AmtsveMMgUMblatt für die provinzialdirektion Oberhessen und für da; Kreisnmt Eietzen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6.— vierteljährlich. Nr. 36 16. März 1922 Jnhalts-Acbersicht: Die deutschen Konsulate in Amerika. — Aufstellung des Hauptvoranschlages über die Staatseinnahmen und »Ausgaben 1922..— Schulzahnpflege. — Versammlung der verpflichteten Fleischbefchauer des Kreises Gießen. — Die Bekämpfung der Schafräude. — Dienstuachrichten. — Feldbereinigung Treis an der Lumda. — Aenderung der Ortssatzung über die Benutzung der Gemeinde- viehwage zu Allendorf an der Lahn. Die deutschen Konsulate in Amerika. Der Amtsbezirk der kürzlich in den Vereinigten Skaalen eröffneten deutschen Generalkonsulate und Konsulate erstreckt sich über folgende Gebiete: Generalkonsulat Chikago: Die Staaten Illinois (mit Ausnahme der dem Amtsbezirk des Konsulats in St. Louis zugewiesenen Grafschaften St. Clair, Madifon, Monroe), Iowa, Michigan, Aebraska, Wisconsin, Indiana, Montana, Wyoming, Minnesota, Aord- und Süd-Dakota. Generalkonsulat San Franzisko: Die Staaten Kalifornia, Aevada, Utah, Arizona, Idaho, Oregon, Washington und Alaska. Konsulat St. Louis: Die Staaten Missouri, Arkansas, Kansas, Oklahoma, die Grafschaften St. Clair, Madison und Monroe des Staates Illinois, Kentucky, Kolorado und Reu-Mexiko. Konsulat Aew Orleans: Die Staaten Louisiana, Mississippi, Texas, Alabama, Florida, Georgia, Tennessee, Aord- und Süd-Karolina. Generalkonsulat Aew-tZork: Die Staaten Connecticut, Aew-Jersey, Aew-Pvrk, Vermont, Maryland und der Distrikt Kolumbia, Maine, Massachusetts, Aew-Hampshire, Virginia Rhode-Island, Pennsylvanien und Delaware. Konsulat Rew-Bvrk: Den Hafen von Aew-Pork. De tr.: Die Aufstellung des Hauptvoranschlags über die Staatseinnahmen und -Ausgaben für 1922. An die Schulvorstände des Kreises. Wir erinnern die Rückständigen an die Erledigung unserer Verfügung vom 24. Februar 1922 (Amtsverkündigungsblatt Ar. 27 vom 27. Februar 1922.) mit Frist von 3 Tagen. Gießen, den 13. März 1922. Kreisschulkommission Gießen. 3. V.: Hemmerde. Bekanntmachung. Detr.: Schulzahnpflege.. ’• Die Schulzahnpflege der Schulkinder in den Gemeinden Allendorf a. d. Lda., Allertshausen, Climbach, Geilshausen, Kesselbach, Londorf, Oberhausen, Ruddingshausen, Treis a. d. Lda., Weiters- hain hat nunmehr Herr Zahnarzt Henkel zu Londorf übernommen. Die Sprechstunden hält Herr Henkel nach Vereinbarung mit den Herrn Lehrern. Gießen, den 13. März 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker. Bekanntmachung. Versammlung der verpflichteten Fleisch- beschäuev des Kreises Gießen. Am Samstag, dem 19. März, vormittags 10 Uhr, findet in Gießen, Hessischer Hof, eine dienstliche Versammlung der Fleischbeschauer des Kreises Gießen statt. Z a g e s v r dnu n g: 1. Referat über die Versammlung im Januar 1922 und definitive Beschlußfassung über die vorbereiteten Beschlüsse. 2. Rechnungsablage. 3. Verbandstag in Frankfurt a. M. 4. Referat des Herrn Schlachthvfdirektpr Dr. Modde. (Thema Vorbehalten.) 5. Referat des Herrn Amtsveterinärarzt Dr. Stein. (Rotschlachtungen.) 6. Referat des Herrn Fleischbeschauer Dausch-Grünberg. (Thema Vorbehalten.) 