Amkverkimdigungzblatt für die provinjialdireltion Gberheffen und für das Kreisamt Siehe». Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6 — vierteljährlich. 9**- 10 17. Januar 1922 A^^'^bersicht: Wohnungsfürsorge. - Gebühren für Schornsteinfeger. - Mitteilung von der bevorstehenden Ausführung von Bohrungen, Schachtungen und Ausgrabungen aller Art an die Geologische Landesanstalt. - Aenderung der yrtssatzung über den Wasserbezuq aus dem __________________________ Wasserwerk der Gemeinde Bellersheim. ' " Bekanntmachung, die Wohnungssiirsorge für Beamte, Angestellte und Arbeiter des Staates: hier: Gewährung von Arbeitgeberzuschüssen des hessischen .. Staates betreffend. Vom 10. Dezember 1921. Anträge auf Gewährung von Arbeitgeberzuschüssen des hessischen Staates sind durch Vermittlung der vorgesetzten Dienstbehörde, die zu jedem einzelnen Antrag Stellung zu nehmen hat, bei uns einzureichen. Die Anträge müssen enthalten: Name und Dienststellung des Mieters, eine knappe Begründung und eine Bescheinigung des Bauherrn darüber, daß er sich den in den Grundsätzen auferlcgten Bedingungen unterwirst. Bei Inanspruchnahme des Arbeitgeberzuschusses für ein Eigenheim sind außerdem noch die Kopfzahl der Familie des Gesuchstellers und die Gründe, die die Errichtung eines Neubaues rechtfertigen, anzugeben. Anträge auf Gewährung von Arbeitgeberzuschüssen des Reiches für Beamte, Angestellte und Arbeiter des Reiches mit Ausnahme der Reichspost- und Reichseisenbahnverwaltungen sind uns ebenfalls mit den gleichen Angaben, wie oben vorgeschrieben, vorzulegen. Die vom Reichsarbeitsministerium erlassenen Grundsätze für die Gewährung von Arbeitgeberzuschüssen, des Reiches stimmen im allgemeinen mit den nachstehenden Grundsätzen überein. Es ist zweckmäßig, Anträge auf Gewährung von Arbeitgeberzuschüssen mit Anträgen auf Gewährung von Veihilfedarlehen aus öffentlichen Mitteln zu verbinden. 2m übrigen gelten die nachstehend abgedruckten Grundsätze. Darmstadt, den 10. Dezember 1921. Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt. Raab. Grundsätze für die Beteiligung des hessischen Staates als Arbeitgeber an der Aufbringung der nicht rentierlichen und durch Landes- und Ge- meindebeihilsen nicht gedeckten Baukosten für Wohnungen, die Beamten, Angestellten und Arbeitern des hessischen Staates zur Verfügung gestellt werden iArbeitgeberzuschüsse). 1. Arbeitgeberzuschüsse des Landes sollen nur zur Herstellung von Wohnungen für Beamte, Angestellte oder Arbeiter des hessischen Staates mit eigenem Hausstände gewährt werden. Dabei ist die Hergabe von Arbeitgeberzuschüssen von dem Vorhandensein eines dauernden Wohnungsbedürsnisses für Angehörige der beteiligten Landesdienststellcn abhängig zu machen. Das Vorhandensein augenblicklich wohnungsloser Beamten usw. allein ist nicht immer maßgebend. Zur Errichtung staatseigener Dienst- und Mietwohnungen werden Arbeitgeberzuschüsse im Sinne dieser Grundsätze nicht gewährt. 2. Zum Neubau von Miet- oder Eigenwohnungen, die für eine Dauer von möglichst 50 Jahren Beamten, Angestellten und Arbeitern in den Verwaltungen und Betrieben des hessischen Staates zugute -kommen, können Arbeitgeberzuschüsse gegeben werden: a) an leistungsfähige gemeinnützige BauunternehmungensBau- . genossenschaften, Gesellschaften m. b. H., gemeinnützige Aktiengesellschaften und dergl.): b) an Gemeinden, (Gemeindeverbände: c) an Einzelpersonen. Die ordnungsmäßige Durchführung der Bauvorhaben und die Einhaltung der