AmtsveMMgungMatt , für die provinzialdirektion Gberhefien und für das Ureisamt Gießen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6.— vierteljährlich. Nr. 34 13. März *"1922 Znhalts-Aebersicht. Deutsche Arzneitaxe. — Pflegegeldsatze in den Landes-Heil- und Pflegeanstalten und der Heilstätte für Nerven- lranke. Zuweisung des Nadelstammholzes. — Brennstoff-Höchstpreise. — Bekanntmachung: betreffend die zur Ueberwachung des Bieh- handels getroffenen.Anordnungen. — Lehrerversammlungen. — Konferenz mit den Schulverwaltern und Schulverwalterinnen des Kreises — Feldberemigung Lumda. — Aenderung der Ortsfahung über die Wasserversorgung der Gemeinde Saasen. Bekarrutmachilng. Betr.: Deutsche Arzneitaxe 1922, dritte abgeänderte Ausgabe. Auf Grund des § 80 Absatz 1 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich vom 26. Juni 1900 (Reichs-Gesetzblatt S. 871 und des § 376 Absatz 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (Reichs-Gesetzblatt S. 509) bestimmen wir, das) vom 1. März 1922 an für Hessen die Deutsche Arzneitaxe 1922, dritte ab geänderte Ausgabe, in Kraft tritt. Die allgemeinen Bestimmungen unserer Bekanntmachung vom 29. Dezember 1921, Ziffer 1—6, (Reg.-Dl. Ar. 1 S. 4) bleiben unverändert in Kraft. Die amtliche Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1922, dritte abgeänderte Ausgabe, kann zum Preise von 12 Mark sür das Stück im Buchhandel oder durch die Weidmannsche Buchhandlung in Berlin SW. 68, Zimmerstraße 94, bezogen werden. Darmstadt, den 23. Februar 1922. Hessisches Ministerium des Innern, von Brentano. Bekanlltmachmtg die Pslegegeldsähe in den Landes-Heil- und Pflegeanflalten und der Heilstätte für Nervenkranke betreffend. Dom 25. Februar 1922. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, das) die in den hessischen Landes-Heil- und Pflegeanstalten sowie in der Heilstätte für Nervenkranke in Gießen zu erhebenden Pslegegelder mit Wirkung vom 1. April 1922 an wie folgt festgesetzt worden sind: , I. In der ersten Klasse: 1. für Hessen . ... 70 Mk täglich 2. für Nichthessen ......90 Mk. täglich II. In der zweiten Klasse: 1. sür Hessen 40 Mk. täglich 2. sür Nichthessen . . 60 Mk täglich 111. In der dritten Klasse: 1. für selbstzahlende Hessen 20 Mk. täglich 2. für hessische Fürsorgeverbände, Kranken- . lassen und die Landesversicherungsanstalt Hessen . 25 Mk. täglich 3. für nichthessische Fürsorgeverbände, Krankenkassen und sonstige Landesversicherungsanstalten ....... 35 Mk. täglich 4. für Militärrentenempsänger 10 Mk. täglich In besonderen Fällen kann in allen Pslegegeld in Ansatz kommen. Klassen ein höheres Für 2ntradenpfleglinge wird der Pflegegeldsatz auf 10 Mk. täglich festgesetzt. Für Kranke, die auf Kosten hessischer Armen- und sonstiger Fürsorgeverbände verpflegt werden und denen Kleidung und Leibwäsche von der Anstalt geliefert werden, sind die Selbstkosten von den zählungspflichtigen Kasfen der Anflaltskasse zu ersehen. Der § 43 des Regulativs für die Landes-Heil- und Pflegeanstalten usw. der betreffenden Bekanntmachung vom 9. Dezember 1911 (Reg.-Bl. S. 569) gilt auch weiter als aufgehoben. Für diejenige Zeit, während der die Kranken beurlaubt sind und der Anstalt keinerlei Kosten erwachsen, wird kein Pflegegeld erhoben. Beim Entweichen eines Kranken ist das Pflegegeld vom Tage des Entweichens an 14 Tage weiter zu zahlen, wenn der Kranke nicht vorher nach § 32 des Regulativs vom 9. Dezember 1911 (Reg.-Bl. S. 569) aus der Anstalt entlassen wird. In der Heilstätte für Nervenkranke in Gießen werden die Kranken nur in I. und II. Klasse verpflegt. Es zahlen in der I. Klasse: Hessen 80 Mk. und mehr, Nichthessen 100 Mk. und mehr: in der II. Klasse: Hessen 50 Mk. und mehr, Nichthessen 70 Mk. und mehr. Die Bekanntmachung obigen Betreffs vom 7. Oktober 1921 (Reg.