AmlzverköndigungMatt ffir die Provinzialdirektion Gberhessen und für dar Ureiramt Gietzen. Erscheint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen gegen Akk. 7.50 vierteljährlich. ^r. 89_____________ •___________15. August 1922 ^^?/EEs^Ebersicht: Reichsverbandsprüfung. — Viehseuche. — Walzarbeiten. — Erweiterung des Anwendungsgebiets der Geldstrafe. — Diebstahl. Zuständigkeit der Polizeibehörden. — Erwerbslvsenunterstützung. — Zwangsinnung der Schneider. — Notstandsmaßnahmen. Vergütungen bei Brandhilfeleistungen. — Gemeindeviehwage zu Rabertshausen. — Dienstnachrichten. Hessisches Darmstadt, .den 28 Juli 1922 Landesamt für das Dildungswescn Zu Ar. L.f.d.D. 14 961. Betr.: Rcichsderbandsprüfung. An die Direktionen der höheren Lehranstalten und die KreiSschulämter. Aach Wegfall der ehemaligen „Einjährigen-Prüfung" versuchen die dem Reichsverband angehörigen Privatschulen einen Ersah zu schassen durch Einführung einer sogenannten „Reichs- derbandsprüfung". Diese Prüfung wird mit einer gewissen Förmlichkeit umkleidet und es wird über ihren Verlauf und ihr Ergebnis gelegentlich in öffentlichen Blättern berichtet. Demgegenüber scheint es uns geboten, darauf Unzuweisen, datz diese Prüfung keinerlei amtlichen Charakter hat, datz es vielmehr die Reichsbehörden und die Behörden der Länder abgelehnt haben, die sogenannte Derbandsprüfung anzuerkennen, und datz uns auch bis jetzt keine Berufsorganisationen bekannt geworden sind die diesen Prüfungen und den auf sie begründeten Zeugnissen eine Bedeutung beilegen, die dem Fortkommen der Prüflinge irgendwie förderlich sein könnte. Es wird'sich empfehlen, datz Sie innerhalb Ihres Geschäftsbereichs und soweit sich Gelegenheit dazu bietet, in diesem Sinne aufklärend wirken __________________________3. B: ÜIrstadt. Bekanntmachung. Betr.: Ansteckender Scheidekatarrh in Lltphe. Unter dem Rindviehbestande der Gemeinde LI t v h e ist der ansteckende Scheidekatarrh amtlich festgestellt. Es gelten die in nachstehender Verordnung vorgesehenen Matznahmen mit der Akatzgabe, datz die Dullen bis auf weiteres zum Sprung nicht zugelassen werden dürfen. Gietzen, den 10. August 1922. Kreisamt Gietzen. 3. D.: Welcker. Verordnung. Betr.: Matzregeln zur Llnterdrückung des ansteckenden Scheidekatarrhs des Rindviehs. Auf Grund der §§ 19, 20 und 27, sowie des § 79 II des ABG. und § 1 Absatz 4 der Ausführungs-Dorschriften des Bundesrats zum gen. Gesetze werden mit Genehmigung Grotzh. Ministeriums des 3nnern vom 29. März 1913 zu Ar. M. d. 3 II 1589 zur Unterdrückung des ansteckenden Scheidekatarrhs des Rindviehs die nachstehenden Schuhmatzregeln für den Kreis Gietzen angeordnet. . § 1. Sobald der Ausbruch des ansteckenden Scheidekatarrhs in einem Orte festgestellt worden ist, darf weibliches Rindvieh nur dann zur Begattung durch einen unverdächtigen Gemeindebullen zugelassen werden, wenn es durch einen vom Kreisveterinärarzt zu instruierenden Ortseinwohner auf das Vorhandensein der fraglichen Krankheit untersucht und für unverdächtig erkannt worden ist. Wird bei dieser Llntersuchung ein Tier als verdächtig erkannt, so ist, dasselbe so lange als mit der Seuche behaftet zu betrachten, bis seine Llnverdächtigkeit durch den Kreisveterinärarzt festgestellt