Zuschutzbedingungen muh in allen Fällen sichergestellt sein. 3. Der Arbeitgeberzuschuh wird regelmäßig neben den Landes- und Gemeindebeihilfen zur Deckung eines Teiles der nicht rentierlichen Baukosten gewährt, und zwar ebenfalls als bedingt oder befristet rückzahlbares, zunächst unverzinsliches Darlehen. Es ist darauf hinzuwirken, daß die Gemeinden neben den nach der Bekanntmachung der Reichsregierung vom 19. Februar 1921 und den hessischen Ausführungsvorschriften vom 1. April 1921 vorgesehenen Höchstbeträgen an Gemeindedarlehen sich auch an der Aufbringung des alsdann noch verbleibenden unrentierlichen Restes der Herstellungskosten in erheblichem Maße beteiligen. Gemeinden (Gemeindeverbände), die hierzu nicht in der Lage sind, sollen nach Möglichkeit nachträglich einen Teil des vom Staate geleisteten Arbeitgeberzuschusses an den hessischen Staat zurückzahlen, sobald ihnen gemäh § 2 des Gesetzes, betr. die vorläufige Förderung des Wohnungsbaues vom 12. Februar 1921 (Reichs- Gesetzblatt S. 175) und §§ 6 und 9 des Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Wohnungsbaues vom 26. Juni 1921 (Reichs-Gesetzbl. S. 773) Mittel zu Wohnbauzwecken zur Verfügung stehen. 4. Die Arbeitgeberzuschüfse sind möglichst der Höhe nach oder in dem Verhältnis zu den gesamten Baukosten zu begrenzen. Sie können bis zur Hälfte des Teiles des unrentierlichen Aufwands gewährt werden, der nach Abzug des Gesamtbeihilfedarlehens (Staats- und Gemeindeda riehen) noch verbleibt. Arbeitgeberzuschüsse für gleichartige Wohnungen sollen in ein und derselben Gemeinde (Gemeindeverband) nicht in verschiedener Höhe gewährt werden. Bei Festsetzung der Mieten ist.nach einheitlichen Grundsätzen zu verfahren. 5. a) Die Wohnungshersteller sollen sich mit eigenem Geld an der Aufbringung des rentierlichen Teils der Aulagekosten beteiligen, und zwar bei Mietwohnungen mit mindestens einem Zehntel, bei Eigenheimen grundsätzlich mit mindestens einem Viertel. b) Die Aufbringung des Teils des unrentierlichen Aufwands, der nach Abzug des gesamten Beihilfedarlehens und des zu bewilligenden Arbeitgeberzuschusses verbleibt, muh sichergestellt sein. . 6. Zur Sicherung des Zuschusses und der Erfüllung der an seine Hergabe geknüpften Bedingungen ist eine Sicherungshypothek für den hessischen Staat einzutragen, und zwar grundsätzlich mit Vorrang vor der zur Sicherung des Landes- und Gemeindedarlehens einzutragenden Deihilfehvpothek. Ausnahmen können durch das Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt int Einvernehmen mit dem Finanzministerium bewilligt werden. 7. Die mit Arbeitgeberzuschüssen errichteten Wohnungen dürfen innerhalb eines Zeitraumes von 50 Jahren an andere Personen als die in Nr. 2 genannten nur mit Zustimmung des Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamtes zur Benutzung überlassen werden. 8. Das Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt kann sich die Genehmigung der Bauentwürfe, die. Lleberwachung und Ab- nahme der Bauten und die Prüfung der Abrechnungen im Einvernehmen mit den zuständigen Ministerien und Landesämtern Vorbehalten. Bei der Ausführung der Bauten sind nach Möglichkeit bewährte Dautypen und die vom Deutschen Normenausschuß aufgestellten Normen zu berücksichtigen. 9. Die allgemeinen Grundsätze über die Förderung des Wohnungsbaues (Bekanntmachung der Reichsregierung vom 19. Februar 1921, Zentralblatt S. 130), insbesondere die Nummern 1,5, 10, 11, 12, 13, 14 a, c, d und 15 und die dazu erlassenen hessischen Ausführungsvorschriften ■ vom 1. April 1921 (Reg.