Nr. 106 13. Oktober 1922 Hessisches ..., Die Kontrolle dieser Veranstaltung dürfte sich ebenso durch- fuhren lassen, wie diejenige zum Zweck der Sicherung des Lanz- erlaubnisstempels. Die Bürgermeistereien und Polizeiorgane wollen im Interesse einer einheitlichen Behandlung fraglicher Deranstallungen hiernach verfahren. G testen, den 2. Oktober 1922. Kreisamt Giesten. 3. B.: Welcker. jur die Proviiizialdirektisii Gberhefsen mid für Tas Kreisamt Giesten -----------------®r^eint ®tengt°a und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 75.— vierteljährlich. ausflügen. - A^ahnleverhTndlunTei^der^ReüchTbahichir^ktton^Franksttrt a Dühinarkt^in Grünb^ra"^^bei Eesellschafts. innung der Bauunternehmer für den Landkreis Giesten - SZ i«r ra 7 Errichtung einer Zwangs, zahnpslege. - Fortbildungssch!rle. __vertilgen der.Blutlaus. - Vertilgung der Raben und Sperlinge. numnugange. Landesamt für das Bildungswesen. Zu Nr. L. f. L. B. 23 577. Darmstadt, 20 September Betr.: Einführung von Dienststempeln für Schulvorstände. An die Kreis- und Stadtschulämter Wir ermächtigen hierdurch die Schulvorstände zur Führung Lines Dienstsiegels. Die Dienstsiegel haben das Wappen des Volksstaates Hessen zu tragen mit der in deutscher Schrift ausgesührten .Umschrift: „Dvlksstaat Hessen ■ Der Schulvorstand zu..... .“ 3n Gemeinden mit mehreren Schulvorständen sind die Schulvorstände auf dem Dienststempel näher zu bezeichnen. Die Bezeichnung wird von dem zuständigen Kreis- oder Stadtschulamt im Benehmen mit den beteiligten Schulvorständen festgesetzt " 3m übrigen haben die Dienststempel dem Ausschreiben des Gefamtminfsteriums über die Herstellung der Dienstsiegel und -stempel vom 10. Dezember 1920, zu Nr. St. M. 22 720, ünd ins-! besondere der Form nach den beigegebenen Mustern genau zu entsprechen. Zur Führung des Dienststempels ist allein der Vorsitzende des Schulvorstandes oder sein Stellvertreter berechtigt. Diese haben den Stempel zu verwahren und sind für jeden Mistbrauch verantwortlich. Der Dienststempel ist zu verwenden bei Ausfertigung von Urkunden und Bescheinigungen, sowie bei der Frankierung von Postsendungen mit Dienstniarken. Die Kosten für die Beschaffung der Dienststempel haben nach Artikel 62 des Volksschulgesetzes vom 25. Oktober 1921 die Gemeinden zu tragen. __________________ 3. V.: U rstad t.__________________________ Betr.: Vergnügungssteuer! hier: Tanzbelustigung bei Gesell- schaftsausflügen. An das Polizeiamt Gießen, Polizeikommissariat^Arnsburg, die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gendarmeriestationen des Kreises. Es sind Zweifel darüber entstanden, ob die geselligen Unterhaltungen, die sich an Ausflüge von Vereinen, Gesellschaften, studentischen Korporationen usw. in dec Regel anschliesten, und bei welchen häufig auch getanzt wird, der Vergnügungssteuer unterliegen. Steuerpflicht liegt nicht vor, so lange mit der Unterhaltung Tanz nicht, verbunden ist und Vorträge, Aufführungen und dergleichen nicht von bezahlten Kräften ausgeführt werden. Dagegen wird die Veranstaltung des Tanzens regclmästig Der- gnügungssteuerpflicht bedingen; diese Auslegung rechtfertigt sich schon aus § 2 der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer vom 9. Ium 1921 (RGBl. S. 856) wonach die Steuerfreiheit einer Veranstaltung durch 'hinzutreten einer Tanzbelustigung in den dafür