wird. § 2. Alle kranken und verdächtigen Stere' unterliegen der polizeilichen Beobachtung mit der Matzgabe, datz ein Wechsel des Standorts nur mit polizeilicher Erlaubnis gestattet ist. Wird solche erteilt, so sind die angeordneten Matznahmen auch auf den neuen Standort auszudehnen. Die Benutzung der Tiere zur Feldarbeit und , ihre Ausfuhr behufs sofortiger Ab- schlachtnng ist zu gestatten, jedoch dürfen die Tiere anderweit nicht eingestellt werden. Als verdächtig sind den gleichen Matznahmen zu unterwerfen alle mit seuchekranken in derselben Stallung untergebrachte männliche und weibliche Rindviehstücke. § 3. Das Verbringen von Kühen und Rindern eines Seuchenortes zu. den in anderen Orten ausgestellten Bullen ist verboten. § 4. Aach dem Erlöschen der Seuche in einer Stallung ist die Desinfektion derselben sowie der Stall- und Putzgeräte nach Angabe des Kreisveterinärarztes und unter polizeilicher Lleber- wachung vorzunehmen. § 5. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnung werden, insoweit nicht nach bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strass verwirkt ist, nach § 74 Ziffer 3 des RVG. bestraft. § 6. Das Kreisamt kann bei besonders mildem Verlauf der Seuche von den in dieser Verordnung enthaltenen Matznahmen mit Ausnahme derjenigen des §3 für einzelne Orte ganz oder teilweise entbinden. Gietzen, den 11. April 1913. ____________ Grotzherzogliches Kreisamt Gietzen._______________ Bekanntmachung. Betr.: Walzarbeiten. Wegen Vornahme von Walzarbeiten werden die Kreis- stratz n „3 nhe id e n — LI t p h e“ und „Langsdorf — Hun- 8 e ix" für den Führwerksverkehr bis auf weiteres gesperrt Gietzen, den 11. August 1922. ______________Kreisamt Gietzen. 3, V.: Welcker.____________ A e t r.: Gesetz zur Erweiterung des Anwendungsgebiets derGeld- strase und zur Einschränkung der kurzen Freiheitsstrafen: hier: Festftellung der wirtschaftlichen Verhältnisse. An die Ortspolizeibehörden der Landgemeinden des Kreises. Die in Abdruck nachstehende Verfügung des Ministeriums des 3nnern bringen wir zu Ihrer Kenntnis und empfehlen 3hnen bei vorkommenden Fällen darnach zu verfahren Gietzen, den 10. August 1922. Kreisamt Gietzen. 3. V.: § em in er 5 c. Bekanntmachung. Setr.: Diebstahl z. A. des Peter Datz auf dem Herzberg bei Bad-Homburg v. d H a „ ®cr. landwirtschaftliche Arbeiter Anton Kraus, geboren ^ut 1879, Hat am 9. August 1922 eine dem Restaurateur JJc^et Datz auf dem Herzberg bei Bad-Homburg V. d. H., gehörige Hessisches D arm st ad t, den 3. August 1922 Ministerium des 3nnern Zu Ar. M. d. 3. ,21 774. Betr.: Gesetz zur Erweiterung des Anwendungsgebiets der Geldstrafe und zur Einschränkung der kurzen Freiheitsstrafen: hier: Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse Das obige Gesetz vom 21. Dezember 1921 (RGBl. S. 1604) ,r Anwendungsgebiet der Geldstrafe nach, zwei Richtungen erheblich erweitert. Einmal, in dem es den Höchstbetrag der Geldstrafen, die in reichs- oder landesrechtlichen Strafvorschristen oei Verbrechen, Vergehen oder Llebertretungen angedroht sind auf das Zehnfache, bei Verbrechen oder Vergehen aber auf mindestens 150 000 Mark erhöht. Weiter, indem es bestimmt datz wenn für ein Vergehen, für das nach den bestehenden 'Vor-' schriften