für die provinzialdireltioil Gberhesjeii und für da; Kreisamt Gießen. Erscheint DienStag und Freitag. Rur durch die Post zu beziehen gegen Pik. 6.— vierteljährlich. Nr. 63_________________________ 16. Mai , 1922 Jnhalts»Aebersicht: Verordnung über Maßnahmen zur Sicherung der Fleischversorgung in der Äebergangszeit nach Aushebung der Zwangswirtschaft. Lehrgang gegen die Gefahren des Alkoholismus. — Höchstpreis für Mehl und Brot. — Abhaltung von Amtstagen _____ in Grünberg und Hungen. — Viehseuchen. — Dienstnachrichten. Gesetz über die Fleischversorgung. (Schluß.) II. Viehmärkt e. § 8. Die Abhaltung von Viehmärkten und marktähnlichen Veranstaltungen ist nur mit Genehmigung der von den Landes- zentralbehörden bestimmten Behörden zulässig. Die Zulässigkeit öffentlicher Versteigerungen auf Grund andera;eitiger gesetz- kicher Bestimmungen wird hierdurch nicht berührt. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden sehen die Zahl. Zeit und Dauer der Viehmärkte sefl. Die Viehmärkte werden nach näherer Anordnung der Lan- deszent albehörden überwacht. Die hierdurch entstehenden Kosten fallen den Unternehmern des Marktes zur Last. Der § 68 der Aeichsgewerbeordnung findet Anwendung. Die Landeszentralbehörben werden ermächtigt, für Schlacht- viehmürkte zum Zwecke der Feststellung von Preis und Gewicht der Tiere Vorschriften zu erlassen und Einrichtungen anzuordnen, insbesondere den Schlußscheinzwang vorzuschreiben und den Handel nach Lebendgewicht anzuordnen. Schriftstücke, deren Ausstellung auf Grund des Absatz 4 angeordnet ist, sind stempelfrei. § 9. Der Handel mit Vieh außerhalb des Marktplatzes am Marktort ist am Markttag und an dem vorausgehenöen und nachfolgenden Tage verboten. § 10, Viehkommissionäre (§2 Abs. 1 Ar. 2) dürfen auf Viehmärkten Geschäfte für eigene Rechnung nicht abschließen. III. Kleinhandel mit Fleisch. 8 11 . Mer gewerbsmäßig Frischfleisch im Kleinhandel verlaust, bedarf der Erlaubnis der von den Landeszentralbehörden bestimmten Behörden, sofern er nicht die Befugnis zur Führung des Meistertitels besitzt. Die §§ 3, 5, 6 finden entsprechende Anwendung. § 12. Die Kleinhandelspreise für Fleisch sind behördlich zu überwachen. § 13. Wer Frischfleisch im Kleinhandel feilhält, ist ver- pffichtet. ein Verzeichnis in seinem Verkaufsraum oder an seinem Bet ieksstand anzubringen, aus dem die Verkaufspreise der verschiedenen Fleischarten und -sorten ersichtlich sind. Die angekündigten Preise dürfen nicht überschritten werden. IV. Schlußbestimmungen. § 14. Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark wird bestraft, wer den Vorschriften in 8 8 Abs. 1. 88 9, 10. 8 13 Sah 2 oder den auf Grund des 8 8 Abs. 4 erlassenen Bestimmungen zuwiöerhandelt oder der ihm nach 8 13 Satz 1 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt. Soweit nach 88 2, 11 eine Erlaubnis erforderlich ist. finden die Vorschriften nach 88 4 a. 4 b, 5 der Verordnung über die Fernhnlt'ma unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23 September 1915 in der Fassung des Artikels III Ar. 2 der Verordnung über Sondergerichte gegen Schleichhandel und Preis- t'-eiberei (Wuchergerichte) vom 27. Aovrmber 1919 (Reichsgesetz- blatt S. 1909) Anwendung. 8 15. Der Reichsminifl er für Ernährung und Landwirtschaft kann Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes erlassen und Ans"ahmen zulassen. Sownt er k-ine Destimmun- aen e-'läbt, erlassen die Oandeszentralbehörden die erforderlichen Aussübrungsbeflimmunaen; sie können bei Zuwiderhandlungen ger-en ih'-e Deflimmunaen Gefängnis bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark androhen. Verordnung zur Ausführung des Gesekes über die Fleischversoraunq (RGBl. S. 459) vom 18. April 1922. Vom 5. Mai 1922. Anter Aushebung der Ausführungsanweisung zu der Ver- vrdnrmg über Maßnahmen zur Sicherung der Fleischversoraung in der Aebergangszeit nach Aufhebung der Zwangswirtschaft vom 19 Sevtember 1920 (RGBl. S. 1675) vom 28. September 1920 (Reg.