für die provinzialdireltion Gbertzessen und für da; Kreisamt Gießen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6.— vierteljährlich. Nr. 20 13. Februar 1922 Jnhalts-Uebersicht: Geschäftsgang; hier: Portokosten. - Die Umsahsteuerpslicht des Straßenhandels. - Uebernahme der persönlichen Lolks- schullosten auf den Staat. - Vergütung für die stundenweise beshäsligten Handarbeit--, Haushaltungs- und technischen Lehrerinnen. - Die Errichtung des Schiedsgerichts für gemeindliche Beamte. —Versammlung des Kreis-Obst-und Bartenbnuvereins Gießen.-Dienstnachrichten. Betr.: Geschäftsgang: hier: Portvkosten. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden, die Kirchenvorstände und die Schulvorstände des Kreises. 'Wir haben wiederholt schriftlich und auch in Bürgermeister- Versammlungen darauf hingewiesen, das) die öfteren Erinnerungen, die wegen nicht rechtzeiciger Erledigung unserer Verfügungen erlassen werden müssen, nicht nur eine Menge Arbeit, sondern dem Staate auch erhöhte Portokosten verursachen. Trotzdem must immer noch eine große Anzahl von Erinnerungen ausgenommen werden. Die so sehr in die Höhe geschnellten Portokosten veranlassen uns erneut, Ihnen auf das Dringendste zu empfehlen, die an Sie ergehenden Derfügunger. in kürzester Frist zu erledigen, unbedingt aber die Ihnen in der Verfügung angesetzte Erledigungssrist pünktlichst ein» zuhalten. Insbesondere ist auch bei hinausgegebenen Fragebogen darauf zu achten, datz sie genau ausgefüllt werden, damit Rückfragen vermieden werden. Wir sind fernerhin nicht in der Lage, die für Erinnerungen aufzuwendenden hohen Portvkosten der Staatskasse aufzubürden, andererseits möchten wir auch vermeiden, die Erinnerungen portopflichtig an Sie ergehen zu lassen, damit nicht Sie mit den Portokosten belastet werden. Sollte es in einzelnen Fällen nicht möglich sein, eine unserer Verfügungen so rasch, wie angeordnet, zu erledigen, so ist gelegentlich der Hebersendung anderer Dienstsachen eine kurze Mitteilung über diese Unmöglichkeit und ihren Grand beizulrgen. Die zweite Erinnerung in einer Sache müssen wir mit der Bezeichnung „P o rt o p f licht i g e D i e n st s a che" absenden. Wir erwarten, dah Sie unseren Anregungen sowohl im allgemeinen Interesse, als auch in -Ihrem Interesse Beachtung schenken. • >• Gtesten, den 9. Februar 1922. Kreisamt Giesten. Matthias. - Bet r.: Die Hmsatzsteuerpflicht des Strastenhandels. An die Ortspolizeibehörden und die GLndarmerisstationsn des Kreises. Wir nehmen Bezug auf unsere Ausschreiben vom 14. August 1920 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 116) und vom 15. Dezember 1920 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 186). Nach § 119, Absatz 4 der Aussührungsbestimmungen zum .Umsatzsteuergesetz haben die Pflichtigen, welche ein Stratzensteuerheft führen müssen, dieses stets bei sich zu tragen und auf Verlangen den Beamten der Polizei vorzweigen. Das Aufsichtsrecht der Polizeibeamten wird durch die.e Vorschrift besonders hervorgehoben. Die.Umsatzsteuer auf den Strastenhandel hat durch die Verordnung vom 11. Oktober 1921 zur Abänderung der Ausführung-bestimmungen zum Umsatz» steuergeseh gegen früher insofern eine größere Bedeutung erlangt, als darnach mit Wirstmg vom 1. November 1921 ab auch die mit Wandergewerbeschein versehenen Gewerbetreibenden und die Besucher von Messen und Märkten dieser Strastensteuer unterliegen. Die sachgemäße Durchführung dieser Besteuerung bedingt eine ausgedehnte Kontrolle der Pflichtigen, bei welcher die Mithilfe der Polizeiorgane nicht entbehrt werden kann. Wir weisen Sie daher an, die Wandergewerbetreibenden, die Händler auf Messen und Märkten, sowie diejenigen, welche auf öffentlichen Plätzen und Straßen Waren oder Leistungen feilbicten, dahin zu kontrollieren, daß das Straßensteuerhest sowie das neu vorgeschriebene Einkaufsheft ordnungsmäßig geführt wird, inslefondrre die täglichen Umsätze gewisenhaft eingetragen.werden. Lede Zuwiderhandlung soll dem zuständigen Finanzamt zur Anzeige gebracht werden. In Zweifelssällen werden die Finanzämter Ihnen Auskunft erteilen. Auf die nachstehenden wesentlichen Aenderungen ,6er im Amtsverkündigungsblatt Nr. 116 von 1920 abgedruckten Bestimmungen wird besonders hingewirsen: 2 m §117 Ausf. - Best. wird hinter „Lieferungen" im ersten Satz eingefügt: „oder sonstige Leistungen". Daraus folgt, daß auch solche Pe sonen künftig ein Straßensteuerhest zu führen hahen, welche bei Vorliegen der geforde ten Voraussetzungen auf öffentlichen Plätzen usw. gewerbliche Leistungen anbieten, wie SrieWputzer und Dienstmänner. § 118 Ausf.