7. Ehrung von Fleischbeschauern, die mehr als 25 Jahre im Dienst sind. 8. Verschiedenes. Die Kosten der Reise zu und von der Versammlung (3. Klasse) werden von der Kreiskasse getragen. Sie sind bei der nächsten Abrechnung über Fleischbeschaugebühren zu verrechnen. Die Gemeinderechner werden angewiesen, die aufgerechneten Beträge mit den Bcschaugebühren auszuzahlen. Die Bürgermeistereien werden angewiesen, den Fleischbeschauern diese Verfügung bekanntzugeben. Gießen, den 12. März 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker. Bekanntmachung. Betr.: Die Bekämpfung der Schasräude. Aachstehend bringen wir ein Ausschreiben des Ministeriums des Innern zur Kenntnis der Beteiligten. ' Gießen, den 13. März 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker. Zur Verhütung und Bekämpfung der Schafräude ordnen wir hiermit auf Grund der §§ 18 und 27 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 und des § 247 der dazu erlassenen Aussüh- rungsvorschriften an: 1. Die amtstierärztliche Untersuchung aller Schafherden aus Räude ist in der Zeit vom 1. Januar bis spätestens 1. Juni jeden Jahres Lurchzuführen. Die Kosten fallen der Staatskasse zur Last. Heber das Ergebnis der Untersuchungen ist uns Bericht bis zum 1. Juli jeden Jahres einzusenden, aus dem hervorgeht, welche Herden vor dieser Untersuchung verseucht waren und in welchen Fällen durch die .Untersuchung die Räude festgestellt wurde. Dis zum 31. Dezember jeden Jahres ist weiter zu berichten, in welchen Fällen Räudeausbrüche nach Abschluß der .Untersuchung zur Beobachtung kamen, ob und welches Heilverfahren angewandt wurde und mit welchem Erfolg, und in welchen Fällen die Tilgung der Schafräude durch Abschlachtung erfolgte. 2. 1. Die Kleider der beim Scheren von räudekranken Schafen beschäftigten Personen sind nach Beendigung der Schur l-'t Stunde lang in kochendes oder 2>/.,prozentiges Kresolwasser einzulegen. 2. Das Schuhwerk ist durch Abbürsten von anhaftendem Schmutz zu befreien und danach sorgfältig und wiederholt mit 2h/zprvzentigem Kresolwasscr durchzubürsten. 3. Hände und andere Körperteile, die mit der Wolle von räudekranken Schafen in Berührung gekommen sind, sind mit 2'/,.prozentigem Kresvlwasser gründlich abzubürsten und nach etwa 5 Minuten mit warmem Wasser abzuspülen. 4. Die Scheren und die mit dem Schafkörper in Berührung gekommenen Teile der Schermaschinen sind eine Viertelstunde lang in Petroleum einzulegen und darnach gründlich zu reinigen. 5. Die nach Ziffer 1 und 2 vorgeschriebene Reinigung und Desinfektion der von dem Scherpersonal bei der Schur räudekranker Schafe getragenen Kleider und Schuhe ist in jedem Fall durch- zuführen, auch wenn die Kleider und Schuhe vor dem Verlassen des Scuchengehöftes gewechselt werden. 6. Die Durchführung der vorstehenden Maßnahmen ist polizeilich zu überwachen. Zu diesem Zweck ist der Beginn der Schur durch den Besitzer der Schafe rechtzeitig, spätestens jedoch 24 Stunden vorher, der Ortspolizeibehörde mitzuteilen. Diese hat den zuständigen beamteten Tierarzt alsbald in Kenntnis zu setzen. 3. Die Ausschreiben vom 7. Mai 1890 zu Ar. M. d. 3.11 792, vom 4. April 1894 zu Ar. M. d. 3. 