-Dl. S. 75) gelten entsprechend. Abweichend von Nr. 4 der vorbezeichneten allgemeinen Grundsätze können in begründeten Fällen mit Genehmigung des Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamtes Arbeitgeberzuschüsse auch zur Herstellung größerer Wohnungen gewährt werden. Abweichend von Nr. 10 kann auch eine Verzinsung und Tilgung des Arbeitgeberzuschusses von einem früheren Zeitpunkt ab festgesetzt werden. 10. Die vom hessischen Staat gestellten Bedingungen sind grundbuchmäßig zu sichern. 11. Der Empfänger von Arbeitgeberzuschutz kann nach Ablauf von 20 Jahren feit Gewährung dieses Zuschusses den vom Staate gewährten Zuschußbetrag einschließlich 5 Prozent Zinsen für die Zeit der Inanspruchnahme des Zuschusses an die Staatskasse zurückzahlen und sich dadurch von den auferlegten Verpflichtungen befreien. Die endgültige Entscheidung über die Zulässigkeit und Höhe der Rückzahlung trifft das Landes-Arbeitsund Wirtschaftsamt im Einvernehmen mit den zuständigen Ministerien. Eine frühere Zurückzahlung bedarf besonderer Begründung. 12. 2m Falle eines Verkaufes eines mit Arbeitgeberzuschuß unterstützten Wohnhauses hat der Verkäufer sämtliche Verpflichtungen aus der Gewährung dieses Zuschusses dem Käufer aufzuerlegen.' 13. Für alle mit Arbeitgeberzuschüssen errichteten Bauten ist ein Ankaufs- und Vorkaufsrecht im Sinne der hessischen Ausführungsvorschriften vom 1. April 1921, Nr 18 C 3 sicherzustellen. Das Ankaufsrecht kann auch ausgeübt werden wenn der Bestimmung unter Ziffer 12 zuwidergehandelt wird'. 2 Scheidet der Inhaber einer mit Arbeitgeberzuschüssen des hessischen Staates erstellten Wohnung aus dem Staatsdienste aus ohne die Wohnung aufzugeben, so ist auf Verlangen des Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamtes die nächste freiwerdende möglichst gleichwertige Wohnung des Zuschußempfängers für einen Staatsbeamten usw. zur Verfügung zu stellen 15. Staatsbeamte usw., die zur Zeit des Ablaufs der Frist nach Ar. 7 die Wohnungen benutzen, haben das Recht noch so lange wohnen zu bleiben, bis 1 das Mistverhältnis im Wege regelrechter Kündigung von einem der Vertragschließenden gelöst wird. 16. Arbeitgeberzuschüsse werden auch gewährt zur Errichtung von Eigenheimen, die entweder kraft eines Erbbaurechts an Grundstücken einer gemeinnützigen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder als Heimstätten nach Maßgabe der Destimmungen des Reichsheimstättengesetzes vom 10. Mai 1920 (Reichs-Gesetzbl S. 963) ausgegeben werden. 17. Scheidet der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines mit Arbeitgeberzuschüssen errichteten Eigenheims aus dem Staatsdienst aus, so kann ihm die Verpflichtung zur sofortigen Zurückzahlung des Arbeitgeberzuschusses nebst 5 Prozent Zinsen seit dem Tage der Inanspruchnahme des Arbeitgeberzuschusses auferlegt werden. Detr.: Die Gebühren für Schornsteinfeger. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Aachstehende Bekanntnmchung des Hessischen Ministeriums des Innern vom 5. ds. Mts. wird zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Gleichzeitig bringen wir die grundlegenden Bestimmungen der Bekanntmachungen vom 30. Januar 1920 — Amtsverkündigungsblatt Ar. 20 vom 9. Februar 1920 — und 13. Oktober 1921 — Amtsverkündigungsblatt Ar. 151 vom 25. Oktober 1921 — wiederholt zur öffentlichen Kenntnis. Gießen, den 10. Januar 1922. Kreisamt Giessen. I. V.: Dr. Heß. Bekanntmachung, die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend, vom 5. Januar 1922. Auf Grund des § 43 der Schornsteinfegerordnung vom 4. März 1921 (Regierungsblatt Seite 48), wird hinsichtlich der Gebühren für die Schornfleinremigung das Folgende bestimmt: Die Ziffer II unserer Bekanntmachung vom 13. Oktober 1921 Regierungsblatt Seite 217, wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung erseht: Auf die Gebühren der Schornsteinfeger, wie sie unter I der Bekanntmachung von, 30. Januar 1920 (Regierungsblatt Seite 29) und unter I der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1921 (Regierungsblatt Seite 217) festgesetzt sind, werden hiermit bis auf weiteres folgende Teuerungszuschläge bewilligt: 1. für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Mainz, Offenbach und Gießen von 260 vom Hundert, 2 für die übrigen Kehrbezirke des Landes von 400 vom Hundert Soweit Schornsteinfegermeister keine Gesellen oder Lehrlinge beschäftigen, dürfen sie nur die Hälfte dieser Teuerungszuschläge erheben. Die hiernach von den Zahlungspflichtigen zu erheben- den Gesamtgebührenbeträge können auf volle 5 oder 10 Pfennig nach oben abgerundet werden II. Vorstehende Bekanntmachung tritt mit dem 9. Januar 1922 in Kraft. Darmstadt, den 5. Januar 1922. Hessisches Ministerium des Innern, von Brentano. sogenannten russischen . 100 Pf. 45 60 75 85 95 Pf. Pf. Pf. Pf. Pf. Pf. Pf. Pf. Pf. Pf. Pf. Pf. 1 2 3 4 5 6 Stockwerk durchlaufen . Stockwerke durchlaufen . Stockwerke durchlaufen . 60 75 90 100 110 120 10 1 2 3 4 5 6 Stockwerke durchlaufen . . . Stockwerke durchlaufen . . . Stockwerke durchlaufen . . . usw., für jedes weitere Stockwerk 2. Für die Reinigung von engen Schornsteinen, die Stockwerk durchlaufen . . . Stockwerke durchlaufen . . . Stockwerke durchlaufen . . . Stockwerke durchlaufen . . . Stockwerke durchlaufen . . . Stockwerke durchlaufen ... ufax, für jedes weitere Stockwerk . . 5 Pf. 3. Für das Reinigen eines Schvrnfleinaufsahes bis zu 1 Meter Höhe........15 Pf 2 Meter Höhe..... 20 Pß 3 Meter Höhe und mehr . . . . j 30 Pst I. § 23 erhält folgenden Wortlaut: , §23. Die Gebühren der Schornsteinfeger betragen einschließlich Teuerungszuschlag: 1. Für die Reinigung von steigbaren sogenannten deutschen Schornsteinen, die 4. Für das einmalige Reinigen eines weiten, steigbaren oder engen russischen, in das Gebäude eingebauten Jentral- heizungs-, Wäscherei-, Schreinerei-, Metzgerei-, Schmiede-, Hotelküchen-, Gastwirtschafts-Schornsteins, sowie eines russischen Bäckerei- oder ähnlichen gewerblichen Zwecken dienenden Schornsteins ohne Rücksicht auf die Stockhöhe 1 Mk. 5. Für die Reinigung von steigbaren Däckereischornsteinen und Schornsteinen für größere Feuerungen zu gewerblichen und ähnlichen Zwecken, welche in ihrer Höhe ganz oder teilweise freistehen, für jeden laufenden Meter 50 Pf. 6. Für das Ausbrennen der sogenannten russischen Schornsteine, einschließlich der nach § 12 damit zu verbindenden Fegung sind die doppelten Gebühren zu entrichten. 7. Bei Inanspruchnahme außerhalb der regelmäßigen Fegeperioden fleht dem Schornsteinfegermeister eine Ganggebühr zu. Diese berechnet sich nach Stunden auf der Grundlage des abgeschlossenen Lohntarifs: außerdem sind die tarifmäßigen Gebühren für die Schornfleinremigung zu entrichten. 