AmWrWigmWlatt für die proviüziaidirektion Gberhesien und für dar Kreisamt Eietzen. __________________Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 75.— vierteljährlich. Wr. 124 18. Dezember 1822 Jnhalis-Aebersicht: Tilgung der 3'/»proz. Anleihe der Provinz Oberhessen. - Gebühren der Schornsteinfeger. — Zeugnisabschriften — Einkommensteuer tiuni Arbercslohn. — Kampf gegen Alkohol und Nikotin. — Reiselostenverordnnng. — Beschädigungen an Obstbäumen. Flnlanölegitlmrerung ausländischer Arbeiter. —, Gebühren der Bauschätzer in Brandversicherungsangelegenheiten. llmlaqeit der Liess. Landwrrkschaftskammer. Erwerbslosenfürsorge für erwerbslose Bauarbeiter. — Viehseuchen. - Dienstnachrichten. Feldbereinigunq Treis a. d. Lda. und Grüningen. — Ausstellung von Wandergewerbescheinen. — Beschmieren von Gebäuden usw. Bekatttttmachtlilg. Betr.:. Tilgung der 3>chprozentigen Anleihe der Provinz Ober- Hessen vom 12. Mai 1902. Zur Rückzahlung für den 1. April 1923 sind folgende Schuldverschreibungen auSgelost worden: - Lit. A N§. 9, 23, 94 und 104 --- 4 Stück ü 2000 Mk.-- 8000 Mk. Hit. B Nr. 21, 52, 80 und 157 ----- 4 Stück ä 1000 2111. --- 4000 Qlif Lit. C Nr. 36, 74, 110 und 137 ----- 4 Stück ä 500 Mk. --- 2000 Mk. Lit. D Nr. 27, 55, 73 und 159 — 4 Stück ä 200 Mk. ----- 800 Mk Lit. E Nr. 30 und 33 -----2 Stück ä 100 Mk. -- 200 Mk. zusammen 15 000 21it Die Verzinsung der vorgenannten Schuldverschreibungen hört Ende März 1923 auf. Die zum 1. April 1921 ausgelosten Schuldverschreibungen: Lit. A Nr. 49 ----- 1 Stück a 2000 Mk. Lit. C Nr. 44 = 1 Stück a 500 Mk. und die zum 1. April 1 922 ausgelosten Schuldverschreibungen Lit. A Nr. 5 --- 1 Stück L 2000 Mk. Lit. C Nr. 104 ----- 1 Stück a 500 Mk. Lit. C Nr. 144 ----- 1 Stück ä 500 Mk. Lit. D Nr. 40 ----- 1 Stück a 200 'Mk. Lit. D Nr. 113 ----- 1 Stück ä 200 Mk. Lit. E Nr. 53 ---- 1 Stück ä 100 Mk. sind noch nicht zur Einlösung borgelegt worden. ■ (Sieben, den 11. Dezember 1922. Der Provinzialdirektor der Provinz Oberhessen. _____Matt hias.___ BetaittrLmachung, die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend. Vom 21.Nov. 1922. Auf Grund des § 43 der Schvrnsteinfegerordnnng vom 4. März 1921 (Reg.-Bl. S. 41) haben wir unter Aufhebung der in unserer Bekanntmachung vom 7. 'November 1922 zugebilligten Teuerungszuschläge jnit Wirkung vom 20. November lsd. Zs. ab bis auf weiteres die Teuerungszuschlüge auf die unter I unserer Bekanntmachung, die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend, vom 8. Mai 1922 (Reg.-Bl. S. 111), bestimmten Grundgebühren wie folgt festgesetzt: 1. für die Kehrbezirke der Städte Darmstadt, Mainz, Offenbach und Gießen auf 3700 v. H. 2. für Die übrigen Kehrbezirke des Landes auf 4800 v. H. Im übrigen behält es bei den Bestimmungen unter II Abs. 2 und 3 unserer vorgenannten Bekanntmachung vom 8. Mai 1922 sein Bewenden. , Darmstadt, den 21. November 1922. Hessisches Ministerium des Innern. I. B.: G m m e r l i n g. Hessisches Landesamt für das Bildungswese». Zu Ar. L. B. 33 201. Darmstadt, den 20. November 1922. Be t r.: Zeugnisabschriften. Für Zeugnisabschriften ist künftig, abgesehen Von dem Stempel, eine Gebühr von 25 Mk. zu erheben. Der hieraus sich ergebende Betrag soll zu Anschaffungen für die Bücherei verwendet werden. ________________________I. B: U rst ad t.___ Betr.: Einkommensteuer vom Arbeitslohn; hier: Entschädigung der Gemeindebehörden für die Ausstellung der Steuerbücher für das Kalenderjahr 1923. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Im Nachgang zu unserem Ausschreiben in obiger Sache vom 16. Oktober d. 3- (Apcksvertündigungsblatt Nr. 108) setzen wir Sie davon in Kenntnis, das) der Herr Reichsminister der Finanzen die den Gemeindebehörden und Gutsvorstehern für jedes von ihnen ausgestellte und ausgehändigte Steuerbuch zugebilligte Entschädigung von 3 Mk. auf 5 Mk. erhöht hat. 3m übrigen behält es bei dem obengenannten Ausschreiben sein Bewenden. Gießen, den 6. Dezember 1922. .» y Kreisamt Gießen. 3. B.: H e m m e r d e.___________ Betr.: Kampf gegen Alkohol und Nikotin. .\ An die Schulvorstände der Lcmdgsmeindsn des Kreises. .v" \ Die nachstehende Verfügung des Landesamts für das Bil- dungswesen bringen wir Ihnen zur Kenntnis mit öeni Empfehlen, sie alsbald allen Lehrkräften vorzulegcn. .Unsere täglichen Wahr- nehmungen zeigen uns, daß in den Kreisen der fortbildungsschulpflichtigen Jugend im Kampfe gegen Alkohol und Nikotin noch sehr viel zu tun ist. Wir erwarten, daß alle Lehrkräfte dieser wichligen Aufgabe fortgesetzt ihre besondere Eorgsalt zuwenden. Auf den letzten Absatz der nachstehenden Verfügung weisen wir besonders hin. Gießen, den 9. Dezember 1922. Kreisschulamt Gießen. 3. V: Hemmerde. Hessisches Landesamt für das Bildungswesen. Zu Ar. L. D. 32856. Darmstadt, den 27. November 1922. Betr.: Kampf gegen Alkohol und" Nikotin. Unsere wiederholten Mahnungen an die Jugend, den Atkohot- uud Aikotingenuß einzuschränken, haben die Wirkung nicht gehabt, die wir gerne erzielt Hütten. Das darf uns aber nicht abhalten, immer wieder den Versuch zu erneuern und das Ziel im Auge zu haben, durch einen freiwilligen Verzicht der Jugend von heute eine Besserung dieser Zustände für Oie Zukunft herbeizuführen. Wir glauben, daß es durch gelegentlich immer wieder ein- setzenbe Belehrung und durch eindringliche, warmherzige Vor- st'ellungen von selten der Lehrer doch schließlich gelingen muß, den Kreis Der Schuler zu vergrößern, der es als feine sittliche Pilicht ansieht, auf solche gesundheitsschädliche und Volkswirt- schafklich unzulässige Genüsse zu verzichten. In einer Zeit, in der zahlreiche Volksgenossen tatsächlich in ernstester Sorge um das tägliche Brot leben, in der wir unsere Arbeit in Werte umsetzen müssen, die es uns ermöglichen sollen, unentbehrliche Nahrungsmittel und dringend notwendige Rohstoffe, die uns im Inlands fehlen, aus dem Ausland zu beschaffen, in einer solchen Zeit geht es nicht an, daß Hunderte von Niillionen für entbehrliche Genußmittel auSgegeben werden, und daß sich sogar die Zagend gedankenlos, oder aus ungerechtfertigter Nachäffung an dieser Verschwendung in früher nie geahntem Umfang beteiligt. Wir empfehlen Ihnen, immer wieder auf die gesundheitlichen und volkswirtschaftlichen Folgen dieser überhandnehmenden Un* liiteit, mahnend und belehrend in allen dazu geeigneten -linier* richtsfachern hinzuweisen und insbesondere auch gerade jetzt, wo wir die Jugend zur Mithilfe am Werk der Nächstenliebe, das von der hessischen Nolhilse ausgeht, ausrufen, ihr zu Gemüte zu führen, daß doppelt wertvoll die Gabe ist, die durch Entsagung vermeintlicher Genüsse zustande gekommen ist. Den älteren Schülern der höheren Lehranstalten muß das Verständnis dafür beizubringen sein, daß sie hierin Der gleichalterigen Jugend des Landes mit gutem Beispiel