in Frage kommenden Fällen aufgehoben wird. Wenn geltend gemacht wird, dast sich die Tanzbelustigungen, welche sich an fragliche Ausflüge anschlic-sten, steuerlich nicht erfaßt werden könnten, da sie nicht zur Kenntnis der Bürgermeisterei gelangten und nicht kontrollierbar seien, so ist dem entgegenzuhalten, daß der Gastwirt, in dessen Räumen oder auf dessen Grundstück die Veranstaltung stattfindet, verpflichtet erscheint, sobald ihm die Veranstaltung mit Tanz angesagt wird, Anmeldung zu machen oder sich über die Anmeldung zu verlässigen: war die Veranstaltung bzw. der Tanz nicht vorbereitet oder nicht vorherzusehen, so bleibt die Anmeldung bis zum zweiten, Werktag nach der Veranstaltung nachzüholen. Gleichgültig für die Frage der Steuerpflicht ist es, ob die Veranstaltung bei bezahlter oder unbezahlter Musik stattfindet: hinreichend ist die Tatsache, daß es sich nicht um private Wohnräume handelt, in welchen getanzt wird, und daß während des Aufenthalts des Vereins oder der Gesellschaft Speisen oder Getränke gegen Bezahlung verabfolgt werden. Als steuerpflichtig werden die mit Ausflügen verbundenen Tanzveranstaliungen mithin immer dann anzusehen sein, wenn mit dem Ausflug von vornherein ein längeres, geselliges Zusammensein vorgesehen war oder dem Gastwirt die Absicht eines längeren Verweilens bekanntgegeben, ein besonderer Raum mit Klavier beansprucht ■ wurde oder der Verein Musikanten mitbrachte und dergleichen. Beschränkt sich der Aufenthalt im Gasthaus lediglich aus eine Wanderrast und kommt es dabei zu einem gelegentlichen Tanz, so wird eine steuerpflichtige Veranstaltung nicht anzunehmen sein. Bekauritmachttttg. Die Reichsbahndirektion Frankfurt a. M. hat nunmehr die Zertigstellung sämtlicher nach den bisherigen Prüfungs- und Aonahmeverhandlungen vorzunehmenden Arbeiten angezeigt Endgültiger Abnahmetermin hierfür ist auf Dienstag, den 24 Oktober 1922, vormittags 10,30 Llhr am Bahnhof Dutenhofen fest- gesetzt. Wir machen aufmerksam auf die Fertigstellung der genannten Arbeiten und fordern auf,' etwaige Einsprüche wegen der planmäßigen Ausführung des Projektes, bei Meldung des Ausschlusses mit denselben, im Termin vorzubringen Gießen, den 9. Oktober 1922. _____________Kreisamt Gießen. 3. D.: Welcker. Bekanntmachung. Betr.: Viehmarkt in Grünberg. Es ist genehmigt für Mittwoch, den 18. Oktober 1922 die Abhaltung eines Klauenviehmarktcs zu Grünberg unter folgenden Bedingungen. Es dürfen nur aufgetrieben werden: 1. Tiere aus Zuchtbeständen der Kreise Gießen und Alsfeld. Durch Ursprungszeugnisse, auf denen die Ortspolizeibehorden ausdrücklich bestätigen, daß die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen stammen, der die Tiere zum Markt bringt, ist die Herkunft der Tiere nachzuweisen. 2. Tiere von Händlern, die nach Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht haben. Nachweis durch Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes. 3. Die Tiere der Händler sind auf einem, von dem Teile des Marktplatzes, auf dem die Züchter ihr Material auftreiben, getrennt liegenden Teil des Marktplatzes aufzustellen. 4. Die Untersuchung des Antriebes hat abseits vom Marktplatz zu erfolgen. Der Platz ist so zu wählen, daß bei allensallsigen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtranspvrtiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren. 5. Der Auftrieb darf nur in der Zeit von 7—S1/» plhr vormittags flattfinden. (§ 47 der Dundesrats-Ausführungsbestim- mungen zum RDG.) Gießen, den 9. Oktober 1922. Kreisamt Gießen. 