-Dl. Nr. 24 von 1921) wird vom gleichen Zeitpunkt ab aufgehoben. Dar m st a d t, den 25. Februar 1922. Ministerium des Innern. I. D.: Hölzinger. Betr.: Zuweisung des Nadelstammhvlzes. An den Herrn Oberbiirgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. -Unter Hinweis auf die abschriftlich nachstehende Dekannt- machung empfehlen wir, etwaige Interessenten entsprechend zu bedeuten. Gießen, den 8. März 1922. Kreisamt Gießen. 2. D.: vr Heß. Bekanntmachung. Betr.: Zuweisung des Nadelstammholzes. Der diesjährige Anfall an Fichten- und Kiefernstammholz aus den Oberförstereien Beerfelden, Dessungen, Dieburg, Groß- Gerau, Lampertheim, Ober-Ranstadt, Alsfeld Bad-Salzhausen, Bingenheim, Burg-Gemünden, Eichrlsdorf, Felokrücken, Grebenau' Grebenhain, Grünberg, Hochweisel, Homberg, Kirtorf, Konrads- bvrf, Laubach, Nidda, Nieder-Ohmen, Romrod-Nord, Romrod-Süd, Schotten, Storndorf, Ulrichstein und Wahlen, soweit er nicht für die Deckung des örtlichen Bedarfs, namentlich für den Kleinwohnungsbau benötigt wird, soll hessischen Sägewerken durch Vermittlung der Vereinigung hessischer Holzindustrieller zu Alsfeld zugewiesen werden. Anmeldungen sind unter schriftlicher Anerkennung der Bedingungen, unter denen die Zuweisung erfolgt und die von der genannten Vereinigung bezogen werden können, längstens bis zum 15. März 1922 bei der Vereinigung hessischer Holzindustrieller in Alsfeld einzureichen. Nach Ablauf des Termins können eingehende Anmeldungen nicht berücksichtigt werden. Darmstadt, den 28. Februar 1922. Hessische Landeshvlzstelle. Bekanntmachung. Betr.: Brennstoff-Höchstpreise. Infolge der Erhöhung der Zechenpreise und Frachtsätze für Kohlen und Koks werden mit Wirkung vom 7. März 1922 ab für den Landkreis Gießen nachstehende Höchstpreise festgesetzt: Fettstückkohlen per Zentner Mk 57 30 Fettnußkohlen per Zentner Mk. 58 50 Fettkohlen mel per Zentner Mk 50J20 Ehnuß (Halbmager) per Zentner Mk 63 30 Anthrazit per Zentner Mk. 69,70 Eisorm-Steinkohlenbriketts . . . per Zentner Mk 63 — Braunkohlen-Driketts (rheinische) per Zentner Mk. 31,20 Zechenkoks, grob per Zentner Mk. 66 70 Zechenkoks, Nuß . per Zentner Mk. 75,—. . 2m übrigen verweisen wir auf unsere Bekanntmachung 'betr. Höchstpreise für Kohlen vom 29. Dezember 1921 — Amtsverkündigungsblatt Nr. 188. Gießen, den 9. März 1922. Kreisamt Gießen. 2. V.: Dr. Braun. Bekanntmachung betreffend die zur Ueberwachung des Diehhandels getroffenen Anordnungen. I. Ueberwachung des B a h n v e r k e h r s. Alle mit dec Dahn aus nicht hessischen Gebieten eintreffenden Klauenviehtransporte müssen bei der Entladung amtstierärztlich untersucht werden. 2hr vermutliches Eintreffen ist dem zuständigen beamteten Tierarzt rechtzeitig vorher, etwa 24 Stunden Vor dem Eintreffen, anzuzeigen. 2n Ausnahmefällen kann die Entladung der Dahnwagen durch den beamteten Tierarzt gestattet werden. Die Tiere sind dann auf dem kürzesten Weg in geschlossenem Transport in ihre Stallungen zu verbringen und dort baldmöglichst durch den beamteten Tierarzt zu untersuchen. II. Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse. Für alle im Besitz von Händlern befindlichen Tiere müssen Ursprungszeugnisse, für die aus nicht hessischen Gebieten stammenden Tiere auch Gesundheitszeugnisse vorliegen, die den Anforderungen der §§ 16—19 der Bundesrats-Best immüngen zum Reichsviehseuchengeseh entsprechen. Sie müssen insbesondere genaue Angaben enthalten über Tierart, Geschlecht, Farbe, Abzeichen, Alter, besondere Kennzeichen, .Ursprungsort, Name desjenigen, aus dessen Bestand das Tier stammt und Tag der Entfernung des Tieres aus dem Ursprungsvrt. Gültigkeitsdauer der Ursprungszeugnisse 30 Tage, der Gesundheitszeugnisse 5 Tage. 2 III. Kontrollbücher. Jeder Viehhändler hat ein Kontrvllbnch gemäß §§ 20—24 der Dundesratsbestimmungen zum RVG. zu führen. Veim Transport von Tieren sind Kontrvllbücher und Ursprungs- und Gesundheitsscheine mitzuführen. Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse können in die Kontrollbücher eingetragen sein. Die Kontrvllbücher sind 1 Jahr aufzubewahren und müssen auf Verlangen den beamteten Tierärzten und den Polizeiorganen vorgelegt werden. Sie sind so zu führen, daß sie stets auf dem Laufenden sind. IV. D i eh st a ll u n g e n. Die Händlerstallungen sind nach den Veslimmungen der §§ 54—56 der Dundesratsbestimmungen zum RVG. herzurichten. Auf begründeten Antrag kann für die Herrichtung Frist gewährt werden. Händlerställe, in denen Schweine untergebracht werden, müssen nach jeder Benutzung gereinigt und nach Angabe des beamteten Tierarztes desinfiziert werden. Die übrigen Händlerstallungen sind stets rein zu halten und mindestens in den ersten 10 Tagen jedes Quartals einmal zu reinigen und zu desinfizieren. Die Händlerstallungen unterliegen der ständigen Kontrolle durch die beamteten Veterinärärzte und die Polizeiorgane. V. Quarantäne. Alle aus..einem verseuchten hessischen Kreis oder aus nicht hessischen Gebietsteilen eingeführten oder von Märkten stammenden Klauentiere unterliegen am Orte ihrer ersten Einstellung einer Quarantäne von 5 Tagen. Tiere aus Deobachtungsgebieten unterliegen einer verschärften Quarantäne von mindestens einer Woche. Die Quarantäne beginnt mit Tag und Stunde der Einstellung der Tiere und läuft nach 5 bzw. 7mal24 Stunden ab. Die Transporte sind geschlossen in Quarantäne zu stellen und dürfen keinesfalls vor Ablaus der Quarantäne und Vornahme der Besichtigung auf mehrere Gehöfte verteilt werden. Die Tiere sind unmittelbar nach Eintreffen an dem Orte, an dem sie quarantänieren sollen, der Ortspolizeibehöröe als quarantänepflichtig anzumelden, welche die Anmeldung sofort an den zuständigen beamteten Iierarzt weiterzugeben hat. Derselbe ist berechtigt, die Tiere in der Quarantänezeit jederzeit zu besichtigen. Für die Dauer der Quarantäne unterliegen die Tiere der Stallsperre. Auch ist das Betreten der Quarantänestallungen durch andere Personen als diejenigen, die zur Wartung und Pflege der Tiere notwendig sind, — insbesondere durch Käufer — verboten. Quarantänepflichtiges Vieh soll in der Regel nicht in Gehöfte eingestellt werden, in denen anderes Klauenvieh vorhanden ist. MußDies doch einmal geschehen, so unterliegt alles in dem Gehöfte vorhandene Klauenvieh ebenfalls dem Quarantänezwang. Quarantänepflichtige Tiere sind in der Regel nach Ablauf der Quarantäne amtstierärztlich zu untersuchen. Wird zur Ausführung eines, der Quarantäne unterworfenen Tieres ein amtstierärztliches Zeugnis verlangt, so hat die Zuziehung des beamteten Tierarztes durch die Ortspolizeibehörde, welche zu prüfen hat, ob die Quarantänefrist abgelaufen ist, zu erfolgen. Die unmittelbare Aeberführnng von der Quarantäne unterstelltem Vieh in ein öffentliches oder privates Schlachthaus behufs sofortiger Abschlachtung ist auch vor Ablauf der Quarantäne und unter polizeilicher Kontrolle gestattet. Die Bestimmungen über die Durchführung der Quarantäne gelten nicht nur für das im Besitz von Händlern befindliche Vieh, sondern auch für die von Landwirten in Privatslallungen eingestellten Klauentiere, die von Märkten — außer Schweinemärkten — aus verseuchten hessischen Kreisen oder aus nicht hessischen Gebietsteilen stammen. Sämtliches Vieh eines Gehöftes (nicht Stalles), in welchem der Quarantäne unterworfenes Vieh eingestellt wird, unterliegt den gleichen Verkehrsbeschränkungen wie jenes. VI. Wandernde Schafherden. Als wandernde Schafherde gilt jede Herde von mehr als 16 Stück, die auf dem Weg von einer Gemarkung zu einer anderen das Gebiet einer dritten Gemarkung berührt. Die Schäfer wandernder Schafherden müssen vor Beginn des Abtreibens eine kreisamtliche Genehmigung einholen, auf welcher der Weg, den die Herde zu nehmen hat und das Endziel der Reise genau anzugeben sind. Die Tiere müssen vor dem Abtrieb amtstierärztlich untersucht sein. Der Aeiseweg kann auch auf. der amtstierärztlichen Bescheinigung angegeben sein. Diese. Bescheinigungen haben eine Gültigkeitsdauer von drei