- Be st. wird dahin abgeändert, daß nur die seitherige Ziffer 1 unverändert und die Ziffer 3 mit dem Zusatz „und leoiglich selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Obstbaues, der Geflügel- und Bienenzucht sowie der Jagd und Fischerei feilbietet" bestehen bleibt. Alle änderest seitherigen Befreiungen fallen weg. Hiernach haben künftig alle anderen Marktbesucher, besonders aber die Besucher von Jahrmärkten und Messen ein Straßeu- steuerheft zu führen. Das Gleiche gilt auch für solche, welche die vorgenannten Erzeugnisse auf Wochenmärkten feilbieten, ohne sie selbst gewonnen zu haben, also die Händler mit diesen Waren: ebenso fallen hierunter die Händler auf Wochenmärkten mit Backwaren. 3in Gegensatz zu der seitherigen Hebung haben auch die Händler mit festen Verkaufsständrn, sei es auf Wochenmärkten, oder an bestimmten öffentlichen Plätzen, ein Straßensteuerhest zu führen. Ganz besonders ist darauf hinzuweisen, daß nunmehr sämtliche Wandergewerbetreibende, sei es, daß sie Waren oder Leistungen feilbicten, unter die Straßensteuer fallen. Das Gleiche gilt für die Unternehmer von Wanderlagern. §119 erhält in Absatz 1 Sah 1 den Zusatz, daß die Anzahlung über den Betrag von 180 Mk. hinaus zu einem höheren Betrag mit dem Steuerpflichtigen vereinbart werden kann. § 119 Absatz 2 wird dahin ergänzt, daß nunmehr Straßensteuerhefte A, B, (, und D, letzteres in grauer Farbe, eingeführt werden. § 119 Absatz 3 erhält den Zusatz: „Der Lieferungen aus- sührende Steuerpflichtige hat ferner am ersten Wochentage jeder Woche die Waren, mit denen er den Verkauf beginnt, sowie etwaige Ergänzungen des Bestandes im Laufe der Verkaufszeit nach Art und Menge unter Angabe seiner Lieferfirma einzu- tragen. Ist an einzelnen Tagen nicht gehandelt worden, so ist der Grund anzugeben." Die Beachtung dieser Anordnung wird bei der Kontrolle der Pflichtigen nachzuprüfen fein. § 122 a wird neu. eingefügt mit folgendem Wortlaut: „Jeder Steuerpflichtige, der im Straßenhandel Waren umsetzt, hat ein Einkaufshest zu führen (Muster 15 a). Einzutragen sind alle Einkäufe der für den Verkauf bestimmten Waren (nach Maßgabe des Vordrucks). Die Eintragungen sind möglichst beweiskräftig zu gestalten, z. D. durch Einkleben der Quittungen ober Anlegung der Bücher bei dem Lieferer zwecks persönlicher Quittungserteilung nach Art eines Posteinlieferungsbuches über Wert- und Einschreibsendungen. Jedes Buch ist drei Jahre lang nach der letzten (Eintragung aufzubewahren." Wir beauftragen Sie erneut, der Heberwachung des Straßenhandels Ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Gießen, den 10. Februar 1922. Kreisamt Gießen. Matthias. Detr.: Hebernahme der persönlichen Volksschullaslen auf den Staat. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Soweit unser übergedrucktes Ausschreiben vom 6. Januar 1922 noch nicht erledigt ist, erwarten wir binnen 1 Woche Berichterstattung. Bei Ausfüllung des Vordrucks ist der Ausschlagswert der Dienstwohnungen von den Inhabern zu erfragen. Gießen, den 7. Februar 1922. Kreisschulkommission Gießen. 3. V.: Hemmerd e. Detr.: Vergütung für die stundenweise beschäftigten Hand- arbeits-, Haushaltungs- und technischen Lehrerinnen. Aw die Bürgermeistereien und Schulvorstände des Kreises. Die nachstehende Verfügung des Landesamts für das Dil- duNgswesen, Abteilung für Schulangelegenheiten, bringen wir zu Ihrer Kenntnis mit dem Empfehlen, die Durchführung der getroffenen Bestimmungen i alsbald in die Wege zu leiten. Wir bemerken dazu, daß die Mehrkosten nur vorlagsweise zu erstatten sind und vom Staate zurückvergütet werden. lieber die den einzelnen Lehrerinnen auszuzahlenden Beträge wollen uns die Bürgermeistereien bis 1. März 1922 eine Heb erficht, aus der die Anzahl der Klassen, die Zahl der Schülerinnen in jeder Klasse, die für die einzelnen Jahresstunden angesetzten De» Ä! V /tige sowie das Gesamteinkommen der Lehreritt ersichtlich sind, Rachprüfung vorlegen. 