3. D.: Welcker. Beknlltttmuchuttg. Betr.: Die Errichtung einer Zwangsinnung der Bauunternehmer iür den Landkreis Gießen. Nachdem bei der Abstimmung sich die Mehrheit der beteiligten Gewerbetreibenden für die Einführung des Beitritts- zwangs erklärt hat, ordnen wir hiermit an, daß zum 1. Januar 1923 eine Zwangsinnung der Bauunternehmer des Landkreises Gießen mit dem Sitz in Gießen und dem Nainen: Zwangsinnung der Dauunternehiner für den Landkreis Gießen errichtet werde. Don dem genannten Zeitpunkt ab gehören alle Gewerbetreibende des Landkreises Gießen, die das Dauhandwerk betreiben, dieser Innung an. Gießen, den 4. Oktober 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker. Bckatttttmachuttg. Betr.: Errichtung einer Schneiderzwangsinnung für den Kreis Gießen. Nachdem bei der Abstimmung sich die Mehrheit der beteiligten Gewerbetreibenden für die Einführung des Beitritts- zwangs erklärt hat, ordnen wir hiermit an, daß zum 1. Januar 1923 eine Zwangsinnung für das Schneiderhandwerk in dem Bezirk des Kreises Gießen mit dem Sih in Gießen und dem Namen: Schneiderzwangsinimirg für den Kreis Gießen errichtet werde. Don dem genannten Zeitpunkt ab gehören alle Gewerbetreibende, die das Schneiderhandwerk betreiben, dieser 3nnung an. 2 . , gleich wird zu demselben Zeitpunkt die Freie Innung für das Schn erde vhandwerk im Kreise Gießen geschlossen Gießen, den 4. Oktober 1922. 2.___________Kreisamt Gießen. I. V,: Welcker. ~ Bekänntmächüttgl Bet r.: Schulzähnpflege. 2n den Gemeinden Inheiden, Trais-Horloff, Utphe Stein- Heim, Rodheim, Langd und Rabertshaisen haben die in Nidda wohnenden Zahnärzte die Schulzahnpflege übernommeii und zwar finden deren Sprechstunden für die mit Ausweisen 'versehenen Schulkinder statt: bei Herrn Zahnarzt Langemak, Nidda, Hotel Traube, Mittwochs 2—6, Samstags 2—4 Uhr, , bei Herrn Zahnarzt Dr. Rüsewald, Nidda, Hotel zum Stern, Samstags 2—5 Uhr. Für die Gemeinden Dillingen, Röthges und Ronnenroth ist Herr Zahnarzt Dr. Wetzell in Laubach zuständig, dessen Sprechstunden Sainstags 2—1 Uhr stattsinden. Für die Gemeinden Lollar, Ruttershausen, Staufenberg, Daubringen und Mainzlar ist Herr Zahnarzt Dr. Schwalm in Lollar zuständig, dessen Sprechstunden Mittwochs urrd Samstags 2—6 Uhr in Lollar in seiner Wohnung stattfinden. Gießen, den 4. Oktober 1922. Kreisamt Gießen. 3. B.: Welcker. Detr.: Fortbildungsschule. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern an die Erledigung unseres Ausschreibens vom 12. September 1922 (Amtsverkündigungsblatt Ar. 98) mit Frist von 3 Tagen. Gießen, den 6. Oktober 1922. Kreisschulamt Gießen. 3. 23.: Hemmerde. Betr.: Förderung der Bolksbibliotheken. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Zur Anterstützung bestehender Volksbüchereien stehen uns auch in diesem Hahrs Mittel zur Verfügung. Anträge auf Beihilfen, denen eine Uebersicht über die für die Unterhaltung der betreffenden Bücherei verfügbaren Mittel beizugeben ist, wollen Sie uns bis spätestens 15. Oktober vorlegen. Gießen, den 3. Oktober 1922. ___________Kreisschulamt Gießen. Hemmerde.