Tagen. Die Wander-Erlaubnisscheine wie die Gesundheitsscheine müssen genaue Angaben über Tierart, Kopfzahl der Herde und Farbe der Tiere enthalten. Soll die Herde in dem Gebiet einer Gemeinde rasten, so hat der Schäfer dies der Ortspolizeibehörde der betreffenden Gemeinde unausgefordert unter Vorlage seiner Papiere anzuzeigen. Etwaige Anstimmigkeiten hat die Ortspolizeibehörde sofort dem beamteten Tierarzt zu melden. Detritt eine quaraUtänepflichtige Wanderherde Hessen, so hat sie in dem Gebiet der ersten Gemeinde, in welcher sie das Hessische Landesgebiet betritt, zu quarantänieren. VII. Handel im Amherziehen (Hausierhandel). Der Handel mit Vieh, der ohne vorgängige Bestellung außerhalb der gewerblichen Mederlassung des Händlers stattfindet, ist bis auf weiteres verboten (§ 17 Ziffer 6 der Bundesratsbestimmungen zum RVG.). Gießen, den 8. März 1922. Kreisamt Gießen. I. D.: Welcker. tßetr.: Wie oben. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Polizeiamt Gießen. Wir machen auf obenftehende übersichtliche Zusammenstellung aufmerksam und empfehlen Ihnen, das Ihnen unterstellte Polizei- personal damit vertraut zu machen. Gießen, den 8. März 1922. Kreis amt Gießen. I. V.: Welcker. Be tr.: Lehrerversammlungen. An die Schulvorstände des Kreises. Die nächsten Lehrerversammlungen sollen stattfinden: 1. für die Bezirke Gießen-Stadt und Gießen-Land am 16. März 1922, vormittags 9 Ahr, in Gießen (Schulhaus Schillerstraße): 2. für den Bezirk Lich-Hungen am 17. März 1922, vormittags 9 Ahr, in Lich (Schulhaus): 3. für den Bezirk Grünberg am 20. März 1922, vormittags 9 Ahr, in Reiskirchen (Schulhaus). Wir empfehlen Ihnen, sämtliche Lehrkräfte von Vorstehendem alsbald zu benachrichtigen. Gießen, den 10. März 1922. Kreisschulkommission Gießen. I. V.: Hemmerde. Betr.: Konferenz mit den Schulverwaltern und Schulverwalterinnen des Kreises. An die Schulvorstände des Kreises. Mittwoch, den 15. März 1922, beginnend nachmittags 3 Ahr, soll eine Konferenz mit den Schulverwaltern und Schulverwalterinnen des Kreises in Gießen (Schulhaus Schillerstraße) abgehalten werden. Wir empfehlen Ihnen, die in Betracht fern» men&en Lehrkräfte hiervon umgehend zu benachrichtigen. Gießen, den 10. März 1922. Kreisschulkvmmission Gießen. I. V.: Hemmende. Bekarrutmachttug. Betr.: Feldbereinigung Lumda: hier: Derschleifung der Hohl auf dem Wiederwechsel. 2n der Zeit vom 16. bis einschließlich 30. März 1922 liegen auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei zu Lumda zur Einsicht der Beteiligten offen: a) Abschrift des Beschlusses 2 vom 3. März 1922, b) Lageplan und Längeprofil vom 15. Februar 1922, c) Kostenanschlag vom 15. Februar 1922. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung späteren Ausschlusses während der Offenlegungszeit schriftlich und mit Gründen versehen bei der Bürgermeisterei Lumda einzureichen. Friedberg, den 6. März 1922. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Dr. 3 a n n, Regierungsrat. Bekanntmachung. Betr.: Aenderung der Ortssatzung über die Wasserversorgung der Gemeinde Saasen. Aus Beschluß der Geineindevertreiung der Gemeinde Saasen wird nach Anhörung des Bürgermeisters dortselbst und des Kreisausschusses des Kreises Gießen mit Genehmigung Hessischen Ministeriums des Innern verordnet, wie folgt: I. Die Gebührensätze des § 121 der Ortssahung über die Wasserversorgung der Gemeinde Saasen vom 1. Mai 1914 werden aufgehoben. II. An ihre Stelle tritt folgende Bestimmung: Die Gebührensätze für den Bezug von Wasser aus der Wasserleitung der Gemeinde Saasen werden durch Beschluß der Gemeindevertretung zu Saasen mit Genehmigung Hessischen Kreisamts Gießen festgesetzt. III. Vorstehende Satzungsänderung tritt mit dem Tage der Deröfsentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Saasen, den 8. März 1922. Bürgermeisterei Saasen. Schmitt. Druck der Drühl'schen Universitäts-Vuch- und Steindruckerei. R. Longe, (Biegen.