-Dl S. 295) wird hiermit verordnet: I. Genehmiaungspflicht für den Viehhandel. 1. lieber Anträge auf Erteilung der Erlaubnis nach 8 2 des Gesetzes entscheidet das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft^ Die Anträge sind von dem Antragsteller bei der zuständigen Dürgermeiflerei unter Beifügung von zwei unausgezogenen Lichtbildern, unter Angabe des Betriebskapitals, zur Weiterleitung an das Kreisamt einzureichen. Für Metzger, soweit sie nicht gewerbsmäßig Viehhandel treiben, erübrigt sich die Angabe des Betriebskapitals. Das Kreisamt fegt nach Prüfung die Anträge dem Ministerium für Arbeitend Bürgschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft', zur EiWheidung vor. 2. Wird die Erlaubnis versagt, so steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach der Zustellung der Antrag auf mündliche Verhandlung vor einem bei dem Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, zu diesem Zweck zu bildenden Kollegium zu. Das Kal- leoium besteht aus fünf durch das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, auf die Dauer von zroei Jahren zu ernennenden Mitgliedern, und zwar einem Beamten des Ministeriums als Vorsitzenden, einem Beamten, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, je einem Vertreter der Landwirtschaft, des Viehhan''els und des Mehqer- gewerbes. Die Ernennung der drei letzteren erfolgt auf Vorschlag der Landwirtschafts-, Handels- und Handwerkskammer. Für sämtliche Mitglieder werden in gleicher Weise Stellvertreter ernannt. In Betracht kommen Landwirte, Viehhändler und Metzger, die in Hessen ihre gewerbliche Niederlassung und ihren Wohnsitz haben und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Die Mitglieder erhalten Sitzunasaelder in einer von dem Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, zu bestimmenden Höhe. 3. Das Kollegium ist beschlußfähig, wenn drei Mitglieder, da.u cker das richterliche, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 4. Die Entscheidung des Kollegiums ist endgültig. 5. Die C' laubnis wird für den Volksflaat Hessen und für das Kalenderjahr erteilt. Anträge auf Erneuerung der Erlaubnis sind rechtzeitig, spätestens bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres, nach den unter I Ziffer 1 Absatz 2 angeführten Gesichtspunkten einzureichen. 6. Ist die Erlaubnis erteilt, so wird vom Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft. dem Antragsteller eine auf seinen Namen und das Jahr lautende Erlaubniskarte ausgestellt. Sie dient als Ausweis und ist auf Verlangen bei Ausübung des Gewerbebetriebes der Polizeibehörde, den mit der Bmufsichtigung der Viehmärkte betrauten Beamten und den Personen, mit denen der Inhaber der Erlaubniskarte ein Geschäft abschließen will, vorzuzeigen. Genossenschaften und Vereinigungen, denen die Erlaubnis erteilt ist. erhalten für die bei ihnen beschäftigten Personen Nebenkarten auf deren Namen, ebenso Viehhändler, die Aufkäufer beschäftigen, für diese. 7. Für die Ausstellung der E'laubni'karte ist an das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, eine Gebühr zu bezahlen. Dieselbe beträgt: bei Metznern und für Nebenkarten.......50 Mk. bei Gewe'ch-t> eibnrüen mit einem Betriebskapital bis eirschließlich 5000 Mk.......... 75 Mk. bei Gewerbetreibenden mit einem Betriebskapital bis ei-schließlild 10 000 Mk.........100 Mk. bei Gewerbetreibenden mit einem Betriebskapital bis einschließlich 20 000 Mk......... 200 Mk. bei Gewerbetreibenden mit einem Betriebskapital bis einschließlich 30 000 Mk......... 300 Mk. bei Gewerbetreibenden mit einem Betriebskapital bis einschließlich 50 000 Mk......... 400 Mk. bei Gewerbetreibenden mit