 600, Garbenteich 17 600, Geilshausen 4900, Göbelnrod 5200, Grotzen-Duseck 10 600, Grotzen-Linden 84 500, Grünberg 56 600, Grüningen 15 200, Harbach 3000, Hattenrod 1800, Hausen 9500, Heuchelheim 128 600, Holzheim 25 500, Hungen 67 700. Inheiden 5900, Kcsselbach 5600, Klein-Linden 44 400, Langd 6600, Lang- Göns 31 200, Langsdorf 7900, Lauter 4400, Leihgestern 28 700, Lich 56 200, Lindenstruth 4000, Lollar 78 700, Londorf 13 900, Lumda 4800, Mainzlar 14 800, Münster 6300, Muschenheim 10 000, Rieder-Bessingen 4000, Ronnenrvth 2000, Obbornhofen 14 600, Ober-Bessingen 3700, Ober-Hörgern 15 700, Odenhausen 2800, Oppenrod 2200, Queckborn 9700, Rabertshausen 3700, Reinhards- Hain 3600, Reiskirchen 6800' Rvdheim a. d. Horloff 3800, Rödgen 9000, Röthges 1900, Rüddingshausen 4900, Ruttershausen 4900, ■ Saasen 11500, Stangenrod 4200, Staufenberg 1700, Steinbach 12 400, Steinheim 6000, Stockhausen 10 200, Trais-Horloff 10 700, Treis a. d. Lumda 9400, Trohe 3200, Ätphe 10 000, Dillingen 3000, Watzenborn-Steinberg 54 600, Weickartshain 8600, Weiters- hain 8400, Wieseck 53 500, Winnerod 1700 Mark. Betr.: Schulverwalter-Konferenzen. An die Schulvorstände des Kreises. Konferenzen für Schulverwalter und Schulverwalterinnen (ausgenommen aus dem Bezirk Gießen-Land I) finden statt: 1. .für den Bezirk G r ü n b e r g: Mittwoch, den 22. November, 9 Ähr, im Schulhause zu Grünberg: 2. für den Bezirk Lich-Hungen: Samstag, den 25. November, 9V4 Ähr, im Schulhause zu Hungen: 3. für den Bezirk Gießen-Land II: Mittwoch/ den 29. November, 3/^9 Ähr, im Schulhaufe zu Großen-Buseck. Gegenstand bei allen Konferenzen: Rechenunterricht. Wir empfehlen Ihnen, die in Frage kommenden Lehrkräfte alsbald zu verständigen. Gießen, den 13. November 1922. Kreisschulamt Gießen. 3. B.: Hemmerde. Betr.: Berordnung, das Derhältnis der Schulen in Hessen zum republikanischen Staat betreffend, vom 26. August 1922. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Die auszugstreise nachstehende Verfügung des Landesamts für das Dildungswesen vom 16. ds. Mts. Nr. 29 065 bringen wir zu Ihrer Kenntnis mit dem Empfehlen,, darüber zu wachen, daß das Verbot genau befolgt wird. Das 'Verbot erstreckt sich auch auf etwaige Neu- oder Ersatzgründangen. Gießen, den 21. Oktober 1922. Kreisschulamt Gießen. 3. V.: Hemm erde. 3n Ausführung der Ziffer 5 obengenannter Verordnung machen wir daraus aufmerksam, daß Schüler und Schülerinnen den nachbezeichneten Vereinigungen mit Rücksicht auf ihre Bestrebungen nicht angehören dürfen: 1. dem durch Anordnung des Ministeriums des 3nnern vom 11. Juli 1922 in Hessen aufgelösten „D eu t s chvö lki f che n Schutz- und T r u h b a n b“, keinerlei außerhessifchen Organisationen oder irgendwelchen Ersatzgründungen dieses Bundes, seiner Führer oder seitherigen Mitglieder: 2. dem „Hessischen Jugend bund i m Deutsch- Rationalen-Jugendbund" (früher auch „Dcutsch-Natio- naler-Jugendbund"): der Bund führt als Abzeichen eine schwarz- weiß-rote Kokarde mit der Zuschrift „D. R. I.": *• 3. der „Deutschen Jugend", Führer der ehemalige Regierungsbaumeister Rudolf Schäfer in München; Abzeichen: fliegender Adler mit Ämschrift „Deutsche Jugend"; Druck der Lrühl'schen Uüwersitäts-Buch- 4. der „Deutschen I ug en d g em e i n s ch as t"; Abzeichen: die Sonneurune; 5. dem „I u n g d e u t s ch en Orden"; Abzeichen ist uns unbekannt; 6. der Jugendvereinigung „Deutsche Adler und Falken", Führer Wilhelm Kotzde; sie ist in Horste eingeteilt; Abzeichen ist uns unbekannt. Detr.: Die Tagegelder und Reisekosten der Volksschullehrer (-le'hrerinnen) und Schulamtsanwärter (-anwärterinnen). An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Das Landesamt für das Dildungswesen hat zu der Verfügung Nr. 23 975 vom 25. September 1922, die 3hnen am 29. September 1922 im Sonderdruck zugegangen ist, ergänzen^ OSatiinunungen erlassen, die wir z, T. nachstehend folgen lassen. Die Kostenverzeichnisse sind künftig nicht vierteljährlich, sondern monatlich einzureichen. Der letzte Satz in unserer Verfügung vom 29. September 1922 ist also zu ändern. 