___________ Betr.: Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir sehen der umgehenden Einsendung der in obiger Sache noch, rückständigen Berichte entgegen. (S. Amtsverkündigungsblatt Ar. 95 vom 5. September 1922.) Gießen, den 22. September 1922. _________Kreisschulamt Gießen. 3. D.: H e m m e r d e.__________ Bekamrtmachung. Betr.: Wiesenrundgänge. Nach Art. 4 der Wiesenpolizeivrdnung für den Kreis Gießen ist im Lause des Monats Oktober der Herbstwiesenrundgang durch den Wiesenvorstand unter Zuziehung der Feldschützen und Wiesenwärter vorzunehmen. Sie wollen demgemäß alsbald die erforderlichen Anordnungen treffen und dafür besorgt sein, daß ordnungsmäßiges Protokoll über den Wiesengang errichtet wird. Versuchsweise wollen wir auch weiterhin zur Ersparung de: Schreibarbeit von der seither Vvrgeschrie- denen Einsendung der Abschrift dieses Protokolls absehen, es sei denn, daß unsere Mitwirkung zur Beseitigung von Anständen nötig wird. Wir hegen das Vertrauen, daß die Gemeinden im eigenen Interesse auch ohne unsere Beaufsichtigung die Wiesengänge sorgfältig vornehmen lassen und die Beseitigung von Anständen herbeiführen. In diesem Protokoll hat sich der Wiesenvorsland insbesondere darüber zu äußern: a) ob die Anordnungen, welche im Anschluß an frühere Wiesengänge getroffen wurden, befolgt worden sind und welche nicht: b) welche Anordnungen von dem Wiesenvorstand zur Beseitigung der bei dem diesmaligen Wiesengang Vorgefundenen . Mängel getroffen worden sind, oder welche Maßnahmen zu diesem Zweck Vvrgeschlagen werden. Der Wiesenvorstand hat hierbei sein Augenmerk namentlich auf die Reinigung der Wiesen von Gestrüpp, Gesträuch, Moos, schädlichen Pflanzen usw., auf die Berebnung der Maulwurfshügel, sowie auf die Unterhaltung der Be- und Entwässerungsgräben zu richten. Seine Anordnungen sollen jedoch nicht so weit gehen, daß Hecken und Sträucher besonders an Böschungen, Hohlen u. dgl. ohne weiteres entfernt werden. Im Interesse der Förderung eines wirksamen Vogelschutzes hat dies vielmehr nur dann zu geschehen, wenn es im Interesse der Wiesen wirklich geboten erscheint:. c) welche Verbesserungsvorschläge in bezug auf größere Wiesen- dislrikte zu machen sind. Hierbei kommen namentlich solche Vorschläge in Betracht, zu deren Aussührung die Bildung von Wassergenossenschaften nach den Bestimmungen des Bachgesetzes angezeigt ist. Zu b) fügen wir erläuternd an, daß in der Regel, insofern kein besonderer Anstand vorliegt, der Wiesenvorstand in seinem Protokoll eine Frist, welche vier Wochen nicht übersteigen soll, feflzusetzen hat, binnen deren die Vorgefundenen Mängel bei Mei- dung von Strafen und Zwangsmaßregeln von den Pflichtigen zu beseitigen sind. Die Aufforderung zur Beseitigung der vorgefundenen Mängel ist nach Beendigung des Wiesenganges ungesäumt durch den Bürgermeister ortsüblich bekanntzumachen. Das Protokoll über den Wiesengang ist von allen Beteiligten zu unterzeichnen. Wär ein Mitglied des Wiesenvorstandes oder einFeldschütze oder einWiesenwär- ter an derTeilnähme verhindert, so ist derHin- derungsgrund amSchlusse desProtokolls anzugeben. Sollte der Wiesenvorstand nicht mehr vollzählig sein, so wollen Sie uns nach Anhörung des Gemeinderats alsbald besondere Vorlage machen. In den nachstehend verzeichneten Gemeinden wird ein Beamter der Kulturinspektion Gießen gemäß Artikel 4, Absatz 2 der Wiesenpolizeiordnung an dem Wiesengang teilnehmen. Der Tag und die Zeit des Beginnes des Wiesenganges sind bei jeder Gemeinde besonders bemerkt. E b e r st a d t am 4. Oktober 1922, vormittags 10 Ahr, Geilshausen am 6. Oktober 1922, vormittags 9^/s Ahr, Lich am 11. Oktober 1922, vormittags 9 Ahr, Lollar am 13. Oktober 1922, vormittags 83/i Ahr, Odenhausen am 18. Oktober 1922, Dorrn. 