durch freiwilligen Verzicht vorangehen müssen'und daß jeder einzelne von ihnen seinen Einfluß auf noch schwankende und unentschlossene Mitschüler im Sinne Der Enthaltsamkeit ausüben sollte. Zedenfalls aber wird es angezeigt sein, den Schülern aller Schulgattungen erneut in Erinnerung zu bringen, daß ihnen Der Wirtshausbesuch ohne Begleitung der Eltern und das Rauchen in Der Oeffentlichieit unter Strafe verboten ist, und daß mit Rücksicht auf die Zeitlage und die immer weiter um sich greifende Zigarettenseuche Verstöße gegen dieses Verbot mit aller Strenge geahndet werden müssen. __________3. V: Rrst adtz____ Betr.: Reisekostenverordnung. An die Schniborftänds Der Landgemeinden des Kreises. Die in unserer Verfügung vom 23. 11. 1922 — Amksverkün- digungsblatt Np. 11.9 vom 28. 11.1922 bekanntgegebenen Sätze für Tagegeld und Reisekosten sind durch Verfügung des GesanU- minifleriums vom 22. 11. 1922 geändert worden und betragen a b 1 6. N o v e m b e r 1 9 2 2: = Volles Tagegeld für Die Beamten der Stufe I! 625 — Mk „ „Hl 750 — Mk. Die im Artikel I 8 9 der Verordnung vom 24.5.1922 (Regierungsblatt 1922 S. 120) vorgesehene Vergütung für Wegstrecken, die nicht ans Eisenbahnen usw. zurückgelegt werden können, wird für das Kilometer auf 10 Mk. festgesetzt. Gießen, den 9. Dezember 1922. Kreisschulamt Gießen. I. V.: He in m erde. Bekatlntnrachttttg. An der Kreisstraße Gießen—Rodheim sind in den letzten Nächten wiederholt Beschädigungen an neugepflanzten Obst- 2 bäumchen verübt worden. Drei "Bäumchen wurden die Kronen abgebrochen. Der Kreisausschuß gewährt deshalb demjenigen der zweckdienliche Mitteilungen für die Erniittlung des Rohlings machen kann, bis zu 5 000 Mark Belohnu n g. Tiefer Betrag wird nach rechtskräftiger Verurteilung des Täters von uns ausbezahlt werden. Gießen, den II. Dezember .1922. __Kreisamt Gießen. I. 03.; H e m m e r d e___________ Detr.: Jnlandlegitimierung ausländischer Arbeiter. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden und an die Gendarmeriestationen des Kreises. Zur Durchführung der Jnlandlegitimierung ausländischer Arbeiter (siehe unsere Bekanntmachung vom 9.10.1922, Amtsverkündigungsblatt Ar. 109) hat das Ministerium des Innern bestimmt: Arbeitgeber, die die Legitimierung ausländischer Arbeiter beantragen, sind behufs Erlangung des in Ar. III,3 bezeichneten Ausweises des Landesamts für Arbeitsnachweis usw. an das örtlich zuständige Arbeitsnachweisamt zu verweisen; unmittelbares Benehmen der Arbeitgeber mit dem Landesamt für Arbeitsnachweis in Frankfurt a. M. hat zu unterbleiben. Wir beauftragen Sie, die Interessenten entsprechend git bedeuten. Gießen, den 9. Dezember 1922. ____________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heh. BekarmLmnchunH. Betr.: Die Gebühren der Bauschätzer in Brandversicherungs- angelegenhciten. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir verweisen auf die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 22. November 1922 in obiger Angelegenheit — siehe Darmstädter Zeitung Ar. 299 vom 28. Aovember 1922 — und weisen Sie im Auftrag des Ministeriums deö Innern hierdurch an, vom 15. Aovember 1922 an bei der vvrlagsweisen Anweisung die Gebühren gemäß den §§ 2 und 3 der Dienstanleitunq für die Bauschätzer der Brandversicherungsanflalt vom 20. März 1897 (Reg. Bl. S. 43) die erhöhte Lagegebühr von 1000 Mk. bei mindestens achtstündiger Arbeit und bei Arbeit von geringerer Dauer die Hälfte dieser Gebühr zugrunde zu legen. Gießen, den 1. Dezember 1922. ______________Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Heß.