7, Gießen, den 9. Februar 1922. Kreisschulkommission Gießen. 3. 03.: s> e m m e r d e. Hessisches Darmstadt, den 24. Januar 1922. i. Landesamt für das Dildungswesen. ? Zu Ohr. L. f. d. D. S. 1604. • Detr.: Vergütung für die stundenweise beschäftigten Hand- kV arbeits-, Haushaltungs- und technischen Lehrerinnen. ■7- QHit Wirkung vom 1. Oktober 1921 treten nachstehende Be- stimmungen in Kraft: : j 1. Geprüfte Lehrerinnen mit weniger als 15 Wochenstunden ' und die ungeprüften Lehrerinnen, soweit sie am 1. April 1920 noch nicht ruhegehaltsberechtigt waren, werden stundenweise vergütet. Die Vergütung für die Jahresflunde beträgt bei Klassen mit 1—10 Schule innen ..... 250 Alk. bei Klassen mit 11—20 Schü erinnert..... 300 Mk. bei Klassen mit 21—30 Schü.erinnert ..... 350 Mk. bei Klassen mit 31 und mehr Schülerinnen . . 400 Mk. Erteilt die Lehrerin mindestens 10 Wochenstunden, so erhöhen sich nach fünfjähriger Lehrtätigkeit, wobei nur die Jahre mit mindestens 6 Stunden wöchentlicher Beschäftigung gezählt werden, die vorstehenden Sätze um 100 Mk. Maßgebend ist die Schülerzahl vom 15. Mai jeden Jahres. 2. Die bisher an stundenweise beschäftigte Lehrerinnen gezahlten örtlichen oder staatlichen Teuerungszulagen fallen weg. 3. Erteilt eine Lehrerin auch in Gemeinden außerhalb ihres Wohnsitzes Unterricht, so wird ihr bei Entfernungen über 2‘/2 Kilometer eine Wegvergütung gewährt. Bis auf weiteres wird das Fahrgeld 3. Klasse oder 50 Pf. für jeden angebrochenen Kilometer zurückgelegten Schulweges — hin und zurück — vergütet. Sie wollen für alsbaldige Durchführung dieser Bestimmungen Sorge tragen. 3. B.: Block. Bekanntmachung. Betr.: Die Errichtung des Schiedsgerichts für gemeindliche Beamte. 3in Aachgang zu unserer Bekanntmachung vom 20. Dezember 1921 — Amtsverkündigungsblatt Ar. 9 vom 16. Januar 1922 — - geben wir bekannt, daß der Dorstand des Polizeiamts Gießen, ! Regierungsrat Lauteschläger, als Stellvertreter des Vorsitzenden des Schiedsgerichts für gemeindliche Beamt? vcslellt worden ist. Gießen, den 10. Februar 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Heß. Mn die Bürgermeistereien der Gemeinden Bellersheim' Bettenhausen, Hungen, Inheiden, Langd, Langsdorf' Nonnenrvth/ Obbornhofen, Rabertshausen, Rvdheim, Steinheirn, Trais-Horloff, Atphe, Villingen. Am Sonntag, die m 19. F e b r u a r d s. I s., nachmittags 3 Uhr, hält der Kreis-Obst- und Gartenbauverein Gießen in Hungen im „Svlmser Hof" eine Versammlung ab. 3n derselben wird Herr Eartertbauinspertor Rentsch aus Friedberg über das Thema „Düngungsfragen im Obst- und Gemüsebau" sprechen. Gleichzeitig findet eine Sämereiverlosung statt. Der Kreis-Obst- und Gartenbauverein Gießen lädt auch Obst- baufreunde, welche nicht Mitglied sind, hierzu freundlichst ein. Wir empfehlen Ihnen, im Interesse der Obstzüchter, Vorstehendes in ortsüblicher Weise jur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Gießen, den 11. Februar 1922. Kreis amt Gießen. 3. V.: Weicker. Dicustuachrlchten -es hrreisamtes. Auf dem D a i n h a r d s h o f bei Ober-Aosbach (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Das Ministerium des Innern hat der „Vereinigung für Deutsche Siedlung und Wanderung" tu Berlin die Erlaubnis erteilt, 5000 Lose der in der Zeit vom 24. bis 29. April 1922 zur Ziehung gelangenden 2. Reihe der „Wohlfahrtslotterie für das Deutschtum im Ausland" innerhalb des Volksstaates Helfet zu vertreiben. Rach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Verlosungsplan dürfen 600 000 Lose zu je 5 Marl ausschließlich Reichsstempelabgabe ausgegeben werden. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebs der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet. Dru.it der Lrühl'schen Universitäts-Buch' und Steindrucksrei. N. Lange, Gießen.