9% Ahr. Zusammenkunft zu der angegebenen Zeit jeweils auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei. Sie wollen ferner veranlassen, daß gleichzeitig mit dem Wiesen gang derVorstand etwa inJhrerGe- meinde best ehender Wassergenossenschaften die vorgeschriebene Lokalschau vor nimmt. Die Genossenschaftsvorstände haben hierbei insbesondere ihr Augenmerk darauf zu richten, ob sich die genossenschastlichen Anlagen in gutem Zustande befinden und ob etwa Anterhaltungs- oder Verbesserungsoorschläge zu machen sind. Gießen, den 15. September 1922. ____________Kreisamt Gießen. I. V.: vr. Heß.____________ Betr.: Ausführung der Polizeiverordnung über das Vertilgen der Blutlaus vom 19. November 1904. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir machen darauf aufmerksam, daß der Rundgang der Kommissionen gemäß § 3 der obenerwähnten Polizeiverordnung nunmehr alsbald flatlzufinden hat. Zur Ersparung von Schreibarbeit und Porto wollen wir weiterhin versuchsweise von Borlagen des Protokolls gemäß § 10 absehen und haben das Vertrauen, daß die Kommissionen auch ohne diese Vorlage die ihnen obliegende Tätigkeit gewissenhaft ausüben. Gießen, den 9. Oktober 1922. ___________Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr, Braun.__ Betr.: Vertilgung der Raben und Sperlinge. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die zahlreichen Klagen der Landwirte über das massenhafte Auftreten der Krähen und Sperlinge geben erneut Veranlassung, auf die Bekämpfung dieser tierischen Schädlinge hinzuweisen. 1. Das erfolgreichste Mittel zur Vertilgung der Krähen ist die Vergiftung durch Phosphor, jedoch darf dieses Mittel nur verständigen Händen anvertraut werden. Die Landwirtschaftskammer als Hauptsammelstelle für den Pflanzenschuhdienst hat die Landwirtschaftlichen Winterschulen als Sammelstellen für den. Pflanzenschutz auf die bisher am besten bewährten Vertilgungsmethoden hingewiesen. Diese sind eingehend mit den DekämpfungsmetHoden vertraut worden und empfehlen wir Ihnen, die Bekämpfung im Einvernehmen mit diesen vorzunehmen. 2. Die Bekämpfung der Sperlinge wird am erfolgreichsten dadurch erreicht, daß künstliche Nistgelegenheiten geschaffen werden, in denen in regelmäßigen Zwischenräumen — ungefähr alle 3 Wochen -■ die junge Brut vernichtet wird. Zu diesem Zwecke müssen künstliche Nester, sogenannte Nisturnen, beschafft werden. Diese Nisturnen werden jetzt auch von den oberhessischen Töpfereien .hergestellt, und zwar haben sich die Töpfermeister Karl und Arnold Etling in Alsfeld bereit erklärt, die Lieferung einiger Tausend Sperlingsnester, lieferbar bis etwa Februar nächsten Jahres, zu übernehmen. Indem wir Sie auf diese Bezugsquelle aufmerksam machen, empfehlen wir Ihnen, auch auf diese wirksame Bekämpfungs- Methode ihr Augenmerk zu richten und wegen Bestellung der erforderlichen künstlichen Nistgelegenheiten alsbald das Erforderliche zu veranlassen. Gießen, den 10. Oktober 1922. Kreisamt Gießen. 3. B.: Dr. Bra ". n. Druck bet BtLhlfchen UuwerfitLtr-Duch. nnb Stetabnukerei R. Lauge, Sieben