- _________ Betr.: Die Umlagen der Hessischen Landwirtschaftskammer An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die Einsendung der Umlagen verzögert sich seither stark, so daß die Landwirtschaftskammer gezwungen war, zur Deckung ihrer lausenden Bedürfnisse Kassendarlehen aufzunehmen, die einen hohen Zinsauswand verursachen. Wir beauftragen Sie, die Ge- meinderechner anzuweisen, die ausgeschriebenen Umlagen alsbald zum Einzug zu bringen und an die Kasse der Landwirtschaftskammer spätestens innerhalb vier Wochen nach Erhalt der Anforderungen zu überweisen. Gießen, den 9. Dezember 1922. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Betr.: Erwerbslosenfürsorge für erwerbslose Bauarbeiter. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir machen Sie erneut auf unser Ausschreiben vom 4. Januar dieses Jahres aufmerksam. Gießen, den 9. Dezember 1922. Kreisamt Gießen. I. B.: S ch m i d t. Bckmrtttmachrntft^ Betr.: Maul- und Klauenseuche zu Watzenborn-Steinberg. Die Maul- und Klauenseuche ist zwar in Griedel erloschen, in Watzenborn-Steinberg aber ausgebrochen. Daher bleibt unsere aus Anlaß des Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche zu Griedel erlassene Bekanntmachung über Verbot des Handels mit Klanen- vieh (AmtsverkündigungSblatt Ar. 107 vom 17. Oktober 1922) nicht nur für die darin aufgeführten Orte bestehen, sondern wird auch auf die Ortschaften Bellersheim, Obbornhofen und Steinbach ausgedehnt. -Gießen, den 13. Dezember 1922. __________Hessisches Kreisamt Gießen. I. D.: W e l ck e r.__________ Bekanntmachung. Detr.: Die Schafräude zu Lich. Die Schafräude zu Lich ist erloschen. Die Spernnahnahnien werden hiermit aufgehoben. Gießen den 9. Dezember 1922. Kreisamt Gießen. 3. B.: W e l ck « r. Dicnstnachrlchten des zkreisauttes. 3n Rollshausen (Kreis Marburg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. . - Die Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde H o l z ha u f e n (Kreis Wetzlar) ist erloschen. In M elbach (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Die Gemeinde Echzell ist als Beobachtungs- Druck der Brühl'schen Universitäts-Vuch- gebiet und die Gemeinden (Gettenau, Heuchelheim, Bisses und Grundschwalheim sind als gefährdetes Gebiet erklärt. " Jakob Rau II von Alten-Buseck wurde als Aacht- wächter für die Gemeinde Alten-Buseck ernannt und verpflichtet. Das Ministerium des Innern hat dem Geflügetzuchwerein Ackendorf a. d. Lda. und Umgegend die Erlaubnis erteilt, zur Förderung der Geflügelzucht anläßlich der Geflügelschau am .16. und 17. Dezember 1922 eine Verlosung von Gegenständen zu veranstalten. ZichungStermln: 17. Dezember 1922/Es dürfen bis zu 3000 Lose tzu 10 Mk. das Stück (10 Mk. reiner Lospreis und 2 Ml. Lotteriesteuer ausgegeben werden. Der Wert der Gewinngegen- stände muß mindestens 65 Proz. der Einnahme aus bem Verkauf der Lose (reiner Lospreis ohne Lotteriesteuer betragen, Der Vertrieb der Lose ist in dem Kreis Gießen gestattet. Das Ministerium des Innern hat auf Grund der Bundes- ratsverordnung vom 15. Februar 1917 (RGBl. S. 143) dem Oberschic fischen Hilfsbund, Berlin, die Erlaubnis zur Sammlung von Geldspenden und die Werbung von Mitgliedern durch Werbe- schreiben, Plakate, Zeitungsaufrufe und mündliche Propaganda für das Gebiet des Dolksstaates Helsen bis zum 30. September 1923 erteilt. Die der Deutschen Dahnhofsmission, Berlin-Dahlem, bis zum 31. "Dezember 1922 erteilte Erlaubnis zum Vertrieb von Wohlfahrtspvstkarten (Bekanntmachung am 13. Dezember 1921) wurde bis zum 30. Juni 1923 verlängert und die Abgabe der Postkarten zum Preise von 4 Mk. das Stück genehmigt.