Geldstrafe überhaupt nicht oder nur neben Freiheits- ftrflfe zulässig ist, Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten JF, an Stelle der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe bis zu 150 000 Mark erkannt werden kann, sofern der Strafzweck durch eine Geldstrafe erreicht werden kann. Da nach ausdrücklicher Vorschrift des Gesetzes bei Fest- setzung ocr Geldstrafe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen sind, müssen in allen Fällen, wo eine Geld- s^afe m Zrage kommen kann, bereits im Vorverfahren die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten eingehend ermittelt werden. Dazu ist erforderlich datz die Ortspolizeibehörden die ihnen von der Staatsanivaltschaft zugehenden Personalbogen, die vorwiegend die Grundlage für die Beurteilung jener Verhältnisse Moen, künftig mit grösster Sorgfalt beantworten. Dies gilt insbesondere für die Anlagebogen, die den Personalfragebogen neuer» Otng3 beigefugt werden. Falls die Ortspolizeibehörde aus eigener Kenntnis der Verhältnisse zur Beantwortung einzelner Fragen nicht in der Lage ist, hat sie sich durch C r m i t t e l a n g e n die ^lvErl-chen LInterlagen dazu zu beschaffen, beispielsweise sich zur Aufklärung der Vermögens- und.Einkommensverhältnisse den Steuerzettel vorlegen zu lassen oder bei Löhn- und Gehaltsempfängern beim Arbeitgeber Erkundigungen einzuziehen bei Dersorgungsberechtigten sich durch Einsicht in den Rentenbescheid über den Grad der Erwerbsbeschränkung iunb die Höhe der Rente zu verlässigen und dergleichen mehr. LInterstellte Ortspolizeibe'hörden sind entsprechend zu bedeuten. ____________ 3. V.: Kirnberger. I 2 Und A 28- 25,25 22,50 18,<5 Qlil. 1. 2. 22,50 20.25 18 — 15,— Alt. 3. a) bis zu 3 Zentner 4. 10— 8,50 Mk. Kreisamt Gießen. 3. V.: Sch in i d t. Druck der BrLht'schen Uiltverfitäts.Buch. und SteindruLerei. 3t Laug«. ®iefr#n. W 13 50 9 — 9 — 7,25 11,50 8 — 6,25 0,10 Akt. 0,05 Mk. 0,50 Mk. 7- Mk 5,25 Aki. in den B 10,- 11l[. 7, Mk. vom an- 15,- 10,00 28. Dezember 1921 zu Ar. M. d. 2. 35 466 mit Wirkung 1. Dezember 1921 die in § 30 der Kreisfeuerlöschordnung gegebenen Vergütungen tote folgt geändert: 1. Vergütung der Mannschaften: 3 Mark für Mann Vetr.: Rotstandsmaßnahmen zur Unterstützung von Rentenemp- fängern der Invaliden- und Angestellten-Versicherung. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern Sie an die sofortige Erledigung unseres Ausschreibens vom 27. Juli 1922 (Amtsverkündigungsblatt Ar. 84), soweit Sie noch rückständig sind. Die Aachweisungen sind Dom 1. April ds. Js. ab für jeden Monat besonders einzureichtn. Gießen, den 10. August 1922. Kreisamt Gießen. I. V.: Schmidt. 12,- 8- Vetr.: Errichtung einer Schneiderzwangsinnung für den Kreis Gießen. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. ... Wir erinnern die Rückständigen an die Einsendung der Liste ("Etlicher selbständiger Schneider und Schneiderinnen, die in 3hrer Gemeinde tätig sind. Gießen, den 8. August 1922. Kreisamt Gießen. 3. V: Schmidt. 10 — 8,— 13- Äekanntmttchung. Vetr.: Die Gewährung von Vergütungen bei Brandhilfe- leistungen. Durch Beschluß des Kreistages vom 2. August 1922 werden mit Genehmigung des Hessischen Ministeriums des Innern vom b) für jeden weiteren Zentner An Gebühren erhält der Wiegemeister für j'eDc einzelne Verwiegung Rabertshausen, den 8. August 1922 Dürgermeisterei Rabertshausen. 