3n den Verzeichnissen ist in der Spalte „Bemerkungen" die Besoldungsgruppe anzugeben, in die der Lehrer zur Zeit der Vornahme des Dienstgeschäsles eingestust war oder nach der sich — bei Schulamtsanwärtern — die Grundvergütung zur Zeit der Vornähme des Dienstgeschäftes bemessen hat. Es hat dies in der Weise zu geschehen, daß die Besoldungsgruppe in der Spalte" „Bemerkungen" durch die entsprechende römische Zahl angegeben wird (z.D. VIII). Die Spalte „Reisekosten" ist in den Verzeichnissen in zwei Spalten zu teilen, wovon die eine Spalte die Bezeichnung „Kosten für Bahnfahrten" und die andere Spalte die Bezeichnung „Wegvergütungen" zu tragen hat. Die Kosten für die Bahnfahrten und die Wegvergütungen müssen getrennt nachgewiesen werden. Erscheinen in den Tagegeldverzeichnissen Wegvergütungen (s. § 9, Abs. 4 6er Deisekostenverordnung vom 24. Mai 1922 — Deg.-Bl. S. 120 —) dann ist in der Spalte „Bemerkungen" die Wegstrecke dem Anfangs- und Endorte nach zu bezeichnen, und es ist in ihr weiter die zu Fuß zurückgelegte Kilometerzahl anzugeben. Dabei ist die Kilometerzahl für den Hin- and Rückweg zusammengerechnet und nach oben auf volle Kilometer abgerundet in einer Zahl einzutragen. Für die Berechnung der Landwegstrecken ist die Entfernung von Ortsmitte zu Ortsmitte maßgebend. An die Stelle der Ortsmitte tritt, wenn der Ansangsoder Endpunkt der Landwegstrecke außerhalb eines Ortes liegt, dieser Anfangs- oder Endpunkt. Die von den Lehrern usw. einzureichenden Verzeichnisse haben die unterschriebene pflichtmäßige Versicherung des Lehrers usw. zu enthalten, dqst ihm die berechneten Auslagen in der angesetzten Höhe entstanden sind. Gießen, den 12. Oktober 1922. Kreisschulamt Gießen. 3. D.: H e m m e r d e. Dienstnachrichtcn des Krcisamtes. 3n dem Hofgut Hohensolms (Kreis Wetzlar) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Die Sperrmaßnahmen sind angeordnet. Bekanntmachung. Detr.: Warnung vor unlauteren Darlehnvermittlern. Wir haben schon wiederholt vor dem unlauteren Geschäftsgebahr en gewisser Darlehnsvermittler gewarnt, die in Zeitungen sich zur Deschasfang oder Vermittlung von Darlehen unter anscheinend günstigen Bedingungen erbieten, denen es aber vielfach weniger um die Beschaffung der Darlehen zu tun ist, als am die Erzielung von Gewinn dadurch, daß sie entweder die Behandlung der Darlehnsgesuche von der'Boraas- zählung eines die wirklichen Auslagen übersteigenden Kosten- Vorschusses für Einholung einer Auskunft über die Kreditwürdigkeit des Nachsuchenden usw. abhängig machen, oder auf Grund von zur Irreführung geeigneten Zeitungsannoncen und Prospekten den Darlehnssuchenden eine sogenannte Geld- Offerten liste, d. i. umfangreiches Verzeichnis von Darlehns- vermittlern und Darlehnsgebern, gegen Bezahlung einer Gebühr, die meist durch Nachnahme erhoben wird, übersenden Wie berechtigt diese Warnung ist, beweist die Tatsache, daß fortwährend Verurteilungen derartiger Personen wegen Betrugs zu empfindlichen Strafen bekannt werden. Da auch hiesige Einwohner durch das unlautere Geschäfts- gebähren derartiger Personen zu Schaden gekommen sind, können' wir unsere Mahnung zur Vorsicht gegenüber unbekannten Dar- lehensvermittlern nur wiederholen. Gießen, den 30. September 1922. Polizeiamt Gießen. 3. V.: Dr. Heß. Bekanntmachung. Die unternt 28. August 1922 angeordnete Sperre der Gnauth- straße, von der Lessing- bis zur Goethestraße, wird hiermit aufgehoben. Gießen, den 10. November 1922. ________Pvlizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen._______ und Steinöruckerei. N. Lange, Gießen.