7063 und vom 11. September 1894 zu Ar. M. d. 3.16 997 sind hiermit erledigt. von Brentano. Betr.: Wie oben. An die Ortspolizeibehörden des Kreises. Wir beauftragen Sir, vorstehendes Ministerialausschreiben in ortsüblicher Weise zur allgemeinen Kenntnis zu bringen und die Befolgung zu überwachen. Gießen, den 13. März 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker. Dienstnachrichten des Kreisamtes. Auf dem S i e g m u n d s h ä u s e r h o f (Kreis Schotten) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Das Ministerium des 3nnern hat dem Vogelsberger Höhen- club c. V. Schotten die Erlaubnis erteilt, zum Zweck der Instandsetzung der Klubhäuser auf dem Hoherodskopf eine Geldlotterie zu veranstalten. Ziehungstermin: 15. Juli 1922. Es dürfen bis zu 20 000 Lose zu 2,40 Mark das Stück (2 Mark reiner Losepreis und 0,40 Mark Reichsstempelabgabe) ausgegeben werden. Der Reingewinn muh mindestens 50 Prozent der Einnahme aus dem 0 Verkauf der Lose betragen. Der Vertrieb der Lose erfolgt durch den Klub selbst und zwar nur unter den Mitgliedern. Das Ministerium des Innern hat dein katholischen Kirchenstiftungsrat „St. Elisabeth" in Ulm die Erlaubnis erteilt, 5000 Lose einer zugunsten der Erbauung einer Stadtpfarrkirchr in Alm-West zu veranstaltenden Geldlotterie innerhalb des Volks- flaatcs Hessen zu vertreiben. Vach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Verlosungsplan dürfen 60 000 Lose zu je 3i/3 Mark ausschliesslich Reichsstempelabgabe ausgegeben werden. Ziehungstermin: 29. März 1922. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Lose gelangen. Mährend der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet. Die Lose dürfen in Hessen durch Ankündigung in hessischen Zeitungen und in anderer Weise nur unter Angabe hessischer Bezugsquellen angeboten werden. Für den Losevrrtrieb ist ein in Hessen ansässiger Beauftragter zu bestellen. Das Ministerium des Innern hat dem Württembergischen Schwarzwaldverein e. V. in Stuttgart die Erlaubnis erteilt, 8000 Lose einer am 12. April 1922 zu veranstaltenden Geldlotterie innerhalb des Dolksstaates Hessen zu vertreiben. Vach dem von ' der zuständigen Behörde genehmigten Verlvsungsplan dürfen 75 000 Lose zu je 2 Mark ausschließlich Reichsstempelabgabe ausgegeben werden. Zum Vertrieb in Hessen,dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Lose "gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch- Süddeutschen Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet. Die Lose dürfen in Hessen durch Ankündigung in hessischen Zeitungen und in anderer Weise nur unter Angabe hessischer Bezugquellen angeboten werden. Für den Losevertrieb ist ein in Hessen ansässiger Beauftragter zu bestellen. Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat für die bereits genehmigten in 1922 zur Ziehung gelangenden Lotterien durch Gewährung eines Teuerungszuschlags von 30 Pf. auf das Los eine Preiserhöhung zugestanden. Der reine Lospreis erhöht sich somit um 25 Pf. für jedes Los. Die Preiserhöhung findet auf folgende Lotterien Anwendung: a) 40. Münchener Pferde- lvtterie b) Geldlotterie der Bayerischen Landeshauptfürsorgestelle für Kriegsbeschädigte-und Kriegshinterbliebene, c) Geldlotterie des kathol. Hugendfürsargevereins der Erzdiözese München—Freising e.V in München, d) Geldlotterie des Landesverbandes für Säuglings- und Kleinkinderfürsorge in Bayern. Bekanntmachung. Vetr.: Feldbereinigung Treis an der Lumda; hier: die Arbeiten des Hl. Abschnitts. 3n der Zeit vom 20. März bis einschließlich 3. April 1922 liegen auf der Bürgermeisterei Treis an der Lumda die Arbeiten des HI Abschnitts obiger Gemarkung zur Einsicht der Beteiligten offen Die Offenlegung erfolgt mit dem besonderen Vorbehalt nachträglicher Prüfung der Akten durch die Landeskommission. Die Ossenlegungsakten sind: 24 Hauptkarten, aus denen auch die Bonitätserhöhungen und die Bewertung von Zuschnitten aus Vachbargemarkungen zu ersehen sind, 4 Bände Zuteilungsverzeichnisse. 4 Bände Gütergeschosse, 1 Band Zusammenstellung der Gütergeschosse 1 Band Obstbaumverzeichnis nebst Geschohzusammenstellung, Protokoll über Aenderung des Weg- und Grabennehes Abschrift der Befchlüsse vom 30. Juni 1921 über Zuschlagswerte. Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet daselbst Dienstag, den 4. April lfd. Zs., vormittags 10 bis 11 Ahr, statt, wozu ich die Beteiligten imt der Androhung einlade, daß die Vichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Die Einwendungen sind schriftlich und nut Gründen versehen einzureichen. . , . s Die Vorzeigung der neuen Grundstücke findet an Ort uno Stelle, soweit noch nicht früher geschehen, am Donnerstag, den 3 0. März 192 2, und soweit erforderlich, die so genden Zusammenkunft hierzu am 30. März lfd. Zs., vormittags 10 Ahr, beim Offenlegungslokal. Friedberg, den 5. März 1922. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: S ch n i t t s p a h n, Regierungsrat. Bekanntmachung. Vetr.: Aenderung der Ortssahung über die Benutzung der Gemeindeviehwage zu Allendorf an der Lahn. Auf Grund Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Allendorf a. d. Lahn wird nach Anhörung des Bürgermeisters dortselbst und des Kreisausschusses des Kreises Gießen mit Genehmigung Hessischen Ministeriums des Innern verordnet, wie An lU. ^Vorstehende Satzungsänderungen treten mit dem 1. April 9 I § 5 der Ortssahung vom 27. Februar 1909 wird ausgehoben, seine Stelle tritt folgende Bestimmung: Die Gebühren für.die Benutzung der Diehwage werden durch einen nach Artikel 187 der L.G.O. zu erlassenden Gebührentarif festgesetzt. .. . II 8 6 der erwähnten Satzung wird geändert wie folgt. Vach stattgesundener Wiegung sind die nach dem Ge- bührentaris verfallenen Wiegegebühren an den Wiegemeister Allendorf a. d. Lahn, den 14. März 1922. Bürgermeisterei Allendorf a. d. Lahn. Volk. Gebührenkarif. Mit Genehmigung Hessischen Ministeriums des Innern wird aus Grund des Artikels 187 L.G.O. solgender Gebuhrentarrf erlassen: , 1. Für Kleinvieh, als Schweine, Kalber, Schafe, _ Ziegen das Stück .... . . ■ • • ■ • • * 1 2 3 4- J!Car£> 2. Für Großvieh, als Ochsen, Kühe, Rinder usw. das Stück........• • • • • ■ ,: d- 3. Für andere Gegenstände, wie Heu, Stroh, Frucht ' usw., bis 10 Zentner ........2. .. für jeden weiteren Zentner.........u-lu " 4. Für die Tätigkeit des Wiegemeisters a) für jedes Stück Vieh b) für andere Gegenstände bis zu 10 Zentner . . 1. c) für jeden weiteren Zentner mehr . ... - 0.05 „ Allendorf a. d. Lahn, den 14. Marz 1922. Bürgermeisterei Allendorf a. d. Lahn. Druck d°r^ö7ühl'lch.n Unio-rsitäts.Buch. und St«ndruck-r-i R. Lange, Bi-Hen.