3. V.: Ludwig. 1. Für männliche Personen a) über 21 Jahre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen leben b) über 21 Jahre, sofern sie in dem Haushalt eines anderen leben c) unter 21 Jahren . . . . 2. Für weibliche Personen a) über 21 Jähre, sofern sie nicht im Haushalt eines anderen leben b) über 21 Jahre, sofern sie in dem Haushalt eines anderen leben 9,25 8,25 Ml. Stunde, jedoch nicht über 15 Mark für den Mann; 2. Vergütung für Fuhrleistung: Für 2 Pferde nebst Fuhrmann bei Fährten ohne äleberschreitung der Gemarkungsgrenze, wenn das Brandhilfeersuchen vorher zurückgenommen wurde: 15 Mark; Bei Fährten außerhalb der Gemarkungsgrenze 35 Mark. Gießen, den 8. August 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Drau n. Dicilstttachrichtett des Krcisamtes. In Eschenrod (Kreis Schotten) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Die Gemarkung Eschenrod wurde zum Sperrbezirk und die Gemarkungen Wingershausen und Eichel- sachsen zum Beobachtungsgebiet erklärt. Das gefährdete Gebiet umfaßt die im Elmkreis von 15 Kilometer von Eschenrod belegens Gemarkungen des Kreises Schotten. Die Maul- und Klauenseuche in den Gemeinden Alten- ” re ,n-. M udersba ch und Ehringshausen (Kreis Wehtar) ist erloschen. Die angeordneten Sperrmaßnahmen find aufgehoben. - 1 r? ONinifterium des 3nnern hat dem Schweinezuchtverein Sernshetm Lte Ersaubms erteilt, gelegentlich der im September sta tfmdcnden Ausstellung eine Verlosung von Zuchtvieh und Gebrauchsgegenständen zu veranstalten Es dürfen mrnM Ws5a ^5 Mark (einschließlich Reichsstempelabgabe) L S£r",to,ev Ortsklassen C Du. E für Kleinvieh, als Schweine, Schafe, Kälber usto d.?s Stück........ .' 1,50 Mk. für Großvieh, als Ochsen, Rinder, Kühe usw das Stück , 3 Mi für andere Gegenstände Bekanntmachrurg. Vetr.: Aenderung der Ortssatzung über die Benutzung der Ge- meindeviehwage zu Rabertshausen. Auf Grund Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Rabertshausen wird nach Anhörung, des Bürgermeisters dortselbst und des Äreisausschusses des Kreises Gießen mit Genehmigung Hessischen Ministeriums des Innern verordnet, wie folgt: I. Die Destitnmungen des § 5 der Ortssatzung über die Benutzung .der Gemeindeviehwage Rabertshausen vom 15. Februar 1908 bzw. 17. Dezember 1895 werden aufgehoben. An ihre Stelle tritt folgende Bestimmung: Die Gebühren für die Benutzung der Gemeindeviehwage werden durch einen nach Artikel 187 der LGO. zu erlassenden Gebührentarif festgesetzt. 1 H. Die Bestimmungen des 8 6 der genannten Ortssatzung werden geändert wie folgt: Sogleich nach stattgehabter Wiegung sind die nach deut Gebührentarif verfallenen Wiegegebühren an den Wiegemeister zu entrichten. HI. Vorstehende Bestimmungen treten mit deut Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft Rabertshausen, den 8. August 1922 Bürgermeisterei Rabertshausen. 3. D.: Ludwig. Gebührentarif. Mit Genehmigung Hessischen Ministeriums des Innern werden auf Grund des Artikels 187 der LGO. folgende Gebühren erhoben: c) unter 21 Jahren . ’ 3. Als Familienzuschläge für a) den Ehegatten b) die Kinder und sonstige unterstühungsberechtigte Angehörige .... 