8. Für das Reinigen der Schornsteine zur Rächt,zeit, während Reberflunden oder an Sonn- und Feiertagen, sind außer den tarifmäßigen Stundenlöhnen die doppelten Gebühren für Schornfleinreinigung usw. zu entrichten. Als Nachtstunden und äleberstunden gelten die im Lohntarif festgelegten Zeiten. I. Die mit unserer Bekanntmachung vom 30. Januar 1920 (Reg.-Bl. S. 29) veröffentlichte, durch § 49 der Schvrnsteinfeger- ordnung vom 4. März 1921 aufrechterhaltene Festsetzung der ü'eggebühren wird dahin abgeändert, daß die Ziffern 4 und 5 unter 1^dieser Bekanntmachung folgende Fassung erhalten: 4. Für das einmalige Deinigen eines engen russischen, in das Gebäude eingebauten Zentralheizungs-, Wäscherei-, Schreinerei-, Metzgerei-, Schmiede-, Hotelküchen-, Gastwirtschafts-Schornsteins, sowie eines russischen Bäckereioder ähnlichen getverblichen Zwecken dienenden Schornsteins ohne Rücksicht auf die Stockhöhe.....2,00 Mk. 5. Für die Reinigung von weiten, steigbaren, in das Gebäude eingebauten Zentralheizungs- oder Däckereischvrn- steinen und Schornsteinen für größere Feuerungen zu gewerblichen und ähnlichen Zwecken, welche in ihrer Höhe ganz oder teilweise freistehen, für jeden laufenden Meter ........... . . . , 50 Pf. Bekanntmachung. Detr.: Die Mitteilung von der bevorstehenden Ausführung von Bohrungen, Schachtungen und Ausgrabungen aller Art an die Geologische Lanöesanflalt. Die Geologische Landesanstalt richtet hierdurch an alle Behörden des Landes die ergebenste Bitte, ihr von allen durch sie veranlaßten, von ihnen zu beaufsichtigenden oder zu genehmigenden Bohrungen. Schachtanlagen, Kanalisationen, Quellfassungen, Drunnengrabungen, Aeuanlage oder Verlegung von Friedhöfen, Straßen oder Wegen, Bahnen, von Grundgrabungen für die Fundamentierung öffentlicher Bauten, Feldbereinigungen, überhaupt von allen solchen Arbeiten, bei denen Boden- aufschlüsse entstehen, so frühzeitig Mitteilung zu machen daß die Geologische Landesanstalt die betreffenden Arbeiten von Anfang an verfolgen und für die regelmäßige Probeentnahme Sorge tragen kann. Die Geologische Landesanstalt hat die Aufgabe, den Aufbau des Landes möglichst genau zu erforschen und die praktische Verwertung der Gesteine und Bodenarten der Quellen usw. zu ermöglichen. Sie kann aber diese Aufgabe nur dann erfüllen, wenn sie von allen Behörden hierbei durch Mitteilungen der genannten Art unterstützt wird. Da sich auch ost bei kleinen Schurfungen usw. geologische Aufschlüsse von großer Wichtigkeit ergeben, so kommt es auf möglichst vollständige Mitteilung von dem Bevorstehen aller derartigen Arbeiten an Wir bitten auch dringend, den unterstellten Beamten diese Aufforderung zu Beginn jeden Jahres wieder in Erinnerung zu rufen, da sie sonst erfahrungsgemäß in Vergessenheit gerät.' Direktion der hessischen Geologischen Landesanstalt. 3. V.:, gez. Klemm. Bekanntmachung. Detr.: Aenderung der Ortssatzung über den Wasserbezug aus dem Wasserwerk der Gemeinde Bellersheim. Auf Beschluß der Gemeindevertretung der Gemeinde Bellersheim wird nach Anhörung des Bürgermeisters dortselbst und des Kreisausschusses des Kreises Gießen mit Genehmigung Hessischen Ministeriums des Innern verordnet wie folgt • . k LGebührensätze des § 12 l 'der Ortssatzung vom 17 Oktober 1919 werden aufgehoben. 2. An ihre Stelle tritt folgende Bestimmung: Die Gebühren für den Wasserbezug werden durch Be- M>luß des Gemeinderats mit Genehmigung des Kreisamts Gießen festgesetzt. ch Diese Satzungsänderung tritt am 1. April 1922 in Kraft Bellersheim, den 11. Januar 1922 Bürgermeisterei Bellersheim. Müller Druck der Brühlfchen Universität»-Buch. *xi Sterudruckerei. % L»»,»,. Siche«