__________ Bekantttmachuttg. Detr.: Feldbereinigung Treis an der Lumda und Grüningen. Aach nochmaliger Prüfung der Arbeiten des 3.. Abschnittes der Gemarkung Treis an der Lumda durch die Landeskommission ist mit Entschließung dieser Behörde vom 21. Aovember 1922 der Zuteilungsplan endgültig für vollziehbar erklärt worden. An Stelle der mit Bekanntmachung vom 24. Mai l. Js. ausgesprochenen vorläufigen Besitzeinweisung tritt nunmehr die Ueberweisung in das Eigentum der neuen Grundstücke. Ferner ist mit Entschließung vom 22. November l. Js. der Zuleilungsplan für das Burggelände der Gemarkung Grüningen für vollziehbar erklärt worden. Ich bestimme nunmehr in beiden Fällen als Zeitpunkt der Ausführung (Eigentumsübergang) den 15. Dezember 1922 und überweise mit Wirkung vom gleichen Tage den Beteiligten die neuen Grundstücke. Die Ueberweisung erfolgt unter den nachstehenden Bedingungen: 1. Meliorationen können auch fernerhin auf den Grundstücken vorgenvmmen werden. 2. Die beteiligten Grundeigentümer müssen sich eine Veränderung der Zuteilung gefallen lassen, die durch Anlage von Wegen, Gräben und dgl. innerhalb der Zeit der Ausführung dieser Arbeiten notwendig werden. Ein hierdurch bedingter Ab- und Zugang von Gelände wird dem neuen Eigentümer nach dem Bonitätswert vergütet bzw. zu- geschrieben. Friedberg, den 28. November 1922. , Der Hessische Feldbereinigungskommifsär: __________Schnittfpa h n, Regierungsrat. '-Beto rr iihnn rt; u »gl " Betr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen. Unter Hinweis aus das Ausschreiben gleichen Betreffs des Kreisamls Gießen vom 28. Aovember 1922 (Amtsverkündigungs- blatt Ar. 121 vom 5. Dezember 1922) werden alle hier wohnhaften Personen, welche den Gewerbebetrieb im Umherziehen im Jahre 1923 fvrtsetzen oder beginnen wollen, aufgefordert, ihre Anträge auf Erteilung eines Wandergewerbescheines für 1923 alsbald bei den für ihre Wohnungen zuständigen Polizei-Revieren zu stellen. Gießen, den 9. Dezember 1922. ______ Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen.________ Bckattntmachttttq. Dm Hauptsächlich unter der Schuljugend verbreitete, nicht scharf genug zu verurteilende 'Unsitte, Gebäude, Einfriedigungen usw. durch Beschmieren mit Kreide, Schmutz usw. zu verunreinigen, hat in letzter Zeit wieder überhand genommen. Wir sehen uns daher veranlaßt, vor solchen Ausschreitungen erneut eindringlichst zu warnen, sowie an Lehrer, Eltern Vormünder usw. das dringende Ersuchen zu richr-m, die ihrer Obhut unterstellten Kinder mit allen ihnen zu Gebote stehenden Mitteln von der Verübung derartigen Unfugs abzuhalten. Die Polizeibeamten find angewiesen, die Schuldigen im De- tretungsfalle unnachfichtlich zur Anzeige zu bringen, im Falle der Strafunmündigkeit der betreffenden Kinder aber die Bestrafung ihrer Eltern, Vormünder usw. nach Artikel 44 des Polizeiftrasgefetzes herbeizuführen. Gießen, den 27. November 1922. Polizeiamt Gießen. Frhr. v. G e m m i n g e n. und Steindruckerei. R. Lange, Biehen.