einem Betriebskapital bis einschließlich 75 000 Mk......... 500 Mk. bei Gewerbetreibenden mit einem Betriebskapital über 75 000 Mk............ 600 Mk. Von nichtb-ssifchen Gewerbetreibenden, die im Besitze einer nichthessischen Viehhandelserlaubnisrarte sind, aber auch für das Gebi"t des Volksstaates Hessen Erlaubnis beantragen, ist jeweils ein Viert-l der in Frage kommenden Gebühr zu entricht m. 8. Heber die Zu> ücknabme der Erlaubnis nach 8 5 des Gesetzes wird in dem Lcurch I Ziffer 2 bis 4 dieser Verordnung sestgesoh- 2 ten Verfahren entschieden. Mit der Zurücknahme der Hauptkarte werden auch die unter Ziffer 6 Avsatz2 genannren Nebenkarten ungültig. Die Angültigkeitserklärung der Karten ist amtlich zu veröffentlichen um in dem für die gewerbliche Niederlassung bz!v. den Wohnort des Karteninhabers zuständigen Kreisblatt bekannt zu geben. II. Vieh markte. 9. Ms Behörde im Sinne des § 8 Abs. 1 und 2 des Gesetzes wird das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, bestimmt. Die Aebertvachung der Viehmärkte geschieht durch diese Behörde. Diese kann damit besondere Kommissare beauftragen. III. Kleinhandel mit Fleisch. 10. Aeber Anträge auf Erteilung der Erlaubnis nach § 11 des Gesetzes entscheiden die Kreisämter und in den Städten Darmstadt, Offenbach, Mainz, Worms, Gießen die Oberbürgermeister. Wird die Erlaubnis versagt, so steht dem Antragsteller innerhalb zwei Wochen nach der Zustellung die Beschwerde an das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, zu. Aeber die Beschwerde entscheidet das Kollegium nach I Ziffer 2 bis 4 Lieser Verordnung endgültig. 11. Auf die Zurücknahme der Erlaubnis findet das Verfahren nach I Ziffer 8 sinngemäß Anwendung. 12. Die nach § 13 des Gesetzes erforderlichen Verzeichnisse müssen sowohl im Verkaufsstand selbst, als auch so angebracht sein, daß die darin angegebenen Preise auch von außen sichtbar sind. IV. S chl u ß b e st i m m u n g e n. 13. Wer gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verstößt, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark bestraft. Darmstadt, Len 5. Mai 1922. Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft. A e b e l. Hessisches D a r m st a d t, den 2. Mai 1922. Landesamt für das Dildungswesen. Zu Ar. L. f. d. D. 10 162. Betr.: Lehrgang gegen die Gefahren des Alkoholismus An die hessischen Lehrer und Lehrerinnen. Der Frankfurter Gesamtverband gegen den Alkoholismus veranstaltet im Zusammenwirken mit dem Aassauischen Verein für ländliche Wohlfahrts- und Heimatpflege in der Pfingstwoche vom 6.—10. Juni 1922 einen Lehrgang über die Gefahren, des Mkoholismus. Der Lehrgang ist vornehmlich für Sozial- und De-waltungsbeamte. Fürsorger und Fürsorgerinnen, Lehrer und Lehrerinnen, Geistliche, Angehörige von Enthaltsamkeits- und Mäßigkeirsvereinen, sowie alle diejenigen gedacht, die durch ihre Berufsarbeit oder freiwillige Tätigkeit den Gefahren des bedauerlicherweise wieder stark zunehmenden Alkoholismus ent- gegenzuwirlen in der Lage sind. Der Ort der Versammlung wird noch bekanntgegeben. Die Einschreibegebühr für den gesamten Lehrgang beträgt 25 Mark. Auf Antrag können Aeisezuschüsse, sowie Aufenthaltsbeihilfen gewährt werden. Anfragen und Anmeldungen sind an den Frankfurter Gesamtverband gegen den Alkoholismus, Frankfurt a. M., Saalgasse 31/33 (Wohlfahrtsamt) zu richten. Schluß der Anmeldungen: 25. Mai 1922. Der Lehrgang ist besonders für Teilnehmer aus dem Rhein- Mainischen Wirtschaftsgebiet gedacht. Wir machen auf die Veranstaltung aufmerksam. 3. V.: Arstadt. Bekanntmachung. >. Detr.: Höchstpreis für Mehl und Brot. Durch Beschluß des Kreisausschusses des Kreises Gießen vom 10. Ls. Mts. sind mit Genehmigung des Hessischen Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft. Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, die Verkaufspreise für Mehl und Brot an die Verbraucher der Landgemeinden des Kreises ab 16. Mai ds. Is. wie folgt festgesetzt: 1. f ü r M e h l: a) Weizenbrotmehl Mk. 3,90 das Pfund, b) Roggenmehl Mk. 3,65 das Pfund: 2. für Brot: a) für den 4-Pfuiid-Laib Mk. 13 90, b) für den 2-Pfund-Laib Mk. 6 95. Das Verkaufsgewicht des Brotes muß noch 24 Stunden nach seiner Fertigstellung vorhanden sein. Das vom Kommunalverband gelieferte Mehl darf nur gegen Brotmarken abgegeben werden. Zuwiderhandlungen sind nach § 49 Ziffer 5 des Reüchs- gesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 21. Juni 1921 (RGBl. S. 737 ff.) strafbar. G ie tz e n, den 10. Mai 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun. Detr.: Die Abhaltung von Amtstagen in Grünberg und Hungen. An die Bürgermeistereien der in den Amtsgerichtsbezirken Hungen, Lich und Nidda gelegenen Gemeinden des Kreises Gießen. Anter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 1. Mai 1922 — Amtsvcrkündigungsblatt Ar. 60 — weisen wir darauf hin, daß bei den Amtstagen auch Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene Wünsche und. Anträge vorbringen können. Sie wollen für geeignete Bekanntgabe Sorge tragen. Gießen, den 13. Mai 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Heß. Bekanntmachung. Detr.: Maul- und Klauenseuche. 3nsvlge. der Erhöhung der Gütertarife wird der Transport von Schlacht- und Nutzvieh in steigendem Maße durch Fuhrwerk ausgesührt. Am die dadurch und besonders durch die Transporte von Sperr- und Deobachtungsvieh bedingte Gefahr der Seuchen- übertragung nach Möglichkeit zu mindern, wird aus Grund des § 17, Ziffer 11 des Reichsviehseuchengesetzes angeordnet, daß die zum Transport von Sperr- und Deobachtungsvieh benutzten Fuhrwerke unmittelbar nach dem Entladen unter polizeilicher Aufsicht einer gründlichen Reinigung und Desinfektion unterworfen werden, ebenso die bei dem Transport verwendeten An- bindestricke, Pritschen usw. Die Desinfektion ist von der Orts- polizeibehöröe zu überwachen und uns sofort, spätestens nach 24 Stunden, zu melden. Gießen, den 10. Mai 1922. Kreisamt Gießen. 3. D.: Welcker. Bekanntmachung. Detr.: Maul- und Klauenseuche. Gemäß Abschnitt A III, Ziffer 2 der Anlage zum Amtsblatt Nr. 15 des Ministeriums des 3nnern vom 30. Dez-mber 1911 wird bis auf iveiteres der Durchtrieb wandernder Schafherden durch unser Gebiet verboten und nach Ziffer 4 angeordnet. daß der Transport von Schafherden, soweit dazu die Eisenbahn benutzt werden kann, nur mit dieser erfolgen darf. Gießen, den 10. Mai 1922. Kreisamt Gießen. 3. D.: Welcker. Bekanntmachung. Detr.: Maul- und Klauenseuche in Hungen. 3n Hungen ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Hungen einschließlich Tiergarten, und ein Deobach- tungsgebiet, bestehend aus den Gemarkungen 3nheiden, LangL und Villingen, Hof Graß und Feldheim. Ansere Bekanntmachung vom 25. August 1920 in Nr. 122 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geabndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis. Gießen, den 12. Mai 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker. Tienstnachrichtcn des Krcisamtes. Nachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche Kreis i n Hessen am 15. April 1922. Gemeinden Gehöfte (Gutsbezirke) ins- davon ins- davon gesamt (Sp. 1) gesamt (6p. 3) neu neu Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Darmstadt . . . n 1 2 1 Bensheim . . . 3 1 3 1 Dieburg .... 2 1 2 1 Erbach .... 5 — 9 4» Groß-Ge au . . 2 2 2 2 Heppei h im . . 4 — 4 — Offenbach . 3 1 5 1 Als'etd .... 1 1 1 1 Vü i igen . . . 8 5 10 7 Fri'dbe g . . . Lauterbach . . . 3 2 3 2 . 5 5 5 5 Mainz .... 2 1 2 1 Alzey..... 7 3 7 3 Dingen .... 2 1 4 3 Oppenheim. . . 4 2 9 7 Worms .... 6 3 7 3 Druck der Lrühl'schen Universitäts-Buch- uni> Stetnörudieret R Lang«. (Biejjen.