11,25 10,25 • x m°n.1..€inec weitergehenden Erhöhung der Unterstützung ist mit Rücksicht auf die gegenwärtige günstige Lage des Arbeitsmarktes abgesehen worden. Es wird erneut darauf hingewiesen daß die neuen Unterstützungssätze ebenso Wie bisher als Höchstsätze zu gelten Haben, die nicht unter allen Umständen bezahlt werden müssen. Die Gemeinden werden zu prüfen haben ob nicht auch mit niedrigeren Sähen auszukommen ist. Niedrigere ulnterstutzungssähe werden insbesondere dort festzusetzen sein wo durch Gewährung des Höchstsatzes die Llnterstühung sich zu'sehr den üblichen Löhnen nähern oder sie gar überschreiten würde ' Gießen, den 9. August 1922. schwarzbraune Ponnhstute — hochträchtig, kann jeden Tag ab- . fehlen —, mit vollständig neuem gelben Pferdegeschirr und großem Pritschenwagen — Schild: Hotel Scheller, Inhaber Peter Datz Dornholzhausen — durch Diebstahl entwendet. Es wird gebeten, nach dem Verbleib von Pferd Geschirr und Wagen zu fahnden und im Ermittelungsfalle sofort dem Landratsamt Bad-Homburg Aachricht zu geben. Gießen, deii 14. August 1922. • ___________Kreisamt Gießen. 3. D.: H em m e r d e._______ Vetr.: Die örtliche Zuständigkeit der Polizeibehörden bei polizeilichen Ermittelungen. An die Ortspolizeibehörden und die Gendarmerie des Kreises. Zur Vermeidung von älnzuträglichkeiten hat das Ministerium des Innern bestimmt, daß Ortspolizei und Gendarmerie grundsätzlich nur innerhalb ihrer örtlichen Zuständigkeit polizeiliche Ermittlungen vorzunehmen haben, es sei Penn, daß im Cinzelfall ausdrücklich ein anderes durch die Höhere Polizeibehörde, das Gericht oder die Staatsanwaltschaft angeordnet wird. Führen Spuren einer von einem polizeilichen Organ eingeleiteten Ermittlung in das Gebiet der örtlichen Zuständigkeit eines anderen polizeilichen Organs (z. B. es iweist die Spur des Täters in einer bei der Mainzer Kriminalpolizei bearbeiteten Diebstählssache nach Bischofsheim), so darf die Polizeibehörde, die die ersten Ermittlungen vorgenommen hat, auch im fremden Zuständigkeitsgebiet tätig werden, wenn es der älntersuchungszweck dringend erfordert und die dadurch entstehenden Kosten nicht außer Verhältnrs zu dem zu erwartenden Erfolge stehen. In diesen: Falle ist die örtlich zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu benachrichtigen und zwar sowöhl die Ortspolizeibehörde, als die zuständige Gen- daineriestation. Die örtlich zuständigen Polizeibehörden haben zur Durchführung der Ermittlungen jede Unterstützung zu leist»». Wir empfehlen, diese Anordnungen zu beachten Gießen, den 10. August 1922. ______ Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmerde.______ Vetr.: Erhöhung der Erwerbslosenunterstützung. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die anhaltende Teuerung hat den Herrn Reichsarbeitsminister veranlaßt, im Einvernehmen mit dem Herrn Reichsfinanzminister bei dem Aeichsrat die Erhöhung der Erwerbslosenunterstützung und zwar der Höchstsätze für über 21 Jahre alte Personen, die nicht in dem Haushalt eines an - de r en lebe n, sowiederFamilienzusch läge anzuregen Der Reichsrat hat dieser Anregung entsprochen. Von Montag den 14. lfd. Mts. ab gelten 'hiernach folgende Sätze: